RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob86/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00086.26M.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00086_26M0000_000

Sachverhalt

Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der beklagten Versicherung bestand ein Besitz-Versicherungsvertrag mit Feuerversicherung. Dem Vertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) zugrunde. [2] [6]

In dem Haus befand sich eine Hackschnitzelanlage. Zwischen dem 25. und 27. Jänner 2023 entzündeten sich Ablagerungen im Bereich des Heizraums. Durch ein Loch an der Rückseite der Unterschubfeuerung trat Funkenflug aus und verursachte einen Brand mit Schäden im Heizraum, an der Heizanlage sowie Verrußungen in anderen Bereichen. [6]

Nach einer Feuerstättenüberprüfung am 12. August 2016 war bis zum Brand keine weitere Überprüfung erfolgt. Bei ordnungsgemäßen zweijährlichen Kontrollen wäre das Loch im Heizkessel rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden. [6]

Ausführungen des OGH

Im Revisionsverfahren war nicht strittig, dass die gesetzliche Pflicht zur zweijährlichen Überprüfung der Feuerungsanlage eine Sicherheitsvorschrift im Sinn von Art 3 ABS 2015 darstellt. Strittig war allein, ob dem Versicherungsnehmer leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Versicherers gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Das Zwischenurteil, mit dem das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach als berechtigt beurteilt hatte, blieb damit unbeanstandet. [1] [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften sowie die revisionsrechtliche Kontrolle der einzelfallbezogenen Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die unterlassene Veranlassung der vorgeschriebenen zweijährlichen Überprüfung einer Hackschnitzelanlage war im konkreten Fall zwar leicht, aber nicht grob fahrlässig. Weil diese Beurteilung im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung lag und keine erhebliche Rechtsfrage aufwarf, wies der OGH die außerordentliche Revision des Versicherers zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00086_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht ein Besitz-Versicherungsvertrag, der eine Feuerversicherung beinhaltet.

[2] Diesem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 3

Sicherheitsvorschriften

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Begründung:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht ein Besitz-Versicherungsvertrag, der eine Feuerversicherung beinhaltet.

[2] Diesem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 3

Sicherheitsvorschriften

1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.

[...]“

[3] Im Haus des Klägers befindet sich eine Hackschnitzelanlage. Zwischen 25. 1. 2023 und 27. 1. 2023 kam es bei dieser Anlage durch eine Entzündung von Ablagerungen im Bereich des Heizraums zu Funkenflug, der aus einem an der Rückseite der Unterschubfeuerung des Heizkessels befindlichen Loch austrat, zu einem Brand im Heizraum. Dadurch kam es zu Brandschäden im Heizraum samt Heizanlage und Verrußungen in anderen Bereichen.

[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen eine Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 verstoßen.

[5] Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers der Klage mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Der Kläger habe nur leicht fahrlässig gehandelt.

[6] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00086_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] 1. Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetzes 2002 (Oö LuftREnTG) hat die verfügungsberechtigte Person Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 handelt.

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[7] 1. Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetzes 2002 (Oö LuftREnTG) hat die verfügungsberechtigte Person Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 handelt.

[8] 2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts führte der Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin am 12. 8. 2016 eine Feuerstättenüberprüfung durch. Eine weitere Überprüfung wurde bei der Anlage des Klägers bis zum Brand nicht mehr durchgeführt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen zweijährlichen Überprüfungen wäre das Loch im hinteren Teil des Heizkessels rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden.

[9] 3. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob den Kläger am Verstoß leichte oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

[10] 3.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]).

[11] Die Beurteilung des Verschuldensgrads bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606).

[12] 3.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Überprüfung durch den Kläger begründe kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist. Der Kläger hat die erforderliche wöchentliche Eigenkontrolle technisch ordnungsgemäß durchgeführt; dabei war das Loch im Heizkessel, das den Brand verursachte, nicht zu erkennen. Ihm mag zwar vorwerfbar sein, dass er trotz Hinweis der Nebenintervenientin nicht aktiv eine Überprüfung aufgetragen hat, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das – zudem nur als „Hinweis“ bezeichnete – Datum der nächsten Überprüfung auf dem Bericht aus dem Jahr 2016 unausgefüllt geblieben ist. Für den Kläger war es daher nicht augenfällig, dass er sich ein bestimmtes Datum für eine Überprüfung vormerken hätte sollen. Es ist auch nicht ungewöhnlich sorgfaltswidrig, wenn der Kläger als Laie davon ausging, dass sich die Nebenintervenientin als Fachunternehmerin rechtzeitig meldet. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon zwar ein leicht fahrlässiges, aber kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[13] Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision auf die vom Kläger nur teilweise durchgeführten weiteren im Jahr 2016 aufgetragenen Mängelbehebungsmaßnahmen stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese nach den Feststellungen keinen Einfluss auf den Brand und das Ausmaß des Brandschadens hatten. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern § 347 UGB im vorliegenden Fall relevant sein soll.

[14] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, und deren Nebenintervenientin R* KG, *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 56.028,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 6 R 23/26h‑54, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00086_26M0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht ein Besitz-Versicherungsvertrag, der eine Feuerversicherung beinhaltet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00086_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die unterlassene gesetzlich vorgeschriebene Anlagenüberprüfung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme grober Fahrlässigkeit.
  • Für den Fahrlässigkeitsgrad sind die objektive Schwere des Verstoßes und dessen subjektive Vorwerfbarkeit im konkreten Einzelfall maßgeblich.
  • Eine technisch ordnungsgemäß ausgeführte Eigenkontrolle und das Vertrauen eines Laien auf die Kontaktaufnahme durch ein Fachunternehmen können gegen grobe Fahrlässigkeit sprechen.
  • Die einzelfallbezogene Beurteilung des Verschuldensgrads begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

War die versäumte Überprüfung der Hackschnitzelanlage grob fahrlässig?

Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts lag im konkreten Fall nur leichte Fahrlässigkeit vor.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beurteilung des Verschuldensgrads blieb im Rahmen der Rechtsprechung und war als Einzelfallfrage keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.

Welche Bedeutung hatte die wöchentliche Eigenkontrolle?

Der Versicherungsnehmer hatte sie technisch ordnungsgemäß durchgeführt. Das später brandursächliche Loch im Heizkessel war dabei nicht erkennbar.

War die gesetzliche Prüfpflicht eine Sicherheitsvorschrift der Versicherung?

Ja. Im Revisionsverfahren war unstrittig, dass die Prüfpflicht nach dem Oö LuftREnTG als gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn von Art 3 ABS 2015 anzusehen war.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Beschluss über eine außerordentliche Revision.

Die Annahme leichter Fahrlässigkeit ist eine Würdigung der konkreten Umstände und kein allgemeiner Rechtssatz für jede versäumte Anlagenprüfung.

Das Berufungsgericht entschied mit Zwischenurteil nur über den Anspruchsgrund; zur Anspruchshöhe enthält der bereitgestellte Text keine abschließende Aussage.

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