RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger waren vom 10. März 2014 bis 12. Dezember 2022 bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen die ARB 2014 zugrunde. Art 7.1.11 schloss unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit bestimmten Bauvorhaben, deren Planung und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs vom Versicherungsschutz aus. [2] [1]
Am 11. Juni 2014 schlossen die Kläger einen Kreditvertrag über 402.000 EUR. Als Verwendungszweck waren Wohnraumbeschaffung, Hausbau und Dachgeschoßausbau festgehalten. Für die Kreditgewährung zahlten sie ein Bearbeitungsentgelt von 2.010 EUR. [2] [1]
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Versicherung für die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche gegen die kreditgebende Bank wegen dieses Bearbeitungsentgelts Deckung gewähren müsse. Die Beklagte berief sich auf den Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2014. Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage ab. [2] [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts bewegte sich nach seiner Auffassung innerhalb der bereits bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen für die Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben. [3]
- Zweck des Risikoausschlusses: Der Ausschluss soll nicht nur erfahrungsgemäß aufwändige Bau- und Baumängelprozesse erfassen. Er erstreckt sich auch auf Streitigkeiten zwischen den Parteien einer Finanzierungsvereinbarung, die wegen der regelmäßig hohen fremdfinanzierten Beträge ein erhebliches Kostenrisiko aufweisen können. [3]
- Ursächlicher und adäquater Zusammenhang: Nicht jeder entfernte Zusammenhang mit einer Finanzierung genügt. Erforderlich sind ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio-sine-qua-non-Formel und ein adäquater Zusammenhang. Der Rechtsstreit muss eine typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. [3]
- Verständnis der Klausel: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die Wendung „Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs“ nach den Ausführungen des OGH dahin, dass rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und gegebenenfalls dem Erwerb des erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. [3]
- Klauselkontrolle: Der zuständige Fachsenat verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist. [3]
- Bearbeitungsentgelt: Die Einordnung von Gebührenstreitigkeiten aus Krediten zur Baufinanzierung als typische Probleme einer solchen Finanzierung war nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Baufinanzierungen seien regelmäßig mit höheren Kreditsummen und damit auch höheren Gebühren verbunden als etwa Konsumkredite. [3]
- Höhe der Forderung: Die geringe Höhe einer einzelnen Rückforderung war nicht ausschlaggebend. Der OGH verwies darauf, dass auch kleinere Prozesse wegen des gehäuft auftretenden Risikos vom Versicherungsschutz ausgenommen sein können. [3]
Ergebnis
Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung der Deckungsklage durch die Vorinstanzen. [1] [3] [2]
Die Kläger mussten der beklagten Partei die mit 826,80 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 137,80 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt sowohl die Auslegung des vereinbarten Risikoausschlusses in den ARB 2014 als auch prozessrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Revision, zum Tatsachengeständnis und zur Kostenentscheidung. [3]
- Art 7.1.11 ARB 2014: Risikoausschluss für rechtliche Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit näher bezeichneten Bauvorhaben, deren Planung und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs. [2] [3]
- § 508a Abs 1 und § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden; die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels kann auf die Gründe für das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage beschränkt werden. [3]
- § 6 Abs 3 KSchG; §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB: Im Volltext genannte Maßstäbe für Transparenz, Ungewöhnlichkeit und gröbliche Benachteiligung bei der Klauselkontrolle. [3]
- §§ 266 und 267 ZPO: Ausdrücklich oder schlüssig zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises. Der OGH wertete das bloß allgemeine Bestreiten der konkret behaupteten Baufinanzierung im gegebenen Verfahrenszusammenhang als Zugeständnis. [3]
- §§ 50 und 41 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
- Vorjudikatur: Der OGH verwies insbesondere auf 7 Ob 110/16a, 7 Ob 31/23v, 7 Ob 112/23f, 7 Ob 159/24v und 7 Ob 26/24k. [3]
Spruch
Die Revision der Versicherungsnehmer wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung, dass der Streit über das Bearbeitungsentgelt eines zur Baufinanzierung aufgenommenen Kredits vom Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2014 erfasst ist, hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 826,80 EUR (darin enthalten 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Kläger waren bei der Beklagten zwischen 10. 3. 2014 und 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 1.1 Zu vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
P* P*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 50 R 95/25i-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 5.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Streit über das Bearbeitungsentgelt eines Baufinanzierungskredits kann eine typische Folge der Baufinanzierung sein.
- Für den Risikoausschluss genügen nicht beliebig entfernte Bezüge; erforderlich sind ein ursächlicher und ein adäquater Zusammenhang.
- Die geringe Höhe der konkret geltend gemachten Forderung schließt die Anwendung des Risikoausschlusses nicht aus.
- Unsubstantiiertes Bestreiten kann bei leicht möglichem konkretem Gegenvorbringen als Tatsachengeständnis gewertet werden.
- Der OGH wies die Revision zurück und traf keine davon losgelöste allgemeine Deckungsentscheidung für andere Vertragsbedingungen oder Sachverhalte.
Häufige Fragen
Gewährt eine Rechtsschutzversicherung Deckung für die Rückforderung eines Kreditbearbeitungsentgelts?
Im entschiedenen Fall bestand aufgrund des Risikoausschlusses für die Baufinanzierung keine Deckung. Ob dies auch in anderen Fällen gilt, hängt insbesondere von den vereinbarten Bedingungen und dem konkreten Zusammenhang ab.
Warum fiel das Bearbeitungsentgelt unter den Baufinanzierungsausschluss?
Der OGH hielt die Einordnung eines Gebührenstreits aus einem Baufinanzierungskredit als typische Folge der Finanzierung für vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
Reicht jeder Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für den Ausschluss aus?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind ein ursächlicher Zusammenhang und zusätzlich ein adäquater Zusammenhang erforderlich.
Ist die Höhe des zurückgeforderten Entgelts entscheidend?
Nein. Im konkreten Fall änderte die vergleichsweise geringe Forderung nichts an der Beurteilung, weil auch kleinere, gehäuft auftretende Prozesse vom Risikoausschluss erfasst sein können.
Quelle und Hinweis
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Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Darstellung bezeichnet die Entscheidung daher nicht als umfassende neue Sachentscheidung.
Aussagen zur Reichweite des Risikoausschlusses sind auf die im Volltext wiedergegebenen ARB 2014 und den festgestellten Baufinanzierungszusammenhang beschränkt.
Die FAQ dient der allgemeinen Entscheidungserschließung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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