RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns50/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00050.26B.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000

Sachverhalt

Gegen H* war eine Strafsache wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Das Verfahren wurde unter AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz geführt. [1] [2]

Der OGH entschied über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung. Zuvor wurde die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angehört. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Die veröffentlichte Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Delegierung enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht. [3] [2]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. [1] [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung. Daneben ergeben sich aus dem Verfahrenskontext die nachstehenden Normverweise. [3] [1] [2]

Spruch

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Als Begründung hielt er ausschließlich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  • Grundlage der Entscheidung war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Der bereitgestellte Entscheidungstext enthält keine nähere Begründung zu den konkreten Delegierungsgründen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 14 Ns 50/26b?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?

Der Beschluss nennt § 39 StPO. Die veröffentlichten Gründe führen lediglich aus, dass dessen Voraussetzungen vorlagen.

Warum wurde die Strafsache delegiert?

Aus dem bereitgestellten RIS-Text ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllt waren. Konkretere Gründe werden darin nicht mitgeteilt.

Wer beantragte die Delegierung?

Über die Delegierung entschied der OGH auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Generalprokuratur.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text erläutert nicht, welche konkreten Tatsachen die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllten.

Aus der Entscheidung lassen sich daher keine weitergehenden Rechtssätze zu einzelnen Delegierungsgründen ableiten.

Die Darstellung ist eine sachliche Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.

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