RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Bedingungen für die Unfallversicherung 2009 (U 700) zugrunde lagen. Art 21.3 dieser Bedingungen sah bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung eine entsprechende Verminderung des Invaliditätsgrads oder der Versicherungsleistung vor, sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % betrug. [2] [3]
Nach den bindenden Feststellungen bestand eine durch die Unfälle kausale Verschlechterung im Ausmaß von 5 % des Armwerts. An dieser Verschlechterung wirkten bereits vorhandene, altersunübliche degenerative Veränderungen zu 100 % mit. Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von 35.936,50 EUR samt Anhang und Feststellung gerichtete Klagebegehren wegen fehlenden Versicherungsschutzes ab. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte sowohl die geltend gemachten Verfahrensmängel als auch die Bedeutung des nach Art 21.3 U 700 festgestellten Mitwirkungsanteils. Als Revisionsgericht war er dabei an den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden. [3] [3]
- Beweisrüge: Ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision nicht neuerlich erfolgreich geltend gemacht werden. Das Berufungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt. Hier hatte es die behauptete Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens mit einer knappen Begründung verworfen. [3] [3]
- Sachverständigengutachten: Ob die eingeholten Gutachten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen tragen, gehört nach den Ausführungen des OGH zur nicht anfechtbaren Beweiswürdigung. Der OGH ist keine Tatsacheninstanz und musste daher vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. [3]
- Mitwirkung von Vorschäden: Art 21.3 U 700 begrenzt den Versicherungsschutz auf die durch den Unfall hervorgerufenen Folgen. Bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen sind zu berücksichtigen, wenn sie die Unfallfolgen beeinflussen. Unerheblich ist, ob die versicherte Person die Vorschäden bereits vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrgenommen hatte. [3]
- Bemessung des Mitwirkungsanteils: Für die Quantifizierung ist auf die konkrete versicherte Person und ihre individuelle körperliche Beschaffenheit abzustellen. Zu vergleichen ist ihre tatsächliche Reaktion auf den Unfall mit jener hypothetischen Reaktion, die ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit eingetreten wäre. [3]
- Tatfrage: Der Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens an den Unfallfolgen ist eine in der Revision nicht überprüfbare Tatfrage. Maßgeblich blieb daher die Feststellung einer 100%igen Mitwirkung der degenerativen Veränderungen an der kausalen Verschlechterung. [3]
Ergebnis
Auf Grundlage der bindenden Feststellungen war die wegen fehlenden Versicherungsschutzes erfolgte Klagsabweisung durch die Vorinstanzen nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden. Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. [1] [2] [3]
Der OGH fasste einen Zurückweisungsbeschluss und hielt fest, dass dieser nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die vereinbarte sachliche Begrenzung des Unfallversicherungsschutzes sowie auf die zivilprozessualen Regeln über die Zulässigkeit und Behandlung einer außerordentlichen Revision. [2] [1] [3]
- Art 21.3 U 700: Verminderung des Invaliditätsgrads oder der Leistung bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, wenn deren Anteil mindestens 25 % beträgt. [2] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: In der Entscheidung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision angeführt. [1] [2]
- § 508a Abs 2 ZPO: Rechtsgrundlage der Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [2]
- § 510 Abs 3 ZPO: Grundlage dafür, dass der Zurückweisungsbeschluss keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
- RIS-Justiz RS0119520 und RS0125367: Verweise des OGH zur Berücksichtigung vorhandener Krankheiten oder Gebrechen und zur Unerheblichkeit ihrer vorherigen Wahrnehmung als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig. [3]
- RIS-Justiz RS0119522: Verweis des OGH zur Einordnung des Mitwirkungsanteils als nicht revisible Tatfrage. [3]
Spruch
Eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen ist bei den Unfallfolgen auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsnehmer den Vorschaden zuvor nicht als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrgenommen hat. Da die Vorinstanzen eine 100%ige Mitwirkung der degenerativen Veränderungen an der festgestellten unfallkausalen Verschlechterung angenommen hatten, beanstandete der OGH die Klagsabweisung nicht und wies die außerordentliche Revision zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die *****-Be-dingungen für die Unfallversicherung 2009 (U 700) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise: „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Art 21 [...] 3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
1.1 Der Kläger macht angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat und die daher in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). 1.2 Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seiner Entscheidung festhält (RIS-Justiz RS0043150). Das Berufungsverfahren bleibt nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0042993 [T1]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** T*****, vertreten durch Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 35.936,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2018, GZ 5 R 46/18y-30, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die *****-Be-dingungen für die Unfallversicherung 2009 (U 700) zugrunde lagen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00178_18D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Vorerkrankungen und Gebrechen können den Versicherungsschutz für Unfallfolgen nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen begrenzen.
- Die Berücksichtigung eines Vorschadens setzt nicht voraus, dass er vor dem Unfall bereits schmerzhaft oder behandlungsbedürftig war.
- Der Mitwirkungsanteil wird anhand der individuellen körperlichen Beschaffenheit der versicherten Person ermittelt.
- Die konkrete Höhe des Mitwirkungsanteils ist eine Tatfrage und wird vom OGH im Revisionsverfahren nicht neuerlich beurteilt.
- Eine vom Berufungsgericht behandelte und verneinte Mängelrüge kann in der Revision grundsätzlich nicht erfolgreich wiederholt werden.
Häufige Fragen
Können unbemerkte Vorschäden die Leistung aus einer Unfallversicherung beeinflussen?
Nach dieser Entscheidung kann ein Vorschaden berücksichtigt werden, wenn er die Unfallfolgen beeinflusst. Es ist nicht entscheidend, ob er zuvor als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrgenommen wurde.
Wie wird der Mitwirkungsanteil einer Vorerkrankung bestimmt?
Verglichen wird die tatsächliche Reaktion der konkret versicherten Person auf den Unfall mit ihrer hypothetischen Reaktion ohne die betreffende Krankheit oder das betreffende Gebrechen.
Kann der OGH den festgestellten Mitwirkungsanteil neu beurteilen?
Nein. Der OGH bezeichnete den Mitwirkungsanteil als Tatfrage und war an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lagen nach Ansicht des OGH nicht vor. Die festgestellten Tatsachen und die Beweiswürdigung konnten im Revisionsverfahren nicht neuerlich überprüft werden.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Auslegung und Anwendung der konkret vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen U 700.
Die im RIS-Text anonymisierten Partei- und Bedingungsangaben wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.
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