RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob8/18d
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00008.18D.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000

Sachverhalt

Eine Gesellschaft hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen erfassten Schadenersatzverpflichtungen aus der betrieblichen Tätigkeit, enthielten aber unter anderem Ausschlüsse für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle bei bewusster Missachtung betriebsbezogener Vorschriften. [2] [3]

Ein Lagerleiter ließ einen Lagerarbeiter auf der Gabel eines Gabelstaplers etwa vier bis fünf Meter hochheben, obwohl ihm das Verbot eines solchen Personentransports bekannt war. Der Lagerarbeiter wurde während des Hebevorgangs mit der Hand gegen einen Dachbalken gedrückt und erlitt schwere Quetsch- und Knochenverletzungen. [3]

In einem vorausgegangenen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Lagerleiter zur Zahlung an die Sozialversicherungsträger verpflichtet. Zudem wurde seine Ersatzpflicht nach § 334 ASVG für künftige Pflichtleistungen aus dem Arbeitsunfall festgestellt. Die gegen die Versicherungsnehmerin und den Produktionsleiter gerichteten Begehren wurden rechtskräftig abgewiesen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie im Ergebnis aber als nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung war unter anderem dem Klagerecht der Sozialversicherungsträger auf Feststellung gewidmet. [3]

Der bereitgestellte RIS-Auszug endet vor der vollständigen Wiedergabe der höchstgerichtlichen Begründung. Weitergehende Aussagen zu den tragenden Erwägungen des OGH, insbesondere zum unmittelbaren Feststellungsrecht und zur Auslegung der Risikoausschlüsse, lassen sich daraus nicht verlässlich ableiten. [3] [3]

Ergebnis

Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Damit blieb die Abweisung des Feststellungsbegehrens bestehen. [1] [3]

Die beiden klagenden Parteien wurden verpflichtet, der beklagten Partei jeweils 1.165,40 EUR einschließlich jeweils 194,23 EUR Umsatzsteuer an Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Verfahren standen das sozialversicherungsrechtliche Regressrecht, die Stellung geschädigter Dritter in der Haftpflichtversicherung und die vertraglichen Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung im Mittelpunkt. [3]

Spruch

Der OGH erachtete die Revision zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, gab ihr im Ergebnis jedoch nicht Folge. Die klagenden Sozialversicherungsträger mussten der beklagten Haftpflichtversicherin jeweils 1.165,40 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei jeweils 1.165,40 EUR (darin jeweils 194,23 EUR an Umsatzsteuer) an Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat mit der B***** GmbH (VN) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der (ua) die Versicherungsbedingungen H 942 „Betrieb Planen, Klipp Klar-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 'Top 2' (AHVQ 2004) – Fassung 4/2007“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise: „Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? – Artikel 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. A. Zum Klagerecht der Sozialversicherungsträger auf Feststellung: 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

T*****kasse, *****, beide vertreten durch Hoffmann Brandstätter Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juli 2017, GZ 4 R 60/17f-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2017, GZ 67 Cg 53/16b-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00008_18D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein originärer Regressanspruch nach § 334 ASVG führt nicht ohne Weiteres zu einem unmittelbar durchsetzbaren Feststellungsbegehren gegen den Haftpflichtversicherer.
  • Der OGH gab der Revision der Sozialversicherungsträger nicht Folge.
  • Die vollständigen tragenden Erwägungen des OGH sind im bereitgestellten, gekürzten RIS-Auszug nicht enthalten und sollten für vertiefte Recherchen im ungekürzten Entscheidungstext
  • Vertragliche Risikoausschlüsse wegen grob fahrlässigen Verhaltens und bewusster Missachtung von Sicherheitsvorschriften waren ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens.

Häufige Fragen

Dürfen Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer direkt auf Feststellung der Deckung klagen?

Im entschiedenen Fall blieb das Feststellungsbegehren erfolglos. Die genaue Reichweite der Entscheidung sollte anhand der vollständigen OGH-Begründung geprüft werden, die im bereitgestellten Auszug nicht vollständig enthalten ist.

Worum ging es in OGH 7 Ob 8/18d?

Gegenstand waren Ansprüche zweier Sozialversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall, ein begehrter Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung und ein vertraglicher Risikoausschluss.

Welches Ergebnis hatte die Revision?

Der OGH hielt die Revision zwar zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, gab ihr im Ergebnis aber nicht Folge.

Welche Bedeutung hatte § 334 ASVG?

Die Sozialversicherungsträger stützten sich auf einen originären Aufwandersatzanspruch nach § 334 Abs 1 ASVG, nachdem der Lagerleiter wegen des Arbeitsunfalls rechtskräftig zum Ersatz verpflichtet worden war.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltext wurde nach 14.000 Zeichen gekürzt; die vollständigen Ausführungen des OGH liegen nicht vor.

Die Aussagen der Vorinstanzen wurden ausdrücklich als solche gekennzeichnet und nicht als eigenständige Rechtssätze des OGH dargestellt.

Die erkannte Zitierung 7 Ob 23/93 lässt sich im übermittelten Text keinem konkreten Argument zuordnen.

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