RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob152/25h
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00152.25H.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000

Sachverhalt

In einem Unterlassungsverfahren hatten sowohl die klagende als auch die beklagte Partei Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. April 2024 erhoben. Das Berufungsgericht hatte das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2023 bestätigt. [3]

Am 24. September 2026 brachten die Parteien eine gemeinsame Anzeige über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens ein. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte die verfahrensrechtliche Wirkung der Ruhensvereinbarung. Eine inhaltliche Beurteilung des Unterlassungsbegehrens erfolgte nicht. [2]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. September 2026 nahm der OGH die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens zur Kenntnis. Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt. Über die Revisionen wurde damit nicht in der Sache entschieden. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Begründung stützt sich auf die Regelung zum vereinbarten Ruhen im Berufungsverfahren und deren Anwendung im Revisionsverfahren. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Parteien können auch im Revisionsverfahren das Ruhen vereinbaren. § 483 Abs 3 erster Satz ZPO ist über § 513 ZPO anwendbar. Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Dieser nahm die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R*, vertreten durch Mag. Robert Haupt LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2024, GZ 13 R 149/23m‑40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2023, GZ 62 Cg 39/21t‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch im Revisionsverfahren können die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.
  • § 483 Abs 3 erster Satz ZPO gilt über § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren.
  • Für die Dauer des vereinbarten Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH.

Häufige Fragen

Kann das Ruhen noch im Revisionsverfahren vereinbart werden?

Ja. Nach dem OGH ist § 483 Abs 3 erster Satz ZPO über § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden.

Welche Wirkung hat die Ruhensvereinbarung auf die Entscheidung des OGH?

Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Im vorliegenden Fall nahm er die gemeinsame Anzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.

Hat der OGH über das Unterlassungsbegehren entschieden?

Nein. Der Beschluss betrifft das vereinbarte Ruhen des Revisionsverfahrens und enthält keine inhaltliche Entscheidung über das Unterlassungsbegehren.

Quelle und Hinweis

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