RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob64/78
Entscheidungsdatum
1978-11-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00064.78.1123.000
Dokumentnummer
JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte aus einer Warentransportversicherung 31.360.725 Schweizer Franken samt Anhang, hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht. Gegenstand war eine mit der „Lucona“ verschiffte Lieferung von Maschinen und weiteren Bestandteilen für eine Anlage zur Aufbereitung von Uranerz. Das Schiff sank am 23. Jänner 1977 im Indischen Ozean. Nach den wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen blieb die Ursache des Untergangs ungeklärt. [6]

Die Versichererin bestritt unter anderem den Umfang der versicherten Waren und deren angegebenen Wert. Sie berief sich auf fehlende Auskünfte und Unterlagen sowie auf die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs. Die Klägerin hielt dem entgegen, ihre Obliegenheiten erfüllt zu haben. Außerdem berief sie sich auf eine taxierte Versicherungssumme und auf die Zahlungspflicht bei Totalverlust. [6]

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Auf Berufungen der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin hob das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil auf. Gegen den Aufhebungsbeschluss vom 22. Juni 1978 erhoben beide Parteien Rekurs an den OGH. [4] [6]

Ausführungen des OGH

Die Entscheidung vom 23. November 1978 betraf die Rekurse gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Der übermittelte Text enthält den Spruch, bricht aber vor den materiell-rechtlichen Ausführungen des OGH ab. Die im Auszug dargestellten Standpunkte zu Taxe, Überversicherung und Auskunftspflichten dürfen daher nicht als Rechtsauffassung des OGH wiedergegeben werden. [4] [1] [6]

Ergebnis

Beide Rekurse blieben erfolglos. Die Klägerin hatte ihre Rekurskosten selbst zu tragen; die Rekurskosten der Beklagten wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt. Ob und in welcher Höhe die Versichererin leisten musste, lässt sich aus diesem Spruch nicht abschließend beantworten. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die folgenden Bestimmungen und Versicherungsbedingungen werden im übermittelten Auszug im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen genannt. Eine abschließende Auslegung durch den OGH ist daraus nicht ersichtlich. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab beiden Rekursen gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss nicht Folge. Damit blieb die Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils bestehen. Eine endgültige Entscheidung über die begehrte Versicherungsleistung ergibt sich daraus nicht. Die materiell-rechtlichen Entscheidungsgründe sind im übermittelten Auszug nicht enthalten.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen; die Rekurskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen; die Rekurskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptbegehren von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 31.360.725,– sfr sA bzw die Zahlung des entsprechenden Schillingbetrages, berechnet nach dem am Zahlungstag geltenden Kurs der Österreichischen Nationalbank. Sie verlangt ferner mit einem Eventualbegehren die Feststellung, die Beklagte hafte der Klägerin auf Grund der Versicherungspolizze Nr. * im Rahmen der Versicherungssumme von 31.360.725 sfr für den Schaden, den die Klägerin aus dem Untergang der mit dem Motorschiff „Lucona“ versendeten, im Kaufvertrag * mit N* Ltd bezeichneten Waren, erlitten habe. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie habe mit der Nebenintervenientin am 21. Juli 1975 einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, in welchem sie sich verpflichtet habe, an die Nebenintervenientin, deren Sitz sich in Hongkong befinde, alle Schwermaschinen, Konstruktionselemente und dazugehörigen Ausrüstungen für ein Werk zur Aufbereitung von Uranerz samt weiteren unabhängigen, im einzelnen angeführten Maschinen und Ersatzteilen sowie einen Gesamtfabriksplan des Flußschemas, ferner detaillierte Sektionsentwürfe, die architektonische Gestaltung des Betriebsgebäudes für die Errichtung eines Werkes zur Verarbeitung von uranhaltigem Erz und schließlich die Dokumentation, Handbücher, Zeichnungen, Instruktionen und Empfehlungen für die Errichtung dieses Werkes um den vereinbarten Preis von 31.650.635,– sfr zu liefern. Die Nebenintervenientin habe die vereinbarten Anzahlungen in der Höhe von 25 % des Lieferwertes geleistet. Im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1976 seien alle Teile der Anlagen und Maschinen sowie ein Teil der Pläne teils auf der Schiene, teils auf der Straße nach dem vereinbarten Verschiffungshafen Chioggia gebracht und dort im Zollfreilager gelagert worden.

Von der als Seefrächter von der klagenden Partei beauftragten Firma C*, die ihren Sitz in Panama habe, sei der Frachtdampfer „Lucona“ subgechartert worden. Die Κlägerin habe die erste Rate der mit 300.000 US‑Dollar vereinbarten Seetransportkosten in der Höhe von 150.000,-- US-Dollar gezahlt. In den Nächten vom 4. auf den 5. Jänner 1977 und vom 5. Jänner auf den 6. Jänner 1977 sei die Verladung aller Anlagenteile ordnungs- und fachgemäß auf der „Lucona“ unter Deck erfolgt.

Entsprechend ihrer im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung habe die Klägerin mit der Beklagten einen Warentransportversicherungsvertrag unter Zugrundelegung der „Allgemeinen österreichischen See‑Transportversicherungs-Bedingungen“ (AÖS 1975) gegen alle Risken einschließlich der „Kriegsgefahren“ sowie der Gefahren aus „Streik, Aufruhr usw.“ abgeschlossen. Die „Kriegsklausel“ umfasse insbesondere den Verlust oder die Beschädigung, die durch Minen, Torpedos oder andere Kriegsmittel verursacht werden; die „Streik- und Aufruhrklausel“ umfasse insbesondere den Verlust oder die Beschädigung, die durch „böswillig handelnde Personen“ verursacht werden. Die Klägerin habe den Gesamtwert der Lieferung ausschließlich der noch bekanntzugebenden CIF‑Kosten mit 30.143.465,– sfr der Beklagten mitgeteilt, die hiefür die Gesamtprämie mit 281.275,– sfr der Klägerin bekanntgegeben habe. Diese habe jenen Betrag unverzüglich gezahlt.

Die unter Deck erfolgte Verladung der Waren sei von beiden Prozessparteien durch bevollmächtigte Personen überprüft und in Ordnung befunden worden. Nachdem die „Lucona“ am 6. Jänner 1977 Chioggia verlassen gehabt habe, sei am 23. Jänner 1977 gegen 15 h Ortszeit, einige hundert Seemeilen von den Malediven entfernt, der Schiffsrumpf von einem heftigen Schlag erschüttert worden. Das Schiff sei binnen zwei Minuten gesunken; sechs Besatzungsmitglieder seien gerettet worden, sechs weitere würden vermisst. Die Unfallsursache sei unbekannt, doch könne eine aus dem Zustand der Ladung zurückzuführende Explosion ausgeschlossen werden. Der der klagenden Partei durch den Untergang der Ladung entstandene Schaden betrage insgesamt 31.360.725,– sfr.

Die Klägerin habe der Beklagten am 25. Jänner 1977 Anzeige über den Schadensfall erstattet und habe am 31. Jänner 1977 eine Abschlagszahlung in der Höhe von 15 Mio sfr verlangt.

Sie habe in der Folge der Beklagten alle von dieser angeforderten Urkunden, soweit sie sich in ihrer, der Klägerin Hand befunden haben, insbesondere die Originalfaktura, übergeben, obwohl die Beklagte die von der Klägerin verlangte Geheimhaltung nicht gewährleistet habe. Die Klägerin habe damit alle ihre Obliegenheiten erfüllt, sodass die Versicherungsleistung fällig sei. Die Beklagte habe jedoch trotzdem weder eine Zahlung noch eine Abschlagszahlung geleistet und befinde sich daher in subjektivem Verzug. Zumindest habe die Klägerin den Anspruch auf Abschlagszahlung in der Höhe des Mindestbetrages, der sich infolge des Тоtalverlustes mit der Höhe des Gesamtanspruches decke. Daher sei die gesamte Versicherungssumme auch aus dem Titel der Abschlagszahlung fällig. Um dem möglichen Einwand des bisher nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens vorzubeugen, werde eventualiter ein Feststellungsbegehren auf Deckung gestellt.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Abgesehen davon, dass einige darauf den von der Klägerin der beklagten übergebenen Urkunden aufscheinenden, angeblich versendeten Waren nicht unter die versicherten Waren fallen (Bitumen-Einbettungsanlage und Ionen-Implantationsanlage) und daher keinen Versicherungsschutz genießen, hätten sich aus der Auswertung der übergebenen Urkunden und aus anderen Umständen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, insbesondere gegen die Wertangaben, eingestellt. So habe die Klägerin zunächst keine Zulieferanten-Rechnungen vorgelegt. Schließlich habe sie die Firma D* als Zulieferanten hinsichtlich Leistungen in der Größenordnung von 20 Mio sfr bekanntgegeben, doch habe diese unter Hinweis darauf, nur Zwischenhändler gewesen zu sein, weitere Angaben verweigert. Die Beklagte sei daher berechtigt, weitere Auskünfte und Unterlagen zu fordern, die den Weg der Ware bis zum Erzeuger zurückverfolgen lassen. Die Klägerin habe jedoch diese im einzelnen näher bezeichneten Urkunden nicht vorgelegt und habe auch die Anfrage nach dem Erzeuger der in den Urkunden aufscheinenden Kugelmühlen nicht beantwortet. Eine Überprüfung der von der Klägerin vorgelegten Urkunden habe ergeben, dass der weitaus überwiegende Teil der angeblich versendeten Waren in der klägerischen Rechnung sehr erheblich überfakturiert worden sei. Weiters bestünden unerklärbare Gewichts- und Stückdifferenzen. Die Planung und Entwicklung von Anlagen, die angeblich den Gegenstand der versicherten Sendung bilden, erfordere einen Planungs- und Entwicklungsaufwand, den zu erbringen keines der an der Planung, Herstellung und Komplettierung der Sendung angeblich beteiligten Unternehmen, die nur ein geringfügiges Aktien‑(Stamm-)Kapital hätten und keine oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigten, imstande sei. Schließlich sei das Schiff bei ruhiger See und schönem Wetter nach einer Explosion über den Bug gesunken, wobei die Schiffsmaschinen bis zuletzt in Funktion gewesen seien. Eine Explosion der Schiffsmaschinen scheide daher als Ursache des Schiffsunterganges aus.

Alle die erwähnten Bedenken verpflichteten die Beklagte, eine besonders genaue Prüfung des Versicherungsfalles vorzunehmen. Die Klägerin sei aber ihrer Auskunfts- und Belegpflicht nicht nachgekommen, weil die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen eine den Umständen des Falles entsprechende Prüfung dem Grund und der Höhe nach nicht zuließen, so dass der Versicherungsanspruch gemäß dem § 19 Abs 10 AÖS nicht fällig sei. Die Beklagte habe ihre Bereitschaft zur Wahrung von Geheimnissen ausdrücklich bekundet. Solange der Versicherungsfall dem Grunde nach nicht feststehe, sei auch kein Anspruch auf Abschlagszahlung gegeben.

Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und wies darauf hin, sie sei nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, die sie nicht in ihrem Besitz habe. Sie habe sich ohnehin an ihre Zulieferanten und an die Speditionsfirma mit der Bitte gewandt, die im Besitze dieser Unternehmen befindlichen Urkunden vorzulegen. Eine Explosion habe sich nicht ereignet. Die wahrscheinlichste Ursache des Schiffsverlustes sei ein Zusammenstoß mit einem festen Gegenstand, wie etwa mit einem unter der Wasseroberfläche treibenden Wrackteil. Die Klägerin habe alle nach dem § 17 Abs 6 lit a AÖS verlangten Belege vorgelegt. In der Transportversicherung habe die Versicherungssumme ohne Rücksicht auf den § 57 VersVG die Bedeutung einer Taxe, wie sich aus dem § 140 VersVG ergebe. Dem Versicherer sei daher der Beweis verschlossen, dass die Taxe den wirklichen Versicherungswert im maßgebenden Zeitpunkt erheblich überstiegen habe. Der Einwand der Überversicherung sei aber auch deshalb unzulässig, weil gemäß dem nach dem § 22 Abs 4 AÖS zur Anwendung gelangenden § 858 HGB im Falle – des hier vorliegenden – Totalverlustes der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrag zahlen müsse. Der in der Faktura ausgewiesene Betrag verkörpere prima facie den Handelswert.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer taxierten Versicherungssumme.

Die N* Ltd, für die die Lieferung der versicherten Ware nach dem Klagsvorbringen bestimmt war, trat als Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei in den Rechtsstreit ein.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Klägerin schloss als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer einen Warentransport-Versicherungsvertrag über den die Versicherungspolizze Nr * vom 30. Juni 1976 ausgestellt wurde. Danach sind versicherter Gegenstand „Maschinen für die Erarbeitung von nichteisenhältigen Mineralien, teilweise unverpackt, teilweise in Kisten und/oder Containern. Transporte bis Chioggia in verschiedenen Teilpartien“. Die Versicherung erstreckt sich auf den Transport der Ware „vom Haus Österreich, BRD, CSSR bis Lager Chioggia, während der Lagerung dortselbst, ab Lager Chioggia bis Ankunft Hongkong“ (vgl Beilage ./2). Als Transportmittel waren Bahn und/oder LKW sowie das Schiff „Beatrix“ vorgesehen.

Später erfolgte eine Abänderung auf die „Lucona“. Die Versicherungssumme wurde zunächst mit 30 Mio sfr und in der Folge auf Grund der Bekanntgabe des endgültigen Versicherungswertes einschließlich der CIF‑Kosten durch die Klägerin einvernehmlich auf 31.360.725 sfr erhöht. Die Parteien vereinbarten die Anwendung der „Allgemeinen österreichischen See‑Transportversicherungs-Bedingungen 1975“ (AÖS), ferner die Institute War Clauses, die Institute Strikes, Riots und Ci il Commotions Clauses, die Bruchklausel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge sowie die Klassifikationsklausel 1974. Die Klägerin hat die vereinbarte Versicherungsprämie von insgesamt 281.275,– sfr gezahlt. Sie verständigte die Beklagte von Teillieferungen nach Chioggia, die zumindest teilweise von Wien aus durch die Speditionsfirmen K* sowie P* erfolgten. Mit Schreiben vom 20. August 1976 verständigte sie die Beklagte von zwei Transporten, die zum Teil von Wien und zum Teil von Mailand und Livorno nach Chioggia durchgeführt wurden. Mit Schreiben vom 23. August 1976 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass bei der Verfassung jenes Schreibens ein Irrtum unterlaufen sei und dass ausschließlich Straßentransporte von Wien nach Chioggia stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 22. September 1976 teilte die Klägerin der Beklagten ferner mit, dass eine Teillieferung aus der CSSR nach Chioggia unterwegs sei, doch wurde auch diese Mitteilung dahin richtig gestellt, dass alle Transporte von Wien aus erfolgt seien.

Die in Chioggia in der Zeit ab 12. Mai 1976 eingetroffenen Teilsendungen wurden dort bei der Firma G* gelagert und in den Nächten vom 4. auf den 5. und vom 5. auf den 6. Jänner 1977 auf das unter der Flagge Panamas fahrende Schiff „Lucona“ unter Überwachung durch die von der Beklagten beauftragte Firma C* S.p.A. verladen. Nach dem Bericht dieser Firma bestand die Ladung aus 425 Colli, darunter 16 Container, mit 700.290 kg Gewicht und mit verschiedenem Inhalt. Viele Colli waren unverpackt. Eine detaillierte Liste der zu verladenen Gegenstände mit Gewichtsangaben und den Ausmaßen jedes einzelnen Collis stand nicht zur Verfügung, ebensowenig eine Liste der einzelnen Teile der Anlage.

Die „Lucona“ verließ am 6. Jänner 1977 den Hafen von Chioggia in Richtung ihres Bestimmungshafens Hongkong. Am 23. Jänner 1977 wurde das Schiff im Indischen Ozean von einem heftigen Schlag erschüttert, worauf es innerhalb eines Zeitraumes von 30 bis 120 Sekunden sank. Von den 12 Besatzungsmitgliedern konnten nur sechs gerettet werden. Die Ursache des Unterganges blieb ungeklärt.

Nachdem die Klägerin den Verlust des Schiffes und der gesamten versicherten Ware der Beklagten mit Schreiben vom 25. Jänner 1977 bekanntgegeben hatte, ersuchte diese die Klägerin mit Schreiben vom 28. Jänner 1977 um Vorlage folgender Unterlagen: Detaillierter Wertnachweis, Detailrechnungen aller Zulieferanten, alle Frachtbriefe der Teilsendungen, Original В/L, Packliste mit Konsignation und Gewicht, alle letzten Unterlagen betreffend das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Firma P* sowie der Nebenintervenientin, Name und Anschrift des Schiffsagenten sowie offizielle Bestätigung über den Schiffsverlust und über dessen Ursache. Die Beklagte behielt sich vor, weitere Unterlagen noch zu verlangen.

Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 31. Jänner 1977 zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte sowie zur Vorlage aller Unterlagen bereit und verlangte eine Abschlagszahlung in Höhe von 15 Mio sfr zum 25. Februar 1977.

Die Beklagte ersuchte in der Folge um weitere Auskünfte und Unterlagen und die Klägerin erklärte sich neuerlich dazu bereit, warf jedoch die Frage der hiefür auflaufenden Kosten auf und wies auf die Gefahr hin, dass durch die Übersendung von Unterlagen Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden könnten. Wertnachweis Bill of Lading und Packliste werde der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Nachdem die Klägerin der Beklagten die über das Schiff und die Besatzung gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 4. März 1975 erteilt hatte, übergab der Klagevertreter am 7. März 1977 dem Beklagtenvertreter zugleich mit dem schriftlichen Verlangen nach voller Versicherungsleistung die Fakturen der klagenden Partei an die Nebenintervenientin über den Betrag von insgesamt 31.360.725 sfr, ferner die Bill of Lading, 21 Spediteurversandbescheinigungen der Fa. P*, 4 Eisenbahnübergabsscheine für je 4 Seecontainer, die Ablichtung eines Telex der Klägerin vom 22. Februar 1977, den Seeprotest bezüglich des Schiffsunterganges, eine Zusammenstellung der CIF-Kosten und die diesbezüglichen Fakturen, den Chartervertrag sowie das von der Klägerin an die beteiligten Reedereien über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gerichtete Schreiben. Der Klagevertreter gab mit Schreiben vom 8. März 1977 der Beklagten bekannt, von den in der Polizze, enthaltenen Transportausgangspunkten Österreich, BRD und CSSR sei lediglich Österreich in Anspruch genommen worden, und übermittelte Kopien der in Rotterdam abgelegten Aussagen von fünf Besatzungsmitgliedern. Gleichzeitig ersuchte er um die Bekanntgabe der Rück- und Mitversicherer sowie um Übermittlung der Berichte der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 9. März 1977 erklärte die Beklagte, der Schaden sei noch nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden und es seien auch die Voraussetzungen für eine Abschlagszahlung noch nicht gegeben. Die von ihr geforderten Unterlagen seien mit geringen Ausnahmen noch nicht vorgelegt worden, sodass eine Beurteilung des Schadensfalles noch nicht möglich sei.

Die Κlägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. Juli 1977, dass die weiteren Wünsche der Beklagten durch den § 17 Abs 6 AÖS nicht gedeckt seien, doch werde sie nach Möglichkeit versuchen, diese Unterlagen zu verschaffen. Gleichzeitig ersuchte sie die Beklagte, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen sie noch wünsche, wie sie, Klägerin, sie beschaffen könne, inwieweit die Beklagte meine, dass diese Beschaffung der Klägerin billigerweise zugemutet werden könne, und auf welche Bestimmungen die Beklagte ihr Verlangen stütze.

Diese verwies mit Schreiben vom 23. März 1977 auf ihr Schreiben vom 28. Jänner 1977 und auf ihr Ersuchen, die Detailrechnungen aller Zulieferanten und die Originalfrachtbriefe im Hinblick auf die zum Teil unleserlichen Kopien an sie zu übersenden.

Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 28. März 1977, eine Vorlage der Detailrechnungen der Zulieferanten könne ihr nicht zugemutet werden, weil sie infolge vertraglicher Bindungen dazu nicht in der Lage sei. Zugleich übersandte sie 8 Frachtbriefe. Mit Schreiben vom 29. April 1977 teilte sie der Beklagten mit, sie habe sich bisher vergeblich bemüht, eine Zustimmung ihres Kunden zur Vorlage der gewünschten Rechnungen zu erhalten. Die Zustimmung würde eher erfolgen, wenn die Beklagte jene Personen nennen könnte, die zu den Unterlagen Zutritt haben.

Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 10. Mai 1977 die Vorlage des die behaupteten Geheimhaltungsklauseln enthaltenden Vertrages und sicherte die übliche kaufmännische Diskretion bei der Behandlung der Unterlagen zu, lehnte jedoch eine Abgrenzung des mit der Schadensregulierung befassten Personenkreises als unüblich und unmöglich ab. Sie ersuchte ferner um Übersendung von Nachweisen über Zahlungen der Nebenintervenientin an die Klägerin und um Auskunft über den Grund der bei der Firma P* erfolgten Umpackung der Ware. Schließlich stellte die Beklagte eine Übermittlung der Aufstellung der von ihr noch benötigten Belege in Aussicht. Mit Schreiben vom 27. Mai 1977 wurde diese 24 Punkte enthaltende Liste unter Vorbehalt des Verlangens noch weiteren Urkunden, falls dies notwendig werden sollte, übersendet. Die wesentlichen der gewünschten Urkunden sind die Zulieferantenrechnungen mit zugehörigen Frachtgebühren, die Pack- und Verladelisten, die Rechnung über die Manipulation der Fa. P*, die Originalpapiere über die zolltechnische Abwicklung von der Erzeugung bis zum Verschiffungshafen sowie alle Pläne, Zeichnungen und Bedienungsanleitungen.

Am 5. Juli 1977 wurden von der Klägerin der Beklagten insbesondere folgende Urkunden übergeben:

1.) Das Original der Versicherungspolizze samt Anhang,

2.) Rechnungen der Zulieferanten und zwar:

а) Rechnung der R* GesmbH vom 24. November 1976 über Entwicklung und Bau eines Ionen-Implantationssystems zum Preis von 1.100.000,– S, Lieferschein dieser Firma über die Lieferung der Anlage an die Fa. P* zur Weiterleitung an die Klägerin samt Ausfuhrbescheinigung;

b) Korrespondenz zwischen der Klägerin und der I* AG, * (Schweiz), über die Zahlung von 520.000,-- sfr seitens der Klägerin an die vorgenannte Firma für die Abtretung der Nutzungsrechte an der unter а) genannten Anlage;

с) Rechnungen der Fa. D* an die Klägerin vom 15. Jänner 1976 über Lieferung von Stahlprofilen für eine Erzaufbereitungsanlage, eines Zellensteingurtbandes, von Muldenförderbändern etc, an die Fa. P* zum Preis von 7.077.000,-- sfr, ferner Rechnung vom 15. Jänner 1976 über die Lieferung eines Walzenbrechers, zweier kompletter Stausammlersysteme etc an die Fa. P* zum Preis von 4.786.624,-- sfr; ferner Rechnung vom 25. Mai 1976 über die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften für Montagearbeiten in P* für im einzelnen angeführten Zeiträume und Personen über einen Pauschalbetrag von 740.000,-- sfr; ferner Rechnung vom 9. September 1976 über die Lieferung von Kugelmühlen etc an die Fa. P* zum Preis von 6.955.884,– sfr;

d) Schreiben der Fa. C* M* GesmbH Wien über die Zurverfügungstellung einer Extrusionsanlage mit einem Handelswert von rund 1.350.000,-- DM;

3.) Korrespondenz der Klägerin mit den Speditionsfirmen K* et Co sowie P* und eine Reihe von Frachtpapieren über Transporte von Wien nach Chioggia;

4.) Rechnungen der Speditionsfirmen K* et Со sowie P* über Transporte nach Chioggia;

5.) Abrechnungen der Fa. P* GesmbH an die Klägerin bezüglich im Werk P* und im Büro Wien durchgeführter Arbeiten über Beträge von 113.320,– S, 1.275.000,– S, 2.420.000,– S, 2.700.000,– S und 1.685.000,– S;

6.) Rechnung der Fa. G* über die Einlagerung und Verladung der Ware in Chioggia;

7.) Liefervertrag zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vom 21. Juli 1975;

8.) Anbot der R* GesmbH sowie Auftragschreiben der Klägerin an diese Firma sowie an die Fa. I* und D*;

9.) Montagevertrag vom 24. September 1974 zwischen der Klägerin und der Fa. D* über Montagearbeiten in einem Zwischenlager der Klägerin, nämlich bei der P* GesmbH in P*.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1977 rügte die Beklagte, daß nicht alle von ihr verlangten Urkunden ihr übergeben worden seien und ersuchte um genauere Angaben über die in P* durchgeführten Arbeiten. Sie verlangte ferner insbesondere die Vorlage von Nachweisen über Zahlungen der Klägerin an die Firma D*, über Gewichts- und Stückdifferenzen sowie um Mitteilung des Erzeugers der gelieferten Kugelmühlen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1977 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe alle in ihren Händen befindlichen Unterlagen vorgelegt und die Spediteure der Zulieferanten ersucht, der Beklagten die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Am 9. August 1977 brachte sie die gegenständliche Klage ein.

Mit Schreiben vom 8. November 1977 übermittelte die Klägerin der Beklagten Kopien von weiteren 22 Gegenscheinen der Firma P* und bald darauf Quittungen der Firma D* aus der Zeit zwischen dem 3. Jänner 1975 und dem 25. November 1975 über Akontozahlungen der Klägerin in der Höhe von insgesamt 5.200.000,-- sfr und schließlich Kopien von Zahlungsbestätigungen der Klägerin über den Erhalt von 900.000,-- Hongkong-Dollar von der P* Securities Ltd in Hongkong per dato 9. Dezember 1975 sowie über den Erhalt von 4.000.000,-- Hongkong-Dollar von der Nebenintervenientin in der Zeit vom 3. Dezember 1975 bis 9. November 1976; ferner eine an die Klägerin ausgestellte Bestätigung der L* Landbank AG vom 26. Jänner 1978, wonach bei dieser Bank unter der Rubrik XΒ-19 in der Zeit vom 23. Jänner 1975 bis 3. Jänner 1977 insgesamt 6.698.000,-- sfr eingegangen seien.

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Firma D* vom 24. Juni 1977 bestätigte diese über Anfrage der Klägerin daß die Anlagen von verschiedenen Unternehmen transportiert worden seien, sodaß sie nicht in der Lage sei, die angeforderten Frachtbriefe zusammenzustellen. Ebensowenig könne sie Pläne, Zeichnungen, Stücklisten und Bedienungsanleitungen zur Verfügung stellen, weil diese Unterlagen bei Auslieferung der Ware mit abgegeben worden seien. In einem weiteren Schreiben der vorgenannten Firma an die Klägerin vom 29. August 1977 wies sie darauf hin, dass in der gegenständlichen Sache die Klägerin ihr Geschäftspartner und Schuldner sei, sodaß sie es ablehne, mit anderen Firmen und Personen, insbesondere mit Ausländern, zu korrespondieren. Im übrigen sei sie ihren der Klägerin gegenüber bestehenden Verpflichtungen vertragsgemäß nachgekommen. Die Lieferungen seien „frei Wien“ zu Handen der Firma P* durch die Speditionsfirma P* erfolgt oder „frei P*“ ebenfalls zu Handen der Firma P*. Die Klägerin habe alle Lieferungen empfangen und bestätigt, wobei über die Qualität und Identität der Ware keine Zweifel bestünden. Der größte Teil der Ware sei in P* in Container umgepackt und im Risikobereich der Klägerin per Bahn oder LKW nach dem Verschiffungshafen transportiert worden. Alle von der Klägerin der Firma D* für die Beschaffung der Ware seinerzeit zur Verfügung gestellten Unterlagen habe sie im Hinblick auf die strenge Vertraulichkeit der Dokumente vereinbarungsgemäß bei der Auslieferung an die Klägerin zurückgegeben. Sie lehne die Bekanntgabe der Zulieferanten der Ware oder deren Herkunft in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis im Handel mit Industriegütern und im Hinblick auf in Aussicht gestellte künftige Geschäfte ab. Sie würde damit ihren Interessen schaden. In dem in P* befindlichen Werk der Firma P* seien vertragsgemäß die in dem gegenständlichen Schreiben im einzelnen angeführten Arbeiten mit Hilfe des von den Zulieferanten der Firma D* zur Verfügung gestellten ausländischen Personals durchgeführt worden. Die Firma D* habe das dazu notwendige Rohmaterial geliefert. Über die bis zu zehn Personen umfassende Monteur-Equipe könne sie weitere Details nicht preisgeben. Die Klägerin habe bisher Akontozahlungen von 5.200.000,-- sfr geleistet, der fällige Saldobetrag von 14.359.529,– sfr sei noch offen. Sollte bis zum 30. August 1977 dieser Betrag samt 12 % Verzugszinsen nicht gezahlt sein, werde sie rechtliche Schritte unternehmen.

Nach einem von der Klägerin (richtig: Beklagten) eingeholten Privatgutachten der C* vom 22. April 1977 seien die in der Rechnung der Klägerin an die Nebenintervenientin vom 2. Oktober 1976, Nr *, mit insgesamt 21.787.000,-- sfr fakturierten Anlagenteile mit 4.230.000,-- sfr zu bewerten. Hinsichtlich der in der Rechnung der Klägerin Nr * angeführten Anlagenteile sei eine genauere Kostenschätzung mangels präziser Angaben nicht möglich.

Nach einem weiteren von der Beklagten eingeholten Privatgutachten des Prof. Dr. H. J. S* lasse der technische Informationsgehalt der Unterlagen zu wünschen übrig. Der Wert der in der oben genannten Rechnung Nr * angeführten Gegenstände betrage unter Berücksichtigung von Zusatzlieferungen insgesamt 3.449.500,-- sfr. Hinsichtlich der zweiten Rechnung könne von einer gewissen größenordnungsmäßigen Übereinstimmung zwischen Rechnungsbetrag und Wert gesprochen werden. In der Praxis bestehe jeder Besteller darauf, die zur Lieferung herangezogenen Herstellerfirmen namentlich zu kennen. Die Einschaltung von Zwischenhändlern und die Vornahme von Zwischen- oder Kontrollmontagen auf einem Zwischenlagerplatz seien nicht üblich. Es handle sich hier um eine konventionelle, in allen Industriеländern der Welt beschaffbare Anlage, deren Anwendbarkeit auf die Aufbereitung von Uranerz überdies nicht beschränkt sei. Ein triftiger Grund zur Geheimhaltung der Namen der Herstellerfirmen lasse sich aus der Art der Ware nicht ableiten.

Auf Grund der Ergebnisse eines vom Erstgericht durchgeführten Beweissicherungsverfahrens wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen: Auf der Liegenschaft der Firma P* GesmbH in P* wurden früher Harzprodukte hergestellt, sodaß die gesamte Anlage mit Ausnahme einer Halle darauf abgestellt ist. Diese der Harzverarbeitung dienenden Anlagen sind völlig funktionsunfähig und zum größten Teil für eine sinnvolle Nutzung nicht geeignet. Die übrigen Objekte sind im gegenwärtigen Zustand nutzbar, aber zum größten Teil nur sehr beschränkt und für untergeordnete Zwecke.

Nach einem von der Beklagten von einer Auskunft eingeholten Bericht sei die Klägerin eine Domizilgesellschaft, die keine sichtbaren Geschäfte treibe und keine Angestellten beschäftige. Der Geschäftszweck sei unter anderem die Durchführung von Industrieprojektierungen. Das Aktienkapital betrage 100.000,-- sfr, die Zahlweise sei gut. Die Nebenintervenientin sei eine GesmbH mit dem Sitz in Hongkong und einem Kapital von 100.000,-- Hongkong‑Dollar, wovon 20 eingezahlt worden seien. Sie betreibe Handel mit Bekleidung, Pelzen, Handtaschen und Accessoirs. Das Stammkapital der im Aufbau begriffenen und nur sporadisch eine Geschäftstätigkeit ausübenden Firma P* betrage 350.000,-- S. Geschäftsführer sei U* P*, bekannt unter dem Künstlernamen S* K*. Die sieben Angestellten seien zum Teil auch bei der Firma C* GesmbH in * tätig, deren Geschäftsführer ebenfalls P* sei. Die Firma D* beschäftige etwa 20 Personen und sei mit der Herstellung von Kleinkugellagern befaßt. Ihr Geschäftsgang sei schwach.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Fälligkeit des Klagsanspruches mangels Erfüllung der die Klägerin treffenden Auskunfts- und Belegpflicht. Die Frage, welche Auskünfte und Belege zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers im Sinne des § 34 VersVG erforderlich seien, dürfe nicht objektiv im Sinn einer Beschränkung auf das unbedingt Notwendige verstanden werden. Der Versicherer dürfe vielmehr jene Auskünfte verlangen, die er für notwendig halte, sofern sie nur möglicherweise mittelbar oder unmittelbar für den Grund oder den Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können. Die Belegpflicht des Versicherungsnehmers werde durch die Bestimmung des § 17 Abs 6 AÖS, in der eine Aufzählung der vorzulegenden Belege enthalten sei, nicht eingeschränkt; diese Bestimmung enthalte nur ein Mindesterfordernis. Der Versicherer dürfe darüber hinaus weitere Belege verlangen, wenn sich deren Vorlage als notwendig herausstelle. Je undurchsichtiger die Rechtslage sei, desto weitergehende Auskünfte dürfe der Versicherer verlangen. Im vorliegenden Fall bestehe für die Beklagte auf Grund der besonderen Umstände hinreichender Anlaß zu Bedenken hinsichtlich Grund und Höhe des Versicherungsanspruches. Sie sei daher berechtigt, über das normale Maß hinaus Auskünfte und Belege zu fordern. Hiezu werde sie insbesondere durch die aus den von ihr eingeholten Privatgutachten sich ergebenden Zweifel über den angegebenen Wert und das Gewicht der versicherten Güter sowie über die Art des Geschäftes überhaupt berechtigt. Ob die Privatgutachten der Beklagten und ein – zum gegenteiligen Ergebnis gelangendes – Privatgutachten der Klägerin richtig seien, könne dahingestellt bleiben. Für die allein entscheidende Frage der Fälligkeit sei nämlich nur von Bedeutung, ob das Gutachten des Prof. S* neben anderen Umständen die Zweifel der Beklagten hinreichend begründet erscheinen lasse, um die Forderung nach Vorlage weiterer Belege zu rechtfertigen. Das Gutachten sei jedoch geeignet, solche Zweifel hervorzurufen, zumal sich die Klägerin weigere, den Erzeuger der Anlage zu nennen. Notwendig seien daher die Angaben aller Produzenten der versicherten Güter, Angaben und Belege über die Zulieferung aller Waren ab Erzeugungsort, über Qualität und Quantität der Waren und über die Zollverfahren; ferner Zahlungsbelege der beteiligten Firmen mit genauer Angabe des Datums der Zahlung, des Zahlenden sowie des Zahlungsempfängers, weiters die Angaben über jene Personen, welche die Anlagen geplant und projektiert haben, sowie über die Kontrahenten dieser Personen; die Vorlage der Belege über die zolltechnische Abwicklung, der Stücklisten, Bedienungsanleitungen, Originalfrachtbriefe und Exportvalutaerklärungen, Auskünfte und Belege über die angeblichen Montagearbeiten in P* und der hiebei beschäftigten Arbeiter. Eine allfällige Geheimhaltungspflicht des Versicherungsnehmers dürfe nicht zu Lasten des Versicherers gehen. Eine Unmöglichkeit oder eine aus besonderen Gründen bestehende Unzumutbarkeit der Beschaffung der noch notwendigen Belege habe die Klägerin nicht behauptet. Die dem Grunde und der Höhe nach notwendigen Ermittlungen der Beklagten seien daher noch nicht abgeschlossen, sodaß der Versicherungsanspruch der Klägerin gemäß dem § 19 Abs 10 AÖS noch nicht fällig sei. Aus diesem Grund und da ein Mindestbetrag der vom Versicherer zu erbringenden Leistung nicht feststehe, sei auch ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht gegeben. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten und von der Beklagten nicht abgelehnten Versicherungsanspruches bestehe während der Dauer der Ermittlungen nicht, weil nach deren Abschluß auf Leistung geklagt werden könne und die Gefahr der Verjährung noch nicht bestehe.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, hielt diese aber für die rechtliche Beurteilung der Fälligkeit für nicht ausreichend. Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat es die Auffassung, daß die Frage, welche Auskünfte und Erhebungen für den Versicherer erforderlich seien, o b j e k t i v (und nicht subjektiv vom Standpunkt des Versicherers aus) zu beurteilen sei. Wenn sich der Wert der versicherten Ware nur durch Berücksichtigung verschiedener Umstände ermitteln lasse, seien Auskünfte und Beweismittel über die Teilumstände erforderlich. Der Versicherer habe den Versicherungswert zu beweisen (insbesondere eine Überversicherung), doch sei der Versicherungsnehmer auch im Falle des Totalverlustes der versicherten Güter zur Mithilfe bei der Ermittlung des hiefür maßgebenden Sachverhaltes durch Erteilung der vom Versicherer verlangten und zur Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte sowie zur Beibringung von Belegen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden könne, verpflichtet. Die Fälligkeit der Forderung hänge davon ab, ob die Erhebungen als abgeschlossen anzusehen seien. Die Parteien könnten durch Vereinbarung den Versicherungswert mit einer bestimmten Summe (Taxe) festsetzen. Eine Herabsetzung der Taxe sei nach dem § 793 HGB möglich, wenn sie wesentlich übersetzt sei. Wer sich auf eine Taxe berufe, müsse eine solche Vereinbarung behaupten und beweisen. Im Zweifel sei nicht eine taxierte, sondern eine offene Polizze anzunehmen. Die Vereinbarung einer Versicherungssumme bedeute nicht schon die Vereinbarung einer Taxe. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten jedoch für die Beurteilung, ob eine Taxe vereinbart worden sei, nicht aus. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin lasse erkennen, daß sie das Vorliegen einer taxierten Versicherung behaupten wolle. Das Erstgericht werde daher im Rahmen seiner Anleitungspflicht die Klägerin zur Konkretisierung ihres Vorbringens anzuleiten haben. Sollte eine taxierte Versicherung nicht festgestellt werden, bleibe es bei dem im § 19 Abs 1 AÖS geregelten Vorgang. Werde hingegen eine taxierte Versicherung festgestellt, so wäre eine Anfechtung der Taxe durch die hiefür beweispflichtige beklagte Partei möglich, wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich überschreite. Bei einer solchen Anfechtung lebe die Auskunfts‑ und Belegpflicht des Versicherungsnehmers zumindest wieder auf und es komme darauf an, ob die nötigen Erhebungen im Sinne des § 19 Abs 10 AÖS bereits beendet seien. Solange nicht alle rechtserheblichen Tatfragen geklärt seien oder nicht feststehe, daß zu den ungeklärten Tatfragen weitere Erkenntnismöglichkeiten oder Beweismittel nicht mehr greifbar seien, seien die notwendigen Erhebungen nicht abgeschlossen und die Geldleistung sei nicht fällig. Bei der Prüfung der Frage, ob die verlangten Auskünfte und Belege zur Klärung des Versicherungswertes notwendig und zumutbar seien, komme es nicht auf die allenfalls irrige, wenn auch entschuldbare Annahme des Versicherers an; entscheidend sei vielmehr, ob objektiv gesehen, Erhebungen noch erforderlich seien. Aus den Privatgutachten, deren Richtigkeit vom Erstgericht ungeprüft geblieben sei, könne daher die Berechtigung der Beklagten, weitere Auskünfte und Belege zu fordern, nicht abgeleitet werden. Es komme vielmehr darauf an, welche Auskünfte und Belege der Versicherer üblicherweise, nämlich abgestellt auf die Masse der Versicherungsfälle, für sachdienlich halten dürfe. Zur Prüfung der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob im vorliegenden Fall noch weitere Auskünfte und Belege über das normale Maß hinaus noch notwendig seien, bedürfe es Feststellungen über den Sachverhalt, insbesondere über die Richtigkeit der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, aus denen sich die Fragwürdigkeit des Geschäftes der Klägerin ergeben solle. Das Erstgericht werde auf ein konkretes Vorbringen der Klägerin zu dringen haben, in welchen Umständen sie die Unzumutbarkeit der einzelnen Auskünfte und Belege erblicke. Der Versicherungsnehmer müsse auch Auskünfte bei anderen Personen einholen. Schließlich werde das Erstgericht auch im einzelnen festzustellen haben, welche Auskünfte und Belege überhaupt bzw über das normale Maß hinaus bereits erbracht worden seien. Eine Abschlagszahlung könne der Klägerin schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie ein diesbezügliches Klagebegehren nicht gestellt habe. Eine solche Forderung sei gegenüber dem Begehren auf Zahlung der Versicherungsleistung schon deshalb kein minus, weil sie trotz mangelnder Fälligkeit des Anspruches auf Versicherunsleistung bei Vorliegen der im § 19 Abs 10 AÖS enthaltenen Voraussetzungen gestellt werden könne.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien. Die Klägerin bekämpft den Aufhebungsbeschluß nur in Ansehung der Frage der Abschlagszahlung mit dem Antrag, dem Berufungsgericht aufzutragen, über das auf Abschlagszahlung gerichtete Begehren zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen.

Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt, jener der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zum Rekurs der klagenden Partei:

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Zum Rekurs der klagenden Partei:

Gemäß dem § 19 Abs 10 Satz 2 AÖS kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des vom Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlenden Betrages verlangen, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet sind. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Klägerin in der Klage lediglich vorgebracht, infolge des Totalverlustes decke sich die Höhe der Abschlagszahlung mit der Höhe des Gesamtanspruches, sodass die gesamte Versicherungssumme auch aus dem Titel der Abschlagszahlung fällig sei. Da aber die Abschlagszahlung (auch nach dem mit der vorzitierten Vorschrift übereinstimmenden § 11 Abs 2 VersVG) auf die Gesamtforderung anzurechnen ist, setzt sie voraus, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht und nur die Höhe der Versicherungsleistung zweifelhaft ist (VersR 1968, 684; Prölss-Martin, VersVG21, 113; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht, 138. AM: Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 167, doch ohne Begründung). Außerdem muss bezüglich der Höhe feststehen, dass der als Abschlagszahlung zugesprochene Betrag den in Betracht kommenden Höchstbetrag der Versicherungsleistung mit Sicherheit nicht übersteigt, dass er also mindestens in dieser Höhe zu zahlen ist. Für eine Festsetzung der Abschlagszahlung nach freiem Ermessen ist kein Raum (vgl Prölss a.a.O. und Schlegelberger а.а.О.; in diesem Sinne auch Ehrenzweig a.a.O.).

Beide Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Abgesehen davon, dass unabhängig von der Frage der Fälligkeit der Grund des Anspruches nicht feststeht, weil Feststellungen über die strittige Frage, ob sich auf dem gesunkenen Schiff die versicherte Ware befunden hat, nicht getroffen wurden, steht auch keineswegs fest, welchen Betrag der Versicherer, falls seine Leistungspflicht gegeben ist, mindestens zu zahlen haben wird. Angesichts dieser noch ungeklärten Rechtslage kommt daher, wie die Untergerichte jedenfalls im Ergebnis richtig erkannt haben, eine Abschlagszahlung derzeit nicht in Betracht.

Zum Rekurs der beklagten Partei:

Vorauszuschicken ist, dass der Rekursantrag verfehlt ist, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss selbst im Falle eines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Sachentscheidung, wie sie hier beantragt wurde, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung des Rekurses (Fasching IV, 414; EvBl 1958/28; 4 Ob 587/76; 7 Ob 141/74 uva).

Die Beklagte wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Frage der Erforderlichkeit der Erhebungen des Versicherers müsse nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Der Versicherer sei vielmehr auf das (objektiv) unbedingt Notwendige nicht beschränkt, sondern dürfe diejenigen Auskünfte verlangen, die er für erforderlich halte. Maßstab ist hiebei der Begriff des durchschnittlich sorgfältigen Versicherers. Aber auch wenn man von der Auffassung des Berufungsgerichtes ausgehe, dann habe die Klägerin ihre Auskunfts- und Belegpflicht nicht erfüllt, weil Angaben über Produzenten und Schwerindustrieprodukte sowie die Vorlage von Dokumenten über den Lauf einer umfangreichen Sendung vom Ursprungsort an als übliche Information zur Prüfung des Schadensfalles durch den Versicherer angesehen werden müßte. Hiefür sei vor allem die Vorlage der Produzentenfakturen erforderlich. In diesem Sinn sei auch der im § 17 Abs 6 lit a AÖS enthaltene Begriff der Faktura zu verstehen. Unrichtig sei ferner die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte die Beweislast für die Erforderlichkeit weiterer Auskünfte und Belege treffe. Vielmehr habe der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig seien. Ebensowenig sei die Beklagte beweispflichtig für die inhaltliche Richtigkeit der von ihr eingeholten Informationen. Entscheidend für die Beklagte sei lediglich die Tatsache, dass ihre Experten die von ihr nachgewiesenen Behauptungen (Privatgutachten) gemacht haben. Dies reiche als Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dann noch weitere Belege, wie Produzentenfakturen, verlangen dürfe, aus. Dem Versicherungsnehmer stehe nur der Missbrauchseinwand zur Verfügung. Die Frage der Vereinbarung einer Taxe betreffe nur die Höhe der Versicherungsleistung und sei daher für die den Grund des Anspruches berührende und derzeit allein entscheidende Frage der Fälligkeit nicht maßgeblich. Im übrigen habe die Klägerin die Vereinbarung einer Taxe nicht auf ein tatsächliches Vorbringen über eine etwaige Vereinbarung, sondern nur auf unzutreffende (rechtliche) Erwägungen gestützt. Die Aufhebung sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt.

Diesen Auffassungen kann jedoch nur zum Teil zugestimmt werden.

Im vorliegenden Fall ist derzeit nur die Frage der Fälligkeit des Klagsanspruches zu entscheiden. Die Klägerin bejahte vor dem Erstgericht diese Frage und behauptete, die nötigen Erhebungen der Beklagten seien in Wahrheit abgeschlossen; sie habe der Beklagten alle verlangten Auskünfte erteilt und alle Belege vorgelegt, soweit sich diese in ihren Händen befunden haben oder soweit sie die Belege von dritter Seite habe beschaffen können. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen, weil die Klägerin eine Reihe von Urkunden, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendig seien, wie insbesondere die Produzentenfakturen, nicht vorgelegt habe.

Da auf das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis vereinbarungsgemäß die Bestimmungen der AÖS anzuwenden sind, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach der (im wesentlichen mit dem § 11 des österreichischen und des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes übereinstimmenden) Vorschrift des § 19 Abs 10 AÖS. Nach dieser Bestimmung sind Geldleistungen des Versicherers einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob (und wann) diese von der Beklagten tatsächlich eingeleiteten Erhebungen beendet wurden. Da zwischen den Parteien strittig ist, ob und welche Erhebungen noch nötig sind, hängt die Beantwortung der Frage nach der Beendigung der Erhebungen davon ab, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, Auskünfte und Belege von der Klägerin noch zu verlangen und inwieweit diese verpflichtet ist, diese Auskünfte zu erteilen und die Belege zu beschaffen.

Nach dem § 17 Abs 4 AÖS kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Auch diese als lex contractus zur Anwendung kommende Vorschrift stimmt mit dem § 34 des österreichischen und des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes überein. Entscheidend ist somit, ob der Klägerin die Beschaffung der von der Beklagten verlangten weiteren Belege billigerweise zugemutet werden kann.

Wenn auch die Klägerin im einzelnen konkrete Behauptungen über die Frage der Zumutbarkeit hinsichtlich der noch nicht vorgelegten Belege nicht aufgeteilt hat, so lässt ihr – auch unter Beweis gestelltes – Vorbringen (insbes. AS 44; 86 f; 290 f) doch deutlich erkennen, dass sie den Standpunkt einnimmt, als bisher nicht vorgelegten, von der Beklagten verlangten Urkunden weder zu besitzen noch von den Urkundenbesitzern beschaffen und die ihr unbekannten Produzenten nicht nennen zu können. Daraus folgt schon, dass sie den Unzumutbarkeitseinwand erhebt. Das Erstgericht hat aber zu diesem Fragenkomplex sowie über die Abwicklung des gegenständlichen Geschäfts überhaupt keine Feststellungen getroffen. Es hat wohl den Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenz, in der die Klägerin der Beklagten gegenüber wiederholt diesen Standpunkt eingenommen hat, festgestellt, doch sagen diese Feststellungen über die tatsächlich bestehende Möglichkeit, die noch verlangten Urkunden vorzulegen, sowie über die Art der Abwicklung des Geschäfts nichts aus. Ebenso wenig wurde festgestellt, ob die Klägerin in der Lage ist, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht Angaben über die Produzenten und die in P* eingesetzten Monteure zu machen, oder aus welchen Gründen dies allenfalls nicht möglich sei. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo dieser nicht in der Lage ist, sich die für die Aufklärung des Versicherers erforderlichen Kenntnisse von Tatumständen zu verschaffen. Erst wenn in tatsächlicher Hinsicht die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Klägerin ungeachtet der von ihr bereits der Beklagten übermittelten zahlreichen Belege bestimmte Belege nicht vorgelegt oder bestimmte Auskünfte nicht erteilt hat, und wenn die Art der Abwicklung des Geschäftes feststehen, wird die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Urkundenvorlage und der Möglichkeit der Auskunftserteilung sowie die sich daraus ergebende Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht der Klägerin möglich sein.

Die Frage, ob die Notwendigkeit der verlangten Auskünfte und Belege nach objektiven Gesichtspunkten (so Bruck-Möller, Kommentar zum VVG8, 435) oder subjektiv aus der Sicht des Versicherers (in diesem Sinn Prölss-Martin a.a.O., 201 f; ebenso ZVR 1965/66) zu beurteilen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil selbst die objektive Eignung der verlangten, aber noch nicht vorgelegten Belege (insbesondere ein Teil der Produzentenfakturen und Papiere über die Zulieferung von den Produzenten bis zur klagenden Partei), zur Überprüfung des Grundes und der Höhe des gegenständlichen Versicherungsanspruches durch die Beklagte beizutragen, angesichts der Komplexität der versicherten Güter und der bereits festgestellten näheren Umstände des Schadensfalles gar nicht zweifelhaft sein kann und von der Klägerin an sich auch gar nicht bestritten wird. Aus diesem Grund kann auch die weitere Frage offen bleiben, welche der beiden Parteien die Beweispflicht dafür trifft, ob diese Erhebungen notwendig sind. Fraglich ist lediglich, ob der Klägerin die Vorlage der (noch verlangten und bisher nicht vorgelegten) Belege billigerweise zugemutet werden kann und ob ihr die Erteilung weiterer Auskünfte über Produzenten möglich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den (hier erst festzustellenden) Umständen des Einzelfalles (Ehrenzweig a.a.O., 160). Hiebei ist auf den Normzweck entsprechend Bedacht zu nehmen. Die Auskünfte und Belege sollen den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalles zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überblicken zu können (BGAZ 47, 101). Die Aufklärungs- und Belegpflicht hat daher nicht etwa die Aufgabe, dem Versicherungsnehmer die Führung eines strengen Beweises im prozesstechnischen Sinn aufzuerlegen, dessen Gelingen oder Misslingen über seinen Versicherungsanspruch entscheidet. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat, um diesen in die Lage zu versetzen, den Anspruch – ebenfalls nach Treu und Glauben – prüfen und die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen zu können. Wenn daher ein Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangten notwendigen Belege nicht beibringen kann, weil ihm dies billigerweise nicht zuzumuten ist, und wenn er die notwendigen Auskünfte nicht erteilen kann, weil er die erforderlichen Tatsachenkenntnisse nicht besitzt und sich diese auch nicht zu verschaffen vermag, dann haben die Erhebungen als abgeschlossen zu gelten, sodass sie dem Eintritt der Fälligkeit nicht mehr im Wege stehen. Die weitere Frage, ob der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Versicherungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht, insbesondere ob und in welcher Höhe an der versicherten Ware ein Schaden entstanden ist, muss im Bestreitungsfall ebenso gerichtlich entschieden werden, wie wenn der Versicherer trotz Vorlage der verlangten Belege die Erbringung der Versicherungsleistung ablehnt. Durch die Geltendmachung der Auskunfts- und Belegpflicht darf dieser endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Das Erstgericht wird daher die vorerwähnten näheren Umstände der Geschäftsabwicklung und die Gründe, die einer Vorlage der noch verlangten Belege und den verlangten Auskünften allenfalls entgegenstehen, festzustellen und sodann auf dieser Grundlage und unter Bedachtnahme auf die besondere Art der versicherten Ware und der Geschäftsabwicklung im Rahmen der vorstehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob der Klägerin die Vorlage der Belege billigerweise zugemutet werden kann und ob sie die verlangten Auskünfte zu erteilen in der Lage ist.

Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zur Frage der taxierten Versicherung erteilten Aufträge ist der Beklagten darin beizustimmen, dass die klagende Partei ihre Behauptung, es liege eine solche Versicherung vor, lediglich auf (unzutreffende) rechtliche Erwägungen gestützt hat, ohne aber zu behaupten, dass die Parteien ausdrücklich eine Taxe, also einen bestimmten Versicherungswert (und nicht nur eine Versicherungssumme), vereinbart haben. Die Klägerin hat das Vorliegen einer taxierten Versicherung auf die Bestimmungen der §§ 57, 140 Abs 1 VersVG gestützt. Keine dieser beiden Bestimmungen rechtfertigt aber auch nur im entferntesten eine solche Annahme. Im § 57 VersVG wird das Vorliegen einer taxierten Versicherung vom Zustandekommen einer Vereinbarung über einen bestimmten Betrag als Versicherungswert abhängig gemacht und im § 140 Abs 1 VersVG wird der gemeine Handelswert der Güter als Versicherungswert festgesetzt, ohne dass eine Taxe auch nur erwähnt wird. Der Hinweis bei Prölss-Martin a.a.O., 642, die Versicherungssumme habe für den Regelungsbereich des § 140 Abs 1 VersVG die Bedeutung einer Taxe, bezieht sich, wie aus dem von der Klägerin offenbar übersehenen vorangestellten Satzteil hervorgeht, lediglich auf Veränderungen des Versicherungswertes während der Versicherungsdauer; solche Veränderungen fänden nämlich hier keine Berücksichtigung, sodass die Versicherungssumme insoweit die Bedeutung einer (unanfechtbaren) Taxe habe. Diese Kommentarmeinung bedeutet aber kein Abgehen von dem auch nach den im vorliegenden Fall vereinbarungsgemäß zur Anwendung gelangenden Versicherungsbedingungen (§ 10 Abs 4 AÖS) geltenden Grundsatz, dass die Versicherung nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen darf, und schließt die Anwendung der Vorschriften über die Überversicherung (§ 10 Abs 4 zweiter Satz und Abs 5 leg cit) nicht aus. Schon aus diesem Grund ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmung des § 858 HGB, wonach im Falle eines Totalverlustes der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrag zu zahlen habe, verfehlt.

Da somit aus rechtlichen Gründen eine taxierte Versicherung nicht vorliegt, eine solche Vereinbarung im Sinne des § 57 VersVG aber nicht behauptet wurde, besteht für eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage in dieser Richtung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kein Anlass.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei N* Ltd, *, vertreten durch Dr. Karl Zerner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Werner Masser, und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 31.360.725,– sfr s.A. (Streitwert S 211.496.728,40 S), infolge Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1978, GZ 1 R 96/78‑26, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. März 1978, GZ 18 Cg 97/77-l8, aufgehoben wurde, folgenden

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen; die Rekurskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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RIS-Text – Auszug

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptbegehren von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 31.360.725,– sfr sA bzw die Zahlung des entsprechenden Schillingbetrages, berechnet nach dem am Zahlungstag geltenden Kurs der Österreichischen Nationalbank. Sie verlangt ferner mit einem Eventualbegehren die Feststellung, die Beklagte hafte der Klägerin auf Grund der Versicherungspolizze Nr. * im Rahmen der Versicherungssumme von 31.360.725 sfr für den Schaden, den die Klägerin aus dem Untergang der mit dem Motorschiff „Lucona“ versendeten, im Kaufvertrag * mit N* Ltd bezeichneten Waren, erlitten habe. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie habe mit der Nebenintervenientin am 21. Juli 1975 einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, in welchem sie sich verpflichtet habe, an die Nebenintervenientin, deren Sitz sich in Hongkong befinde, alle Schwermaschinen, Konstruktionselemente und dazugehörigen Ausrüstungen für ein Werk zur Aufbereitung von Uranerz samt weiteren unabhängigen, im einzelnen angeführten Maschinen und Ersatzteilen sowie einen Gesamtfabriksplan des Flußschemas, ferner detaillierte Sektionsentwürfe, die architektonische Gestaltung des Betriebsgebäudes für die Errichtung eines Werkes zur Verarbeitung von uranhaltigem Erz und schließlich die Dokumentation, Handbücher, Zeichnungen, Instruktionen und Empfehlungen für die Errichtung dieses Werkes um den vereinbarten Preis von 31.650.635,– sfr zu liefern. Die Nebenintervenientin habe die vereinbarten Anzahlungen in der Höhe von 25 % des Lieferwertes geleistet. Im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1976 seien alle Teile der Anlagen und Maschinen sowie ein Teil der Pläne teils auf der Schiene, teils auf der Straße nach dem vereinbarten Verschiffungshafen Chioggia gebracht und dort im Zollfreilager gelagert worden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Beide Rekurse gegen die Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils blieben erfolglos.
  • Der Rekursbeschluss entschied nicht endgültig über die begehrte Versicherungsleistung.
  • Die Aussagen zu Taxe und Totalverlust sind im verfügbaren Auszug Parteivorbringen, keine belegten Rechtssätze des OGH.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 7Ob64/78?

Der OGH gab beiden Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht Folge. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils blieb bestehen.

Sprach der OGH der Klägerin die Versicherungssumme zu?

Nein. Der vorliegende Spruch betrifft die Rekurse gegen die Aufhebung des Ersturteils. Er enthält keine endgültige Zuerkennung der verlangten Versicherungsleistung.

Welche versicherungsrechtlichen Fragen waren strittig?

Die Parteien stritten insbesondere über den Umfang der versicherten Waren, deren Wert, die Bedeutung einer Taxe sowie Auskunfts- und Belegpflichten. Die materiell-rechtliche Beurteilung des OGH ist im übermittelten Auszug nicht enthalten.

Quelle und Hinweis

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Der übermittelte Volltextauszug endet vor den materiell-rechtlichen Ausführungen des OGH.

Für tragende Aussagen zu Taxe und Überversicherung ist die vollständige Entscheidungsbegründung erforderlich.

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