RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In zwei verbundenen Unterlassungsverfahren erhoben sämtliche Parteien Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. November 2023. Das Berufungsgericht hatte das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien teilweise abgeändert. [3]
Am 24. September 2026 brachten die Parteien eine gemeinsame Anzeige über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens ein. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH begründete die Zulässigkeit der Ruhensvereinbarung im Revisionsverfahren mit der entsprechenden Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Bestimmung. [2]
- Ruhensvereinbarung im Rechtsmittelverfahren: Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Gemäß § 513 ZPO gilt diese Bestimmung auch für das Revisionsverfahren. [2]
- Keine Sachentscheidung während des Ruhens: Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH. Der Gerichtshof verwies dazu auf RS0041994 und 6 Ob 68/25f. [5]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 nahm der OGH die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens zur Kenntnis. Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt. Eine Entscheidung über die Unterlassungsbegehren in der Sache erging damit nicht. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Tragend ist das Zusammenspiel von § 483 Abs 3 erster Satz ZPO und § 513 ZPO. Der OGH stützte seine Begründung außerdem auf die angeführte Rechtsprechung. [2]
- § 483 Abs 3 erster Satz ZPO: Die Bestimmung ermöglicht eine Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren. [5]
- § 513 ZPO: Über diese Bestimmung ist § 483 Abs 3 erster Satz ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. [5]
- RS0041994 und 6 Ob 68/25f: Für die Anwendung im Revisionsverfahren verwies der OGH auf RS0041994 [T3]. Für den Entfall einer Sachentscheidung während des Ruhens führte er RS0041994 und 6 Ob 68/25f an. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Parteien können das Ruhen auch im Revisionsverfahren vereinbaren. § 483 Abs 3 erster Satz ZPO ist über § 513 ZPO anwendbar. Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Dieser nahm die gemeinsame Anzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00150_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00150_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ing. G*, geboren am * (14 Cg 39/21i), 2. W*, geboren am * (14 Cg 67/21g), beide vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2023, GZ 16 R 118/23z‑36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2023, GZ 14 Cg 39/21i‑32, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00150_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00150_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00150_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein vereinbartes Ruhen ist auch im Revisionsverfahren möglich.
- § 483 Abs 3 erster Satz ZPO gilt über § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren.
- Während des vereinbarten Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH.
Häufige Fragen
Kann das Ruhen des Verfahrens noch vor dem OGH vereinbart werden?
Ja. Nach dem OGH ist § 483 Abs 3 erster Satz ZPO über § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden.
Welche Folge hat die Ruhensvereinbarung für die Entscheidung des OGH?
Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Das ist keine inhaltliche Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche.
Was entschied der OGH in 6Ob150/25i?
Der OGH nahm die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Quelle und Hinweis
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