RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg verurteilte fünf Angeklagte wegen eines oder mehrerer Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB. Ein Angeklagter wurde außerdem wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Gegen das Urteil vom 5. Februar 2026 erhoben die Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen; auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. [2] [4]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden 2017 Vermögenswerte für ein Mitglied der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ bereitgestellt. Gegenstand waren Überweisungen von 130, 250, 200 und 1.000 Euro sowie die Bestimmung zu einer dieser Überweisungen. Die Angeklagten wussten nach den Feststellungen um die terroristische Ausrichtung der Vereinigung. [2]
Ausführungen des OGH
Die Beschwerden betrafen insbesondere Verfahrensmängel, Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen sowie Rechts- und Subsumtionsfragen. Der OGH beanstandete wiederholt, dass die Rügen die jeweiligen gesetzlichen Darstellungsanforderungen nicht erfüllten. [3]
- Beweisanträge in der Hauptverhandlung: Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag voraus. Schriftliche Anträge außerhalb der Hauptverhandlung müssen dort nach den Kriterien des § 55 StPO formell wiederholt werden. Der bloßen Aufrechterhaltung eines Antrags fehlte hier ein erkennbares Beweisthema. [3]
- Durchführbarkeit der Beweisaufnahme: Nach erfolglosen Bemühungen um eine Vernehmung im Rechtshilfeweg und der Ablehnung freien Geleits hätte der Antrag konkret darlegen müssen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme nun in absehbarer Zeit möglich sein sollte. Erst im Rechtsmittel nachgetragene Gründe konnten den Antrag nicht ergänzen. [3]
- Mängel der Beweiswürdigung: Ein Schriftstück nicht verifizierbarer Herkunft musste das Erstgericht hier nicht erörtern. Weitere Mängelrügen scheiterten daran, dass sie einzelne Begründungselemente isolierten oder keinen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache herstellten. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist nicht ohne Weiteres mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar. [3]
- Anforderungen an die Tatsachenrüge: Eine Tatsachenrüge muss anhand konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel erhebliche Bedenken gegen bestimmte entscheidende Feststellungen darlegen. Dabei ist die gesamte Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Eigene Spekulationen anstelle der tatrichterlichen Erwägungen genügen nicht. [3]
- Mitgliedschaft statt Beteiligung als Mitglied: Der OGH unterscheidet § 278d Abs 1a Z 2 StGB von § 278 Abs 3 StGB: Die hier maßgebliche Terrorismusfinanzierung setzt Mitgliedschaft der unterstützten Person bei einer terroristischen Vereinigung voraus, nicht deren Beteiligung als Mitglied im Sinn des § 278 Abs 3 StGB. [3]
- Bindung der Rechtsrüge an die Feststellungen: Materielle Nichtigkeitsrügen müssen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Wer Feststellungen zur Mitgliedschaft oder zum Vorsatz bestreitet, verfehlt diesen Bezugspunkt. Auch der behauptete nicht vorwerfbare Rechtsirrtum wurde nicht auf Grundlage der Feststellungen zur subjektiven Tatseite entwickelt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies mit Beschluss vom 23. September 2026 sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Berufungen traf der OGH damit nicht. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die materiell-rechtliche Abgrenzung bei der Terrorismusfinanzierung mit den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 278d Abs 1a Z 2 StGB: Diese Bestimmung bildete die Grundlage der Schuldsprüche wegen Terrorismusfinanzierung. Der OGH erläuterte insbesondere die Voraussetzung der Mitgliedschaft der unterstützten Person. [2] [3]
- § 278 Abs 3 StGB: Die dort angesprochene Beteiligung als Mitglied ist von der für § 278d Abs 1a Z 2 StGB maßgeblichen Mitgliedschaft der unterstützten Person zu unterscheiden. [3]
- § 55 und § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Die Vorschriften sind für die formelle Antragstellung und deren Überprüfung durch Verfahrensrüge maßgeblich. Hier fehlte es insbesondere an ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen. [3]
- § 258 Abs 1 und § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Die Tatsachenrüge muss konkrete Beweismittel aus der Hauptverhandlung mit bestimmten entscheidenden Feststellungen verknüpfen und erhebliche Bedenken unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung aufzeigen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 und Z 10 StPO: Rechts- und Subsumtionsrügen müssen auf den Urteilsfeststellungen aufbauen. Deren Bestreitung ersetzt keine gesetzmäßige materiell-rechtliche Argumentation. [3]
- § 2 Abs 2 StPO: Bei der Rüge unterlassener amtswegiger Aufklärung ist darzulegen, weshalb eine sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht möglich war. Der OGH verwies zudem auf die Subsidiarität gegenüber der Verfahrensrüge. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Er betonte die formellen Anforderungen an Beweisanträge und die Bindung materieller Rechtsrügen an den Urteilssachverhalt. § 278d Abs 1a Z 2 StGB setzt Mitgliedschaft der unterstützten Person, nicht deren Beteiligung als Mitglied im Sinn des § 278 Abs 3 StGB voraus. Über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00067_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden J* R* (I 3), E* R* (I 2) und M* M* (I 3) jeweils eines, D* R* (I 1 und I 3) und B* M* (I 3 und II) jeweils mehrerer Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB, E* R* (III) auch eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden J* R* (I 3), E* R* (I 2) und M* M* (I 3) jeweils eines, D* R* (I 1 und I 3) und B* M* (I 3 und II) jeweils mehrerer Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB, E* R* (III) auch eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung – in S* und andernorts Vermögenswerte für das Mitglied der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ Ed* R* bereitgestellt, wobei sie wussten, dass die genannte terroristische Vereinigung darauf ausgerichtet ist, erpresserische Entführungen und im Rahmen der gewaltsamen Inbesitznahme von Städten und Landstrichen im Irak und in Syrien strafbare Handlungen zu begehen, die den Tod und schwere Verletzungen am Körper von Zivilpersonen und von anderen Personen, die im umschriebenen bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilgenommen haben, herbeiführen sollten und darauf abgezielt haben, die Bevölkerung der betroffenen Gebiete einzuschüchtern und die Regierungen des Iraks und Syriens sowie die Vereinten Nationen zur Hinnahme der Gebietsbesetzungen zu nötigen, sowie Anschläge auf die Zivilbevölkerung in europäischen Ländern zu unterstützen, und zwar
(I) per Überweisung
1) D* R*
a) am 15. März 2017 von 130 Euro und
b) am 23. März 2017 von 250 Euro,
2) E* R* am 29. März 2017 von 200 Euro sowie
3) J* R*, D* R*, B* M* und M* M* im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) im September 2017 von 1.000 Euro, weiters
(II) B* M* vor dem 23. März 2017 dadurch, dass sie D* R* durch Weiterleiten einer Nachricht der Ed* R* und der Bitte, ihr 250 Euro zu überweisen, zur Ausführung der unter I 1 b beschriebenen strafbaren Handlung bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00067_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richten sich die von den Angeklagten J* R* und D* R* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 (lit a und) b StPO, von den Angeklagten E* R*, M* M* und B* M* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, (richtig) 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der J* R* und des D* R*:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richten sich die von den Angeklagten J* R* und D* R* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 (lit a und) b StPO, von den Angeklagten E* R*, M* M* und B* M* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, (richtig) 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der J* R* und des D* R*:
[4] Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Z 4) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (also an den Kriterien des § 55 StPO orientiert formell gestellt) wurden (RIS‑Justiz RS0099099 und RS0099511).
[5] Soweit sich die Verfahrensrüge überhaupt auf ein konkretes Beweisbegehren bezieht, nämlich ein solches, das die Beschwerdeführer nach der Aktenlage außerhalb der Hauptverhandlung (ON 173, 174, 217, 240, 251, 282, 359, 416 und 447), „zB ERV Anträge“ am „27.9.2023, 21.10.2023 und 16.12.2025“, gestellt haben, beruft sie sich somit auf keinen unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtlichen Antrag.
[6] Dem in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 gestellten Antrag, wonach der Beweisantrag hinsichtlich Ed* R* „unter den bisherigen Ausführungen zum Inhalt des Beweisantrages“ aufrechterhalten werde (ON 447 S 4), lässt sich kein Beweisthema entnehmen (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). Schon deshalb versagt die darauf bezogene Verfahrensrüge.
[7] Da in der Beschwerde namentlich Ed* R* angesprochen wird, sei hinzugefügt, dass es angesichts des erfolglos gebliebenen Versuchs, die Genannte an der zuletzt bekannt gegebenen (soweit ersichtlich unverändert gebliebenen) Adresse in der Türkei im Rechtshilfeweg zu laden und – per Videokonferenz – förmlich zu vernehmen (vgl ON 389, 396 und 416 S 3 ff), sowie der Ablehnung von freiem Geleit für die mit internationalem Haftbefehl Gesuchte (zwecks Vernehmung vor dem Gericht in Österreich [siehe ON 428]) auch eines konkreten Antragsvorbringens bedurft hätte, aus welchen Gründen die Durchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme nun doch in absehbarer Zeit zu erwarten wäre (RIS‑Justiz RS0099502 [insb T4, T10, T11 und T15], RS0099399 [insb T21]).
[8] Die Kritik am den Beweisantrag ablehnenden Beschluss übersieht zudem, dass die diesbezügliche Begründung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS‑Justiz RS0121628 [T1]).
[9] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
[10] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste das Erstgericht auf ein mit „21. November 2024“ datiertes Schriftstück (Beilage ./2 zu ON 416) schon deshalb nicht eingehen, weil nicht einmal dessen Herkunft verifizierbar war (dazu auch ON 416 S 3). Solcherart stellt dieses Schriftstück kein Verfahrensergebnis dar, das geeignet war, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS‑Justiz RS0116877 [T1]; Lendl, WK‑StPO § 258 Rz 19).
[11] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0135412). Indem die Rüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter bloß eigene Spekulationen gegenüberstellt, entspricht sie diesen Anforderungen nicht.
[12] Mit dem Hinweis auf Angaben von Zeugen in Bezug auf das ihnen gegenüber angegebene Motiv der Ausreise der Ed* R*, nämlich ein Leben in „Vollverschleierung“ zu führen, gelingt es der Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über deren Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung zu wecken.
[13] Weshalb es für die Strafbarkeit nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB über die getroffenen hinausgehender Feststellungen, nämlich dazu bedurft haben sollte, dass sich die Empfängerin der Vermögenswerte an (den Tätigkeiten) der kriminellen Organisation im Sinn des § 278 Abs 3 StGB „als Mitglied beteiligt“ habe, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[14] Indem sie diese Feststellungen und jene zum Vorsatz der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bereitstellens der Vermögenswerte (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[15] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b) einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum gemäß § 9 Abs 1 StGB“ behauptet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16 f) entwickelt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E* R*:
[16] Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf einen angeblich am 5. Februar 2026 aufrecht erhaltenen Antrag bezieht, unterlässt sie die gebotene Bezeichnung dessen Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS‑Justiz RS0124172). Dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 (ON 447) ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag, Ed* R* als Zeugin zu vernehmen, oder ein Antrag, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hätte, jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe aber RIS‑Justiz RS0099250 und RS0099244).
[17] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 47 ff, 56 ff und 59 f) in den Blick zu nehmen und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0119370).
[18] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) vernachlässigt habe, versäumt bereits die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS‑Justiz RS0115823).
[19] Weshalb eine Subsumtion nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB Konstatierungen zur Dauer der Mitgliedschaft des finanziell unterstützten Mitglieds sowie zu einer Reise der Ed* R* in ein Ausbildungslager des „IS“ oder eines Kampfes für diesen bedurft hätte, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ebenso wenig aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565) wie sie erklärt, warum es den Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei einer terroristischen Vereinigung (US 11 ff, 13 ff, 33 f und 35 f) am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090 [T2 und T3]) oder welche über die getroffenen (US 16 und 17) hinausgehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären.
[20] Der Verweis der auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rüge auf das zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902).
[21] Soweit das auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Vorbringen die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt die Rüge den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des M* M* und der B* M*:
[22] Indem sich die Verfahrensrüge (Z 4), die Aufklärungsrüge (Z 5a) und die auf Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rügen mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten E* R* gegen die Abweisung eines Antrags wenden, behaupten, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Erforschung der Wahrheit verletzt, und bei gleichzeitiger Geltendmachung materieller Nichtigkeit Feststellungen des Erstgerichts bestreiten, sind sie, weil für ihr Vorbringen dasselbe gilt, auf das bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Mitangeklagten Dargelegte zu verweisen. Hervorgehoben sei, dass nach der Aktenlage auch diese Beschwerdeführer den insoweit angesprochenen Beweisantrag nicht prozessordnungskonform gestellt haben (RIS‑Justiz RS0119854 und RS0099244).
[23] Soweit die auf Z 5 gestützte Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[24] Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendet, dabei aber keinen Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0106268 und RS0130729).
[25] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (US 13) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 33 ff, 37, 50, 61, 65, 66 f und 77) entwickelt. Solcherart ist die Mängelrüge auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).
[26] Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (dazu US 47 ff), weil auch dieses lediglich ein einzelnes Begründungselement aus der Argumentationskette des Erstgerichts hervorhebt, aber die diesbezüglichen weiteren Erwägungen des Erstgerichts (insbesondere US 47) übergeht.
[27] Die Bezugnahme der Mängelrüge auf § 278 Abs 3 StGB ist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen schon deshalb unverständlich, weil Strafbarkeit nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB im Unterschied zu § 278 Abs 3 StGB gerade keine Beteiligung als Mitglied, sondern Mitgliedschaft der anderen Person bei einer terroristischen Vereinigung voraussetzt.
[28] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).
[29] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0114036 [T11] und RS0115823 [T2, T6 und T10]).
[30] Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB setze Feststellungen „zur Beteiligung als Mitglied“ an der terroristischen Vereinigung im Sinn des § 278 Abs 3 StGB voraus, bleibt die Ableitung aus dem Gesetz schuldig (RIS‑Justiz RS0116565). Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
[31] Indem die Rechtsrüge Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 278d Abs 1a Z 2 StPO vermisst, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 16 und 17) aber übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[32] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[33] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[34] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00067_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen J* R* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten J* R*, E* R*, D* R*, B* M* und M* M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 2026, GZ 36 Hv 9/21z‑448, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
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Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00067_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Schriftliche Beweisanträge müssen in der Hauptverhandlung formell wiederholt werden, um eine Verfahrensrüge zu tragen.
- Eine Tatsachenrüge verlangt konkrete Beweismittel und die Auseinandersetzung mit der gesamten Beweiswürdigung.
- Materielle Rechtsrügen müssen von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden ist von der noch ausstehenden Entscheidung über die Berufungen zu trennen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 13Os67/26s?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche zurück. Zur Entscheidung über die Berufungen leitete er die Akten dem Oberlandesgericht Linz zu.
Reicht ein schriftlicher Beweisantrag für eine Verfahrensrüge aus?
Nicht allein. Nach den Ausführungen des OGH muss ein außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachter Antrag dort nach den Kriterien des § 55 StPO formell wiederholt werden.
Welche Rolle spielt § 278 Abs 3 StGB bei dieser Entscheidung?
Der OGH grenzte die Beteiligung als Mitglied nach § 278 Abs 3 StGB von der Mitgliedschaft der unterstützten Person ab. Für § 278d Abs 1a Z 2 StGB ist nach seinen Ausführungen die Mitgliedschaft maßgeblich.
Entschied der OGH auch über die Berufungen?
Nein. Die Entscheidung über die Berufungen wurde dem Oberlandesgericht Linz überlassen.
Quelle und Hinweis
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