RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob72/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00072.26B.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00072_26B0000_000

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Liegenschaften. Sie streiten darüber, ob die Beklagte ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück der Klägerin hat, um ihr Grundstück samt Ferienhaus zu erreichen. Grundlage ist eine 1972 zwischen den Rechtsvorgängern geschlossene Dienstbarkeitsvereinbarung. [2] [3]

Die Klägerin verlangte, der Beklagten das Befahren ihres Grundstücks zu untersagen, soweit es nicht für die Bauführung nötig ist. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Klägerin bekämpfte mit außerordentlicher Revision ausschließlich dessen Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in der bekämpften Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts lag innerhalb der Grundsätze der Rechtsprechung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung des Unterlassungsbegehrens bestehen. Eine weitere Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Regeln über Grunddienstbarkeiten mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Auslegung, dass der Beklagten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein nicht auf Bauzwecke beschränktes Geh- und Fahrrecht zukommt, hielt sich im Rahmen der Rechtsprechung. Maßgeblich waren der Zweck der einzigen Zufahrt zum Ferienhaus und die Grundbuchseintragung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00072_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Liegenschaften. Strittig ist, ob der Beklagten, um auf ihr eigenes Grundstück samt Ferienhaus zu gelangen, ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück der Klägerin zukommt.

[2] Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, das Befahren ihres Grundstücks zu unterlassen, sofern es nicht zum Zweck der Bauführung nötig ist.

[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

[4] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] In ihrer außerordentlichen Revision bekämpft die Klägerin ausschließlich die Auslegung der im Jahr 1972 zwischen den Voreigentümern der Parteien geschlossenen Dienstbarkeitsvereinbarung durch das Berufungsgericht. Sie zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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[5] In ihrer außerordentlichen Revision bekämpft die Klägerin ausschließlich die Auslegung der im Jahr 1972 zwischen den Voreigentümern der Parteien geschlossenen Dienstbarkeitsvereinbarung durch das Berufungsgericht. Sie zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[6] 1.1 Das Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 477 Z 1 ABGB; RS0011576), sodass das Recht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes zukommt (RS0011556 [T2]). Zwar können Grunddienstbarkeiten gemäß § 479 Satz 1 ABGB auch als persönliche Dienstbarkeiten ausgestaltet werden und damit nur zugunsten einer individuell bestimmten Person begründet werden (unregelmäßige Dienstbarkeiten, vgl RS0011563), jedoch wird im Zweifel vermutet, dass eine Dienstbarkeit ihrem gesetzlichen Typus entsprechend eingeräumt wird (§ 479 Satz 2 ABGB; 10 Ob 81/16h; 6 Ob 83/18a).

[7] Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zugunsten der regelmäßigen Servitut nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstücks abgestellt war (RS0011607). Derjenige, der behauptet, dass die Einräumung eines Wegerechts bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), hat diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Ob dieser Beweis gelingt, ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls (vgl RS0011623 [T1]). In der Entscheidung 10 Ob 33/04g wurde die Gewährung eines Zufahrtsrechts zugunsten namentlich genannter „Besitzer“ als Einräumung einer regulären Grunddienstbarkeit beurteilt. Handle es sich um die einzige Zufahrtsmöglichkeit, führe eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel zum Ergebnis der Einräumung eines dinglichen Rechts zugunsten der jeweiligen Eigentümer.

[8] 1.2 Das Wegerecht betrifft hier die einzige seit 1972 benutzte Zufahrt zu einem Ferienhaus. Es besteht kein Grund anzunehmen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte sich bei der Teilung ihrer Liegenschaft in der Servitutsvereinbarung nur für sich selbst und ihren Ehemann persönlich zu Lebzeiten die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Ferienhaus sichern wollen. Damit hätte sie ihre Rechtsnachfolger, auch aus dem Verwandtenkreis, vom bestehenden und seit jeher benutzten Zufahrtsweg abgeschnitten. Ein dahingehender Erklärungswille ist nicht zu unterstellen.

[9] Im Übrigen wurde die Dienstbarkeit gemäß Punkt VI. des Vertrags entsprechend der Aufsandungserklärung nicht nur zugunsten der dort genannten Berechtigten, sondern auch zugunsten jenes Grundstücks, das nunmehr im Eigentum der Beklagten steht (somit der herrschenden Liegenschaft), ins Grundbuch eingetragen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich dabei nicht um die „Restliegenschaft“, für die nur ein auf Bauzwecke beschränktes Zufahrtsrecht besteht, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

[10] Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, wonach der Beklagten als Verwandter der ursprünglich Servitutsberechtigten und als nunmehriger Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein nicht auf Bauzwecke beschränktes Geh- und Fahrrecht zu ihrem Ferienhaus zukommt, liegt innerhalb der Grundsätze der Rechtsprechung.

[11] 2. Auf die Frage des Bestehens einer Personalservitut kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.

[12] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei * E*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 4 R 226/25a‑38, den

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RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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RIS-Text – Auszug

[1] Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Liegenschaften. Strittig ist, ob der Beklagten, um auf ihr eigenes Grundstück samt Ferienhaus zu gelangen, ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück der Klägerin zukommt.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Wegerecht steht als typische Grunddienstbarkeit grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu.
  • Eine bloß persönliche Berechtigung muss bei Urkundenauslegung eindeutig hervorgehen; die Beweisführung ist einzelfallabhängig.
  • Die einzige Zufahrt zum Ferienhaus und die Grundbuchseintragung stützten hier ein nicht auf Bauzwecke beschränktes Wegerecht.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, weil die Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage aufwarf.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 7Ob72/26b zum Wegerecht?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Er hielt die Auslegung für vertretbar, dass der Beklagten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein nicht auf Bauzwecke beschränktes Geh- und Fahrrecht zum Ferienhaus zukommt.

Ist ein Wegerecht automatisch eine persönliche Dienstbarkeit?

Nein. Der OGH bezeichnet das Wegerecht als typische Grunddienstbarkeit. Eine persönliche Ausgestaltung ist zwar möglich, im Zweifel wird jedoch eine Einräumung entsprechend dem gesetzlichen Typus vermutet.

Welche Bedeutung hatte die einzige Zufahrt zum Ferienhaus?

Sie sprach gegen eine Beschränkung auf die Lebenszeit bestimmter Personen. Der OGH unterstellte der Rechtsvorgängerin nicht, dass sie ihre Rechtsnachfolger vom bestehenden Zufahrtsweg abschneiden wollte.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Klägerin bekämpfte ausschließlich die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Diese hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rechtsprechung und warf keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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