RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger hatte für sein Objekt bei der beklagten Versicherung eine Sachversicherung einschließlich Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung in der Fassung 1994 zugrunde. Deren Artikel 2 untersagte eine Gefahrenerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers und verwies für eine mögliche Leistungsfreiheit auf die §§ 23 bis 31 VersVG. [3] [4]
Bei Vertragsbeginn im Jahr 2009 betrieb der Kläger eine Abfindungsbrennerei mit bis zu 14 Brenntagen jährlich und erzeugte abhängig von der Ernte zwischen 0 und 100 Liter Schnaps. Ab September 2014 übte er das Gewerbe der Lebensmittelerzeugung aus. Bis zum Brandtag am 11. April 2015 absolvierte er 28 Brenntage und produzierte insgesamt 700 Liter Gin. [4]
Die den Brand verursachende Explosion stand nach den Feststellungen mit den Risiken einer undichten Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage oder austretender Alkoholdämpfe in Zusammenhang. Die Brennanlage wurde nur noch zeitweise beaufsichtigt. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte auf die gefestigten Grundsätze zur nachträglichen Gefahrerhöhung und auf die konkrete Veränderung des Betriebs gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsabschluss ab. [4]
- Begriff der Gefahrerhöhung: Eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG liegt bei einer nachträglichen Änderung gefahrerheblicher Umstände vor, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer vernünftigerweise zur Vertragsaufhebung oder Fortsetzung nur gegen eine höhere Prämie veranlassen kann. [4]
- Dauerhafter Gefahrenzustand: Erforderlich ist ein Vorgang, der seiner Natur nach einen neuen Gefahrenzustand von solcher Dauer schaffen kann, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bildet und den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann. [4]
- Mitversichertes Durchschnittsrisiko: Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Erhöhungen bleiben mitversichert. Gleiches gilt für Veränderungen, deren Einordnung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde. [4]
- Kenntnis des Versicherungsnehmers: Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG setzt eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung voraus. Verschuldetes Nichtwissen kann positiver Kenntnis gleichstehen, wenn die Gefahr so sinnfällig ist, dass sie der Versicherungsnehmer wissen musste. [4]
- Änderung des Betriebs: Nach bereits vorhandener Rechtsprechung können die Umwandlung und die räumliche Ausdehnung eines gewerblichen Betriebs eine Gefahrenerhöhung begründen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen dieser Judikatur. [4]
- Konkrete Risikosteigerung: Die Umstellung von einer hobbymäßigen auf eine gewerbliche Tätigkeit, die Verdoppelung der saisonalen Brenntage, die erhebliche Produktionssteigerung, die längere Betriebszeit und die nur noch zeitweilige Beaufsichtigung erlaubten eine vertretbare Bejahung einer relevanten und für den Kläger sinnfälligen Gefahrenerhöhung. [4]
Ergebnis
Der Kläger zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies seine außerordentliche Revision daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. [1] [3] [4]
Die bereits vom Berufungsgericht inhaltlich geprüfte und verneinte Mangelhaftigkeit wegen der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte in dritter Instanz nicht nochmals erfolgreich geltend gemacht werden. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Zurückweisungsbeschluss nach § 510 Abs 3 ZPO nicht. [4]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die versicherungsvertragsrechtlichen Regeln über die Gefahrerhöhung sowie die zivilprozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3] [1] [4]
- § 23 Abs 1 VersVG: Nachträgliche Gefahrerhöhung und Änderung gefahrerheblicher Umstände nach Abschluss des Versicherungsvertrags. [4]
- § 25 Abs 1 VersVG: Leistungsfreiheit bei willkürlich herbeigeführter Gefahrerhöhung unter den im VersVG geregelten Voraussetzungen. [4]
- §§ 23 bis 31 VersVG: Regelungskomplex zur Gefahrerhöhung, auf den Artikel 2 der vereinbarten ABS 1994 verweist. [3] [4]
- Artikel 2 ABS 1994: Vertragliche Bestimmung, wonach der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen darf. [3] [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage für die Zulässigkeit der Revision. [1] [3] [4]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [3]
Spruch
Die Aufwertung einer hobbymäßigen Brenntätigkeit zu einem Gewerbebetrieb mit mehr Brenntagen, deutlich höherer Produktion, längerer Betriebszeit und nur zeitweiliger Beaufsichtigung durfte als relevante und für den Versicherungsnehmer sinnfällige Gefahrerhöhung beurteilt werden. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Kläger hat für sein Objekt bei der Beklagten eine Sachversicherung inklusive Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen, der (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 1994) zugrunde lagen, die auszugsweise lauten: „Artikel 2 Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen … 2. … Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer … nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und dessen Nebenintervenienten K***** K*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 63.412,78 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2018, GZ 3 R 75/18a-41, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Der Kläger hat für sein Objekt bei der Beklagten eine Sachversicherung inklusive Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen, der (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 1994) zugrunde lagen, die auszugsweise lauten: „Artikel 2 Gefahrerhöhung 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00180_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die gewerbliche Ausweitung einer zuvor hobbymäßigen Tätigkeit kann eine versicherungsrechtlich relevante Gefahrerhöhung darstellen.
- Entscheidend sind die konkrete Risikoveränderung, deren Dauer und ihre Bedeutung für die Kalkulation des Versicherers.
- Mehr Betriebstage, erheblich höhere Produktion, längere Betriebszeiten und geringere Beaufsichtigung können gemeinsam für eine erhebliche Gefahrerhöhung sprechen.
- Ein bereits vom Berufungsgericht geprüfter und verneinter Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht nochmals erfolgreich in dritter Instanz geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Wann liegt nach § 23 VersVG eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn sich gefahrerhebliche Umstände nach Vertragsabschluss dauerhaft so ändern, dass ein Versicherungsfall oder größerer Schaden wahrscheinlicher wird und der Versicherer vernünftigerweise anders kontrahiert hätte.
Kann die Ausweitung eines Gewerbebetriebs den Versicherungsschutz beeinflussen?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung können die Umwandlung oder Ausdehnung eines Betriebs eine Gefahrerhöhung begründen. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände des jeweiligen Versicherungsverhältnisses.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bewegte sich innerhalb der bereits bestehenden Rechtsprechung.
War die höhere Gin-Produktion allein entscheidend?
Der OGH betrachtete mehrere Faktoren gemeinsam: den Übergang zur gewerblichen Tätigkeit, mehr Brenntage, die erhebliche Produktionssteigerung, längere Betriebszeiten und die nur zeitweilige Beaufsichtigung.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Auszug dokumentiert die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nicht aber den vollständigen Spruch der Vorinstanzen.
Aus der Entscheidung sollte nicht abstrakt abgeleitet werden, dass jede gewerbliche Ausweitung automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Die konkrete Rechtsfolge hängt nach den wiedergegebenen Grundsätzen von der Art der Gefahrerhöhung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
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