RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob138/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00138.26H.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00138_26H0000_000

Sachverhalt

In einem Rechtsstreit über 37.439 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Mai 2026. Der OGH entschied darüber mit Beschluss vom 17. September 2026 zu 7Ob138/26h. [3] [1]

Die Beklagte hatte bereits in der Berufung das behauptete Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit geltend gemacht. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung insoweit. Vor dem OGH verfolgte die Beklagte die Nichtigkeitsrüge weiter und beantragte eine Vorabentscheidung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit. [2] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen dem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, der neuerlichen Geltendmachung von Nichtigkeit und der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Übrigen. [1] [2]

Ergebnis

Der Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung wurde zurückgewiesen. Ebenso wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen, soweit es Nichtigkeit geltend machte. Im Übrigen wies der OGH die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die Grenzen der Anfechtbarkeit einer verworfenen Nichtigkeitsberufung und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. Zum fehlenden Antragsanspruch auf eine EuGH-Vorabentscheidung verweist der OGH auf seine ständige Rechtsprechung. [2] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Antrag auf EuGH-Vorabentscheidung mangels eines verfahrensrechtlichen Antragsanspruchs zurück. Die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge konnte nicht erneut an den OGH herangetragen werden. Im Übrigen scheiterte die außerordentliche Revision am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00138_26H0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

zu I.:

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

zu II.:

[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

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zu I.:

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

zu II.:

[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[3] Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

[4] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.

zu III.:

[5] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 37.439 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 1 R 7/26b‑20, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen.
  • Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
  • Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung.

Häufige Fragen

Kann eine Partei eine EuGH-Vorabentscheidung durch einen Antrag erzwingen?

Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Partei, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der entsprechende Antrag der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Kann eine verworfene Nichtigkeitsberufung beim OGH erneut geltend gemacht werden?

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen, ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Deshalb war das Rechtsmittel im vorliegenden Fall insoweit unzulässig.

Hat der OGH die internationale Zuständigkeit inhaltlich geprüft?

Nein. Die bereits verworfene Nichtigkeitsrüge konnte wegen der Unanfechtbarkeit nicht erneut geprüft werden. Damit kam auch die angestrebte amtswegige Vorlage an den EuGH zur internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht.

Quelle und Hinweis

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