RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die 2007 geborene Klägerin war seit 1. September 2022 als Lehrling im Beruf Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Vom 7. bis 31. Jänner 2025 befand sie sich im ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand. Währenddessen ging von ihr die Initiative zur Auflösung des Lehrverhältnisses aus. Am 10. Jänner 2025 nahm sie ein Beratungsgespräch nach § 15 Abs 5 BAG bei der Arbeiterkammer wahr. [2]
Am 13. Jänner 2025 vereinbarten die Parteien schriftlich die vorzeitige einvernehmliche Auflösung zum selben Tag. Die noch minderjährige Klägerin, ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin und der damalige Lehrberechtigte unterzeichneten die Vereinbarung. Eine Entgeltfortzahlung über diesen Tag hinaus wurde nicht zugesichert. Für den Zeitraum vom 14. bis 31. Jänner 2025 erfolgte keine Entgeltzahlung. [6]
Die Klägerin verlangte 1.080 EUR brutto an Entgeltfortzahlung und 177,53 EUR brutto an anteiligen Sonderzahlungen. Ihre Behauptungen, die Arbeitgeberseite habe die Auflösung angeregt und weitere Zahlungen zugesagt, entsprachen nicht den Feststellungen. Rechtlich berief sie sich auf eine verfassungskonforme analoge Anwendung des § 5 EFZG. Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke ab. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Der übermittelte Begründungsauszug behandelt zunächst die Voraussetzungen einer Analogie und anschließend die Entwicklung der Entgeltfortzahlungsbestimmungen für Lehrlinge. Er bricht während dieser historischen Darstellung ab. [3] [6]
- Voraussetzung einer Analogie: Eine Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Maßgeblich sind die gesetzgeberische Absicht und der Gesetzeszweck. Die Wertungen der Regelung müssen die Annahme rechtfertigen, dass ein nach denselben Maßstäben regelungsbedürftiger Sachverhalt übersehen wurde. [6]
- Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung: Wurde eine Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, fehlt eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber darf innerhalb seines Gestaltungsspielraums unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich regeln. Dass eine Regelung wünschenswert erscheint, erlaubt Gerichten noch keine ergänzende Rechtsfindung. [6]
- Eigenständige Regelung im BAG: Bereits bei Erlassung des EFZG wurden Lehrverhältnisse grundsätzlich von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Der zugleich eingeführte § 17a BAG enthielt eigene Entgeltfortzahlungsregeln. Sein Abs 7 verwies unter anderem auf §§ 3, 4, 6 und 7 EFZG, nicht jedoch auf § 5 EFZG. [6]
- Sonderregel für die Auflösung nach § 15a BAG: 2008 wurde § 17a Abs 8 BAG eingeführt. Er sichert die Entgeltfortzahlung über das Lehrende hinaus, wenn der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis während einer dort genannten Arbeitsverhinderung nach § 15a BAG auflöst. Diese Auflösungsart ist von der einvernehmlichen Auflösung zu unterscheiden. [6]
- Gesetzesänderungen 2017: 2017 wurde unter anderem § 5 EFZG auf einvernehmliche Beendigungen während oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweitert. Für das BAG sah der im Auszug behandelte Initiativantrag dagegen nur eine Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer vor. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb die Abweisung des Begehrens auf Entgeltfortzahlung und anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung bestehen. Die Klägerin muss der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens von 453,17 EUR einschließlich 75,53 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [6]
Das Ergebnis betrifft die festgestellte einvernehmliche Auflösung auf Initiative der Klägerin ohne Zusage weiterer Entgeltzahlung. Es ist nicht mit der im Gesetz eigens geregelten Auflösung durch den Lehrberechtigten nach § 15a BAG gleichzusetzen. [6]
Rechtsgrundlagen
Zentral sind die besonderen Entgeltfortzahlungsbestimmungen des BAG, die Ausnahme vom Geltungsbereich des EFZG und die vom OGH angeführten Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie. [6]
- § 1 Abs 4 Z 3 EFZG: Die Bestimmung nimmt Arbeitsverhältnisse nach dem BAG grundsätzlich vom Geltungsbereich des EFZG aus. [6]
- § 17a Abs 7 BAG: Die Verweisungsregel erklärt einzelne Bestimmungen des EFZG für anwendbar. § 5 EFZG ist nicht darunter. [6]
- § 5 EFZG: Die Norm regelt die Entgeltfortzahlung über bestimmte Beendigungen des Arbeitsverhältnisses hinaus. Seit der Änderung 2017 erfasst sie auch einvernehmliche Beendigungen während oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung. [6]
- § 15 Abs 2 und Abs 5 BAG: § 15 Abs 2 BAG sieht die einvernehmliche vorzeitige Auflösung vor. Das festgestellte Beratungsgespräch bei der Arbeiterkammer erfolgte nach § 15 Abs 5 BAG. [6]
- § 17a Abs 8 in Verbindung mit § 15a BAG: Diese Sonderregel sichert bei einer Auflösung durch den Lehrberechtigten nach § 15a BAG während einer erfassten Arbeitsverhinderung die Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer. [6]
- Rechtsprechung zur Gesetzesanalogie: Der OGH verweist unter anderem auf RS0008931 und RS0008757 zur planwidrigen Lücke sowie auf RS0008866 und RS0098756 zu den Grenzen ergänzender Rechtsfindung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihres Entgeltfortzahlungsbegehrens nicht Folge. Das Lehrverhältnis war während des Krankenstands auf ihre Initiative einvernehmlich beendet worden; eine Zusage weiterer Zahlungen war nicht festgestellt. Die begehrte analoge Anwendung des § 5 EFZG führte im entschiedenen Fall zu keinem Anspruch über das Lehrende hinaus.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Die 2007 geborene Klägerin war ab 1. 9. 2022 bei der Beklagten als Lehrling (im Beruf Einzelhandelskauffrau) beschäftigt; ab dem 7. 1. 2025 bis 31. 1. 2025 war sie im – von ihr ordnungsgemäß gemeldeten – Krankenstand. Während des Krankenstands meldete sie sich telefonisch bei der Beklagten, um das Lehrverhältnis aufzulösen; die Initiative zur Auflösung ging von der Klägerin aus. Am 10. 1. 2025 war sie für ein Beratungsgespräch im Sinne des § 15 Abs 5 BAG bei der Arbeiterkammer *.
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Entscheidungsgründe:
[1] Die 2007 geborene Klägerin war ab 1. 9. 2022 bei der Beklagten als Lehrling (im Beruf Einzelhandelskauffrau) beschäftigt; ab dem 7. 1. 2025 bis 31. 1. 2025 war sie im – von ihr ordnungsgemäß gemeldeten – Krankenstand. Während des Krankenstands meldete sie sich telefonisch bei der Beklagten, um das Lehrverhältnis aufzulösen; die Initiative zur Auflösung ging von der Klägerin aus. Am 10. 1. 2025 war sie für ein Beratungsgespräch im Sinne des § 15 Abs 5 BAG bei der Arbeiterkammer *.
[2] Am 13. 1. 2025 vereinbarten die Parteien anlässlich einer Besprechung in der Ausbildungsstätte schriftlich die vorzeitige einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum 13. 1. 2025, wobei dies von der damals noch nicht 18 Jahre alten Klägerin, ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin und vom damaligen Lehrberechtigten unterzeichnet wurde.
[3] Eine Zusicherung, dass die Beklagte über den 13. 1. 2025 hinaus Entgeltfortzahlung leisten werde, erfolgte nicht. Für den Zeitraum vom 14. 1. 2025 bis 31. 1. 2025 wurde der Klägerin kein Entgelt bezahlt.
[4] Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von 14. 1. 2025 bis 31. 1. 2025 Entgeltfortzahlung von 1.080 EUR brutto sowie anteilige Sonderzahlungen von 177,53 EUR brutto. Die Beklagte habe sich während ihres Krankenstands an die Klägerin mit dem Wunsch gewandt, das Lehrverhältnis vorzeitig zu beenden. Diese habe dem nur zugestimmt, weil die Beklagte bei der Besprechung am 13. 1. 2025 ausdrücklich zugesichert habe, dass das Entgelt bis zum Ende des Krankenstands vollständig fortgezahlt werde. § 5 EFZG sei in verfassungskonformer Auslegung ungeachtet des fehlenden Verweises in § 17a Abs 7 BAG analog anzuwenden; die Verneinung der Entgeltfortzahlungspflicht im Falle einer vorzeitigen (einvernehmlichen) Auflösung des Lehrverhältnisses auf ausdrücklichen Wunsch der Dienstgeberseite während eines bereits laufenden Krankenstands würde zu einer unsachlichen Schlechterstellung von Lehrlingen führen.
[5] Die Beklagte bestritt einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin, weil § 5 EFZG nach § 17a Abs 7 BAG nicht anzuwenden sei und in § 17a BAG nur auf § 15a BAG, nicht jedoch auf § 15 BAG verwiesen werde. Der Gesetzgeber habe bewusst nicht auf § 5 EFZG verwiesen, es bestehe keine Gesetzeslücke. Eine Zusage der Entgeltzahlung über den 13. 1. 2025 hinaus sei nicht erfolgt.
[6] Das Erstgericht gab der Klage statt. § 17a Abs 7 BAG verweise nicht ausdrücklich auf die Entgeltfortzahlung des § 5 EFZG, wofür keine sinnhafte Begründung zu erkennen sei. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Betrachte man „das Arbeitsrecht in seiner Gesamtheit“, so erkenne man, dass Lehrlinge im Verhältnis zu Arbeitnehmern eine schützenswertere Stellung einnähmen als diese. Eine etwaige Nichtanwendung des § 5 EFZG wäre eine systemwidrige Schlechterstellung des Lehrlings gegenüber dem ausgelernten Arbeitnehmer.
[7] Das Berufungsgericht wies hingegen die Klage ab. Lehrlinge seien nach § 1 Abs 4 Z 3 EFZG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen; ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung würden in § 17a BAG geregelt, dessen Abs 7 einzelne Bestimmungen des EFZG für anwendbar erkläre, nicht aber dessen § 5. Dies sei keine einen Analogieschluss rechtfertigende Gesetzeslücke, zumal der Gesetzgeber weder die nach Inkrafttreten des BAG erfolgte Erlassung des EFZG noch wiederholte Änderungen beider Gesetze zum Anlass genommen habe, auch die Anwendung des § 5 EFZG auf Lehrverhältnisse zu normieren. In Anbetracht der (vom Berufungsgericht im Einzelnen nachgezeichneten) Gesetzesgenese könne dem Gesetzgeber (im Zweifel) nicht unterstellt werden, eine Übernahme der in § 5 EFZG enthaltenen Regelungen bzw eine Verweisung auf diese Bestimmung planwidrig unterlassen zu haben; vielmehr sei von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen.
[8] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mangels Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 5 Satz 2 EFZG auf Lehrverhältnisse zu.
[9] Mit ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des klagsstattgebenden erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
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[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RS0008931), also eine ungewollte Gesetzeslücke voraus (RS0008757; RS0106092), aufgrund welcher der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf (RS0098756). Ob eine solche Lücke vorliegt, ist nach der Absicht des Gesetzes und der ihm immanenten Teleologie zu beurteilen (vgl RS0008866). Eine Analogie ist geboten, wenn für eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Sachverhalte kein sachlicher Grund besteht (vgl RS0008870) und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf den von ihr nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (RS0008841 [T1]). Die Wertungen und der Zweck einer Regelung müssen also die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T27]).
[13] Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge allerdings bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008866 [T8, T13]; RS0008757 [T1]; RS0008870 [T3, T4]). Dem Gesetzgeber ist es nämlich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (RS0098756 [T20]). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (vgl RS0098756 [T3]).
[14] 2.1. Bereits in der Stammfassung des BAG, BGBl 1969/142, war in § 15 Abs 2 die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses als eine Art seiner vorzeitigen Beendigung vorgesehen.
[15] Im damaligen § 17 Abs 5 war eine Entgeltfortzahlungsregelung für Lehrlinge vorgesehen, welche die bis dahin geltende Rechtslage fortschrieb (ErläutRV 876 BlgNR 11. GP 42): Der Lehrling erhielt bei Krankheit oder Unglücksfall für die ersten drei Tage die volle Lehrlingsentschädigung. Für die restliche Zeit bis zur Dauer von sechs Wochen war ein Teilentgelt vorgesehen. Bei Arbeitsunfall war die Dauer auf zwölf Wochen erweitert.
[16] 2.2.1. In der Stammfassung des überwiegend am 1. 9. 1974 in Kraft getretenen EFZG, Art I BGBl 1974/399, sah dessen § 5 vor, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 2 EFZG vorgesehene Dauer bestehen blieb, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird, oder wenn den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Schon von Anfang an war in § 1 Abs 4 Z 3 EFZG allerdings vorgesehen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem HGHAngG, dem HbG oder dem BAG unterliegt, vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind, sofern die Art II, III und IV BGBl 1974/399, mit denen jene Gesetze geändert wurden, nichts anderes bestimmen.
[17] 2.2.2. Die grundsätzliche Ausnahme vom Geltungsbereich des EFZG wurde in den parlamentarischen Materialien (ErläutRV 1105 BlgNR 13. GP 13) damit erklärt, dass unter anderem in Art IV BGBl 1974/399 das BAG novelliert und „durch Verweisung auf das EFZG die Anwendung aller hier festgelegten günstigeren Regelungen gewährleistet“ werde. Die Änderungen von HGHAngG, HbG und BAG wurden damit begründet, dass die Novellierung der genannten Gesetze insbesondere mit Rücksicht auf die in Art I Abschn 1 (= §§ 1 bis 7 EFZG) festgelegten unabdingbaren Mindestansprüche und die in Abschn 2 (= §§ 8 ff EFZG) vorgesehene Regelung über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen, die dem Arbeitgeber aus der Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts erwüchsen, bedingt sei (ErläutRV 1105 BlgNR 13. GP 16).
[18] 2.2.3. Art IV BGBl 1974/399 über die Änderung des BAG aus Anlass der Erlassung des EFZG sah in seiner Z 1 den Entfall des § 17 Abs 5 BAG (oben ErwGr 2.1.) und in Z 2 die Einführung eines neuen § 17a BAG vor, der in seinem Abs 7 anordnete, dass unter anderem die §§ 3, 4, 6 und 7 (vgl dagegen RV und AB: „§§ 3, 4_6 und 7“) EFZG anzuwenden seien.
[19] Im Übrigen normierte § 17a Abs 1 bis 6 BAG gegenüber der Stammfassung des BAG erweiterte Entgeltfortzahlungsbestimmungen (vier Wochen + drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und Teilentgelt weitere zwei Wochen; bei Arbeitsunfall zehn Wochen volles und weitere zwei Wochen Teilentgelt).
[20] 2.2.4. Während die Einfügung eines § 11a HGHAngG nach Art II Z 5 BGBl 1974/399 die Anwendung unter anderem der §§ 4, 6 und 7 EFZG anordnete, sah die Einfügung eines § 14a HbG in Art III Z 2 BGBl 1974/399 die Anwendbarkeit unter anderem der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 EFZG vor.
[21] 2.3.1. Mit Art I BGBl I 2008/82 wurde das BAG dahin geändert, dass in § 15a eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahrs – nach den parlamentarischen Materialien keine Kündigung, sondern eine Auflösungsart sui generis (ErläutRV 505 BlgNR 23. GP 7) – eingeführt wurde, auf welche auch im geänderten zweiten Satz des § 15 Abs 2 – unter Beibehaltung der Regelung, wonach die einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zulässig ist – Bezug genommen wurde.
[22] § 17a BAG wurde durch einen neuen Abs 8 dahin ergänzt, dass Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 17a Abs 1 und Abs 4 vorgesehene Dauer auch für den Fall bestehen soll, wenn das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a aufgelöst wird, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.
[23] 2.3.2. In den parlamentarischen Materialien wird Letzteres damit begründet, es werde durch die neue Bestimmung sichergestellt, dass während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit das Entgelt für die sonst vorgesehene Dauer bei Ausspruch der außerordentlichen Auflösung gemäß § 15a fortzuzahlen ist, auch wenn das Lehrverhältnis früher endet (ErläutRV 505 BlgNR 23. GP 8).
[24] 2.4. Durch BGBl I 2017/153 (mit dem unter anderen die Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit denen der Angestellten harmonisiert wurden – vgl nunmehr § 1159 ABGB) wurden AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG, BAG, ABGB und LAG geändert.
[25] 2.4.1. Für das AngG, das GAngG und das LAG (nicht aber das BAG) war in einem Initiativantrag (IA 2306/A BlgNR 25. GP) jeweils vorgeschlagen worden, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts trotz früherer Beendigung des Dienstverhältnisses weiter bestehen solle, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird oder er aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austritt. Damit sollte eine Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG vorgenommen werden (IA 2306/A BlgNR 25. GP 7).
[26] Für das BAG sah der Initiativantrag nur eine Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer in § 17a Abs 1 BAG vor. Die Erläuterungen dazu beschränken sich auf die Klarstellung, dass der Lehrling bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bis zu acht Wochen die volle und bis zu weiteren vier Wochen eine teilweise Lehrlingsentschädigung erhalten solle (IA 2306/A BlgNR 25. GP 7).
[27] 2.4.2. In einem Abänderungsantrag (AA‑243 25. GP) zum vorgenannten Initiativantrag wurde vorgeschlagen – und im Nationalratsplenum auch so beschlossen (vgl 9897 BlgBR 25. GP) –, § 9 AngG, § 9 GAngG, § 5 EFZG, § 11 HGHAngG und § 24 LAG zusammengefasst dahin zu ergänzen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch zusätzlich auch dann bestehen bleibe, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine solche einvernehmlich beendet wird.
[28] Zum BAG beschränkte sich der Abänderungsantrag hingegen auf die Änderung der Bestimmung des Inkrafttretens zu § 17a Abs 1 BAG (AA‑243 25. GP 2); hingegen wurde § 17a Abs 7 und 8 BAG weder um eine Regelung für den Fall der einvernehmlichen Auflösung ergänzt noch wurde eine Verweisung auf (den gleichzeitig ebenfalls geänderten) § 5 EFZG vorgesehen.
[29] In der Begründung zu diesem Abänderungsantrag wird ausdrücklich angeführt, dass in AngG, GAngG, EFZG, HGHAngG und LAG die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus analog zur Arbeitgeberkündigung auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren solle (AA‑243 25. GP 4). Zum BAG äußert sich der Abänderungsantrag in diesem Zusammenhang nicht.
[30] 2.5. Der historische Befund ergibt somit, dass der Gesetzgeber 1974 gleichzeitig das EFZG und § 17a Abs 7 BAG schuf, aber in letzterer Bestimmung (ebenso wie in § 11a HGHAngG) gerade keinen Verweis auf § 5 EFZG aufnahm, während er in § 14a HbG solches sehr wohl vorsah. Der Gesetzgeber differenzierte daher bei diesen drei Gesetzen, hinsichtlich welcher er ihnen unterliegende Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des EFZG grundsätzlich ausnahm, sehr genau, welche einzelnen Bestimmungen des EFZG dennoch anzuwenden seien.
[31] Der Gesetzgeber des Jahres 2008 erkannte, dass eine Beendigung des Lehrverhältnisses während des Krankenstands die Frage einer Entgeltfortzahlung aufwirft. Mit § 17a Abs 8 BAG regelte er aber nur den Sonderfall der neu geschaffenen Auflösung nach § 15a BAG, nicht auch die seit jeher zulässige einvernehmliche Auflösung.
[32] Auch 2017 nahm der Gesetzgeber trotz seines Anliegens der Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG davon Abstand, eine Fortzahlung auch bei einvernehmlicher Auflösung von Lehrverhältnissen während Dienst-
verhinderung vorzusehen.
3. In der Rechtsprechung finden sich folgende Äußerungen zur vorliegenden Problematik:
[33] 3.1. Zu 9 ObA 396/97v (= RS0109426) sah der Oberste Gerichtshof den Zweck des § 5 EFZG darin, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruch, der grundsätzlich nur während aufrechten Arbeitsverhältnisses besteht, bei bestimmten Beendigungen über das rechtliche Ende hinaus zu wahren. Die Bestimmung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch Beendigung während der – zuvor eingetretenen – Arbeitsverhinderung der Pflicht zur Entgeltfortzahlung entzieht.
[34] 3.2. Zur Rechtslage nach BGBl I 2017/153 führte 10 ObS 67/21g aus, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 5 EFZG ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweiterte. Damit sind eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt worden, die vom bis dahin bestehenden Normzweck nicht erfasst waren; an dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge festgehalten (vgl RS0109426 [T6]).
[35] 3.3. Zum BAG führte schon 10 ObS 261/95 aus, dass dessen § 17a durch Art IV BGBl 1974/399 eingefügt wurde (vgl oben ErwGr 2.2.1. ff), er – wie sich aus § 17a Abs 7 BAG ergibt – eine Spezialvorschrift zum EFZG ist und der Gesetzgeber über den Wortlaut des BAG hinausgehende Regelungen bewusst unterlassen hat. Das BAG betrifft eine am Beginn der Berufslaufbahn stehende Personengruppe, was unterschiedliche Regelungen zum EFZG (im Anlassfall eine Besserstellung durch § 17a Abs 4 BAG gegenüber § 2 Abs 5 EFZG) rechtfertigt.
[36] 3.4. Zu 9 ObA 104/21s Rz 15, 19 (= RS0133839) hat der Oberste Gerichtshof zur wechselseitigen außerordentlichen Auflösungsmöglichkeit nach § 15a BAG (vgl oben ErwGr 2.3.1. ff) festgehalten, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers der allgemeine Kündigungsschutz des § 105 ArbVG neben der Auflösung nach § 15a BAG nicht zusätzlich zur Anwendung kommt und hier keine planwidrige Lücke vorliegt.
[37] 4. Im Schrifttum erhoben sich – soweit überblickbar – lediglich Stimmen, welche die Annahme einer Lücke ablehnen:
[38] 4.1. Rauch (Auflösung von Lehrverhältnissen im Krankenstand, ASoK 2021, 365; im Ergebnis ebenso EFZG2 [2021] § 17a BAG, Anm 11 und 13 und Arbeitsrecht für Arbeitgeber24 [2025] Rz 42.4.2.4. [764]) vertritt, dass die Aufzählung der auf Lehrlinge anzuwendenden Bestimmungen des EFZG in § 17a Abs 7 BAG taxativ sei; die Anwendung von § 5 EFZG auf Lehrverhältnisse scheide damit aus. Im Rahmen der Angleichung und Ergänzung von § 5 EFZG und § 9 AngG durch BGBl I 2017/153 sei auch § 17a Abs 1 BAG geändert worden (vgl oben ErwGr 2.4. ff). Der Gesetzgeber habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, auch in das BAG eine Bestimmung zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand aufzunehmen. Daher fehle eine Rechtsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche in diesen Fällen, wobei keine planwidrige Lücke auszumachen sei. Der Lehrling werde bereits durch § 15 Abs 5 BAG vor einer übereilten oder unüberlegten einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt. In der Belehrung sollten die Folgen einer einvernehmlichen Auflösung während des Krankenstands im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung aufgenommen werden. Der Umstand, dass eine Regelung aus rechtspolitischer Sicht für wünschenswert gehalten werde, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Lücke.
[39] 4.2. Auch Spitzl/Niederfriniger (in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 17a BAG Rz 19/2) lehnen eine Entgeltfortzahlung bei einer einvernehmlichen Auflösung über das Ende des Lehrverhältnisses e contrario (zur Regelung in Ansehung von § 15a BAG) und mangels Anwendbarkeit von § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG ab. Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen nicht in Betracht.
[40] 4.3. Aust (in Aust/Brokes/Huber/Schmidt/ Schüller/Stocker, BAG3 [2024] § 17a Rz 26) und Gagawczuk/Lerche (Arbeitsrechtliche Ansprüche von A–Z5 [2025] Rz 569) erörtern die über das Ende des Lehrverhältnisses dauernde Entgeltfortzahlung nach § 15a BAG, setzen sich jedoch nicht mit der Frage der einvernehmlichen Auflösung und deren Rechtsfolgen auseinander.
[41] 5.1. Der Senat teilt die Meinung der oben dargelegten Schrifttumsstimmen, wonach eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus nach dessen einvernehmlicher Beendigung keine gesetzliche Grundlage habe. Im Lichte der schon vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Gesetzesgenese liegt kein einziger Anhaltspunkt vor, wonach dem Gesetzgeber das Fehlen von Regelungen, wie sie § 5 Satz 2 EFZG vorsieht, im Anwendungsbereich des BAG entgangen sein könnte; im Gegenteil liegt geradezu auf der Hand, dass er mit dem BAG ein abschließendes Sonderregime schaffen und in der Folge auch beibehalten wollte, indem er lediglich bestimmte konkret angeführte Bestimmungen des EFZG angewendet wissen will, wozu § 5 EFZG nicht zählt.
[42] Die Revision vermag für ihre gegenteilige Ansicht weder eine Stimme im Schrifttum noch eine Aussage in der Judikatur ins Treffen zu führen. Ihre Behauptung, teleologische Argumente sprächen für eine analoge Anwendung des § 5 EFZG, beschränkt sich im Ergebnis darauf, solches zu postulieren, ohne das Vorliegen einer Gesetzeslücke näher konkret zu erläutern; die Darlegung eines rechtspolitisch als wünschenswert erachteten Ergebnisses vermag jedoch die Voraussetzungen einer Analogie nicht zu begründen.
[43] 5.2. Auf ihre ursprüngliche Behauptung, ihr sei die Fortzahlung des Entgelts versprochen worden (was nicht festgestellt werden konnte), war die Klägerin bereits im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen.
[44] 5.3. Der unberechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
[45] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.257,53 EUR sA brutto, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2026, GZ 12 Ra 26/26v‑23.3, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2026, GZ 9 Cga 72/25w‑18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
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[1] Die 2007 geborene Klägerin war ab 1. 9. 2022 bei der Beklagten als Lehrling (im Beruf Einzelhandelskauffrau) beschäftigt; ab dem 7. 1. 2025 bis 31. 1. 2025 war sie im – von ihr ordnungsgemäß gemeldeten – Krankenstand. Während des Krankenstands meldete sie sich telefonisch bei der Beklagten, um das Lehrverhältnis aufzulösen; die Initiative zur Auflösung ging von der Klägerin aus. Am 10. 1. 2025 war sie für ein Beratungsgespräch im Sinne des § 15 Abs 5 BAG bei der Arbeiterkammer *.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Revision gegen die Abweisung der Entgeltfortzahlung nach dem einvernehmlichen Lehrende blieb erfolglos.
- § 17a Abs 7 BAG verweist auf einzelne Vorschriften des EFZG, aber nicht auf dessen § 5.
- Eine Analogie verlangt eine planwidrige Gesetzeslücke; eine bloß wünschenswerte Regelung genügt nicht.
- Für die Auflösung durch den Lehrberechtigten nach § 15a BAG enthält § 17a Abs 8 BAG eine eigene Fortzahlungsregel.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 8ObA26/26w zur Entgeltfortzahlung?
Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Ihr Begehren auf Entgeltfortzahlung und anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses blieb abgewiesen.
Verweist § 17a Abs 7 BAG auf § 5 EFZG?
Nein. Die Verweisungsregel erfasst einzelne Bestimmungen des EFZG, nicht aber § 5 EFZG. Im Verfahren war strittig, ob diese Bestimmung dennoch analog auf das Lehrverhältnis anzuwenden ist.
Welche Voraussetzung nennt der OGH für eine Analogie?
Erforderlich ist eine planwidrige Gesetzeslücke. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfolge bewusst nicht vorgesehen, ist eine ergänzende Rechtsfindung unzulässig. Der bloße Wunsch nach einer anderen Regelung reicht nicht aus.
Welche Bedeutung hatte die behauptete Zusage weiterer Zahlungen?
Die Klägerin behauptete eine Zusage der Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstands. Festgestellt wurde jedoch, dass keine Zusicherung von Zahlungen über den 13. Jänner 2025 hinaus erfolgt war.
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