RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob28/26g
Entscheidungsdatum
2026-05-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00028.26G.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000

Sachverhalt

Die Kläger waren vom 10. März 2014 bis 12. Dezember 2022 bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen die ARB 2014 zugrunde. Art 7.1.11 schloss unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit bestimmten Bauvorhaben, deren Planung und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs vom Versicherungsschutz aus. [2] [1]

Am 11. Juni 2014 schlossen die Kläger einen Kreditvertrag über 402.000 EUR. Als Verwendungszweck waren Wohnraumbeschaffung, Hausbau und Dachgeschoßausbau festgehalten. Für die Kreditgewährung zahlten sie ein Bearbeitungsentgelt von 2.010 EUR. [2] [1]

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Versicherung für die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche gegen die kreditgebende Bank wegen dieses Bearbeitungsentgelts Deckung gewähren müsse. Die Beklagte berief sich auf den Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2014. Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage ab. [2] [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts bewegte sich nach seiner Auffassung innerhalb der bereits bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen für die Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben. [3]

Ergebnis

Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung der Deckungsklage durch die Vorinstanzen. [1] [3] [2]

Die Kläger mussten der beklagten Partei die mit 826,80 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 137,80 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt sowohl die Auslegung des vereinbarten Risikoausschlusses in den ARB 2014 als auch prozessrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Revision, zum Tatsachengeständnis und zur Kostenentscheidung. [3]

Spruch

Die Revision der Versicherungsnehmer wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung, dass der Streit über das Bearbeitungsentgelt eines zur Baufinanzierung aufgenommenen Kredits vom Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB 2014 erfasst ist, hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 826,80 EUR (darin enthalten 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Kläger waren bei der Beklagten zwischen 10. 3. 2014 und 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 1.1 Zu vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

P* P*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 50 R 95/25i-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 5.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0070OB00028_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Streit über das Bearbeitungsentgelt eines Baufinanzierungskredits kann eine typische Folge der Baufinanzierung sein.
  • Für den Risikoausschluss genügen nicht beliebig entfernte Bezüge; erforderlich sind ein ursächlicher und ein adäquater Zusammenhang.
  • Die geringe Höhe der konkret geltend gemachten Forderung schließt die Anwendung des Risikoausschlusses nicht aus.
  • Unsubstantiiertes Bestreiten kann bei leicht möglichem konkretem Gegenvorbringen als Tatsachengeständnis gewertet werden.
  • Der OGH wies die Revision zurück und traf keine davon losgelöste allgemeine Deckungsentscheidung für andere Vertragsbedingungen oder Sachverhalte.

Häufige Fragen

Gewährt eine Rechtsschutzversicherung Deckung für die Rückforderung eines Kreditbearbeitungsentgelts?

Im entschiedenen Fall bestand aufgrund des Risikoausschlusses für die Baufinanzierung keine Deckung. Ob dies auch in anderen Fällen gilt, hängt insbesondere von den vereinbarten Bedingungen und dem konkreten Zusammenhang ab.

Warum fiel das Bearbeitungsentgelt unter den Baufinanzierungsausschluss?

Der OGH hielt die Einordnung eines Gebührenstreits aus einem Baufinanzierungskredit als typische Folge der Finanzierung für vertretbar und nicht korrekturbedürftig.

Reicht jeder Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für den Ausschluss aus?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind ein ursächlicher Zusammenhang und zusätzlich ein adäquater Zusammenhang erforderlich.

Ist die Höhe des zurückgeforderten Entgelts entscheidend?

Nein. Im konkreten Fall änderte die vergleichsweise geringe Forderung nichts an der Beurteilung, weil auch kleinere, gehäuft auftretende Prozesse vom Risikoausschluss erfasst sein können.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Darstellung bezeichnet die Entscheidung daher nicht als umfassende neue Sachentscheidung.

Aussagen zur Reichweite des Risikoausschlusses sind auf die im Volltext wiedergegebenen ARB 2014 und den festgestellten Baufinanzierungszusammenhang beschränkt.

Die FAQ dient der allgemeinen Entscheidungserschließung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen