RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren macht die klagende Partei gegen die beklagte V* AG 20.053,52 EUR samt Anhang geltend. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Gegen das Berufungsurteil erhob die klagende Partei Revision. Der vorliegende Beschluss betrifft den weiteren Verfahrensablauf, nicht die abschließende Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs. [3] [6]
Bereits mit Beschluss vom 27. November 2025 zu 8 Ob 34/25w hatte der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung über drei Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Betroffen waren die EuGH-Verfahren C-408/25, C-438/25 und C-525/25. Sämtliche Ersuchen wurden anschließend zurückgezogen. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterscheidet zwischen dem Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes und der neuerlichen Unterbrechung wegen weiterer Vorabentscheidungsersuchen. Die nun maßgeblichen Vorlagen mehrerer österreichischer Gerichte enthalten unter anderem eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zum unionsrechtlichen Schutz von Fahrzeugkäufern. [6]
- Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes: Durch die Rücknahme sämtlicher zunächst maßgeblicher Vorabentscheidungsersuchen entfiel die Grundlage der bisherigen Unterbrechung. Der OGH setzt das Verfahren daher unter Verweis auf § 90a Abs 1 GOG fort. [2]
- Käuferschutz gegenüber dem Motorhersteller: Die Vorlagefrage betrifft den Schutz individueller Käuferinteressen gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Zu klären ist, ob dieser Schutz auch besteht, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig dem Motorhersteller gehörende Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat. [6]
- Neuerliche Unterbrechung: Der OGH wartet die im Spruch angeführten Vorabentscheidungen ab und unterbricht das Revisionsverfahren erneut. Zur Begründung verweist er auf die bereits im Beschluss 8 Ob 34/25w genannten Gründe. Die unionsrechtliche Vorlagefrage beantwortet er damit nicht selbst. [6]
- Fortsetzung nur auf Parteiantrag: Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt. Eine amtswegige Fortsetzung hält der OGH nicht für erforderlich: Die Parteien sollen zunächst ihre Schlüsse aus den EuGH-Entscheidungen ziehen und über die Fortsetzung disponieren können. [6]
Ergebnis
Der OGH setzt das bisher unterbrochene Verfahren zunächst fort und unterbricht das Revisionsverfahren zugleich wegen weiterer EuGH-Vorlagen erneut. Eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch oder einen Schutz des Käufers gegenüber dem Motorhersteller ergeht mit diesem Beschluss nicht. Für die spätere Fortsetzung nach Vorliegen der Vorabentscheidungen ist ein Parteiantrag erforderlich. [6]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt § 90a Abs 1 GOG für die Fortsetzung nach Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes. Die unionsrechtlichen Bestimmungen werden im Rahmen der wiedergegebenen Vorlagefrage angeführt; ihre Auslegung bleibt Gegenstand der EuGH-Verfahren. [2] [6]
- § 90a Abs 1 GOG: Auf diese Bestimmung verweist der OGH bei der Fortsetzung des Verfahrens nach Rücknahme der zuvor maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen. [2]
- Richtlinie 2007/46/EG: Die Vorlagefrage betrifft die Auslegung dieser Richtlinie in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hinsichtlich des Schutzes individueller Käuferinteressen gegenüber dem Motorhersteller. [6]
- Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG: Diese Bestimmung wird in der Vorlagefrage zur Bezeichnung des Fahrzeugherstellers herangezogen, der in der dort beschriebenen Konstellation nicht mit dem Motorhersteller identisch ist. [6]
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG: Die Vorlagefrage nimmt auf eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne dieser Bestimmung Bezug. Gefragt wird nach dem daraus in Verbindung mit der Richtlinie folgenden Schutz gegenüber dem Motorhersteller. [6]
- OGH 8 Ob 34/25w: Der Beschluss vom 27. November 2025 wird für die Gründe der neuerlichen Unterbrechung und für die Fortsetzung nur auf Parteiantrag herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Nach Rücknahme der zunächst maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen setzt der OGH das Verfahren fort und unterbricht es wegen weiterer EuGH-Vorlagen erneut. Diese betreffen den Schutz von Fahrzeugkäufern gegenüber einem Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen erfolgt die Fortsetzung nur auf Antrag einer Partei.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),
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I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.:
[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 34/25w, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025, AZ 3 C 681/23m (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025, AZ 101 C 178/21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025, AZ 14 C 249/20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.
[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu I.:
[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 34/25w, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025, AZ 3 C 681/23m (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025, AZ 101 C 178/21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025, AZ 14 C 249/20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.
[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
[4] 2.1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem EuGH (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[5] 2.2. Das Rekursverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 27. 11. 2025 genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen.
[6] 3. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil die Parteien zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen und über die Fortsetzung dieses Verfahrens disponieren können (8 Ob 34/25w mwN).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* R*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.053,52 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2024, GZ 5 R 104/24i‑99.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Mai 2024, GZ 35 Cg 21/20p‑92, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rücknahme der ursprünglichen EuGH-Vorlagen beseitigte den bisherigen Unterbrechungsgrund.
- Weitere Vorlagen zum Käuferschutz gegenüber dem Motorhersteller führten zur erneuten Unterbrechung.
- Der OGH beantwortet die Frage nach dem unionsrechtlichen Käuferschutz in diesem Beschluss nicht.
- Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 8Ob74/26d entschieden?
Der OGH hat das Verfahren nach Rücknahme früherer EuGH-Vorlagen fortgesetzt und das Revisionsverfahren wegen weiterer Vorlagen erneut unterbrochen. Über den geltend gemachten Zahlungsanspruch wurde damit nicht abschließend entschieden.
Welche Frage zum Motorhersteller soll der EuGH klären?
Zu klären ist, ob die genannten unionsrechtlichen Vorschriften Käufer auch gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig diesem gehörende Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat.
Warum wurde das Verfahren zunächst fortgesetzt?
Alle drei Vorabentscheidungsersuchen, auf denen die bisherige Unterbrechung beruhte, waren zurückgezogen worden. Damit entfiel deren Grundlage. Der OGH verweist dazu auf § 90a Abs 1 GOG.
Wird das Verfahren nach den EuGH-Entscheidungen automatisch fortgesetzt?
Nein. In diesem Verfahren erfolgt die Fortsetzung nach Vorliegen der Vorabentscheidungen nur auf Antrag einer Partei. Die Parteien sollen zunächst selbst die Konsequenzen der EuGH-Entscheidungen beurteilen können.
Quelle und Hinweis
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Die Gründe des Vorbeschlusses 8 Ob 34/25w werden im gelieferten Text nur durch Verweis einbezogen.
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