RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Republik Österreich verlangte von einer GmbH die Rückzahlung eines ursprünglich 1929 von der D* Bank gewährten Pfund-Sterling-Kredits. Sie behauptete, die Beklagte habe die Schuld übernommen und der Rückzahlungsanspruch sei aufgrund des österreichischen Staatsvertrags auf die Republik übergegangen. Das zunächst auf Pfund Sterling lautende Begehren wurde 1976 unter Berufung auf Zahlungsverzug auf 2.278.036,14 S samt Zinsen umgestellt. [6]
Die Beklagte bestritt sowohl den Krediterhalt als auch die behauptete Schuldübernahme und wandte Verjährung ein. Für den Fall des Bestehens der Klageforderung machte sie eine Gegenforderung von 452.000 S samt Zinsen geltend. Diese leitete sie aus einem Guthaben aus dem Verkauf von Steuergutscheinen vor Kriegsende ab. [6]
Nach den wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts war die Beklagte zumindest seit 1940 durch Schuldübernahme Hauptschuldnerin des Kredits. Sie hatte Kreditabrechnungen nicht beanstandet und einzelne in Reichsmark umgestellte Zinsbeträge bezahlt. Die vereinbarten Bankbedingungen sahen deutsches Recht und grundsätzlich die Rückzahlung von Währungskrediten in der geleisteten Währung vor. [6]
Ausführungen des OGH
Der vorliegende Auszug der rechtlichen Beurteilung behandelt zunächst die Revision der Klägerin. Er gibt deren Aktenwidrigkeitsrüge zur Grundlage ihrer Aktivlegitimation wieder. Die vollständige rechtliche Begründung des OGH zu Schuldübernahme, Verjährung, Währungsumrechnung und Gegenforderung ist im übermittelten Text nicht enthalten. [3] [6]
- Grundlage des Forderungsübergangs: Die Klägerin rügte, das Berufungsgericht habe ihre Aktivlegitimation auf eine vergleichsweise Regelung nach Empfehlungen des Bankenausschusses und eine Abtretung gestützt. Sie selbst habe sich hingegen auf den Forderungsübergang durch den österreichischen Staatsvertrag berufen. [3]
- Erfolg der Revisionen: Der OGH beurteilte die Revision der Beklagten als nicht berechtigt. Der Revision der Klägerin gab er teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil ab. [1] [3]
Ergebnis
Die Beklagte wurde zur Zahlung von 537.995,74 S binnen 14 Tagen verpflichtet. Hinzu kamen 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968. Die Gegenforderung von 452.000 S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 bestand nicht zu Recht. [1]
Das Mehrbegehren von 1.740.040,40 S samt Zinsen wurde abgewiesen. Die Prozesskosten sowie die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. [6]
Rechtsgrundlagen
Die nachfolgenden Grundlagen sind im übermittelten Text ausdrücklich angesprochen. Ihre Darstellung unterscheidet zwischen der wiedergegebenen Beurteilung des Erstgerichts, den Vertragsbedingungen und dem Vorbringen zum Forderungsübergang. [6] [3]
- § 414 BGB: Schuldübernahme: Das Erstgericht stützte die Rückzahlungspflicht der Beklagten auf eine Schuldübernahme im Sinne des § 414 BGB. Eine vollständige Prüfung dieser Norm durch den OGH ist im Auszug nicht enthalten. [6]
- Punkt 26 der Bankbedingungen von 1937: Die Bedingungen bestimmten die Geschäftsräume der kontoführenden Bankstelle zum Erfüllungsort und sahen deutsches Recht auch bei einem Rechtsstreit im Ausland vor. Darauf stützte das Erstgericht die Anwendung deutschen Rechts. [6]
- Punkte 2 und 3 der Bankbedingungen: Die Bedingungen beschränkten die Aufrechnung auf anerkannte Forderungen derselben Währung. Währungskredite waren grundsätzlich in der geleisteten Währung zurückzuzahlen; die Bank durfte sie in Reichsmark umwandeln. [6]
- Österreichischer Staatsvertrag, BGBl Nr 152/55: Die Klägerin leitete den Übergang des Rückzahlungsanspruchs aus dem österreichischen Staatsvertrag ab. Die genaue rechtliche Herleitung durch den OGH lässt sich dem übermittelten Auszug nicht entnehmen. [6] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht und jener der Klägerin teilweise Folge. Er sprach der Republik Österreich 537.995,74 S samt gestaffelten Zinsen aus der geltend gemachten Kreditforderung zu. Die Gegenforderung von 452.000 S samt Zinsen bestand nicht zu Recht; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit
1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.
2.) die Gegenforderung der beklagten Partei von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 besteht nicht zu Recht.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiter schuldig, der klagenden Partei weitere 1.740.040,40 S samt 4 % Zinsen aus 975.440,83 S seit 1. Jänner 1968 und aus 764.599,57 S seit 8. Jänner 1968 zu zahlen, wird
a b g e w i e s e n.
5.) Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.“
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit
1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.
2.) die Gegenforderung der beklagten Partei von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 besteht nicht zu Recht.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit
1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.
2.) die Gegenforderung der beklagten Partei von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 besteht nicht zu Recht.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiter schuldig, der klagenden Partei weitere 1.740.040,40 S samt 4 % Zinsen aus 975.440,83 S seit 1. Jänner 1968 und aus 764.599,57 S seit 8. Jänner 1968 zu zahlen, wird
a b g e w i e s e n.
5.) Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.“
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19790318_OGH0002_0070OB00037_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
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Entscheidungsgründe:
Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26. August 1932 gegründet und am 12. September 1932 in das Handelsregister des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragen. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 2. Dezember 1936 wurde das Stammkapital der Beklagten von 100.000,-- S auf 250.000,-- S erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde von der Gesellschaft „T* Limited“ in London (im folgenden kurz H* genannt) zur Hälfte in bar und zur anderen Hälfte mit einer Sacheinlage (Teil einer ihr gegen die Beklagte zustehenden Kontokorrentforderung) aufgebracht. Die H* hat in T* eine Niederlassung, von der aus während des zweiten Weltkrieges die kaufmännische Leitung der Beklagten erfolgte, deren Sitz am 25. September 1937 von S* nach K* verlegt wurde.
Mit ihrer beim Erstgericht am 28. Dezember 1967 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst von der Beklagten die Rückzahlung eines durch die D* Bank gewährten, am 8. Mai 1945 mit 19.561,55 £ aushaftenden Darlehens zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 11.736,93 £, insgesamt daher 31.298,48 £ samt Anhang (S 33). Mit Schriftsatz vom 2. November 1976 (ONr 39) stellte jedoch die Klägerin im Hinblick auf den behaupteten Zahlungsverzug der Beklagten ihr Klagebegehren auf Schillingwährung um und begehrt nunmehr 2.278.036,14 S samt 4 % Zinsen aus 1.423.770,71 S seit 1. Jänner 1968 und aus 854.265,43 S ab Klagszustellung. Die D* Bank habe über ihre Filiale in B*, der H* am 25. April 1929 einen Kredit in der Höhe von 15.741,18,4 £ gewährt, zu dessen Rückzahlung sich die Beklagte im Wege einer Schuldübernahme verpflichtet habe. Ihre Rückzahlungspflicht habe die Beklagte während des zweiten Weltkrieges wiederholt anerkannt, indem sie sich mit der Zinsumstellung von Pfund- auf Reichsmarkbeträge einverstanden erklärt, diesbezüglich Anträge gestellt und auch regelmäßig erhaltene Abrechnungen der D* Bank nie beanstandet habe. Der Rückzahlungsanspruch der D* Bank gegen die Beklagte sei auf Grund der Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages (BGBl Nr 152/55) auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet Verjährung des Klagsanspruches ein. Sie habe von der D* Bank, B*, weder einen Kredit erhalten noch habe die behauptete Schuldübernahme stattgefunden. Für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung wendet die Beklagte aufrechnungsweise eine Gegenforderung in der Höhe von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 ein. Diese Gegenforderung stamme aus dem Verkauf von Steuergutscheinen vor dem 8. Mai 1945 im Werte von 452.000,-- RM. Die Klägerin erwiderte darauf, daß sie diese Gegenforderung im Rahmen ihrer Rechte, die ihr trotz der Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages verblieben seien, erfüllt habe. Die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit wurden bereits rechtskräftig verworfen.
Mit Urteil vom 7. Juli 1972 (ONr 13) wies das Erstgericht das damalige Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof unterbrach das Berufungsverfahren und legte den Akt dem Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages zur Abgabe eines Gutachtens über seine Zuständigkeit vor (ONr 27). Diese wurde vom Schiedsgericht in dem von ihm erstatteten Gutachten (ONr 28) bejaht mit dem Ausspruch, daß die Bestimmungen des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages vom 15. Juni 1967 und des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 der Geltendmachung der strittigen Forderung durch die Klägerin nicht entgegenstehen. Zur AZ 21 Cg 514/74 des Erstgerichtes wurde der Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und das Ersturteil ONr 13 aufgehoben.
Im wiederaufgenommenen Verfahren erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit 1.375.214,11 S samt 4 % Zinsen aus 1.146.011,77 S seit 1. Jänner 1968 und aus 229.202,34 S seit 7. Jänner 1968 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1963 hingegen als nicht zu Recht bestehend. Es sprach daher die Beklagte schuldig, der Klägerin 1.375.214,11 S samt Stufenzinsen zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 902.822,03 S samt Anhang ab. Nach seinen Feststellungen war die Beklagte zumindest ab dem Jahre 1940 Schuldnerin aus einem bereits im Jahre 1929 (noch vor der Gründung der Beklagten) gewährten Pfund Sterling-Fremdwährungskredit. In dieses Kreditverhältnis ist die Beklagte durch eine nicht mehr feststellbare Schuldübernahme als Hauptschuldnerin an Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers (H*) eingetreten. Es handelte sich um einen banküblichen kurzfristigen Kredit mit keinerlei von den allgemeinen Kreditbedingungen abweichenden Sonderkonditionen. Zumindest ab Anfang 1943 erhielt die Beklagte von der D* Bank (über deren kontoführende Filiale B*) mehrfach Kreditabrechnungen, welche sowohl den Kapitalbetrag des Darlehens als auch die Zinsenbelastungen in Pfund Sterling und teilweise in Reichsmark umgestellte Zinsenberäge enthielten.
Diese Kreditabrechnungen wurden von der Beklagten nicht beanstandet, die vielmehr während des zweiten Weltkrieges auch zweimal in Reichsmark umgestellte Zinsbeträge von 5.946,– RM (Umrechnungsbetrag von 600,-- £ zum damaligen Zwangskurs von 9,91 RM) und 2.675,70 RM (Umrechnungskurs von 270,– £) in der Weise zahlte, daß ihr Reichsmarkkonto bei der D* Bank mit diesen Beträgen belastet wurde. In den Kriegsjahren berechnete die D* Bank von dem Darlehen Zinsen zwischen 5 6/8 % und 5 7/8 % lediglich provisorisch auf einem dafür eigens geführten Zinsenzwischenkonto. Von den vorgenannten Umstellungen einzelner geringfügiger Ζinsenbeträge in Reichsmark abgesehen, ruhte seit dem 25. Oktober 1939 der Zinsendienst zum Pfund Sterling-Kredit einerseits auf Grund des Londoner Stillhalteabkommens vom Jahre 1932 und der seit 1931 verfügten Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, andererseits wegen des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reich und England seit September 1939. Der Kreditschuldner bekam daher zu dieser Zeit die zur Rückzahlung der Darlehen erforderlichen englischen Pfunde nicht mehr zugeteilt. Die D* Bank hatte sich ihrerseits für den Pfund Sterling-Kredit bei einem englischen Bankkonsortium refinanziert. Auch gegenüber diesem englischen Gläubiger war aus den vorgenannten Gründen während des zweiten Weltkrieges ein Zinsen- und Tilgungsdienst nicht möglich. Die Abrechnung die die Beklagte Anfang 1943 von der D* Bank erhielt, wies ein offenes Kreditkapital von 15.741,18,4 £ und an Zinsen für die Zeit vom 24. Oktober 1939 bis 31. Dezember 1942 2.946,16,5 £ aus (berechnet auf einem Zinssatz von 5 7/8 %). Die der Beklagten Anfang 1944 zugekommene Abrechnung enthielt den unverändert gebliebenen Kapitalbetrag des Darlehens von 15.741,18,4 £ und an Zinsen für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1943 891,19,2 £. Am 8. Mai 1945 (Kriegsende) haftete der Kredit mit dem Kapitalbetrag von 15.741,18,4 £ und Zinsen für die Zeit vom 24. Oktober 1939 bis 8. Mai 1945 (unter Berücksichtigung der umgestellten Zinsenbeträge von 600,-- £ und 270,– £) von 3.815,37 £, insgesamt daher mit 19.557,29 £ aus. Die D* Bank war in der Kriegszeit eine Privatbank im Sinne der damals in Geltung gestandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe“ in der Fassung vom Jahre 1937. Der Beklagten waren schon während der Zeit des zweiten Weltkrieges als langjähriger Kundin der D* Bank die wesentlichen Bestimmungen der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch der Umstand bekannt, daß diese Bestandteile der Geschäftsbeziehungen zwischen der D* Bank und ihren Kunden waren. Die für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe“ in der Fassung aus dem Jahre 1937 lauten wie folgt:
„ … 2. Unterhält der Kunde mehrere Konten, so bildet jedes Konto ein selbständiges Kontokorrent. Der Kunde kann Forderungen gegen die Bank nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur soweit aufrechnen, als die Bank die Forderung anerkannt.
3. Abs 1 Währungskredite sind in der Währung zurückzuzahlen, in der sie die Bank geleistet hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung. Die Bank ist jedoch berechtigt, den Währungskredit jederzeit in Reichsmark umzuwandeln.
... 15. Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen müssen der Bank schriftlich zugehen. Sie müssen binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen seit Zugang des betreffenden Schriftstückes der Bank angesandt werden. Erinnerungen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung gilt als Genehmigung.
… 17. Der Kunde und die Bank dürfen mangels anderweitiger Vereinbarung die Geschäftsverbindung nach freiem Ermessen einseitig aufheben. Auch falls eine solche Vereinbarung getroffen ist, darf die Bank die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen, insbesondere wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt.
18. Mit der Beendigung der Geschäftsverbindung wird der Saldo jedes den Kunden geführten Kontokorrents sofort fällig.
… 26. Die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Bank sind für beide Teile Erfüllungsort. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank ist das deutsche Recht maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. ...“
Am 8. Mai 1945 hatte die Beklagte bei der D* Bank ein Guthaben von 452.000,-- RM aus dem Verkauf von Steuergutscheinen. Dieses wurde auf einem Kontokorrentkonto geführt und war täglich fällig. Der Gesamterlös aus dem Verkauf der Steuergutscheine hatte 1.002.000,-- RM betragen. Ein Teilbetrag von 550.000,-- RM wurde am 12. April 1945 an die H* überwiesen. Am 30. April 1945 belief sich daher das Guthaben der Beklagten auf 452.000,-- RM. Im Jahre 1959 wurde dieses Reichsmark-Guthaben der Beklagten einschließlich Zinsen in 24.633,16 DM umgestellt und diese Umrechnung der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 1959 detailliert bekanntgegeben. Das DM-Guthaben der Beklagten verrechnete die D* Bank mit den für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zum Pfund Sterling-Kredit aufgelaufenen Zinsen. Zum 13. Mai 1955 betrugen die Kurse der Österreichischen Nationalbank für ein Pfund Sterling 72,58 S Geld, 73,02 S Ware (Devise London briefliche Zahlung) 68,31 S Geld 69,39 S Ware, dies für englische Noten, Abschnitte bis 1 £ (Auskunft der Wiener Börsekammer, Beilage G). Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. In dem mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Bad-Kreuznacher-Abkommen vom 12. Juni 1961 sei der Klägerin das Recht eingeräumt worden, alle unter dieses Übereinkommen fallenden Forderungen, darunter auch die klagsgegenständliche, ohne Rücksicht auf ihre Belegenheit, zur Gänze einzuziehen. Zwischen der Beklagten und der D* Bank seien nach Punkt 26 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (1937) als Erfüllungsort für die Kreditrückzahlung die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle (Filiale B*) vereinbart worden. Es sei daher deutsches Recht anzuwenden. Die Beklagte habe sich zur Rückzahlung des Pfund Sterling-Kredites im Wege der Schuldübernahme in Sinne des § 414 BGB verpflichtet und ihre Schuld auch ausdrücklich anerkannt (§§ 781 f. BGB). Die Fälligkeit des Pfund Sterling-Kredites sei spätestens mit Kriegsende durch Beschlagnahme der ehemaligen deutschen Vermögenswerte durch die Besatzungsmächte eingetreten. Am 8. Mai 1945 habe der aushaftende Saldo aus dem Pfund Sterling-Kredit 19.557,29 £ betragen. Die von der Klägerin begehrte Rückzahlung in Schillingbeträgen sei deshalb berechtigt, weil die D* Bank die Kreditrückzahlung auch in Reichsmark begehren könne, welche Währung seinerzeit auch in Österreich gegolten habe. Die vom Kläger begehrte Umrechnung der aushaftenden Pfundbeträge zum Umrechnungskurs vom 15. Mai 1955 sei zulässig, müsse doch dem Gläubiger das Recht eingeräumt werden, sich gegen eine Währungsabwertung zu schützen. Das aushaftende Kreditkapital von 15.741,92 £ sei noch nicht verjährt, weil der Lauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht nur durch die Kriegsjahre, sondern auch durch die bereits zuvor bestandene Unmöglichkeit der Darlehensrückzahlung gehemmt gewesen sei. Durch die Anerkennung der Kreditschuld seitens der Beklagten in den Kriegsjahren sei außerdem die Verjährung unterbrochen worden. Hingegen seien die bis 31. Dezember 1962 aufgelaufenen Zinsen bereits verjährt. Die Bestimmungen des österreichischen Fristengesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl Nr 193/47, in der Fassung BGBl Nr 105/1966, könnten nicht herangezogen werden, weil die Verjährungsfrage ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei.
Die Klagsforderung bestehe daher mit dem dem Kapitalbetrag von 15.741,92 £ entsprechenden Schillingbetrag, berechnet nach dem Devisenmittelkurs der Wiener Börse vom 13. und 15. Mai 1955 in der Höhe von 1.146.011,77 S, zuzüglich 4 % Zinsen vom 1. Jänner 1963 bis 31. Dezember 1967 im Betrage von 229.202,34 S, insgesamt daher mit 1.375.214,11 S, zu Recht. Die der Beklagten am 8. Mai 1945 gegen die D* Bank zustehende Restforderung von 452.000,-- DM habe diese durch Verrechnung getilgt und hievon die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 1959 (S 353) in Kenntnis gesetzt. Die Umstellung des vorgenannten Reichsmarkbetrages nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland habe einen Betrag von 24.633,16 DM ergeben, den die D* Bank mit ihrer Zinsenforderung von 5 3/8 % aus dem Kreditbetrag von 15.741,18,4 £ für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 verrechnet habe. Diese Zinsenforderung sei im Hinblick auf den Umrechnungskurs vom 9. März 1959 (1 £ = 11,75 DM) tatsächlich höher gewesen als die Gegenforderung der Beklagten von 24.633,16 DM. Zu dieser Verrechnung sei die D* Bank auf Grund der von Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zweiseitigen Verträge berechtigt gewesen. Von der nach Art 91 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages vom 15. Juni 1957, BGBl Nr 119/58, errichteten ständigen Kommission sei nämlich die Empfehlung ausgearbeitet worden, die gleichzeitig mit dem deutsch‑österreichischen Finanzausgleichsvertrag vom 11. Oktober 1962 in Kraft getreten sei. Diese Empfehlung enthalte unter Z 2 Abs 2 folgende Regelung: „Soweit deutsche Kreditinstitute wegen ihrer Forderungen durch Zahlung oder in sonstiger Weise Befriedigung erlangt haben, hat es dabei sein Bewenden.“
Das Berufungsgericht erkannte die Forderung der klagenden Partei mit 18.890,30 £ samt 4 % Zinsen aus 15.741,92 £ seit 1. Jänner 1968 und aus 3.148,38 £ seit 7. Jänner 1968 in Schillingwährung zum Kurs am Zahlungstag, höchstens jedoch mit 1.375.214,11 S samt 4 % Zinsen aus 1.146.011,77 S seit 1. November 1968 und aus 229.202,34 S seit 7. Jänner 1968 als zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten von 452.000,-- S hingegen als nicht zu Recht bestehend. Es sprach daher die Beklagte schuldig, der Klägerin 18.890,30 S £ samt den vorerwähnten Stufenzinsen in Schillingwährung zum Kurs am Zahlungstag, höchstens jedoch 1.375.214,11 S samt Stufenzinsen zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und teilte auch dessen Rechtsansicht, daß deutsches Recht anzuwenden sei. Ihre Aktivlegitimation leite die Klägerin aus der Empfehlung des Bankenausschusses der ständigen Kommission nach Art 91 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages ab, nach der die Klägerin nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, die Kreditforderung der D* Bank gegen die Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Belegenheit und ihre allfällige Beschlagnahme durch den Österreichischen Staatsvertrag einzuziehen und 50 % der erhaltenen Beträge an die D* Bank abzuführen. Damit sei auch der Argumentation der Klägerin der Boden entzogen, die Kreditforderung der D* Bank sei mit ihrer Beschlagnahme durch die Besatzungsmächte in Österreich mit 8. Mai 1945 mit dem damals aushaftenden Saldo einschließlich Zinsen fixiert und der österreichischen Rechtsordnung unterstellt worden. Der Pfund Sterling-Kredit sei in der Folgezeit trotz der Regelung im Punkt 2.) der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr kontokorrentmäßig geführt worden. Die D* Bank habe vielmehr das Kapital getrennt von dessen Zinsen ausgewiesen, für die es ein eigenes Fremdwährungs-Zinsenzwischenkonto geführt habe. Es seien daher auch die Rechtswirkungen eines Kontokorrentes nicht eingetreten. Die Fälligkeit des banküblich kurzfristig gewährten Kredites sei spätestens 1964 eingetreten, nachdem die Verhandlungen zwischen der D* Bank und der Beklagten über die Rückzahlung des Kredites gescheitert gewesen seien. In diesem Zeitpunkt sei auch die Beklagte in Leistungsverzug geraten, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedurft hätte. Zu Unrecht begehre die Klägerin die Zahlung der effektiven Pfundschuld in Schillingwährung nach dem für den Tag der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages (15. Mai 1955) an der Wiener Börse notierten Mittelkurs für das englische Pfund (72,80 S). Auch die Frage, nach welchem Kurs die Umrechnung in Schillingwährung zu erfolgen habe, sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Im Hinblick auf den nunmehrigen Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses am Sitze der Beklagten sei das in Österreich geltende Währungsrecht insoweit anzuwenden, als die Beklagte nunmehr ihre Fremdwährungsschuld in Schillingwährung entrichten könne. Auch nach deutschem Recht habe allerdings der Schuldner seinem Gläubiger den durch seinen Verzug verursachten Schaden zu ersetzen. Hiebei handle es sich aber um einen zur Leistungsverbindlichkeit des Schuldners hinzutretenden selbständigen Anspruch, dessen Höhe sich frühestens im Zeitpunkt der Zahlung ergeben könne. Ein solcher Anspruch sei jedoch von der Klägerin bei der Umstellung ihres Klagebegehrens in Schillingwährung nicht erhoben worden. Nach deutschem Recht richte sich aber eine in Inlandswährung zahlbare Fremdwährungsverbindlichkeit selbst dann nach dem Kurs am Zahlungstag, wenn die Auslandswährung stark gesunken sei. Auch das der D* Bank im Punkt 3.) Abs 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Recht, den Währungskredit in Inlandswährung umzuwandeln, berechtige die Klägerin nur, die Zahlung von der Beklagten in Schillingwährung nach dem Kurs am Zahlungstag zu begehren. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung von 452.000,-- S sei schon vor Geltendmachung der Aufrechnung durch Verrechnung getilgt worden.
Die Klägerin bekämpfte das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte bekämpft hingegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit dem Klagebegehren stattgegeben und ihre Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde, mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19790318_OGH0002_0070OB00037_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Revision der Klägerin teilweise Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß sie ihre Aktivlegitimation aus der vergleichsweisen Regelung im Sinnе der Empfehlungen des Bankenausschusses nach Art 91 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages und der damit erfolgten Abtretung der Klagsforderung an sie durch die D* Bank ableite. Die Revisionswerberin habe sich nicht auf diese Empfehlung berufen, sondern ihr Klagebegehren auf den durch den österreichischen Staatsvertrag erfolgten Forderungsübergang gestützt.
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Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Revision der Klägerin teilweise Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß sie ihre Aktivlegitimation aus der vergleichsweisen Regelung im Sinnе der Empfehlungen des Bankenausschusses nach Art 91 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages und der damit erfolgten Abtretung der Klagsforderung an sie durch die D* Bank ableite. Die Revisionswerberin habe sich nicht auf diese Empfehlung berufen, sondern ihr Klagebegehren auf den durch den österreichischen Staatsvertrag erfolgten Forderungsübergang gestützt.
Die Revisionswerberin verkennt jedoch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der nur dann vorliegt, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte mit dem Akteninhalt im Widerspruch steht. Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hebt jedoch in seinem erstatteten Gutachten ausdrücklich hervor, daß sich die Revisionswerberin im dortigen Verfahren auch auf einen zessionsweisen Übergang der Klagsforderung auf sie im Sinne der vorerwähnten Empfehlung des Bankenausschusses berufen habe (S 229). Von einer Aktenwidrigkeit kann somit keine Rede sein.
Der in den Punkten 1.) und 3.) des Spruches des angefochtenen Urteils aufscheinende Zinsenbetrag von 3.148,38 £ betrifft nicht, wie die Revisionswerberin irrtümlich annimmt, die mit 8. Mai 1945 aushaftenden Zinsen vom Darlehenskapital, sondern die in der Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 31. Dezember 1967 aufgelaufenen Zinsen, die vom Gericht zweiter Instanz richtig errechnet wurden.
Ob im Vorbringen der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz ONr 39 auch die Erhebung eines Aufwertungs- bzw Ausgleichsanspruches im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Pfundentwertung erblickt werden konnte, ist hingegen eine in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Auslegungsfrage. Wenn daher das Berufungsgericht die Geltendmachung eines derartigen Anspruches verneinte, kann darin eine Aktenwidrigkeit nicht erblickt werden.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin zunächst auf ihrem Standpunkt, daß die Klagsforderung nach Art 22 des Österreichischen Staatsvertrages in ihrer Gesamtheit per 8. Mai 1945 ohne Trennung von Kapital und Zinsen auf sie übergegangen sei.
Auch darin kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages in der vorliegenden Rechtssache ein Gutachten erstattete, an das der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Regelung des Art 108 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages gebunden ist (Plöchl-Vlcek, Die Rechtsvorschriften über das deutsche Eigentum in Österreich samt den einschlägigen Nebenbestimmungen, S 194). Das Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages hat jedoch die Frage, ob die Klagsforderung in Österreich belegen sei, offen gelassen und die Ansicht vertreten, daß die Aktivlegitimation der Revisionswerberin schon im Hinblick auf das Bad‑Kreuznacher‑Abkommen, dem auch die D*Bank‑AG, *, beigetreten ist, zu bejahen sei. Dieses Gutachten ist für den Obersten Gerichtshof insoweit verbindlich, als danach die Aktivlegitimation der Revisionswerberin im Hinblick auf die an sie erfolgte Inkassozession der strittigen Kreditforderung durch die D*Bank-AG, *, gegeben erscheint.
Richtig ist allerdings, daß durch das vorerwähnte Abkommen die nach Art 22 §§ 6 und 11 des Österreichischen Staatsvertrages erfolgte Übertragung der strittigen Forderung an die Revisionswerberin nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist aber die Belegenheit der Forderung in Österreich, die zu bejahen ist, weil die Beklagte ihren Sitz im Inland hat (Plöchl-Vlcek, S 179; Harrer, Zur Frage der Belegenheit von Forderungen in ÖJZ 1959, S 648 ff.; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, S 275; EvBl 1960/331; 7 Ob 7/62). Damit ist jedoch für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Verfehlt ist nämlich deren Rechtsansicht, daß mit der Übertragung der Klagsforderung an die Republik Österreich nach Art 22 des Österreichischen Staatsvertrages diese auch der österreichischen Rechtsordnung unterstellt worden sei. Für diese Annahme findet sich weder im Österreichischen Staatsvertrag noch im 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz der geringste Anhaltspunkt. Die Revisionswerberin ist ebenfalls nicht in der Lage, gesetzliche Bestimmungen anzuführen, aus denen sich diese Unterstellung unter die österreichische Rechtsordnung ergeben würde. Es ist auch nicht einzusehen, warum der durch den Österreichischen Staatsvertrag ex lege bewirkte Forderungsübergang auf die Revisionswerberin (EvBl 1956/106, 146 u.a.m.) andere Wirkungen haben sollte als eine Zession, die auf die Rechtslage der abgetretenen Forderung (daher auch für das anzuwendende Recht) ohne Bedeutung ist. Die Ansicht der Revisionswerberin, durch den Anspruchsübergang seien die bei Kriegsende aushaftenden Zinsen der Kapitalsforderung der D* Bank von Gesetzeswegen kapitalisiert worden, findet ebenfalls im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 7 Abs 1 zweiter Satz des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes (Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Vermögen der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als Sondervermögen anzusehen) rechtfertigt nicht eine solche Auslegung. Diese Gesetzesstelle enthält nämlich eine Schuldnerschutzbestimmung, durch die vermieden werden soll, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums an die Republik Österreich dritte Personen geschädigt werden (3 Ob 496/58). Die von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung des § 7 Abs 1 zweiter Satz 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz könnte aber einen Nachteil für den Schuldner bedeuten.
Bei der Beurteilung des anzuwendenden Rechtes ist davon auszugehen, daß die Beklagte im Hinblick auf ihre Schuldübernahme an Stelle des alten Schuldners in das bereits 1929 begründete Kreditverhältnis eingetreten ist, dessen Bestandteil die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsgruppе „Privates Bankgewerbe“ (Fassung 1937) bildeten. Die D* Bank schloß nämlich mit ihren Kunden Bankgeschäfte nur auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Nach deren Punkt 26. ist aber für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht auch dann maßgebend, wenn ein Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Unter deutschem Recht war das im Deutschen Reich geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Nebengesetzen zu verstehen, das auch heute noch in der Bundesrepublik Deutschland in Geltung steht. Dem Berufungsgericht ist folglich darin beizupflichten, daß im Hinblick auf die getroffene Rechtswahl (Schwind, S 287) deutsches Recht anzuwenden ist. Die durch die Wiedererlangung der Selbständigkeit Österreichs bewirkte Währungsspaltung hat jedoch zur Folge, daß als neues Währungsstatut das Recht desjenigen Staates maßgebend ist, in dem nunmehr der Schwerpunkt des Kreditvertrages liegt. Dies ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners, der vorliegendenfalls im Inland gelegen ist (Schwind, S 309; Stanzl in Klang2, IV/1, S 742 f; HS 734, 4417 ua). Die Revisionswerberin kann daher von der Beklagten Zahlung in Schillingwährung verlangen.
Die Revisionsausführungen, daß angesichts des zwischen der Beklagten und der D* Bank hinsichtlich des Kredites bestehenden Kontokorrentverhältnisses die einzelnen Kapitalzinsen im jeweiligen Saldo aufgegangen seien und damit ihre Selbständigkeit verloren hätten, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Untergerichte wiesen nämlich die von der D* Bank der Beklagten zugesendeten Auszüge über das Darlehenskapital immer in gleicher Höhe auf, während für die Zinsen ein eigenes Fremdwährungszwischenzinsenkonto geführt wurde. Geht man aber von diesen Feststellungen aus, so kann von einem Kontokorrent keine Rede sein. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen geltenden Saldos ausgeglichen werden (§ 355 HGB).
Die Revisionswerberin ist schließlich der Ansicht, sie sei im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten berechtigt, die Entrichtung ihrer Pfundforderung in österreichischer Währung nach dem Umrechnungskurs vom 15. Mai 1955 (Abschluß des Österreichischen Staatsvertrages) zu begehren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei sich nämlich die Beklagte bewußt gewesen, daß sie an die Revisionswerberin werde zahlen müssen. Die Revisionswerberin sei deshalb auch berechtigt, den Zeitpunkt der Umrechnung zu wählen, weil sie sonst das Risiko der Pfundabwertung zu tragen hätte.
Die Ausführungen der Revisionswerberin sind im Ergebnis zum Teil berechtigt. Unzutreffend ist allerdings ihre Rechtsansicht, schon im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten könne sie die Entrichtung ihrer Pfundforderung in Schillingwährung begehren und sie sei auch berechtigt, den Zeitpunkt der Umrechnung zu bestimmen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Rechtsansicht Stanzls in Klang2, IV/1, S 729, schlägt schon deshalb fehl, weil sich dessen Ausführungen einerseits auf die unechte Fremdwährungsschuld, anderseits auf die Rechtslage in Österreich beziehen, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen jedoch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind. Die Grundlage der strittigen Forderung bildet ein von der D* Bank bereits im Jahre 1929 gewährter Pfund Sterling-Fremdwährungskredit. Es liegt daher eine echte Fremdwährungsschuld vor, deren Rückzahlung durch den Schuldner in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen wurde (siehe Punkt 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Währungskredite sind in der Währung zurückzuzahlen, in der sie gegeben wurden.). Auf eine solche Fremdwährungsschuld sind aber die Bestimmungen des § 244 BGB nicht anwendbar (Palandt, Kommentar zum BGB37, S 213; RG 153, 385). Das Risiko eines Kurswertverfalles der fremden Währung hat daher, auch wenn dieser beträchtlich ist (Palandt, S 215), der Gläubiger zu tragen, der mangels einer gegenteiligen Vereinbarung nicht berechtigt ist, Zahlung in inländischer Währung zu begehren.
Hier ist allerdings die Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der D* Bank nach Art 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Fremdwährungskredit jederzeit in Reichsmark (Schilling) umzuwandeln. Auf dieses Recht hat die Revisionswerberin beim Vortrag ihres die Umwandlung enthaltenden Schriftsatzes ONr 39 in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 ausdrücklich hingewiesen (S 283). Damit hat die Revisionswerberin die echte Fremdwährungsverbindlichkeit der Beklagten in eine in inländischer Währung zu entrichtende Schuld umgewandelt. In diesem Falle hat aber die Umrechnung der Fremdwährungsforderung nach dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung zu erfolgen (Schinnerer-Avancini, Bankverträge, I3, zu der ähnlich lautenden Bestimmung des Art 51 der Allgemeinen Geschäftbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1. Juli 1971, S 271). Am 29. und 30. November 1978 betrug nun der im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlautbarte Umrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank für ein Pfund Sterling 28,48 S. Die Klagsforderung besteht demnach mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.129,88 S seit 1. Jänner 1968 und aus 89.665,86 S seit 7. Jänner 1968 zu Recht.
Ob die Beklagte der Revisionswerberin den durch ihren Zahlungsverzug im Hinblick auf den Kursverfall des englischen Pfundes entstandenen Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen habe, kann dahingestellt bleiben. Beim Ersatz dieses Verzugsschadens handelt es sich nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, um einen zum Leistungsanspruch hinzutretenden Schadenersatzanspruch (Palandt37, S 300). Die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruches kann aber in der bloßen Umstellung des Klagebegehrens auf Schillingwährung nicht erblickt werden, wenn auch die Revisionswerberin den von ihr gewählten Umrechnungskurs mit der eingetretenen Pfundabwertung begründete (ONr 29). Damit erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Kreidtschuld zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die bis 31. Dezember 1962 von der Kreditschuld begehrten Zinsen nach deutschem Recht bereits verjährt seien, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen der Berufungsinstanz verwiesen.
Der Revision der Klägerin war somit teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.
Der Revision der Beklagten:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, den Feststellungen der Untergerichte könne nicht entnommen werden, daß sie im Wege einer Schuldübernahme Hauptschuldnerin aus dem von der D* Bank bereits im Jahre 1929 (offensichtlich der H*) gewährten Pfund Sterling-Fremdwährungskredit geworden wäre. Es stehe nämlich nicht fest, unter welchen Modalitäten es dahin gekommen sein solle.
Die Revisionswerberin übergeht jedoch völlig die Feststellungen der Untergerichte, wonach sie im Wege einer Schuldübernahme an Stelle des bisherigen Hauptschuldners in das vorerwähnte Kreditverhältnis eingetreten und zumindest seit dem Jahre 1940 Schuldnerin der D* Bank geworden ist. Mit ihren Ausführungen bekämpft daher die Revisionswerberin, in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Durch die befreiende Schuldübernahme tritt aber der Übernehmer an die Stelle des alten Schuldners, der aus seiner Verbindlichkeit entlassen wird (Koziol-Welser, Grudriß des bürgerlichen Rechtes4, I, S 236).
Ob die D* Bank zu einer Verrechnung der Gegenforderung der Revisionswerberin von 452.000,-- S mit den in den Jahren 1948 bis 1952 aufgelaufenen Zinsen ihrer Kreditforderung berechtigt war, kann auf sich beruhen. Die Revisionswerberin machte nämlich ihre noch vor Kriegsende entstandene Gegenforderung erstmals in der Verhandlungstagsatzung am 30. November 1976 (ONr 44) geltend, zu welchem Zeitpunkt sie im Hinblick auf die Verjährungsregelung des § 196 Abs 1 Z 1 bzw Abs 2 BGB (Anspruch eines Kaufmannes aus der Besorgung fremder Geschäfte) bereits längst verjährt war. Die Verjährung einer Forderung schließt allerdings im Hinblick auf die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB; Palandt, S 380) die Kompensation dann nicht aus, wenn die verjährte Forderung zur Zeit, als sie gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 BGB). Es ist daher zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt Klagsforderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar einander gegenüberstanden. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Aufrechnung auch nach deutschem Recht Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes von Forderung und Gegenforderung (§ 387 BGB) zur Voraussetzung hat (Palandt37, S 378). Gleichartigkeit liegt bei Geldforderungen in der Regel vor. Sie ist auch bei Fremdwährungsforderungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 Abs 1 BGB kraft Gesetzes zu unechten Valutaschulden werden, zu bejahen (Palandt37, S 213), weil diese Gesetzesbestimmung den Schuldner berechtigt, seine Valutaschuld in deutscher Währung (hier im Hinblick auf die Währungsspaltung in österreichischer Währung) zu bezahlen (Soergel-Sibert, Bürgerliches Gesetzbuch10, II, S 475). Ist aber die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen, so sind, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des § 244 Abs 1 BGB nicht anwendbar. In diesem Falle bleibt es bei der echten Fremdwährungsschuld gegen die mit einer Forderung in inländischer Währung mangels Gleichartigkeit nicht aufgerechnet werden kann (Soergel-Siebert10, II, S 475; RZ 106, 99, 167,62). Da es sich bei der Verbindlichkeit der Beklagten um eine echte (effektive) Fremdwährungsschuld handelt, bestand die Möglichkeit der Aufrechnung erst, als die Klägerin ihre Fremdwährungsforderung in der Verhandlungstagsatzung vom 30. November 1976 umstellte. Erst damit wurde nämlich die Fremdwährungsschuld der Revisionswerberin zu einer in inländischer Währung zu entrichtenden Verbindlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Gegenforderung der Revisionswerberin bereits verjährt. Im Ergebnis mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht den Rechtsbestand der Gegenforderung.
Der Revision der Beklagten war demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Erfolg der Klägerin im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf den seit Ende November 1976 ziemlich stabil gebliebenen Kurs des Pfund Sterling so geringfügig, daß eine Änderung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen gegenseitigen Aufhetzung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt von den Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Klägerin zwar geringfügig obsiegt und die Revision der Beklagten zur Gänze, diese hingegen die einen wesentlich höheren Streitwert betreffende Revision der Klägerin, zum Großteil abgewehrt hat.
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Wurz und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, *, vertreten durch den öffentlichen Verwalter Dr. Georg Krasser, Rechtsanwalt, Wien VIII., Wickenburggasse 3, wider die beklagte Partei K*, Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.278.036,14 S samt Anhang infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. April 1978, GZ 2 R 25/78‑77, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Dezember 1977, GZ 21 Cg 155/76‑69, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
„1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht mit 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus 448.329,88 S seit
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2.) die Gegenforderung der beklagten Partei von 452.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1953 besteht nicht zu Recht.
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Wichtige Punkte
- Der OGH sprach der Republik Österreich 537.995,74 S samt gestaffelten Zinsen zu.
- Die eingewendete Gegenforderung von 452.000 S samt Zinsen bestand nicht zu Recht.
- Nur die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
- Der gekürzte Text erlaubt keine vollständige Darstellung der rechtlichen Begründung des OGH.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 7Ob37/78?
Die Republik Österreich verlangte die Rückzahlung eines Pfund-Sterling-Kredits. Streit bestand insbesondere über die Schuldübernahme, den Forderungsübergang, die Verjährung und eine eingewendete Gegenforderung.
Welchen Betrag sprach der OGH zu?
Der OGH verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 537.995,74 S samt 4 % Zinsen aus zwei Teilbeträgen mit unterschiedlichen Zinsenläufen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Welche Bedeutung hatte § 414 BGB in diesem Verfahren?
Das Erstgericht bejahte eine Schuldübernahme nach § 414 BGB. Die vollständige rechtliche Prüfung dieser Frage durch den OGH ist im bereitgestellten Text nicht enthalten.
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