RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os79/26f
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00079.26F.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Feldkirch sprach den Angeklagten vom hier maßgeblichen Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Ihm war vorgeworfen worden, durch Täuschung Zahlungen von insgesamt 190.000 Euro erlangt und wegen nur geringfügiger Leistungserbringung einen Vermögensschaden von 140.000 Euro verursacht zu haben. Der Privatbeteiligte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen und erhob Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. [2] [3] [4]

Über das Vermögen des Angeklagten war am 15. Oktober 2025 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, das jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig blieb. Die zuletzt auf 126.107,58 Euro reduzierte Schadenersatzforderung des Anschlusswerbers war von den Wirkungen dieses Insolvenzverfahrens betroffen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte zunächst die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses. Entscheidend war, dass die geltend gemachte Forderung eine Insolvenzforderung war. Daraus ergaben sich sowohl die Zurückweisung der Anschlusserklärung als auch die fehlende Legitimation zur Anfechtung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Erklärung über den Privatbeteiligtenanschluss, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zurück. Dem Anschlusswerber wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Eine inhaltliche Prüfung der gegen den Freispruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte damit nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen des Privatbeteiligtenanschlusses und die daraus folgende Rechtsmittellegitimation. Die ergänzende Aussage zur Berufung betrifft die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach einem Freispruch. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Für eine Insolvenzforderung kommt die Erwirkung eines Leistungstitels im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht in Betracht. Der OGH wies deshalb die Anschlusserklärung als offensichtlich unberechtigt zurück. Mangels Anfechtungslegitimation wurden auch die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

* Ö* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

* Ö* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * U* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 14) freigesprochen, er habe vom Juni 2024 bis zum 24. Oktober 2024 in F* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Ö* durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von gesamt 190.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diesen (aufgrund des Erbringens bloß eines geringen Teils der vereinbarten Leistungen) im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 140.000 Euro am Vermögen schädigten.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * U* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 14) freigesprochen, er habe vom Juni 2024 bis zum 24. Oktober 2024 in F* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Ö* durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von gesamt 190.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diesen (aufgrund des Erbringens bloß eines geringen Teils der vereinbarten Leistungen) im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 140.000 Euro am Vermögen schädigten.

[2] Mit seinen gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte * Ö* nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*.

Zur Zulässigkeit des Anschlusses des * Ö* als Privatbeteiligter:

[4] Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vgl auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6).

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*.

Zur Zulässigkeit des Anschlusses des * Ö* als Privatbeteiligter:

[4] Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vgl auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6).

[5] Die (zuletzt am 22. April 2026 in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene) Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren gegen * U* mit einem in der Hauptverhandlung auf 126.107,58 Euro reduzierten (ON 39 S 7) „Teilschadenersatz“ als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2 S 4 und ON 39 S 7), betraf eine Forderung, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens betroffen ist (dazu auch ON 29 S 4, ON 39 S 8 ff; ON 43 in AZ 38 S 11/25t des Bezirksgerichts Dornbirn).

[6] Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist die Anschlusserklärung – durch die das Opfer zur Privatbeteiligten wird (§ 65 Z 2 StPO) – zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist.

[7] Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht kommt (jüngst 15 Os 7/26g, RIS‑Justiz RS0127125 und RS0127126; Korn/Zöchbauer, WK‑StPO § 67 Rz 9, 14 und 15; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 69 und 73).

[8] Zur Anfechtung des Freispruchs mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist * Ö* demzufolge nicht legitimiert. Daraus folgt die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

[9] Ebenso war mit der – schon mangels Anfechtungslegitimation unzulässigen – Berufung zu verfahren (§ 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO).

[10] Diesbezüglich sei hinzugefügt, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg infolge Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO) das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (§ 283 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 366 Abs 3 StPO, RIS-Justiz RS0101316).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Privatbeteiligten * Ö* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026, GZ 26 Hv 150/25a‑40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * U* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 14) freigesprochen, er habe vom Juni 2024 bis zum 24. Oktober 2024 in F* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Ö* durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von gesamt 190.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diesen (aufgrund des Erbringens bloß eines geringen Teils der vereinbarten Leistungen) im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 140.000 Euro am Vermögen schädigten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00079_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Leistungstitel über eine Insolvenzforderung kann nicht im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren erwirkt werden.
  • Der darauf gerichtete Privatbeteiligtenanschluss ist als offensichtlich unberechtigt zurückzuweisen.
  • Der unzulässige Anschluss führte hier zur fehlenden Legitimation für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
  • Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach Freispruch steht auch einem Privatbeteiligten keine Berufung zu.

Häufige Fragen

Warum wurde der Privatbeteiligtenanschluss in OGH 13Os79/26f zurückgewiesen?

Die geltend gemachte Schadenersatzforderung war eine Insolvenzforderung. Weil dafür im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren kein Leistungstitel erwirkt werden kann, war die Anschlusserklärung offensichtlich unberechtigt.

Welche Folgen hatte der unzulässige Anschluss für die Rechtsmittel?

Dem Anschlusswerber fehlte die Anfechtungslegitimation. Der OGH wies deshalb sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zurück.

Ist gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach einem Freispruch Berufung zulässig?

Nein. Der OGH betont ergänzend, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen eine solche Verweisung keine Berufung zusteht. Er verweist dazu auf § 283 Abs 4 zweiter Satz StPO in Verbindung mit § 366 Abs 3 StPO.

Quelle und Hinweis

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