RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os76/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00076.26I.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Salzburg ermittelte wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 5. März 2022 mit einer schlafenden Person unter Ausnützung dieses Zustands den Beischlaf vorgenommen zu haben. [2]

Nach zwei gerichtlich angeordneten Fortführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 14. Oktober 2025 erneut ein. Sie stützte sich insbesondere auf ein Sachverständigengutachten, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund von Alkohol- und Medikamentenkonsum weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen sei. Zudem erläuterte sie, weshalb die Zeugenaussagen diese Beurteilung nicht änderten. [2]

Auf neuerlichen Antrag des Opfers ordnete das Landesgericht Salzburg die Fortführung an. Es hielt die Einstellungsbegründung für unvollständig, insbesondere hinsichtlich der Angaben zu den Trinkmengen und der Zeugenaussagen zum Zustand des Beschuldigten. Dagegen erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beanstandete nicht die Einstellung, sondern die gerichtliche Anordnung der Fortführung. Entscheidend war, ob die Staatsanwaltschaft ihre Beurteilung in einer Weise begründet hatte, die als willkürlicher Ermessensgebrauch im Tatsachenbereich zu werten war. [3]

Ergebnis

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg verletzte § 195 Abs 1 Z 1 StPO. Der OGH hob ihn auf und wies den Antrag vom 16. Dezember 2025 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ab. Der Fortführungswerberin wurde ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt. [1]

Weil die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wirkte, verband der OGH ihre Feststellung mit konkreter Wirkung nach § 292 letzter Satz StPO. Gegenstand der Entscheidung war die Rechtmäßigkeit der angeordneten Fortführung, nicht ein Schuldspruch oder Freispruch. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Fortführung und der Maßstab für die Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbegründungen. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die gerichtliche Kontrolle einer Verfahrenseinstellung ist eine Art Missbrauchskontrolle. Im Anlassfall hatte die Staatsanwaltschaft die maßgeblichen Angaben des Beschuldigten und die Zeugenaussagen hinreichend berücksichtigt. Der OGH hob daher die angeordnete Fortführung auf und wies den Fortführungsantrag ab.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In der Strafsache AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) § 195 Abs 1 Z 1 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Antrag der * P* vom 16. Dezember 2025 (ON 73) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W*, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, abgewiesen.

Der Fortführungswerberin wird die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In der Strafsache AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) § 195 Abs 1 Z 1 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Antrag der * P* vom 16. Dezember 2025 (ON 73) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W*, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, abgewiesen.

Der Fortführungswerberin wird die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ 17 St 163/23g ein Ermittlungsverfahren gegen * W* wegen – soweit hier allein von Relevanz – des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB. Diesem lag der Verdacht zugrunde, der Genannte habe am 5. März 2022 in W* eine wehrlose Person, nämlich die schlafende * P*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm.

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Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ 17 St 163/23g ein Ermittlungsverfahren gegen * W* wegen – soweit hier allein von Relevanz – des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB. Diesem lag der Verdacht zugrunde, der Genannte habe am 5. März 2022 in W* eine wehrlose Person, nämlich die schlafende * P*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm.

[2] Am 14. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen dieses Tatverdachts – nachdem das Gericht zuvor bereits zweimal dessen Fortführung in Stattgebung eines entsprechenden Antrags des Opfers (ON 30 und 62) angeordnet hatte (ON 53 und 64) – erneut „gemäß § 190 StPO“ ein (ON 1.69).

[3] Über entsprechendes Verlangen der * P* (ON 69) übermittelte die Staatsanwaltschaft dieser mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (ON 1.71) (zum dritten Mal) die Einstellungsbegründung (ON 72 unter ausdrücklichem Verweis auf die beiden bisherigen Begründungen ON 28 und 60 sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Fortführung ON 47 [zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl RIS-Justiz RS0124017]).

[4] In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nach dem eingeholten (für stichhältig erachteten) Sachverständigengutachten (ON 23, ergänzt durch ON 35) im Tatzeitpunkt aufgrund von (in seiner Gesamtwirkung für den Beschuldigten nicht abschätzbarem) Alkohol- und Medikamentenkonsum weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen sei (§ 11 StGB). Zudem legte sie dar, weshalb die Zeugenaussagen des Opfers (dazu ON 72, 1 f iVm ON 28, 3 [iVm ON 18.2.6]) und der * K* (dazu ON 72, 1 iVm ON 60, 3 f [iVm ON 40.2]; ON 47) nicht geeignet seien, diese Beurteilung zu verändern.

[5] Danach beantragte das Opfer am 16. Dezember 2025, gestützt auf § 195 Abs 1 Z 1 und 2 StPO (der Sache nach nur § 195 Abs 1 Z 1 StPO), wiederum die Fortführung des Verfahrens (ON 73), worauf die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsakt – mit ablehnender Stellungnahme (ON 74) – zur Entscheidung über diesen Antrag dem Landesgericht Salzburg vorlegte (ON 1.72).

[6] Mit Beschluss vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) ordnete das Landesgericht Salzburg (wieder) die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* an, weil die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft mit einem Begründungsmangel (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) behaftet sei. Die Einstellungsbegründung vom 2. Dezember 2025 (ON 72) habe (bloß) auf ihrerseits „jeweils mit einem Begründungsmangel gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO“ behaftete „Einstellungsbegründungen iwS“ (nämlich die Einstellungsbegründungen ON 28 und 60 sowie die Stellungnahmen ON 47 und 63) verwiesen, die Ermittlungsergebnisse allerdings „keiner umfassenden und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen“. So seien die – vom Gericht als voneinander abweichend gewerteten – Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen in seinen schriftlichen Stellungnahmen (ON 5 und 22) und gegenüber dem von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen (ON 23 [insbesondere S 18]) sowie die Angaben der Zeuginnen * K* und * P* zum Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit und unmittelbar davor nicht hinreichend erörtert worden. Daher liege ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8] Als Ausgleich für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß § 195 StPO vor. Dabei ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 16).

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[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8] Als Ausgleich für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß § 195 StPO vor. Dabei ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 16).

[9] Gemäß § 195 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.

Ein Rechtsfehler in diesem Sinn kann bei (willkürlichem) Ermessensgebrauch im Tatsachenbereich (§ 190 dritter Fall StPO) vorliegen, der sich aus einer – gemessen an den Kriterien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO – mangelhaften Darstellung der Einstellungsgründe ergeben kann (Nordmeyer, WK‑StPO § 195 Rz 15/1, § 196 Rz 16 ff).

[10] Eine mangelhafte Begründung nach dem hier in Rede stehenden zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt vor, wenn bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben (RIS‑Justiz RS0118316 und RS0098646; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).

[10] Dem angefochtenen Beschluss (BS 2 f) zuwider hat die Staatsanwaltschaft sowohl die in der Entscheidung bezeichneten Angaben des Beschuldigten zu seinen Trinkmengen (siehe ON 72, 1 iVm ON 60, 2 f [iVm ON 5 und ON 23]) als auch die Zeugenaussagen der * K* und des Opfers dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS‑Justiz RS0106642) hinreichend berücksichtigt.

[11] Hinzugefügt sei, dass die Angaben des Beschuldigten nach der Aktenlage – entgegen der Ansicht des Gerichts – keineswegs widersprüchlich sind. Dieser verantwortete sich in seiner Stellungnahme vom 29. April 2023 nämlich dahin, einige Dosen Bier, zumindest eineinhalb Flaschen Weißwein, „einiges an Vodka“ und ein paar Becher alkoholischer Mischgetränke zu sich genommen zu haben (ON 5). Gegenüber dem Sachverständigen gab er an, zwei Bier zu je 0,5 Liter, ein bis zwei Flaschen Wein zu je 0,75 Liter und zirka fünf Becher Wodka mit Saft zu je 0,4 bis 0,5 Liter getrunken zu haben (ON 23, 18). Diese Angaben stehen weder zueinander, noch zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. März 2024 (ON 22), welche zu den konsumierten Alkoholmengen überhaupt keine Ausführungen enthält, in erörterungsbedürftigem Widerspruch.

[12] Solcherart liegt der Ansicht des Gerichts zuwider keine – als Ermessensmissbrauch zu wertende – willkürliche (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründete) Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft vor.

[13] Der die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W* wegen des Verdachts einer am 5. März 2022 zum Nachteil der * P* begangenen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aus dem Grund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO anordnende Beschluss verletzt das Gesetz daher in dieser Bestimmung.

[14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

[15] Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., der Opfervertreterin Mag. Sengmüller und der Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. Noss zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In der Strafsache AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. März 2026, AZ 49 Bl 135/25x, (ON 76) § 195 Abs 1 Z 1 StPO.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Antrag der * P* vom 16. Dezember 2025 (ON 73) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * W*, AZ 17 St 163/23g der Staatsanwaltschaft Salzburg, abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00076_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die gerichtliche Prüfung einer Einstellung auf Fortführungsantrag ist eine Art Missbrauchskontrolle.
  • Das Übergehen erheblicher Beweisergebnisse kann einen relevanten Begründungsmangel darstellen.
  • Im Anlassfall waren die maßgeblichen Angaben und Zeugenaussagen hinreichend berücksichtigt.
  • Der OGH hob die Fortführungsanordnung auf und wies den Fortführungsantrag ab.

Häufige Fragen

Was prüft das Gericht bei einem Fortführungsantrag nach § 195 Abs 1 Z 1 StPO?

Es prüft, ob bei der Einstellung das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Nach dem OGH handelt es sich um eine Art Missbrauchskontrolle. Ein Rechtsfehler kann auch aus einer willkürlich mangelhaft begründeten Tatsachenbeurteilung folgen.

Wann ist eine Einstellungsbegründung wegen übergangener Beweise mangelhaft?

Nach dem herangezogenen Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt ein Mangel vor, wenn erhebliche Verfahrensergebnisse bei der Beweiswürdigung zu entscheidenden Tatsachen unberücksichtigt bleiben.

Warum hob der OGH in 13Os76/26i die Fortführungsanordnung auf?

Die Staatsanwaltschaft hatte die maßgeblichen Angaben zu den Trinkmengen und die Zeugenaussagen hinreichend berücksichtigt. Auch die vom Landesgericht angenommenen erörterungsbedürftigen Widersprüche lagen nicht vor. Eine willkürliche Beurteilung war daher nicht gegeben.

Hat der OGH den Beschuldigten freigesprochen?

Nein. Der OGH hob die gerichtliche Anordnung der Fortführung auf und wies den Fortführungsantrag ab. Die Entscheidung betraf die Kontrolle einer Verfahrenseinstellung und enthielt keinen Freispruch.

Quelle und Hinweis

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