RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob20/26f
Entscheidungsdatum
2026-03-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00020.26F.0325.000
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0070OB00020_26F0000_000

Sachverhalt

Der Rechtsvorgänger der beklagten Verlassenschaft vermietete dem Kläger 2022 ein Apartment mit Balkon. Das von ihm selbst restaurierte Holzgeländer besaß nicht die erforderliche Druckfestigkeit und war als Absturzsicherung ungeeignet. Wegen dieses Mangels stürzte der Kläger zunächst auf sein geparktes Fahrzeug und anschließend auf den Boden. Er erlitt schwerwiegende Verletzungen mit Querschnittsymptomatik ab Höhe C4 und weiteren körperlichen sowie psychiatrischen Folgen. [6]

Das Erstgericht sprach dem Kläger 300.000 EUR Schmerzengeld samt Zinsen zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das zusätzliche Begehren auf 40.000 EUR Verunstaltungsentschädigung samt Zinsen wies es ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Beide Parteien erhoben außerordentliche Revision. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Einwände zum Mitverschulden, zur Höhe und Anrechnung beim Schmerzengeld sowie zur Verunstaltungsentschädigung. Bei Mitverschulden und Schmerzengeldbemessung betonte er die Einzelfallbezogenheit. Hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung sah er die Entscheidung der Vorinstanzen durch seine Rechtsprechung gedeckt. [6]

Ergebnis

Der Kläger war verheiratet; eine absehbare Scheidung wurde nicht konkret behauptet. Er konnte seine frühere Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben. Andere mögliche Fortkommensnachteile legte die Revision nicht dar. Auch die behauptete Beeinträchtigung der Geschlechts- und Gefühlsgemeinschaft mit seiner Frau zeigte nicht schlüssig nachteilige Auswirkungen auf Erwerbschancen auf. Die Abweisung der Verunstaltungsentschädigung war daher durch die Rechtsprechung gedeckt. [6]

Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies der OGH zu 7Ob20/26f beide außerordentlichen Revisionen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieben der Zuspruch von 300.000 EUR Schmerzengeld, die Stattgabe des Feststellungsbegehrens und die Abweisung der begehrten Verunstaltungsentschädigung bestehen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit der schadenersatzrechtlichen Abgrenzung zwischen Schmerzengeld, Verdienstentgang und Verunstaltungsentschädigung. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionen zurück. Die Vorinstanzen durften die Sorgfaltswidrigkeiten des Klägers gegenüber dem schweren Verschulden des Vermieters vernachlässigen. Der Zuspruch von 300.000 EUR Schmerzengeld blieb bestehen. Private Unfallversicherungsleistungen waren nicht anzurechnen. Ein für die Verunstaltungsentschädigung relevanter Fortkommensnachteil wurde nicht dargelegt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00020_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Der Rechtsvorgänger der beklagten Verlassenschaft vermietete dem Kläger 2022 ein Apartment mit Balkon. Das aus Holz gefertigte und vom Rechtsvorgänger der Beklagten selbst restaurierte Geländer des Balkons verfügte nicht über die erforderliche Druckfestigkeit und war für die Absturzsicherung ungeeignet. Aufgrund des mangelhaften Geländers stürzte der Kläger zunächst auf sein geparktes Fahrzeug und schließlich auf den Boden. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen (Querschnittsymptomatik ab Höhe C4 mit hochgradiger spastischer Lähmung der Extremitäten, neurogene Blasenfunktionsstörung, Defäkationsstörung, erektile Dysfunktion, Spasmen und Krämpfe bei Anstrengung und Berührung sowie wechselnde psychiatrische Folgen).

[2] Das Erstgericht gab dem Schmerzengeldbegehren in Höhe von 300.000 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von 40.000 EUR sA (Verunstaltungsentschädigung) wies es ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.

1. Mitverschulden

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[4] Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.

1. Mitverschulden

[5] 1.1. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit – vorbehaltlich einer krassen Fehlbeurteilung – nicht als erhebliche Rechtsfrage des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1, T2]). Maßgebend sind das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T11]). Trotz beidseitiger Sorgfaltswidrigkeit hat nur eine Partei den Schaden zu tragen, wenn das Verschulden dieser Partei weitaus überwiegt (RS0027202).

[6] 1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das instabile Niedersetzen auf einen Sessel im betrunkenen Zustand, das einen Sturz auslösende Bewegen sowie das Unterlassen einer wirksamen Abwehrbewegung des Klägers geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten darstellen und gegenüber dem schweren Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten zu vernachlässigen sind, ist nicht korrekturbedürftig, hat doch die Größe und Wahrscheinlichkeit des durch die Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bewirkten Gefahr jene des Klägers sehr deutlich überstiegen, weil die (maßgebende) Druckfestigkeit der Latten weit hinter dem Erforderlichen zurückblieb und sich der Kläger bei Vorhandensein einer wirksamen Absturzsicherung „hochwahrscheinlich“ nur eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen, die folgenlos ausgeheilt wären, zugezogen hätte. Hinzukommt, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die zum Sturz führende Bewegung des Klägers an sich auf die Alkoholisierung oder eine Ablenkung zurückzuführen wäre, was zulasten der Beklagten geht (vgl RS0022560 [T15]).

2. Schmerzengeld

[7] 2.1. Der Entscheidung über die Höhe des Schmerzengeldes kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2]). In der Entscheidung 5 Ob 202/20x erachtete der Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld von 320.000 EUR bei einem 53‑jährigen querschnittsgelähmten Geschädigten für angemessen. Der nunmehrige Zuspruch von 300.000 EUR für den im Unfallzeitpunkt 69‑jährigen querschnittsgelähmten Kläger bedarf daher (auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden) keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[8] 2.2. Die Revision meint, der Kläger habe sich die Leistung seiner privaten Unfallversicherung auf den Schmerzengeldanspruch anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung sind allerdings Beträge, die dem Geschädigten auf Grund einer privaten Unfallversicherung zuflossen, auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen nicht anzurechnen (8 Ob 42/79). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher auch insofern nicht zu beanstanden.

3. Verunstaltungsentschädigung

[9] 3.1. § 1326 ABGB dient dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden (RS0031203) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 5).

[10] 3.2. Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so besteht bezüglich des beruflichen Fortkommens kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung (4 Ob 515/93; vgl auch RS0030461 [T2]). In diesem Fall ist nämlich der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist nach § 1325 ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 8). Andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen, sind dagegen im Rahmen des § 1326 ABGB abzugelten (1 Ob 161/00h; Schickmair in Klang³ § 1326 ABGB Rz 8). Eine Verunstaltungsentschädigung steht nach der Entscheidung 2 Ob 22/84 nicht zu, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen und der Geschädigte bereits verheiratet ist (außer die Aufhebung der Ehe wäre nur eine Frage der Zeit – so 8 Ob 681/89).

[11] 3.3. Der Verunstaltete hat zu behaupten und zu beweisen, dass infolge der Verunstaltung sein Fortkommen verhindert werden kann. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast, wobei an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sich die Verhinderung aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (vgl RS0031273).

[12] 3.4. Nach den Feststellungen ist der Kläger verheiratet, ohne dass konkret behauptet würde, eine Scheidung sei absehbar, und kann die vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Welche „anderen Verhinderungen besseren Fortkommens“ beim Kläger vorliegen, legt die Revision nicht dar und sind solche auch nicht ersichtlich. Eine Verhinderung des besseren beruflichen Fortkommens durch eine Verunstaltung trotz vollständiger Erwerbsunfähigkeit und aufrechter Ehe ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn die Revision weiter ausführt, durch die Verunstaltung sei der Kläger in seiner Geschlechts- und Gefühlsgemeinschaft mit seiner Frau beeinträchtigt, vermag sie nicht schlüssig darzulegen, inwieweit dadurch seine Erwerbschancen nachteilig betroffen sein könnten.

[13] 3.5. Die Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Niederlande, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator DDr. A*, dieser vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 340.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 3 R 213/25f-108, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Rechtsvorgänger der beklagten Verlassenschaft vermietete dem Kläger 2022 ein Apartment mit Balkon. Das aus Holz gefertigte und vom Rechtsvorgänger der Beklagten selbst restaurierte Geländer des Balkons verfügte nicht über die erforderliche Druckfestigkeit und war für die Absturzsicherung ungeeignet. Aufgrund des mangelhaften Geländers stürzte der Kläger zunächst auf sein geparktes Fahrzeug und schließlich auf den Boden. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen (Querschnittsymptomatik ab Höhe C4 mit hochgradiger spastischer Lähmung der Extremitäten, neurogene Blasenfunktionsstörung, Defäkationsstörung, erektile Dysfunktion, Spasmen und Krämpfe bei Anstrengung und Berührung sowie wechselnde psychiatrische Folgen).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten können gegenüber einem weitaus überwiegenden Verschulden unberücksichtigt bleiben.
  • 300.000 EUR Schmerzengeld für die schweren Unfallfolgen bedurften im konkreten Fall keiner Korrektur.
  • Private Unfallversicherungsleistungen waren nicht auf die Schadenersatzleistungen des Schädigers anzurechnen.
  • Verunstaltungsentschädigung setzt einen möglichen Nachteil für das bessere Fortkommen voraus.
  • Beide außerordentlichen Revisionen wurden mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Warum blieb es nach dem Balkonsturz bei 300.000 EUR Schmerzengeld?

Der OGH sah für den beim Unfall 69-jährigen querschnittsgelähmten Kläger keinen Korrekturbedarf. Er berücksichtigte die festgestellten Schmerzperioden und verwies auf einen früheren Zuspruch von 320.000 EUR an einen 53-jährigen querschnittsgelähmten Geschädigten. Die Bemessung bleibt grundsätzlich einzelfallbezogen.

Wurde die Alkoholisierung des Klägers als Mitverschulden berücksichtigt?

Die Vorinstanzen bewerteten unter anderem das instabile Niedersetzen im betrunkenen Zustand als geringfügige Sorgfaltswidrigkeit. Diese durfte gegenüber dem schweren Verschulden des Vermieters vernachlässigt werden. Dass die sturzauslösende Bewegung selbst auf Alkohol oder Ablenkung zurückzuführen war, ließ sich nicht feststellen.

Werden Leistungen einer privaten Unfallversicherung auf Schmerzengeld angerechnet?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung werden Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung nicht auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen angerechnet. Der entsprechende Revisionseinwand blieb daher erfolglos.

Warum wurde die Verunstaltungsentschädigung abgewiesen?

Der Kläger war vollständig erwerbsunfähig und verheiratet; eine absehbare Scheidung wurde nicht konkret behauptet. Andere Fortkommensnachteile wurden nicht dargelegt. Bei aufgehobener Erwerbsfähigkeit ist der gewisse Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abzugelten, nicht zusätzlich als Verlust möglicher beruflicher Chancen nach § 1326 ABGB.

Quelle und Hinweis

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