RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte, der Beklagten die Zuführung von Oberflächen- und Bergwässern von ihrem Grundstück auf das im Wohnungseigentum des Klägers stehende Grundstück zu untersagen. Nach Erörterung der Rechtslage gemäß § 182a ZPO konkretisierte er sein Begehren lediglich durch die Ausnahme des natürlichen Zuflusses. [6]
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung. Es blieb nach seiner Beurteilung unklar, welche Art von Zufluss zu unterbinden sei und durch welche Handlung oder Baumaßnahme die Beklagte Wasser zuführe. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. April 2026 erhob der Kläger außerordentliche Revision. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob ein Unterlassungsgebot ausreichend bestimmt formuliert ist, hat im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. [3]
- Bestimmtheit des Verbots: Das verbotene Verhalten muss so deutlich beschrieben sein, dass es als Richtschnur für künftiges Verhalten dienen kann. Nicht näher konkretisierte allgemeine Begriffe reichen nicht aus. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird. [3]
- Weitere Fassung gegen Umgehungen: Ein Unterlassungsbegehren darf weiter gefasst werden, um Umgehungen zu vermeiden. Zulässig sind etwa die Erstreckung auf ähnliche Eingriffe oder verdeutlichende Einzelverbote. Das Verbot muss aber stets den Kern der Verletzungshandlung erfassen und sich am konkreten Verstoß orientieren. [3]
- Exekutionstauglichkeit bereits im Erkenntnisverfahren: Schon bei der Prüfung des Begehrens ist dessen Eignung für eine mögliche Exekution zu beurteilen. § 7 Abs 1 EO verlangt eine deutliche Umschreibung anhand objektiver Anhaltspunkte. Die Unterlassungspflicht muss so festgelegt sein, dass eine Verletzung nach § 355 EO exekutiv erfasst werden kann. [3]
- Keine Verlagerung in das Exekutionsverfahren: Der Kläger wollte den Nachweis eines über den natürlichen Zufluss hinausgehenden Wasserzuflusses dem Vollstreckungsverfahren zuordnen. Damit zeigte er keine Fehlbeurteilung auf: Die Grenze zwischen verbotenem und zulässigem Verhalten darf nicht erst im Exekutionsverfahren gezogen werden. [3]
- Pauschale Ausnahme des natürlichen Zuflusses: Der OGH hatte keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts. Die bloße Ausnahme des natürlichen Zuflusses umschrieb das zu unterlassende Verhalten im konkreten Begehren nicht hinreichend deutlich. [6] [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 27. August 2026 zu 1Ob89/26h wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die bestätigte Abweisung des Unterlassungsbegehrens blieb damit bestehen. Ausschlaggebend war dessen unzureichende Bestimmtheit, nicht die materielle Zulässigkeit eines konkret festgestellten Wasserzuflusses. [1] [6] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Bestimmtheit und Exekutionstauglichkeit eines Unterlassungsbegehrens sowie die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels einer erheblichen Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1]
- § 182a ZPO: Die Rechtslage war bereits in erster Instanz erörtert worden. Dennoch blieb das anschließend konkretisierte Begehren nach der Beurteilung des Berufungsgerichts unbestimmt. [6]
- § 7 Abs 1 EO: Die angestrebte Unterlassungspflicht muss deutlich beschrieben und anhand objektiver Anhaltspunkte bestimmbar sein. [3]
- § 355 EO: Die Pflicht muss so bestimmt sein, dass ihre Verletzung im Weg der Unterlassungsexekution erfasst werden kann. [3]
- Rechtsprechung zur Reichweite des Verbots: Der OGH verweist unter anderem auf RS0119807 zur deutlichen Umschreibung sowie auf 8 Ob 137/21m und 1 Ob 100/24y zur Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung. [3]
- RS0000878 zur Abgrenzung verbotenen Verhaltens: Die Abgrenzung zwischen zulässigem und verbotenem Verhalten darf nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Das pauschale Begehren, Wasserzufluss mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses zu unterlassen, blieb mangels deutlicher Umschreibung des verbotenen Verhaltens unbestimmt. Die Eignung eines Unterlassungsgebots für die Exekution ist bereits im Erkenntnisverfahren zu prüfen; die Abgrenzung darf nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Unterlassungsbegehrens mit der Begründung, das vom Kläger in erster Instanz trotz entsprechender Erörterung der Rechtslage nach § 182a ZPO nur dahingehend konkretisierte Begehren, dass die Zuführung von „Oberflächen- und Bergwässern“ vom Grundstück der Beklagten auf das im Wohnungseigentum des Klägers stehende Grundstück „mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses“ zu unterlassen sei, sei zu weit gefasst und damit unbestimmt geblieben. Die bloße Einschränkung auf die über den natürlichen Zufluss hinausgehenden Immissionen mache das Klagebegehren nicht exequierbar, weil daraus nicht nachvollziehbar hervorgehe, was konkret zu unterlassen und insbesondere welche Art von Zufluss zu unterbinden sei. Es bleibe völlig unklar, durch welche (unzulässige) Handlung bzw getroffene (Bau-)Maßnahme die Beklagte dem Grundstück des Klägers Oberflächen- und Bergwasser zuführe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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[2] Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Unterlassungsbegehren eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden (vgl RS0037607; RS0037733 [T3, T12, T20]). Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807). Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Immer muss der Spruch aber den Kern der Verletzungshandlung erfassen (8 Ob 137/21m Rz 5; 1 Ob 100/24y Rz 22, jeweils mwN) und hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (9 ObA 70/25x Rz 2; vgl auch RS0037645). So wie einem Beklagten nicht generell aufgetragen werden kann, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]), würde eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel bilden (RS0000771).
[4] 2. Der Frage, ob die Formulierung des Unterlassungsgebots ausreichend bestimmt ist, kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (9 ObA 70/25x Rz 5).
[5] 3. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die angeführten Grundsätze zugrunde gelegt. Mit dieser Rechtsprechung und den darauf aufbauenden rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Er führt lediglich ins Treffen, „möglicherweise vorliegende Beweiserschwernisse im Vollstreckungsverfahren“ könnten für die Frage nach der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens nicht maßgeblich sein. Die Problematik falle in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts, wobei ihm im Bestreitungsfall der Nachweis obliege, dass es sich „um Wässer über den natürlichen Zufluss hinaus“ handle.
[6] Damit vermag er keine Fehlbeurteilung aufzuzeigen:
[7] Bereits bei der Prüfung der Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens ist die Tauglichkeit des angestrebten Unterlassungsgebots für ein mögliches Exekutionsverfahren zu beurteilen. Das erfordert mit Blick auf § 7 Abs 1 EO eine deutliche Umschreibung des Verbots bzw die Bestimmtheit der zu unterlassenden Handlung, die Vermeidung von allgemeinen Begriffen und die Anknüpfung an objektive Anhaltspunkte (4 Ob 185/21s Rz 9; 9 ObA 70/25x Rz 4, jeweils mwN). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich festgelegt sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss also derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (RS0000878 [T1, T7, T10]).
[8] Damit bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das pauschale Begehren, die Zuleitung von Wasser (mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses) auf das Grundstück des Klägers zu unterlassen, sei mangels hinreichend deutlicher Umschreibung des verbotenen Verhaltens unbestimmt geblieben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 1 R 30/26a‑50, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00089_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Unterlassungsbegehrens mit der Begründung, das vom Kläger in erster Instanz trotz entsprechender Erörterung der Rechtslage nach § 182a ZPO nur dahingehend konkretisierte Begehren, dass die Zuführung von „Oberflächen- und Bergwässern“ vom Grundstück der Beklagten auf das im Wohnungseigentum des Klägers stehende Grundstück „mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses“ zu unterlassen sei, sei zu weit gefasst und damit unbestimmt geblieben. Die bloße Einschränkung auf die über den natürlichen Zufluss hinausgehenden Immissionen mache das Klagebegehren nicht exequierbar, weil daraus nicht nachvollziehbar hervorgehe, was konkret zu unterlassen und insbesondere welche Art von Zufluss zu unterbinden sei. Es bleibe völlig unklar, durch welche (unzulässige) Handlung bzw getroffene (Bau-)Maßnahme die Beklagte dem Grundstück des Klägers Oberflächen- und Bergwasser zuführe.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Unterlassungsbegehren muss das verbotene Verhalten deutlich und am konkreten Verstoß orientiert beschreiben.
- Die Ausnahme des natürlichen Zuflusses machte das pauschale Wasser-Unterlassungsbegehren hier nicht ausreichend bestimmt.
- Die Eignung für eine spätere Exekution ist bereits bei der Prüfung des Unterlassungsbegehrens zu beurteilen.
- Die Bestimmtheit eines Unterlassungsgebots begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Warum scheiterte das Unterlassungsbegehren wegen Wasserzuflusses?
Es ließ nicht hinreichend erkennen, welches Verhalten die Beklagte unterlassen sollte. Die Ausnahme des natürlichen Zuflusses klärte weder die zu unterbindende Art des Zuflusses noch die maßgebliche Handlung oder Baumaßnahme.
Darf ein Unterlassungsbegehren allgemein formuliert werden?
Eine weitere Fassung zur Vermeidung von Umgehungen ist zulässig. Sie muss aber den Kern der konkreten Verletzungshandlung erfassen. Nicht näher konkretisierte allgemeine Begriffe oder ein bloßes Gebot rechtmäßigen Verhaltens reichen nicht aus.
Kann das Exekutionsgericht später klären, welcher Wasserzufluss verboten ist?
Die grundlegende Abgrenzung zwischen zulässigem und verbotenem Verhalten muss bereits im Unterlassungstitel ausreichend bestimmt sein. Sie darf nicht erst im Exekutionsverfahren vorgenommen werden.
Hat der OGH den Wasserzufluss für zulässig erklärt?
Die Entscheidung trägt keine solche allgemeine Aussage. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und beanstandete die Beurteilung des Begehrens als unbestimmt nicht. Im Mittelpunkt stand die Formulierung des Verbots.
Quelle und Hinweis
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