RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf Grundlage der „AUVB Unfallvorsorge Premium“ abgeschlossen. Nach Artikel 7.2.1 muss die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten und innerhalb von 24 Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts schriftlich geltend gemacht werden. Artikel 7.7 ermöglicht bei nicht eindeutig feststehendem Invaliditätsgrad eine jährliche ärztliche Neubemessung bis vier Jahre nach dem Unfall. [6]
Am 15. Mai 2017 erlitt der Kläger bei einem Sturz unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer Hirnsubstanzschädigung. Die dadurch entstandenen Veränderungen erhöhten die Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen. Am 23. Mai 2019 erlitt er als Pilot eines Notarzthubschraubers während eines Einsatzes einen epileptischen Krampfanfall. [6]
Die Vorinstanzen legten einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von insgesamt 58,5 % zugrunde; davon entfielen 10 % auf die Funktionsminderung des Gehirns. Sie sprachen dem Kläger einen Teil der begehrten Versicherungsleistung sowie die begehrte Rente zu. Die beklagte Versicherung erhob dagegen außerordentliche Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision beschränkt sich der OGH grundsätzlich auf die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Gründe. Die Versicherung zeigte nach seiner Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]
- Objektiver Eintritt der Dauerinvalidität: Dauernde Invalidität umfasst auch die Einschränkung körperlicher, organischer oder geistiger Funktionen. Die unfallbedingte Dauerinvalidität muss innerhalb eines Jahres objektiv vorhanden sein. Dass der Versicherungsnehmer sie innerhalb dieser Frist erkennt, ist nicht erforderlich. [6]
- Späterer Anfall und frühere Hirnschädigung: Der Anfall vom 23. Mai 2019 wurde allein durch die bereits bestehende Hirnschädigung ausgelöst. Der OGH hielt es für vertretbar, die Feststellungen dahin zu verstehen, dass die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung schon innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und nicht erst durch den späteren Anfall eingetreten war. [6]
- Auslegung der Feststellungen: Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine Korrektur durch den OGH kommt bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung in Betracht. Eine solche lag hier nicht vor; eine Abweichung insbesondere von 7 Ob 191/15m bestand nicht. [6]
- Keine inhaltliche Änderung der Feststellungen: Das Berufungsgericht hatte die erstgerichtlichen Feststellungen lediglich anders gereiht und gegliedert. Ihr Sinngehalt blieb unverändert. Der Vorwurf einer Abweichung ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung traf daher nicht zu. [6]
- Fehlende Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels: Die Revision kritisierte Feststellungen zum Schreiben vom 10. Juli 2020. Sie setzte sich aber nicht damit auseinander, dass die Vorinstanzen bereits das Schreiben vom 6. Juni 2019 und die Klage als rechtzeitige Neubemessungsanträge gewertet hatten. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlte daher auch die Relevanz. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Versicherung gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb der Zuspruch der Vorinstanzen unberührt. Die Entscheidung beruht hinsichtlich des Zeitpunkts der dauerhaften Hirnfunktionsbeeinträchtigung auf der vertretbaren Auslegung der konkreten Feststellungen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die vertraglichen Voraussetzungen der Invaliditätsleistung mit den gesetzlichen Grenzen der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [6]
- Artikel 7.2.1 AUVB Unfallvorsorge Premium: Die Klausel verlangt eine unfallbedingte dauernde Beeinträchtigung, deren Eintritt innerhalb eines Jahres sowie die schriftliche Geltendmachung binnen 24 Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts. [6]
- Artikel 7.7 AUVB Unfallvorsorge Premium: Bei nicht eindeutig feststehendem Invaliditätsgrad können beide Seiten jährlich bis vier Jahre nach dem Unfall eine ärztliche Neubemessung verlangen; ab zwei Jahren ist dies auch durch die Ärztekommission möglich. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage lagen die Voraussetzungen für die Behandlung der außerordentlichen Revision nicht vor. Der OGH wies das Rechtsmittel zurück. [1] [3]
- § 506 Abs 1 Z 5 ZPO: Die Zulässigkeitsprüfung ist grundsätzlich auf jene Gründe beschränkt, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt werden. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verwies abschließend darauf, dass es keiner weiteren Begründung bedurfte. [6]
- Angeführte Rechtsprechung: Zum objektiven Eintritt der Invalidität verwies der OGH auf 7 Ob 56/24x und RS0109450. Für die Grenzen der Auslegung von Urteilsfeststellungen zog er RS0118891 und dessen Teilsatz T5 heran. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Für den Eintritt dauernder Invalidität binnen eines Jahres ist deren objektives Vorliegen maßgeblich, nicht ihre Erkennung durch den Versicherungsnehmer. Die Annahme, die dauerhafte Hirnfunktionsbeeinträchtigung habe bereits vor dem späteren epileptischen Anfall bestanden, war nach den Feststellungen vertretbar. Die außerordentliche Revision der Versicherung zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium)“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„[…]
Artikel 7
Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
[…]
7.2.1. Voraussetzung für die Leistung ist:
- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
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Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium)“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„[…]
Artikel 7
Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
[…]
7.2.1. Voraussetzung für die Leistung ist:
- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht und innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet bei uns schriftlich geltend gemacht worden.
[…]
7.7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.
[…]“
[2] Am 15. 5. 2017 stürzte der Kläger über eine Böschung und erlitt dabei neben anderen schweren Verletzungen ein Schädel‑Hirn‑Trauma mit traumatischer Hirnsubstanzschädigung. Durch dieses Schädel‑Hirn‑Trauma kam es im Gehirn rechtsseitig zu einem intermittierenden Herdbefund, also einer lokalisierbaren Zone, in der es zu einer Verlangsamung der Gehirnströmung kam, sowie einer abnorm gesteigerten Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen. Aufgrund dieser Veränderungen erlitt der Kläger am 23. 5. 2019 als Pilot eines Notarzthubschraubers während eines Einsatzes einen epileptischen Krampfanfall.
[3] Die Vorinstanzen gingen von einem Invaliditätsgrad aufgrund des Unfalls vom 15. 5. 2017 von insgesamt 58,5 % aus, wobei ein Invaliditätsgrad von 10 % aus der Funktionsminderung des Gehirns resultiere. Auf dieser Basis sprachen sie dem Kläger einen Teil der begehrten Versicherungsleistung sowie sein Rentenbegehren zu.
[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als solche angeführt sind (RS0107501; 7 Ob 100/25v). Die Revision zeigt jedoch keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
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[5] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als solche angeführt sind (RS0107501; 7 Ob 100/25v). Die Revision zeigt jedoch keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen (vgl RS0043057, RS0043026) trifft nicht zu: Die von der Beklagten kritisierte Passage in der Sachverhaltswiedergabe des Berufungsgerichts ist inhaltlich durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt. Das Berufungsgericht wählte bei seiner Darstellung nur eine andere Reihenfolge und Gliederung der festgestellten Tatsachen. Deren Sinngehalt wurde damit nicht verändert.
[7] 2.2 Im Übrigen setzt sich die Revision, wenn sie nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Schreiben des Klägers vom 10. 7. 2020 kritisiert, nicht damit auseinander, dass die Vorinstanzen sowohl das Schreiben vom 6. 6. 2019 (./L) als auch die Klage als rechtzeitige Anträge auf Neubemessung des Invaliditätsgrads beurteilten. Damit fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel auch an Relevanz (RS0043057 [T9]; RS0043026 [T2]).
[8] 3.1 „Dauernde Invalidität“ ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 124/23w mwN). Grundvoraussetzung für einen Invaliditätsanspruch ist nach gängiger Versicherungspraxis, dass bei der versicherten Person durch den Unfall eine Dauerinvalidität – bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine spezifische Funktionsbeeinträchtigung – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist (vgl 7 Ob 191/15m, RS0109447; RS0080040; RS0130798). Eine dauernde Invalidität ist eingetreten, wenn sie objektiv vorhanden ist, nicht entscheidend ist, dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss (vgl 7 Ob 56/24x; RS0109450).
[9] 3.2 Hier hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts erkennbar dahin verstanden, dass eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits unmittelbar durch den Unfall am 15. 5. 2017, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres, eingetreten ist.
[10] Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]).
[11] Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass der epileptische Anfall am 23. 5. 2019 allein durch die bereits bestehende Schädigung des Gehirns vom 15. 5. 2017, ohne erkennbare äußere Einflüsse, ausgelöst wurde und dass auch seither (nach medikamentöser Einstellung) kein weiterer Anfall und keine neurologische Verschlechterung mehr eingetreten ist. Die bereits infolge der Schädigung vom 15. 5. 2017 bestehenden Veränderungen und die seither gesteigerte Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen, haben feststellungsgemäß verbunden mit dem Anfall vom 23. 5. 2019 zu einer dauerhaften Funktionsminderung des Gehirns von 10 % geführt.
[12] Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits innerhalb eines Jahres ab der Schädigung vom 15. 5. 2017 eingetreten ist und nicht erst durch den einmaligen Anfall vom 23. 5. 2019, keine unvertretbare Fehlbeurteilung.
[13] 3.3 Ausgehend davon weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insb 7 Ob 191/15m) ab.
[14] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt‑GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 196.010,83 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 39/26f‑188, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium)“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für die Jahresfrist zählt der objektive Eintritt der Dauerinvalidität, nicht deren Erkennung durch den Versicherungsnehmer.
- Ein späterer epileptischer Anfall schloss hier eine bereits im ersten Jahr bestehende dauerhafte Hirnfunktionsbeeinträchtigung nicht aus.
- Die Auslegung konkreter Urteilsfeststellungen begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
- Die außerordentliche Revision der Versicherung wurde zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Muss die Dauerinvalidität innerhalb eines Jahres erkannt werden?
Nein. Maßgeblich ist nach der angeführten Rechtsprechung, dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres objektiv eingetreten ist. Davon zu unterscheiden sind die vertraglichen Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung und den ärztlichen Befundbericht.
Welche Bedeutung hatte der erst 2019 aufgetretene epileptische Anfall?
Der spätere Anfall bedeutete hier nicht zwingend, dass die dauernde Invalidität erst 2019 eingetreten war. Der OGH hielt die Auslegung für vertretbar, wonach die dauerhafte Hirnfunktionsbeeinträchtigung bereits innerhalb eines Jahres nach dem Unfall 2017 bestanden hatte.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Versicherung zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Auslegung der Feststellungen war vertretbar. Auch die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigten keine weitere Behandlung der Revision.
Hat der OGH eine allgemeine Regel für jeden späteren epileptischen Anfall aufgestellt?
Nein. Die Beurteilung beruhte auf den konkreten Feststellungen zur unfallbedingten Hirnschädigung. Der OGH prüfte, ob deren Auslegung durch das Berufungsgericht unvertretbar war, und verneinte dies.
Quelle und Hinweis
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