RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen H* war eine Strafsache wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Das Verfahren wurde unter AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz geführt. [3] [4]
Der OGH entschied über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung. Zuvor wurde die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angehört. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Die veröffentlichte Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Delegierung enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht. [2] [4]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung. Daneben ergeben sich aus dem Verfahrenskontext die nachstehenden Normverweise. [2] [3] [4]
- § 39 StPO: Vom OGH ausdrücklich als Grundlage für die Delegierung der Strafsache angeführt. [2] [4]
- § 269 Abs 1 dritter Fall StGB: Im RIS-Text als rechtliche Einordnung eines der gegenständlichen Tatvorwürfe genannt. [3] [4]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [3] [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Als Begründung hielt er ausschließlich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140NS00050_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
- Grundlage der Entscheidung war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
- Der bereitgestellte Entscheidungstext enthält keine nähere Begründung zu den konkreten Delegierungsgründen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 14 Ns 50/26b?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?
Der Beschluss nennt § 39 StPO. Die veröffentlichten Gründe führen lediglich aus, dass dessen Voraussetzungen vorlagen.
Warum wurde die Strafsache delegiert?
Aus dem bereitgestellten RIS-Text ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllt waren. Konkretere Gründe werden darin nicht mitgeteilt.
Wer beantragte die Delegierung?
Über die Delegierung entschied der OGH auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Generalprokuratur.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Text erläutert nicht, welche konkreten Tatsachen die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllten.
Aus der Entscheidung lassen sich daher keine weitergehenden Rechtssätze zu einzelnen Delegierungsgründen ableiten.
Die Darstellung ist eine sachliche Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.
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