RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob3/26f
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00003.26F.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000

Sachverhalt

Die Kläger mieteten als Verbraucher mit Vertrag vom 18. Dezember 2009 eine Wohnung von der beklagten Vermieterin. Das unbefristete, dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegende Mietverhältnis begann am 1. Jänner 2010. [2]

Der Mietvertrag sah eine Wertsicherung des Hauptmietzinses anhand des Verbraucherpreisindex 2005 vor. Als Ausgangsbasis wurde die im Monat der Vertragsunterzeichnung verlautbarte Indexzahl 108,0 festgelegt. Daneben enthielt die Vertragsbestimmung Regelungen über einen Ersatzindex und über die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Wertsicherung. [2]

Die Indexzahl 108 war am 16. Dezember 2009 für November 2009 verlautbart worden. Die Kläger begehrten wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung die Rückzahlung von 12.651,46 EUR samt Anhang. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. [2] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Maßgeblich sei die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage; der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts binde ihn gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht. [3]

Ergebnis

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage und der vorhandenen Rechtsprechung im Ergebnis nicht korrekturbedürftig. Der OGH wies die Revision insgesamt mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. [3] [1]

Die Kläger wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Beklagten die mit 1.239,83 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 206,64 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere die Abgrenzung eigenständiger vertraglicher Regelungsbereiche, die Zulässigkeit der Revision sowie die durch das ZIAG geänderte Rechtslage für indexierte Dauerschuldverhältnisse. [3]

Spruch

Die Regelungen über den Ersatzindex und den Verzicht auf die Wertsicherung bilden gegenüber der Valorisierung anhand des Verbraucherpreisindex eigenständige Regelungsbereiche. Die zuletzt vor Vertragsabschluss verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis bewirkt keine relevante Vordatierung. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 1.239,83 EUR (darin enthalten 206,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Kläger mieteten als Verbraucher mit Mietvertrag vom 18. 12. 2009 eine Wohnung von der Beklagten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (2 Ob 30/26i; RS0112921). [7] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, wegen 12.651,46 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 39 R 121/25w‑15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00003_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Vertragsbestimmung kann mehrere materiell eigenständige und getrennt prüfbare Regelungsbereiche enthalten.
  • Die allfällige Unwirksamkeit einer Ersatzindex- oder Verzichtsregelung erfasst nicht automatisch die Wertsicherung anhand des Verbraucherpreisindex.
  • Die bei Vertragsabschluss zuletzt verlautbarte Indexzahl stellt nach dieser Entscheidung keine relevante Vordatierung des Ausgangswerts dar.
  • Die seit 1. Jänner 2026 geltenden Änderungen durch das ZIAG waren im anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
  • Der OGH entschied durch Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wann ist eine Wertsicherungsklausel teilbar?

Nach dem dargestellten Beschluss kommt es darauf an, ob die Vertragsbestimmung materiell eigenständige, isoliert verständliche Regelungsbereiche enthält. Dies kann etwa bei Regelungen zum Verbraucherpreisindex, zu einem Ersatzindex und zum Verzicht der Fall sein.

Ist die zuletzt veröffentlichte Indexzahl als Ausgangswert zulässig?

Der OGH sah in der Vereinbarung der bei Vertragsabschluss zuletzt verlautbarten Indexzahl keine ins Gewicht fallende Vordatierung. Ausschlaggebend war, dass dadurch keine signifikanten vergangenen Geldwertverluste auf die Mieter verlagert wurden.

Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für langfristige Mietverträge?

Nach der seit 1. Jänner 2026 geltenden und vom OGH angewendeten Fassung erfasst die Bestimmung bestimmte längerfristige Dauerschuldverhältnisse nicht. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind der konkrete Vertrag und die jeweils geltende Rechtslage maßgeblich.

Hat der OGH die gesamte Wertsicherungsklausel für wirksam erklärt?

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hielt insbesondere die Beurteilung der getrennten Regelungsbereiche und des vereinbarten Ausgangswerts im Ergebnis für nicht korrekturbedürftig.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Beschluss weist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; er ist nicht als abstrakte Bestätigung jeder ähnlich formulierten Wertsicherungsklausel

Die Aussagen zur Rechtslage ab 1. Jänner 2026 geben ausschließlich den gelieferten Entscheidungstext wieder.

Die Darstellung dient der Rechtsprechungsinformation und enthält keine Rechtsberatung.

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