RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilter und in Strafhaft befindlicher Beschwerdeführer wandte sich mit einem am 5. August 2026 beim OGH eingelangten Schreiben gegen eine behauptete Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit. Er beanstandete das Verhalten zweier Richterinnen eines Bezirksgerichts in ihn betreffenden Zivilverfahren und behauptete, ohne Beweise in Haft zu sein. Das Schreiben war nicht von einem Verteidiger unterfertigt. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte auf den fehlenden bestimmten Anfechtungsgegenstand ab. Die Eingabe bezeichnete keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt, die eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zugelassen hätte. [6]
- Bestimmter Anfechtungsgegenstand: Nach § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG muss die strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die Gegenstand der Anfechtung oder Anlass der Beschwerde ist, deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Daran fehlte es hier. [6]
- Fehlende Verteidigerunterschrift: Die Eingabe entsprach auch nicht § 3 Abs 2 erster Satz GRBG, weil die Unterschrift eines Verteidigers fehlte. Dieser Mangel führte im konkreten Fall jedoch nicht zu einem Verbesserungsverfahren. [2] [3]
- Voraussetzung der Verbesserung: Die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt voraus, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde. Deshalb bedurfte es hier keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0061469. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 zurück. Ein Kostenzuspruch erfolgte nach § 8 GRBG nicht. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Inhalt und die Unterfertigung einer Grundrechtsbeschwerde sowie die Voraussetzungen einer Verbesserung. Für den unterbliebenen Kostenzuspruch zog der OGH § 8 GRBG heran. [6] [2] [3]
- § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG: Die maßgebliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung ist deutlich und bestimmt zu bezeichnen. [6]
- § 3 Abs 2 erster Satz GRBG: Die Grundrechtsbeschwerde bedarf der Unterfertigung durch einen Verteidiger. [2]
- § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG: Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus. [3]
- § 8 GRBG: Der OGH verwies für die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch auf diese Bestimmung. [3]
- RIS-Justiz RS0061469: Der Rechtssatz wird zur Voraussetzung einer Verbesserung der fehlenden Verteidigerunterschrift angeführt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück, weil keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung als zulässiger Anfechtungsgegenstand deutlich und bestimmt bezeichnet war. Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus und war daher nicht erforderlich. Ein Kostenzuspruch erfolgte nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.
[2] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).
[4] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Grundrechtsbeschwerde muss die maßgebliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt bezeichnen.
- Die Verbesserung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus.
- Der OGH wies die Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren und ohne Kostenzuspruch zurück.
Häufige Fragen
Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde in 13Os89/26a zurückgewiesen?
Die Eingabe bezeichnete keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt, die eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zugelassen hätte.
Warum wurde die fehlende Verteidigerunterschrift nicht verbessert?
Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus. Diese Voraussetzung lag nach der Begründung des OGH nicht vor.
Gab es einen Kostenzuspruch?
Nein. Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 8 GRBG ohne Kostenzuspruch zurück.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Grundrechtsbeschwerde gegen rechtskräftige Freiheitsstrafe: OGH 11Os105/26i
Der OGH weist die Grundrechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zurück. Eine Verbesserung war nicht nötig.
Untersuchshaft: Grenzen der Grundrechtsbeschwerde – 11Os96/26s
OGH 11Os96/26s: Unzureichende Auseinandersetzung mit der Haftentscheidung; die Rüge einer verspäteten Urteilszustellung war aktenwidrig.
Strafaufschub: Kein weiterer Rechtszug – OGH 13Os66/26v
Der OGH weist die Beschwerde zum Strafaufschub zurück: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen.
Insolvenzforderung und Privatbeteiligtenanschluss: OGH 13Os79/26f
Der OGH weist den Privatbeteiligtenanschluss wegen einer Insolvenzforderung zurück. Auch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sind unzulässig.