RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Minderjährige begehrte von seinem Vater monatlich 190 EUR Unterhalt. Er berief sich darauf, während aufrechter Ehe seiner Mutter mit dem Vater geboren worden zu sein. Der Vater hatte seinen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung zurückgezogen. [2] [5]
Der Vater bestritt die biologische Vaterschaft. Nach seinem Vorbringen hatte er mit der bereits von ihrem damaligen Lebensgefährten schwangeren Mutter eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen. Die Ehe sei inzwischen einvernehmlich geschieden worden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung habe er wegen Fristablaufs zurückziehen müssen. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpft an die rechtliche Vaterschaft an: Vater ist nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Die gesetzlich begründete Abstammung, ihre Änderung und die Feststellung der Nichtabstammung wirken nach § 140 ABGB gegenüber jedermann. [3]
- Bindung an den Abstammungsstatus: Fragen der Vaterschaft sind grundsätzlich im Abstammungsverfahren zu klären. Eine selbständige Prüfung der Abstammung als Vorfrage im Unterhaltsverfahren ist ausgeschlossen. Der Ehemann bleibt unterhaltspflichtig, solange die Nichtabstammung nicht rechtskräftig festgestellt wurde. [3]
- Ausnahme beim Unterhaltsregress: Im Regressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB gegen den biologischen Vater ist eine Vorfragenprüfung ausnahmsweise zulässig, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung zum Beklagten vorliegt. Ohne diese Ausnahme könnte eine mit Art 6 EMRK unvereinbare Rechtsschutzlücke entstehen. [3]
- Ausnahme beim Kontaktrecht: Entsprechendes gilt für den biologischen Vater, der sein grundrechtlich gesichertes Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 ABGB durchsetzen will, aber keine Möglichkeit hat, die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter feststellen zu lassen. [3]
- Keine Rechtsschutzlücke im konkreten Fall: Der Vater hätte nach § 153 Abs 1 ABGB binnen zwei Jahren ab Kenntnis der für die Nichtabstammung sprechenden Umstände einen Antrag stellen können. Deshalb bestand hier keine Rechtsschutzlücke, die eine selbständige Vorfragenprüfung im Unterhaltsverfahren rechtfertigte. [3]
- Befristung und Art 8 EMRK: Die Befristung dient der Rechtssicherheit und besonders dem Interesse des Kindes an der Bestandskraft der Vaterschaft. Der OGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung und darauf, dass der VfGH die Zweijahresfrist des § 153 Abs 1 ABGB als verfassungskonform beurteilt hatte. [3]
- Rechtsunkenntnis hindert den Fristablauf nicht: Der Vater berief sich darauf, seine rechtliche Vaterschaft und die Notwendigkeit ihrer Bestreitung nicht gekannt zu haben. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung steht die Rechtsunkenntnis des Ehemanns dem Ablauf der Bestreitungsfrist nicht entgegen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies beide Revisionsrekurse zurück. Beim Vater fehlte eine erhebliche Rechtsfrage: Die Ablehnung einer Abstammungsprüfung im Unterhaltsverfahren war durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen enthielt keine Rechtsrüge, sondern verteidigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen. [1] [3]
Die von den Vorinstanzen bejahte Unterhaltspflicht blieb damit bestehen. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts band den OGH nicht. Die Entscheidung betraf keine neue Feststellung der biologischen Vaterschaft, sondern die Bindung des Unterhaltsverfahrens an den bestehenden Abstammungsstatus. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der allgemeinen Bindung an den Abstammungsstatus und eng begrenzten Ausnahmen zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke. Für den hier auf Unterhalt in Anspruch genommenen rechtlichen Vater griff keine solche Ausnahme. [3]
- §§ 140 und 144 Abs 1 Z 1 ABGB: Die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt begründet die rechtliche Vaterschaft. Die Abstammung, ihre Änderung und die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann. [3]
- § 153 Abs 1 ABGB: Für den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gilt eine Zweijahresfrist ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände. Rechtsunkenntnis hindert den Fristablauf nicht; der OGH verweist dazu auf RS0008675. [3]
- Rechtsprechung zur Bindung im Unterhaltsverfahren: Der OGH stützt sich auf RS0128912 zum grundsätzlichen Ausschluss der Vorfragenprüfung sowie auf 2 Ob 533/50, 11 Os 141/75 und 6 Ob 292/05t zur Unterhaltspflicht und zur unzulässigen selbständigen Prüfung der Abstammung. [3]
- § 1042 ABGB und Art 6 EMRK: Zum ausnahmsweisen Prüfen der Abstammung im Unterhaltsregressprozess verweist der OGH auf RS0130379 und 7 Ob 60/15x. Die Ausnahme soll die Durchsetzung des materiellen Anspruchs des Scheinvaters ermöglichen. [3]
- § 188 Abs 2 ABGB: Für die Durchsetzung des Kontaktrechts des biologischen Vaters nennt der OGH 3 Ob 130/17i und RS0130379 [T1] als weitere Ausnahme bei einer Rechtsschutzlücke. [3]
- Art 8 EMRK und verfassungsrechtliche Beurteilung: Zur Rechtfertigung der Befristung nennt der OGH 8 Ob 120/11x. Zur Verfassungskonformität der Zweijahresfrist verweist er auf die Entscheidung des VfGH G 262/2018 und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der rechtliche Vater bleibt zur Unterhaltsleistung verpflichtet, solange die Nichtabstammung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Im Unterhaltsverfahren ist die Abstammung grundsätzlich nicht selbständig als Vorfrage zu prüfen. Eine Rechtsschutzlücke bestand hier nicht, weil der Vater die Nichtabstammung fristgerecht hätte geltend machen können. Der OGH wies beide Revisionsrekurse zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Minderjährige begehrt vom Vater einen monatlichen Unterhalt von 190 EUR. Die Vaterschaft ergebe sich aus seiner Geburt während aufrechter Ehe. Der Vater habe den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung zurückgezogen.
[2] Der Vater wendet ein, dass er nicht der biologische Vater sei. Er habe mit der Mutter des Minderjährigen, die damals bereits von ihrem damaligen Lebensgefährten schwanger gewesen sei, eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen. Die Ehe sei mittlerweile einvernehmlich geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung habe er wegen Fristablaufs zurückziehen müssen.
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Begründung:
[1] Der Minderjährige begehrt vom Vater einen monatlichen Unterhalt von 190 EUR. Die Vaterschaft ergebe sich aus seiner Geburt während aufrechter Ehe. Der Vater habe den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung zurückgezogen.
[2] Der Vater wendet ein, dass er nicht der biologische Vater sei. Er habe mit der Mutter des Minderjährigen, die damals bereits von ihrem damaligen Lebensgefährten schwanger gewesen sei, eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen. Die Ehe sei mittlerweile einvernehmlich geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung habe er wegen Fristablaufs zurückziehen müssen.
[3] Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass vom Einbringen einer Nichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG Abstand genommen wurde.
[4] Die Vorinstanzen bejahten die Unterhaltspflicht des Vaters, weil er aufgrund der Geburt des Kindes während aufrechter Ehe als rechtlicher Vater anzusehen und eine Überprüfung der Abstammung im Unterhaltsverfahren ausgeschlossen sei.
[5] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil noch keine Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit der Abstammung im Unterhaltsverfahren vorliege.
[6] Die Revisionsrekurse sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] 1. Vater des Kindes ist nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann nach § 153 Abs 1 ABGB lediglich binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Die durch diese gesetzlichen Vorgaben begründete Abstammung, deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken nach § 140 ABGB gegenüber jedermann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt daraus, dass Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren zu prüfen sind, sodass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist (RS0128912).
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[7] 1. Vater des Kindes ist nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann nach § 153 Abs 1 ABGB lediglich binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Die durch diese gesetzlichen Vorgaben begründete Abstammung, deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken nach § 140 ABGB gegenüber jedermann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt daraus, dass Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren zu prüfen sind, sodass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist (RS0128912).
[8] 2. Eine selbständige Beurteilung der Abstammung als Vorfrage ist aber ausnahmsweise im Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB gegen den biologischen Vater des Kindes zulässig, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt (RS0130379). Dies wird damit begründet, dass die Feststellung der Vaterschaft nur vom Kind gegen den Mann oder der diesen gegen das Kind beantragt werden kann, sodass der Scheinvater, würde man ihm die selbständige Vorfragenbeurteilung verwehren, seinen materiellen Anspruch gegen den biologischen Vater nicht durchsetzen könnte, was Art 6 EMRK widersprechen würde (7 Ob 60/15x). Entsprechendes gilt, wenn der biologische Vater, der keine Möglichkeit hat, die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter feststellen zu lassen, sein grundrechtlich gesichertes Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 ABGB durchsetzen will (3 Ob 130/17i = RS0130379 [T1]).
[9] 3. Eine solche Rechtsschutzlücke, die eine selbständige Beurteilung der Abstammung als Vorfrage rechtfertigen würde, liegt hier aber nicht vor, weil der Vater nach § 153 Abs 1 ABGB binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung stellen hätte können. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch für das Unterhaltsverfahren bereits ausgesprochen, dass der Ehemann, dessen Vaterschaft sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB ergibt, so lange zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wie die Nichtabstammung des Kindes nicht rechtskräftig festgestellt wurde (2 Ob 533/50 JBl 1951, 135; 11 Os 141/75 = RS0009646) und die selbständige Prüfung der ehelichen Abstammung in einem Unterhaltsverfahren gegen den (dort: vermuteten) Vater unzulässig ist (6 Ob 292/05t; zum Unterhaltsvorschuss RS0130561). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im Unterhaltsverfahren keine Überprüfung der Abstammung des Kindes vom Vater zu erfolgen hat, ist damit von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt.
[10] 4. Soweit der Vater einen Verstoß gegen Art 8 EMRK behauptet, weil ihm nunmehr eine Bestreitung seiner Vaterschaft nicht möglich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die zeitliche Befristung des Rechts, eine Feststellung der Nichtabstammung zu beantragen, im Bedürfnis nach Rechtssicherheit, insbesondere im Interesse des Kindes an der Bestandskraft der Vaterschaft rechtfertigt (8 Ob 120/11x). Im Übrigen beurteilte der VfGH die Zweijahresfrist des § 153 Abs 1 ABGB als verfassungskonform, weil dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Fristen in Abstammungsverfahren ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (G 262/2018, FamZ 2019/87). Soweit der Vater ins Treffen führt, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er als Vater des Kindes gelte und die Vaterschaft bestreiten hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsunkenntnis des Ehemanns dem Ablauf der für die Bestreitung der Vaterschaft zur Verfügung stehenden Frist nicht entgegensteht (RS0008675). Der Vater führt auch keine Argumente an, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würden.
[11] 5. Der Revisionsrekurs des Vaters war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen war hingegen schon deshalb zurückzuweisen, weil er keine Rechtsrüge enthält, sondern die Rechtsansicht der Vorinstanzen verteidigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen F*, vertreten durch die Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, 1230 Wien, Rößlergasse 15, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus‑Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, und den Revisionsrekurs des Minderjährigen jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 48 R 33/26x‑46.2, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Dezember 2025, GZ 89 Pu 12/25w‑39, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Minderjährige begehrt vom Vater einen monatlichen Unterhalt von 190 EUR. Die Vaterschaft ergebe sich aus seiner Geburt während aufrechter Ehe. Der Vater habe den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung zurückgezogen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Vater wendet ein, dass er nicht der biologische Vater sei. Er habe mit der Mutter des Minderjährigen, die damals bereits von ihrem damaligen Lebensgefährten schwanger gewesen sei, eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen. Die Ehe sei mittlerweile einvernehmlich geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung habe er wegen Fristablaufs zurückziehen müssen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00083_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Im Unterhaltsverfahren ist die Abstammung grundsätzlich nicht selbständig als Vorfrage zu prüfen.
- Die Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters bleibt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtabstammung bestehen.
- Eine versäumte Möglichkeit zur Bestreitung der Vaterschaft begründete hier keine Rechtsschutzlücke.
- Beide Revisionsrekurse wurden zurückgewiesen, allerdings aus unterschiedlichen Gründen.
Häufige Fragen
Kann der rechtliche Vater die Abstammung im Unterhaltsverfahren bestreiten?
Eine selbständige Prüfung der Abstammung ist dort grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem OGH bleibt der bei der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann unterhaltspflichtig, solange die Nichtabstammung nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Welche Frist nennt der OGH für die Feststellung der Nichtabstammung?
Nach § 153 Abs 1 ABGB beträgt die Frist zwei Jahre ab Kenntnis der für die Nichtabstammung sprechenden Umstände. Die Rechtsunkenntnis des Ehemanns steht dem Fristablauf nach der angeführten Rechtsprechung nicht entgegen.
Wann ist eine Prüfung der Abstammung als Vorfrage ausnahmsweise zulässig?
Der OGH nennt bestimmte Fälle des Unterhaltsregresses eines Scheinvaters und der Durchsetzung des Kontaktrechts eines biologischen Vaters. Voraussetzung ist eine Rechtsschutzlücke. Im entschiedenen Unterhaltsverfahren fehlte sie, weil der rechtliche Vater die Nichtabstammung fristgerecht hätte geltend machen können.
Warum wurden in 8Ob83/26b beide Revisionsrekurse zurückgewiesen?
Der Revisionsrekurs des Vaters war mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Jener des Minderjährigen enthielt keine Rechtsrüge, sondern verteidigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Quelle und Hinweis
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