RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os89/26a
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00089.26A.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000

Sachverhalt

Ein rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilter und in Strafhaft befindlicher Beschwerdeführer wandte sich mit einem am 5. August 2026 beim OGH eingelangten Schreiben gegen eine behauptete Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit. Er beanstandete das Verhalten zweier Richterinnen eines Bezirksgerichts in ihn betreffenden Zivilverfahren und behauptete, ohne Beweise in Haft zu sein. Das Schreiben war nicht von einem Verteidiger unterfertigt. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf den fehlenden bestimmten Anfechtungsgegenstand ab. Die Eingabe bezeichnete keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt, die eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zugelassen hätte. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 zurück. Ein Kostenzuspruch erfolgte nach § 8 GRBG nicht. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Inhalt und die Unterfertigung einer Grundrechtsbeschwerde sowie die Voraussetzungen einer Verbesserung. Für den unterbliebenen Kostenzuspruch zog der OGH § 8 GRBG heran. [6] [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück, weil keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung als zulässiger Anfechtungsgegenstand deutlich und bestimmt bezeichnet war. Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus und war daher nicht erforderlich. Ein Kostenzuspruch erfolgte nicht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.

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Gründe:

[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.

[2] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).

[4] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00089_26A0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Grundrechtsbeschwerde muss die maßgebliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt bezeichnen.
  • Die Verbesserung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus.
  • Der OGH wies die Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren und ohne Kostenzuspruch zurück.

Häufige Fragen

Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde in 13Os89/26a zurückgewiesen?

Die Eingabe bezeichnete keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt, die eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zugelassen hätte.

Warum wurde die fehlende Verteidigerunterschrift nicht verbessert?

Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus. Diese Voraussetzung lag nach der Begründung des OGH nicht vor.

Gab es einen Kostenzuspruch?

Nein. Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 8 GRBG ohne Kostenzuspruch zurück.

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