RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch wies am 20. April 2026 den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. [2]
Gegen den Beschluss des OLG Innsbruck vom 28. Mai 2026 erhob der Verurteilte eine weitere Beschwerde an den OGH. Die Strafsache betraf schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weitere strafbare Handlungen. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH begründete die Zurückweisung ausschließlich mit der Begrenzung des Rechtszugs nach § 89 Abs 6 StPO. Eine inhaltliche Prüfung des beantragten Strafaufschubs enthält die Entscheidung nicht. [3]
- Kein weiterer Rechtszug: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen. Die gegen den Beschluss des OLG Innsbruck erhobene Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 zurück. Er entschied damit über die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs, nicht über die materiellen Voraussetzungen des Strafaufschubs. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Tragende Rechtsgrundlage der Zurückweisung ist § 89 Abs 6 StPO. § 39 Abs 1 SMG betrifft den zugrunde liegenden Antrag; § 84 Abs 4 StGB bezeichnet eine der strafbaren Handlungen der Strafsache. [6] [5] [4]
- § 89 Abs 6 StPO: Die Bestimmung schließt einen weiteren Rechtszug gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts aus. [6]
- § 39 Abs 1 SMG: Auf diese Bestimmung stützte der Verurteilte seinen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs. [5]
- § 84 Abs 4 StGB: Die Strafsache betraf unter anderem das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach dieser Bestimmung. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Innsbruck zurück. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen. Die Voraussetzungen eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG wurden daher nicht inhaltlich geprüft.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20. April 2026, (ON 64.1), mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 1/26v des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Mai 2026, AZ 7 Bs 130/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20. April 2026, (ON 64.1), mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00066_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen.
- Der OGH prüfte die Voraussetzungen des beantragten Strafaufschubs nicht inhaltlich.
- Die Zurückweisung betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, nicht die Berechtigung des Antrags.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Beschwerde in 13Os66/26v zurück?
Die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Innsbruck als Beschwerdegericht. Gegen solche Entscheidungen steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen.
Hat der OGH die Voraussetzungen des Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG geprüft?
Nein. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Strafaufschubs enthält sie nicht.
Wie hatten die Vorinstanzen entschieden?
Das Landesgericht Feldkirch hatte den Antrag auf Strafaufschub abgewiesen. Das OLG Innsbruck wies die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
Quelle und Hinweis
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