RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten am 12. Jänner 2026 wegen mehrerer Verbrechen des als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte er andere Personen dazu bestimmt, Goldschmuck aus der Türkei ohne ordnungsgemäße zollamtliche Behandlung nach Österreich zu bringen. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [2] [3]
Das Verfahren gegen den Angeklagten war zuvor von jenem gegen die Mitangeklagten getrennt worden. Im früheren Urteil gegen diese Beteiligten hatte das Schöffengericht bereits konkrete Feststellungen zum Tatplan und zum Vorsatz des später gesondert abgeurteilten Angeklagten getroffen. Der Vorsitzende und die beiden Schöffen wirkten anschließend auch an dessen Verurteilung mit. Die früheren Feststellungen wurden dabei weitgehend wortgleich übernommen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Besetzungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO als berechtigt. Die maßgeblichen Umstände waren dem Verteidiger erst nach der Urteilsfällung bei der Akteneinsicht zur Rechtsmittelausführung bekannt geworden. Die Rüge der Ausgeschlossenheit war daher rechtzeitig erhoben worden. [3]
- Vorbefassung allein genügt nicht: Die frühere Aburteilung von Beteiligten stellt die Unparteilichkeit eines Richters nicht schon für sich infrage. Entscheidend ist, ob begründet anzunehmen ist, dass er auch bei gegenteiligen Verfahrensergebnissen nicht mehr von seiner zuvor gebildeten Meinung abgehen würde. [3]
- Grenze zur Vorverurteilung: Eine Ausschließung kann vorliegen, wenn das frühere Urteil die Schuld des später angeklagten Beteiligten hinsichtlich der nun zu beurteilenden Taten bereits in einer Vorverurteilung gleichkommenden Weise bewertet. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung. [3]
- Konkrete Feststellungen zur Schuld: Das frühere Urteil enthielt Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers. Ihre weitgehend wortgleiche Übernahme in das spätere Urteil indizierte hier eine Vorverurteilung. Dies begründete Zweifel an der Bereitschaft, die Schuldfrage anhand neuer Verfahrensergebnisse offen zu beurteilen. [3]
- Vorsitzender und Schöffen: Der OGH bejahte einen Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO beim Vorsitzenden und bei den beiden Schöffen. Für die Schöffen ist diese Bestimmung in Verbindung mit § 46 erster Satz StPO anzuwenden. [3]
- Hinweis zur Wertersatzstrafe: Für den zweiten Rechtsgang hielt der OGH fest: Das gänzliche Unterlassen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG würde bei einer allenfalls verhängten Wertersatzstrafe Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO begründen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Eine Behandlung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigte sich. Mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die strafprozessualen Bestimmungen über die Ausschließung und die Besetzungsrüge. Die finanzstrafrechtlichen Vorschriften bilden den materiellen Hintergrund des aufgehobenen Schuldspruchs; die Wertersatzregelung betrifft den Hinweis für den zweiten Rechtsgang. [2] [3]
- § 43 Abs 1 Z 3 und § 46 erster Satz StPO: Die Generalklausel erfasst Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Über § 46 erster Satz StPO gilt sie auch für Schöffen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 1 und § 285e StPO: Die erfolgreiche Besetzungsrüge führte zur sofortigen Aufhebung des Urteils in nichtöffentlicher Beratung. Für die Rechtzeitigkeit war die erst nachträgliche Kenntnis der maßgeblichen Umstände bedeutsam. [3]
- Art 6 Abs 1 MRK und einschlägige Rechtsprechung: Der OGH verwies insbesondere auf 13 Os 91/21p, RIS-Justiz RS0133886 und EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland. Die Beurteilung der Vorverurteilung orientiert sich an der Rechtsprechung zur Unparteilichkeit. [3]
- § 35 Abs 1 lit a und § 38a Abs 1 lit a FinStrG: Diese Vorschriften lagen dem Schuldspruch wegen als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels zugrunde. Zur Einordnung als Verbrechen verwies der OGH auf § 38a Abs 2 lit a erster Satz FinStrG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FinStrG und § 17 Abs 1 StGB. [2] [6]
- § 19 Abs 5 FinStrG und § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Das vollständige Unterlassen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Wertersatzstrafe würde den dritten Fall dieses Nichtigkeitsgrundes erfüllen. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0088035 [T3]. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die frühere Aburteilung von Beteiligten begründet für sich allein keine Ausschließung. Wird dabei aber die Schuld eines später gesondert abgeurteilten Angeklagten in vorverurteilender Weise bewertet, können objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen. Der OGH bejahte dies für den Vorsitzenden und die Schöffen, hob das Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer (richtig [§ 38a Abs 2 lit a erster Satz FinStrG iVm § 1 Abs 3 FinStrG und § 17 Abs 1 StGB, Lässig in WK2 FinStrG § 38a Rz 14]) Verbrechen des als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer (richtig [§ 38a Abs 2 lit a erster Satz FinStrG iVm § 1 Abs 3 FinStrG und § 17 Abs 1 StGB, Lässig in WK2 FinStrG § 38a Rz 14]) Verbrechen des als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (mit Blick auf § 58 Abs 1 lit a FinStrG ersichtlich gemeint) im Bereich des Zollamts Österreich vorsätzlich als Mitglied einer Bande von mindestens drei (teils im Urteil namentlich genannten) Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) jeweils zumindest eines weiteren Bandenmitglieds nachstehende Personen durch entsprechende Anweisung vorsätzlich dazu bestimmt (§ 11 zweiter Fall FinStrG), eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen und der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, indem sie, teils wiederholt (im Urteil im Einzelnen dargestellt und nach darauf entfallenden Eingangsabgaben [Zoll und Einfuhrumsatzsteuer] aufgegliedert), Goldschmuck von der Türkei über den Flughafen W* nach Österreich transportieren, und zwar
- den gesondert verurteilten * D* vom 28. Juli 2020 bis zum 22. August 2020 zu zwei Angriffen mit insgesamt 13,15 kg, auf die Eingangsabgaben von zusammen 113.092,44 Euro entfielen (Faktum C der Anklageschrift ON 91),
- den gesondert verurteilten * Ka* am 23. September 2020 zu einem Angriff mit 3,61 kg, auf die Eingangsabgaben von zusammen 40.172,57 Euro entfielen (Faktum B I der Anklageschrift ON 91), sowie
- eine unbekannte Person am 22. September 2020 zu einem Angriff mit 5,26 kg (US 8), auf die Eingangsabgaben von zusammen zumindest 38.096,61 Euro entfielen (Faktum F III der Anklageschrift ON 91).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend releviert die Besetzungsrüge (Z 1) – im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO rechtzeitig – die erst nach der Urteilsfällung im (ausgeschiedenen) Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Akteneinsicht des Verteidigers anlässlich der Rechtsmittelausführung bekannt gewordene (vgl dazu RIS‑Justiz RS0097452 [T2]) Ausgeschlossenheit der Mitglieder des erkennenden Schöffengerichts nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (hinsichtlich der Schöffen iVm § 46 erster Satz StPO) unter Hinweis auf die folgenden (aktenkundigen) Umstände:
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[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend releviert die Besetzungsrüge (Z 1) – im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO rechtzeitig – die erst nach der Urteilsfällung im (ausgeschiedenen) Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Akteneinsicht des Verteidigers anlässlich der Rechtsmittelausführung bekannt gewordene (vgl dazu RIS‑Justiz RS0097452 [T2]) Ausgeschlossenheit der Mitglieder des erkennenden Schöffengerichts nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (hinsichtlich der Schöffen iVm § 46 erster Satz StPO) unter Hinweis auf die folgenden (aktenkundigen) Umstände:
[5] Mit (auch diesem Verfahren zugrunde liegender) Anklageschrift vom 4. Juli 2025 (ON 91) legte die Staatsanwaltschaft sechs Angeklagten, darunter * Ka* („Viertangeklagter“), * D* („Fünftangeklagter“) und der Beschwerdeführer („Sechstangeklagter“), jeweils §§ 35 Abs 1 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG subsumierte Verhaltensweisen (in unterschiedlichen Beteiligungsformen) im Zusammenhang mit je als Mitglied einer Bande durchgeführten, bei der Einfuhr nicht deklarierten und solcherart Eingangsabgaben hinterziehenden Transporten von Goldschmuck von der Türkei nach Österreich zur Last.
[6] Nach Trennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer von jenem gegen die (ursprünglich) Mitangeklagten (darunter Ka*, D* und eine weitere Person) in der Hauptverhandlung am 17. November 2025 (ON 145.2 S 29) wurden Letztere – im Wesentlichen anklagekonform – mit Urteil desselben Schöffengerichts vom 17. November 2025 (ON 145.3) verurteilt, das später – im nunmehr gesondert geführten Verfahren – im Hinblick auf den Vorsitzenden und die beiden Schöffen in unveränderter Besetzung (vgl ON 145.2 S 1 und 32 sowie ON 168.2 S 1 und 16) das (hier angefochtene) Urteil über den Beschwerdeführer gefällt hat.
[7] In den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) jenes (ersten) Urteils stellten die Tatrichter in Bezug auf die vom Schuldspruch der (ehemals) Mitangeklagten Ka* und D* (neben anderen) umfassten Fakten B I und C der Anklageschrift Folgendes fest (US 10 ff und 21 f):
[8] „Der Sechstangeklagte“ (K*) fasste „den Entschluss, […] Importe von Goldschmuck aus der Türkei durchzuführen, diese Importe jedoch nicht beim österreichischen Zoll zu melden“. Er war zu diesem Zweck „auf der Suche nach einer Person“, wobei sich „der Fünftangeklagte“ (D*) mit „der Durchführung der Goldschmucktransporte für den Sechstangeklagten einverstanden“ erklärte. Dem Tatplan zufolge sollte K* den Schmuck „bestellen und vom Fünftangeklagten nach dem Import in Österreich entgegennehmen“. K*, D* und eine weitere Person „wollten durch ihren jeweiligen Tatbeitrag im Rahmen einer Bande Goldschmuck nach Österreich ohne Bezahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bewirken“. Am 28. Juli 2020 erfolgte „in Umsetzung dieses Tatplanes“ der undeklarierte (im Urteil in Bezug auf die Menge und die hinterzogenen Abgaben [Zoll und Einfuhrumsatzsteuer] detailliert festgestellte) Transport von Goldschmuck. „Beide Abgaben wurden bewusst und gewollt – auch der Höhe nach – vom Sechstangeklagte[n] […] hinterzogen“. Eine weitere „Schmuggelreise, die vom Sechstangeklagten […] so gewollt und geplant war“, erfolgte „arbeitsteilig im Rahmen einer Bande“ am 22. August 2020, wiederum wurden Abgaben hinterzogen, „was von dem Sechstangeklagten […] – auch der Höhe nach – so gewollt war“. Als „die Zusammenarbeit zwischen dem Sechstangeklagten, dem Fünftangeklagten“ und einer weiteren Person „endete“, fassten K*, „der Viertangeklagte“ (Ka*) und eine weitere Person „den Entschluss, einen Goldschmucktransport aus der Türkei ohne Verzollung in Österreich durchzuführen“. K* „war bewusst“, dass er dadurch „einen Schmuggel begeh[t], dies in der Form einer Bande“. Tatplangemäß bestellte K* den Goldschmuck und Ka* reiste am 23. September 2020 damit nach Österreich ein, ohne die Abgaben zu entrichten. K*, Ka* und die weitere Person „wussten, dass sie durch die Nichtdeklarierung einen Schmuggel begehen, was sie auch so wollten. Sie wollten diesen Schmuggel auch in der Form einer Bande von drei Personen begehen. Sie hielten es dabei ernstlich für möglich, dass Zoll […] und Einfuhrumsatzsteuer […] hinterzogen werden, und wollten dies auch“.
[9] Diese Entscheidungsgründe finden sich – weitgehend wortgleich übernommen – auch im angefochtenen Urteil (insbesondere US 6 ff und 9 ff).
[10] Davon ausgehend moniert die Beschwerde, dass in jenem (ersten) Urteil „verurteilende Feststellungen“ hinsichtlich des Angeklagten K* getroffen worden seien, die einer „Vorverurteilung“ gleichkämen.
[11] Gemäß der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO – soweit es die Schöffen betrifft iVm § 46 erster Satz StPO – ist ein Richter oder Schöffe vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn „andere“ Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (dazu eingehend Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 ff).
[12] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (instruktiv 13 Os 91/21p SSt 2022/1, RIS‑Justiz RS0133886 [T1]), welche sich diesbezüglich mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland, Rn 47 mwN) deckt, ist die Erledigung eines – wie hier – gegen Beteiligte anhängig gewesenen Strafverfahrens per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Zweifel zu setzen. Zieht doch nicht schon der Umstand Ausschließung nach sich, dass sich Berufs- oder Laienrichter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet haben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass sie auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt seien, von dieser Meinung abzugehen (RIS‑Justiz RS0096733).
[13] Eine solche Annahme kann im Fall der (wie hier) vorangegangenen Aburteilung von Beteiligten dann begründet erscheinen, wenn in jenem früheren Urteil mit Bezug auf die – den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildenden – Taten des Angeklagten dessen Schuld in einer Vorverurteilung gleichkommender Weise bewertet wurde (erneut RIS‑Justiz RS0133886 [T1]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12; Grabenwarter/Pabel, EMRK8 § 24 Rz 49 mwN). Die Beurteilung, ob die Umstände des Falls insoweit Ausschließung begründen, orientiert sich an der – unter dem angesprochenen Aspekt – zu Art 6 Abs 1 MRK entwickelten (in EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland, Rn 48 ff ausführlich dargestellten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (abermals 13 Os 91/21p Rz 13).
[14] Durch die eingangs referierten, im vorangegangenen Urteil vom 17. November 2025 mit Bezug auf die (den Verfahrensgegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils bildenden) Taten des Angeklagten K* in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen, die zudem auch dem angefochtenen Urteil weitgehend wortgleich zu entnehmen sind, ist eine „Vorverurteilung“ des Beschwerdeführers im dargestellten Sinn indiziert.
[15] Denn die dadurch erkennbare Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers lässt – nach den Umständen des Einzelfalls – bei objektiver Betrachtungsweise (RIS‑Justiz RS0096914; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10) die Annahme begründet erscheinen, dass es den betroffenen Richtern an der Bereitschaft gefehlt hat, von einer im Vorfeld gebildeten inhaltlichen Meinung über die Schuld des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Ergebnisse des gegen diesen geführten Verfahrens wieder abzugehen (erneut RIS‑Justiz RS0133886 [T1]).
[16] Dies stellt – wie die Rüge zutreffend aufzeigt – einen Grund im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, der geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden und der Schöffen gegenüber dem Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.
[17] Das angefochtene Urteil war daher – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).
[18] Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
[19] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[20] Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang sei betreffend die (allenfalls in Betracht kommende) Strafe des Wertersatzes hinzugefügt, dass das (wie hier) gänzliche Unterlassen der nach § 19 Abs 5 FinStrG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (im diesbezüglichen Sanktionsausspruch) Nichtigkeit nach Z 11 dritter Fall begründen würde (RIS‑Justiz RS0088035 [T3]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Finanzstrafsache gegen * K* wegen Verbrechen des als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2026, GZ 12 Hv 2/25m‑168.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* mehrerer (richtig [§ 38a Abs 2 lit a erster Satz FinStrG iVm § 1 Abs 3 FinStrG und § 17 Abs 1 StGB, Lässig in WK2 FinStrG § 38a Rz 14]) Verbrechen des als Mitglied einer Bande begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00072_26A0000_000.
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Wichtige Punkte
- Die frühere Aburteilung von Beteiligten begründet allein noch keine Ausschließung.
- Vorverurteilende Schuldfeststellungen können objektive Zweifel an der Unparteilichkeit begründen.
- Die Ausschließungsregeln gelten auch für Schöffen.
- Der OGH hob das Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Häufige Fragen
Wann führt die Vorbefassung mit Mitangeklagten zur Ausschließung?
Nicht jede Vorbefassung genügt. Eine Ausschließung kann aber vorliegen, wenn das frühere Urteil die Schuld des später gesondert abgeurteilten Angeklagten bereits vorverurteilend bewertet und dadurch objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen.
Warum hob der OGH in 13Os72/26a das Urteil auf?
Der Vorsitzende und die Schöffen hatten im früheren Urteil gegen Beteiligte bereits konkrete Feststellungen zur Schuld des Beschwerdeführers getroffen. Deren weitgehend wortgleiche Übernahme indizierte im Einzelfall eine Vorverurteilung und begründete ihre Ausschließung.
Welche Rolle spielte die Verhältnismäßigkeit der Wertersatzstrafe?
Sie war ein zusätzlicher Hinweis für den zweiten Rechtsgang, nicht der tragende Aufhebungsgrund. Der OGH erklärte, dass das gänzliche Unterlassen der Prüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG bei einer Wertersatzstrafe Nichtigkeit begründen würde.
Quelle und Hinweis
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