RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob180/18y
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00180.18Y.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000

Sachverhalt

Der Kläger hatte für sein Objekt bei der beklagten Versicherung eine Sachversicherung einschließlich Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung in der Fassung 1994 zugrunde. Deren Artikel 2 untersagte eine Gefahrenerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers und verwies für eine mögliche Leistungsfreiheit auf die §§ 23 bis 31 VersVG. [3] [4]

Bei Vertragsbeginn im Jahr 2009 betrieb der Kläger eine Abfindungsbrennerei mit bis zu 14 Brenntagen jährlich und erzeugte abhängig von der Ernte zwischen 0 und 100 Liter Schnaps. Ab September 2014 übte er das Gewerbe der Lebensmittelerzeugung aus. Bis zum Brandtag am 11. April 2015 absolvierte er 28 Brenntage und produzierte insgesamt 700 Liter Gin. [4]

Die den Brand verursachende Explosion stand nach den Feststellungen mit den Risiken einer undichten Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage oder austretender Alkoholdämpfe in Zusammenhang. Die Brennanlage wurde nur noch zeitweise beaufsichtigt. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf die gefestigten Grundsätze zur nachträglichen Gefahrerhöhung und auf die konkrete Veränderung des Betriebs gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsabschluss ab. [4]

Ergebnis

Der Kläger zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies seine außerordentliche Revision daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. [1] [3] [4]

Die bereits vom Berufungsgericht inhaltlich geprüfte und verneinte Mangelhaftigkeit wegen der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte in dritter Instanz nicht nochmals erfolgreich geltend gemacht werden. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Zurückweisungsbeschluss nach § 510 Abs 3 ZPO nicht. [4]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren die versicherungsvertragsrechtlichen Regeln über die Gefahrerhöhung sowie die zivilprozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3] [1] [4]

Spruch

Die Aufwertung einer hobbymäßigen Brenntätigkeit zu einem Gewerbebetrieb mit mehr Brenntagen, deutlich höherer Produktion, längerer Betriebszeit und nur zeitweiliger Beaufsichtigung durfte als relevante und für den Versicherungsnehmer sinnfällige Gefahrerhöhung beurteilt werden. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat für sein Objekt bei der Beklagten eine Sachversicherung inklusive Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen, der (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 1994) zugrunde lagen, die auszugsweise lauten: „Artikel 2 Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen … 2. … Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer … nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr.

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[2]

RIS-Kontext

Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und dessen Nebenintervenienten K***** K*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 63.412,78 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juli 2018, GZ 3 R 75/18a-41, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Begründung: Der Kläger hat für sein Objekt bei der Beklagten eine Sachversicherung inklusive Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen, der (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 1994) zugrunde lagen, die auszugsweise lauten: „Artikel 2 Gefahrerhöhung 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die gewerbliche Ausweitung einer zuvor hobbymäßigen Tätigkeit kann eine versicherungsrechtlich relevante Gefahrerhöhung darstellen.
  • Entscheidend sind die konkrete Risikoveränderung, deren Dauer und ihre Bedeutung für die Kalkulation des Versicherers.
  • Mehr Betriebstage, erheblich höhere Produktion, längere Betriebszeiten und geringere Beaufsichtigung können gemeinsam für eine erhebliche Gefahrerhöhung sprechen.
  • Ein bereits vom Berufungsgericht geprüfter und verneinter Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht nochmals erfolgreich in dritter Instanz geltend gemacht werden.

Häufige Fragen

Wann liegt nach § 23 VersVG eine Gefahrerhöhung vor?

Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn sich gefahrerhebliche Umstände nach Vertragsabschluss dauerhaft so ändern, dass ein Versicherungsfall oder größerer Schaden wahrscheinlicher wird und der Versicherer vernünftigerweise anders kontrahiert hätte.

Kann die Ausweitung eines Gewerbebetriebs den Versicherungsschutz beeinflussen?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung können die Umwandlung oder Ausdehnung eines Betriebs eine Gefahrerhöhung begründen. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände des jeweiligen Versicherungsverhältnisses.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bewegte sich innerhalb der bereits bestehenden Rechtsprechung.

War die höhere Gin-Produktion allein entscheidend?

Der OGH betrachtete mehrere Faktoren gemeinsam: den Übergang zur gewerblichen Tätigkeit, mehr Brenntage, die erhebliche Produktionssteigerung, längere Betriebszeiten und die nur zeitweilige Beaufsichtigung.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Auszug dokumentiert die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nicht aber den vollständigen Spruch der Vorinstanzen.

Aus der Entscheidung sollte nicht abstrakt abgeleitet werden, dass jede gewerbliche Ausweitung automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Die konkrete Rechtsfolge hängt nach den wiedergegebenen Grundsätzen von der Art der Gefahrerhöhung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

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