RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Unterlassungsverfahren erhoben beide Parteien Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2024. Das Berufungsgericht hatte das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Am 24. September 2026 brachten die Parteien eine gemeinsame Anzeige über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens ein. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte die Zulässigkeit der Ruhensvereinbarung im Revisionsverfahren auf das Zusammenspiel von § 483 Abs 3 erster Satz ZPO und § 513 ZPO. [2]
- Ruhen im Rechtsmittelverfahren: Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Über § 513 ZPO ist diese Bestimmung auch im Revisionsverfahren anzuwenden. [2]
- Keine Sachentscheidung während des Ruhens: Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH. Der Gerichtshof verweist dazu auf RS0041994 und 6 Ob 68/25f. [5]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 nahm der OGH die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über den Unterlassungsanspruch erging damit nicht. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung nennt zwei zentrale Bestimmungen der ZPO und verweist auf einschlägige Vorjudikatur. [2]
- § 483 Abs 3 erster Satz ZPO: Die Bestimmung ermöglicht eine Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren. [2]
- § 513 ZPO: Über diese Verweisungsnorm ist die Regelung zum vereinbarten Ruhen auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. [2]
- RS0041994 und 6 Ob 68/25f: Für die Anwendung im Revisionsverfahren verweist der OGH auf RS0041994 [T3]. Zum Entfall einer Sachentscheidung während des Ruhens nennt er RS0041994 und 6 Ob 68/25f. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Parteien können auch im Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbaren. Während des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Im vorliegenden Verfahren nahm der OGH die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00149_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00149_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Mag. Robert Haupt LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2024, GZ 11 R 110/24p‑43, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2024, GZ 22 Cg 38/21a‑37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00149_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die am 24. 9. 2026 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00149_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; 6 Ob 68/25f).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00149_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch im Revisionsverfahren können die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.
- § 513 ZPO vermittelt die Anwendung von § 483 Abs 3 erster Satz ZPO im Revisionsverfahren.
- Für die Dauer des vereinbarten Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH.
Häufige Fragen
Kann das Ruhen des Verfahrens noch vor dem OGH vereinbart werden?
Ja. Nach dem Beschluss gilt § 483 Abs 3 erster Satz ZPO über § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren. Die Parteien können daher auch in diesem Verfahrensstadium Ruhen vereinbaren.
Welche Folge hat die Ruhensvereinbarung für die Entscheidung über die Revisionen?
Für die Dauer des Ruhens entfällt eine Sachentscheidung des OGH. Im konkreten Fall nahm er die gemeinsame Anzeige zur Kenntnis und stellte die Akten dem Erstgericht zurück.
Quelle und Hinweis
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