RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob74/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00074.26D.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren macht die klagende Partei gegen die beklagte V* AG 20.053,52 EUR samt Anhang geltend. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Gegen das Berufungsurteil erhob die klagende Partei Revision. Der vorliegende Beschluss betrifft den weiteren Verfahrensablauf, nicht die abschließende Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs. [3] [6]

Bereits mit Beschluss vom 27. November 2025 zu 8 Ob 34/25w hatte der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung über drei Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Betroffen waren die EuGH-Verfahren C-408/25, C-438/25 und C-525/25. Sämtliche Ersuchen wurden anschließend zurückgezogen. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterscheidet zwischen dem Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes und der neuerlichen Unterbrechung wegen weiterer Vorabentscheidungsersuchen. Die nun maßgeblichen Vorlagen mehrerer österreichischer Gerichte enthalten unter anderem eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zum unionsrechtlichen Schutz von Fahrzeugkäufern. [6]

Ergebnis

Der OGH setzt das bisher unterbrochene Verfahren zunächst fort und unterbricht das Revisionsverfahren zugleich wegen weiterer EuGH-Vorlagen erneut. Eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch oder einen Schutz des Käufers gegenüber dem Motorhersteller ergeht mit diesem Beschluss nicht. Für die spätere Fortsetzung nach Vorliegen der Vorabentscheidungen ist ein Parteiantrag erforderlich. [6]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 90a Abs 1 GOG für die Fortsetzung nach Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes. Die unionsrechtlichen Bestimmungen werden im Rahmen der wiedergegebenen Vorlagefrage angeführt; ihre Auslegung bleibt Gegenstand der EuGH-Verfahren. [2] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Nach Rücknahme der zunächst maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen setzt der OGH das Verfahren fort und unterbricht es wegen weiterer EuGH-Vorlagen erneut. Diese betreffen den Schutz von Fahrzeugkäufern gegenüber einem Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen erfolgt die Fortsetzung nur auf Antrag einer Partei.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),

e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),

f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),

g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und

h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)

gestellten Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),

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I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v (C‑555/26, Volkswagen),

e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),

f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),

g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und

h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)

gestellten Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu I.:

[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 34/25w, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025, AZ 3 C 681/23m (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025, AZ 101 C 178/21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025, AZ 14 C 249/20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.

[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.

[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).

Zu II.:

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Zu I.:

[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 34/25w, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025, AZ 3 C 681/23m (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025, AZ 101 C 178/21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025, AZ 14 C 249/20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.

[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.

[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).

Zu II.:

[4] 2.1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem EuGH (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?

[5] 2.2. Das Rekursverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 27. 11. 2025 genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen.

[6] 3. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil die Parteien zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen und über die Fortsetzung dieses Verfahrens disponieren können (8 Ob 34/25w mwN).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* R*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.053,52 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2024, GZ 5 R 104/24i‑99.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Mai 2024, GZ 35 Cg 21/20p‑92, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00074_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Rücknahme der ursprünglichen EuGH-Vorlagen beseitigte den bisherigen Unterbrechungsgrund.
  • Weitere Vorlagen zum Käuferschutz gegenüber dem Motorhersteller führten zur erneuten Unterbrechung.
  • Der OGH beantwortet die Frage nach dem unionsrechtlichen Käuferschutz in diesem Beschluss nicht.
  • Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt.

Häufige Fragen

Was hat der OGH in 8Ob74/26d entschieden?

Der OGH hat das Verfahren nach Rücknahme früherer EuGH-Vorlagen fortgesetzt und das Revisionsverfahren wegen weiterer Vorlagen erneut unterbrochen. Über den geltend gemachten Zahlungsanspruch wurde damit nicht abschließend entschieden.

Welche Frage zum Motorhersteller soll der EuGH klären?

Zu klären ist, ob die genannten unionsrechtlichen Vorschriften Käufer auch gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig diesem gehörende Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat.

Warum wurde das Verfahren zunächst fortgesetzt?

Alle drei Vorabentscheidungsersuchen, auf denen die bisherige Unterbrechung beruhte, waren zurückgezogen worden. Damit entfiel deren Grundlage. Der OGH verweist dazu auf § 90a Abs 1 GOG.

Wird das Verfahren nach den EuGH-Entscheidungen automatisch fortgesetzt?

Nein. In diesem Verfahren erfolgt die Fortsetzung nach Vorliegen der Vorabentscheidungen nur auf Antrag einer Partei. Die Parteien sollen zunächst selbst die Konsequenzen der EuGH-Entscheidungen beurteilen können.

Quelle und Hinweis

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Die Gründe des Vorbeschlusses 8 Ob 34/25w werden im gelieferten Text nur durch Verweis einbezogen.

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