RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg erkannte die K* GmbH wegen eines vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG für verantwortlich. Ihr Geschäftsführer soll als Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten gehandelt und dabei Pflichten der Gesellschaft verletzt haben. Grundlage der Verbandsverantwortlichkeit waren § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG in Verbindung mit § 28a Abs 1 FinStrG. [2]
Das Erstgericht verkündete zunächst das Urteil über den Geschäftsführer und anschließend ein getrenntes Urteil über den Verband. Der gemeinsame Verteidiger meldete für beide Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Erklärung ließ jedoch offen, welches der beiden Urteile der Verband bekämpfen wollte. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel und der amtswegigen Wahrnehmung eines materiell-rechtlichen Fehlers. Die mangelhafte Rechtsmittelanmeldung führte zur Zurückweisung. Unabhängig davon erforderte die fehlende Tatsachengrundlage zur gerichtlichen Zuständigkeit eine Aufhebung des Verbandsurteils. [3] [6]
- Bestimmte Rechtsmittelanmeldung: Der Verband durfte das Urteil über die natürliche Person, das Verbandsurteil oder beide Urteile bekämpfen. Seine Anmeldung musste deshalb deutlich und bestimmt erkennen lassen, gegen welches Urteil sie sich richtete. Daran fehlte es hier. [6] [3]
- Zurückweisung der Rechtsmittel: Mangels wirksamer Anmeldung standen dem Verband die ausgeführten Rechtsmittel nicht mehr zu. Sie wurden außerdem nicht binnen vier Wochen nach Urteilszustellung ausgeführt. Eine Schuldberufung gegen ein kollegialgerichtliches Urteil ist gesetzlich nicht vorgesehen. [3] [6]
- Amtswegige Prüfung: Der OGH erkannte eine nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit im Schuldspruch des Entscheidungsträgers, die dem Verband zum Nachteil gereichte. Sie war von Amts wegen wahrzunehmen. Der Schuldspruch der natürlichen Person war noch nicht rechtskräftig und daher nicht bindend. [6]
- Gerichtliche Zuständigkeit: Soweit hier maßgeblich, fallen vorsätzliche Finanzvergehen bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro in die Gerichtszuständigkeit. Ohne Feststellungen zu diesem Wertbetrag fehlte die Grundlage, um die Zuständigkeit rechtlich beurteilen zu können. [6]
- Gesetzliche Bewertung der Monopolgegenstände: Maßgeblich ist nach § 44 Abs 2 FinStrG zunächst der festgesetzte Kleinverkaufspreis, sonst jener vergleichbarer Monopolgegenstände. Erst wenn ein Vergleich nicht möglich ist, kommt der gemeine Wert zum Tragen. Dieser richtet sich nach dem inländischen Detailverkaufspreis. [6]
- Verkaufspreis genügt nicht: Das Erstgericht hatte lediglich den tatsächlich erlangten Verkaufspreis festgestellt. Feststellungen zum gesetzlich bestimmten Wertbetrag fehlten. Dieser Mangel führte zur Aufhebung. Für einen neuen Sanktionsausspruch bei erneuter Verbandsverantwortlichkeit gilt das Verschlechterungsverbot. [6]
Ergebnis
Mit Entscheidung vom 23. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zurück. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hob er das angefochtene Verbandsurteil dennoch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg. [4] [1]
Damit ist weder eine abschließende Verantwortlichkeit des Verbands noch das Fehlen gerichtlicher Zuständigkeit ausgesprochen. Im weiteren Verfahren sind die für den strafbestimmenden Wertbetrag erforderlichen Feststellungen nachzuholen. [6] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Vorschriften über Verbandsverantwortlichkeit und Rechtsmittel mit den finanzstrafrechtlichen Regeln zur Bewertung von Monopolgegenständen und zur gerichtlichen Zuständigkeit. [6]
- § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG; § 28a Abs 1 FinStrG: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage der vom Erstgericht angenommenen Verantwortlichkeit des Verbands für das Finanzvergehen seines Entscheidungsträgers. [2]
- § 44 Abs 1 und 2 FinStrG; § 10 Abs 2 BewG: § 44 FinStrG erfasst den Eingriff in Monopolrechte und regelt die Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung des gemeinen Werts verweist die Begründung auf § 10 Abs 2 BewG. [6]
- § 53 Abs 1 FinStrG: Für die hier maßgebliche gerichtliche Zuständigkeit bei vorsätzlichen Finanzvergehen ist ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro erforderlich. [6]
- § 22 Abs 1 und 2 VbVG; § 15 Abs 1 und § 24 VbVG: Die Vorschriften betreffen die getrennten Urteile über natürliche Person und Verband sowie die Möglichkeit des Verbands, eines oder beide Urteile anzufechten. [6]
- §§ 284, 285a, 285d und 294 StPO: Die Bestimmungen waren für Anmeldung und Zurückweisung der Rechtsmittel maßgeblich. Die Unzulässigkeit der Schuldberufung gegen das kollegialgerichtliche Urteil folgt aus § 283 Abs 1 StPO. [3] [6]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a; §§ 285e und 290 StPO: Der Feststellungsmangel begründete materielle Nichtigkeit. Die Aufhebung erfolgte unter Anwendung von § 195 Abs 1 und 3 FinStrG sowie § 14 Abs 1 VbVG von Amts wegen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Rechtsmittel des Verbands zurück, hob das Verbandsurteil aber aus deren Anlass auf. Es fehlten Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag und damit zur gerichtlichen Zuständigkeit. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis allein bildete dafür keine ausreichende Grundlage. Das Landesgericht Salzburg muss neuerlich verhandeln und entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026 (ON 92) wurde die K* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG für ein Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG verantwortlich erkannt, die ein Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, nämlich deren Geschäftsführer * P*, als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben soll.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026 (ON 92) wurde die K* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG für ein Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG verantwortlich erkannt, die ein Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, nämlich deren Geschäftsführer * P*, als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben soll.
[2] Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass * P* in S* im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Österreich am oder nach dem 23. Mai 2024 zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzte, indem er als Geschäftsführer der K* GmbH 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter „mit einem gemeinen Wert von EUR 39.500,00“ an einen tschechischen Abnehmer verkaufte.
[3] In der Hauptverhandlung am 12. Februar 2026 wurde zunächst das Urteil über die natürliche Person (§ 22 Abs 1 VbVG) verkündet, mit dem * P* der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung schuldig erkannt wurde (ON 91). Sodann wurde – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband (ON 92) verkündet (ON 90 S 18 ff).
[4] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 91) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 92) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, § 24 VbVG).
[5] In einem binnen der Frist des § 284 Abs 1 StPO (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte der Verteidiger der natürlichen Person und des belangten Verbandes (bloß), in „gegenständlicher Angelegenheit [...] für den Angeklagten/Verurteilten * P* und für den Verband K* GmbH Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Nichtigkeit sowie Schuld und Strafe (volle Berufung)“ anzumelden (ON 94).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel des belangten Verbandes richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS‑Justiz RS0100007 [T11]).
[7] Die – überdies nicht binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 – vom belangten Verband gegen das Verbandsurteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 100) wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§ 285a Z 1 StPO, § 294 Abs 4 erster Satz StPO).
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[6] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel des belangten Verbandes richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS‑Justiz RS0100007 [T11]).
[7] Die – überdies nicht binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 – vom belangten Verband gegen das Verbandsurteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 100) wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§ 285a Z 1 StPO, § 294 Abs 4 erster Satz StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, § 296 Abs 2 StPO).
[9] Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).
[10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Entscheidungsträgers des belangten Verbands nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[11] Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass der Schuldspruch des * P* nicht in Rechtskraft erwachsen, die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch diesen somit nicht bindend konstatiert ist.
[12] In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (§ 53 Abs 1 FinStrG).
[13] Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach § 44 Abs 2 zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG § 44 Rz 14). Letzterer wird nach § 10 Abs 2 BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277).
[14] Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht zum solcherart determinierten strafbestimmenden Wertbetrag keine Konstatierungen, sondern stellte bloß den tatsächlich erlangten Verkaufspreis fest (US 4 und 7). Demzufolge fehlt der angefochtenen Entscheidung schon eine hinreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des inkriminierten Finanzvergehens.
[15] Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 und 3 FinStrG sowie § 14 Abs 1 VbVG).
[16] Auf das im zweiten Rechtsgang – im Fall des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit – geltende Verschlechterungsverbot in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 195 Abs 1 und 3 FinStrG sowie § 22 Abs 4 VbVG) wird hingewiesen (vgl § 290 Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0100700 [T7] und Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Verbandsverantwortlichkeitssache der K* GmbH wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, GZ 35 Hv 19/25v‑92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026 (ON 92) wurde die K* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG für ein Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG verantwortlich erkannt, die ein Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, nämlich deren Geschäftsführer * P*, als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben soll.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei getrennten Urteilen muss die Rechtsmittelanmeldung des Verbands erkennen lassen, welches Urteil angefochten wird.
- Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ersetzt keine Feststellungen zum gesetzlich bestimmten strafbestimmenden Wertbetrag.
- Die Zurückweisung eines Rechtsmittels schloss hier eine amtswegige Aufhebung des Verbandsurteils nicht aus.
- Für einen neuen Sanktionsausspruch bei erneuter Verbandsverantwortlichkeit gilt das Verschlechterungsverbot.
Häufige Fragen
Warum wurden die Rechtsmittel des Verbands zurückgewiesen?
Die Anmeldung ließ nicht eindeutig erkennen, ob der Verband das Urteil über den Geschäftsführer, das Verbandsurteil oder beide bekämpfte. Damit war keines deutlich und bestimmt angefochten. Zudem erfolgte die Ausführung nicht binnen vier Wochen nach Zustellung. Eine Schuldberufung gegen das kollegialgerichtliche Urteil war gesetzlich nicht vorgesehen.
Warum hob der OGH das Verbandsurteil trotzdem auf?
Der OGH nahm einen materiell-rechtlichen Feststellungsmangel von Amts wegen wahr. Es fehlten Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag. Daher ließ sich nicht beurteilen, ob die für das Finanzvergehen erforderliche gerichtliche Zuständigkeit bestand.
Welcher Wert ist beim Eingriff in Monopolrechte maßgeblich?
Nach der Entscheidung ist vorrangig der festgesetzte Kleinverkaufspreis heranzuziehen, sonst jener der nach Beschaffenheit und Qualität nächstkommenden Monopolgegenstände. Ist ein Vergleich nicht möglich, gilt der gemeine Wert. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis allein genügte hier nicht.
Hat der OGH die K* GmbH freigesprochen?
Nein. Der OGH hob das Verbandsurteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg. Eine abschließende Entscheidung über die Verantwortlichkeit des Verbands traf er damit nicht.
Quelle und Hinweis
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