RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Unterlassungsverfahren hatten sowohl die klagende als auch die beklagte Partei Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. April 2024 erhoben. Das Berufungsgericht hatte das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2023 bestätigt. [3]
Am 24. September 2026 brachten die Parteien eine gemeinsame Anzeige über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens ein. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die verfahrensrechtliche Wirkung der Ruhensvereinbarung. Eine inhaltliche Beurteilung des Unterlassungsbegehrens erfolgte nicht. [2]
- Ruhen im Rechtsmittelverfahren: Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Über § 513 ZPO gilt diese Bestimmung ebenso im Revisionsverfahren. [2]
- Keine Sachentscheidung während des Ruhens: Die Ruhensvereinbarung bewirkt, dass für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH entfällt. Der OGH verweist dazu auf RS0041994 und 6 Ob 68/25f. [5]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 nahm der OGH die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens zur Kenntnis. Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt. Über die Revisionen wurde damit nicht in der Sache entschieden. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung stützt sich auf die Regelung zum vereinbarten Ruhen im Berufungsverfahren und deren Anwendung im Revisionsverfahren. [2]
- § 483 Abs 3 erster Satz ZPO: Die Bestimmung ermöglicht die Vereinbarung des Ruhens auch noch im Berufungsverfahren. [5]
- § 513 ZPO: Über diese Verweisungsnorm ist § 483 Abs 3 erster Satz ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. [5]
- RS0041994 und 6 Ob 68/25f: Der OGH verweist auf RS0041994, insbesondere T3, zur Anwendung im Revisionsverfahren sowie auf RS0041994 und 6 Ob 68/25f zum Entfall der Sachentscheidung während des Ruhens. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Parteien können auch im Revisionsverfahren das Ruhen vereinbaren. § 483 Abs 3 erster Satz ZPO ist über § 513 ZPO anwendbar. Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Dieser nahm die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R*, vertreten durch Mag. Robert Haupt LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2024, GZ 13 R 149/23m‑40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2023, GZ 62 Cg 39/21t‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00152_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Auch im Revisionsverfahren können die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.
- § 483 Abs 3 erster Satz ZPO gilt über § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren.
- Für die Dauer des vereinbarten Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH.
Häufige Fragen
Kann das Ruhen noch im Revisionsverfahren vereinbart werden?
Ja. Nach dem OGH ist § 483 Abs 3 erster Satz ZPO über § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden.
Welche Wirkung hat die Ruhensvereinbarung auf die Entscheidung des OGH?
Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Im vorliegenden Fall nahm er die gemeinsame Anzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Hat der OGH über das Unterlassungsbegehren entschieden?
Nein. Der Beschluss betrifft das vereinbarte Ruhen des Revisionsverfahrens und enthält keine inhaltliche Entscheidung über das Unterlassungsbegehren.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Ruhen im Revisionsverfahren: OGH 6Ob150/25i
Der OGH bestätigt: Auch im Revisionsverfahren ist vereinbartes Ruhen möglich. Für dessen Dauer entfällt eine Sachentscheidung.
Lebensversicherung: Beratung und später Rücktritt – OGH 7Ob83/26w
Der OGH zu Beratungspflichten einer Bank als Versicherungsagentin und zum späten Rücktritt nach korrigierter Belehrung bei Lebensversicherungen.
Kfz-Regress: Gemeinsame Höchstgrenze bei mehreren Personen – 7Ob142/26x
Die Regressgrenze von 22.000 EUR gilt je Versicherungsfall, nicht je Person. Der OGH verneint einen weiteren Anspruch gegen den Versicherungsnehmer.
Dauerinvalidität und späterer epileptischer Anfall – OGH 7Ob77/26p
Unfallversicherung: Entscheidend ist der objektive Eintritt der Dauerinvalidität binnen eines Jahres, nicht deren Erkennen.