RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit über 98.960,42 EUR samt Anhang lag eine voreheliche Lebensgemeinschaft zugrunde, die später in eine Ehe mündete. Für einen Wohnungskauf hatten die Partner unterschiedlich hohe Eigenmittel eingesetzt. Die Vorinstanzen sahen einen verbleibenden Vorteil der Beklagten darin, dass ihr beim Verkauf der Wohnung ein im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln überproportionaler Anteil des Erlöses ausbezahlt worden war. [3] [2]
Das Berufungsgericht legte als unstrittig zugrunde, dass die Ehe wegen Verletzungen der Treuepflicht und der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden worden war. Es hielt diese Eheverfehlungen allein nicht für ausreichend, um die Rückforderung auszuschließen. Die Beklagte erhob gegen das Urteil des OLG Linz vom 19. November 2025 eine außerordentliche Revision. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Eine Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO voraus. Eine solche zeigte die Beklagte weder zum Ausschluss der Rückforderung noch zur Bewertung des verbleibenden Nutzens auf. [5] [2]
- Abgrenzung zur ehelichen Aufteilung: Der Aufteilung unterliegt die während der Ehe erarbeitete oder ersparte Errungenschaft. Aus einer vorehelichen Lebensgemeinschaft eingebrachte Sachen behalten ihre rechtliche Zuordnung. Bereicherungsansprüche aus vorehelichen Beiträgen sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. [6] [2]
- Rückforderung außergewöhnlicher Leistungen: Außergewöhnliche Leistungen können nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden, wenn sie erkennbar in Erwartung der Eheschließung oder des Fortbestands der Gemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens erbracht wurden. Voraussetzung ist ein die Gemeinschaft überdauernder Nutzen. [2]
- Treuwidrige Zweckvereitelung und Beweislast: Vereitelt der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Diesen auch in § 815 dBGB geregelten Grundsatz erkennt die Rechtsprechung für Österreich an. Die rechtsvernichtende Tatsache hat die beklagte Partei zu beweisen. [2]
- Alleinverschulden genügt nicht: Ein Ausschluss ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung reicht dafür nicht aus. Erforderlich sind besondere Umstände, die das Verhaltensunrecht verstärken; deren Vorliegen ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. [2]
- Grenzen des Prozessvorbringens: Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts hatte die Beklagte keine besonderen erschwerenden Umstände behauptet. Der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Auslegung ihres Vorbringens. Eine besonders verwerfliche Verletzung der Treuepflicht ließ sich dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht entnehmen. [2]
- Bewertung des Restnutzens: Die Rückforderung ist auf den verbleibenden Nutzen beschränkt. Dessen Bewertung betrifft typischerweise den Einzelfall. Hier durften die Vorinstanzen auf den im Verhältnis zu den eingesetzten Eigenmitteln überproportional ausbezahlten Anteil der Beklagten am Verkaufserlös abstellen. [2]
Ergebnis
Auch der Einwand eines Vertrauensschadens führte nicht weiter. Vereitelt der Leistende den angestrebten Erfolg, kann der Leistungsempfänger einen dadurch entstandenen eigenen Vertrauensschaden grundsätzlich vom Nutzen abziehen, selbst wenn keine Treuwidrigkeit vorliegt. Mit der Darstellung der vorehelichen Aufwendungen des Klägers machte die Beklagte einen solchen eigenen Schaden aber nicht schlüssig geltend. Zeitpunkt und Finanzierung der Zahlungen waren dabei nicht unerheblich. [2]
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Weder die Beurteilung der Eheverfehlungen noch die Bewertung des Restnutzens gab Anlass zu einer Korrektur. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die bereicherungsrechtliche Rückforderung wegen Zweckverfehlung mit der Abgrenzung zur ehelichen Aufteilung. Prozessual war entscheidend, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [2] [5]
- § 1435 ABGB: Die Bestimmung trägt die Rückforderung außergewöhnlicher Leistungen wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist auf den die Gemeinschaft überdauernden Nutzen begrenzt. [2]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Ohne erhebliche Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Diese Vorschriften bildeten die Grundlage der verfahrensrechtlichen Erledigung. [4] [5]
- § 49 EheG: Die schweren Eheverfehlungen, auf die das Alleinverschulden gestützt wurde, rechtfertigten für sich allein keinen Ausschluss der Kondiktion. [2]
- § 815 dBGB und RS0033767: Der OGH verweist auf den Grundsatz, dass eine treuwidrige Vereitelung des Leistungszwecks die Rückforderung ausschließen kann. Ein solcher Ausschluss ist nur zurückhaltend anzunehmen. [2]
- 1 Ob 13/24d und 1 Ob 88/24h: Diese Entscheidungen werden zur Abgrenzung vorehelichen Vermögens und daraus resultierender Bereicherungsansprüche von der ehelichen Aufteilung herangezogen. [6] [2]
- 3 Ob 93/10p und 7 Ob 72/24z: Diese Vorentscheidungen stützen die Rückforderung außergewöhnlicher Leistungen und deren Begrenzung auf den verbleibenden Nutzen. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Voreheliche Leistungen sind nicht im Aufteilungsverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. Alleinverschulden an der Scheidung schließt eine Rückforderung nach § 1435 ABGB nicht aus; dafür bedarf es besonderer Umstände. Der Anspruch ist auf den verbleibenden Nutzen begrenzt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das ist hier aus folgenden Gründen nicht der Fall:
[2] 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft – wie hier – in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (1 Ob 13/24d; RS0057386).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das ist hier aus folgenden Gründen nicht der Fall:
[2] 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft – wie hier – in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (1 Ob 13/24d; RS0057386).
[3] Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft und ein daraus allenfalls resultierender Bereicherungsanspruch wegen (teilweiser) Zweckverfehlung findet damit im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung (1 Ob 88/24h mwN). Derartige Ansprüche sind der Aufteilung entzogen und im streitigen Verfahren geltend zu machen.
[4] 2. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe kann ein Partner nach § 1435 ABGB außergewöhnliche Leistungen, wie hier den Erwerb einer Wohnung, die er erkennbar in Erwartung der Eheschließung und/oder im Hinblick auf das Weiterbestehen der (ehelichen) Gemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens erbracht hat, zurückfordern, soweit ein die (eheliche) Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0033698; RS0033914; RS0119873; RS0033952 [T12]).
[5] 3.1. Ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (RS0033767 [T15]; RS0021833 [T3]). Dieser in § 815 dBGB normierte Grundsatz kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten (RS0033767). Die Beweislast für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch den Kläger vereitelt wurde, trifft den Beklagten (RS0033767 [T4; T10]; RS0021833 [T6]).
[6] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Annahme eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten (RS0033767 [T8]; RS0021833 [T1]). Der Ausschluss wird nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet (6 Ob 190/00k = RS0033767 [T9]). So schließt etwa selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht aus (8 Ob 38/75; 3 Ob 556/90; 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; RS0009341 [T2]). Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, um einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen (vgl 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; zur Auflösung von Lebensgemeinschaft und Verlöbnis: RS0033759; 4 Ob 189/13t [Strafbares Verhalten]).
[7] 3.2. Ob solche besonderen Umstände gegeben sind und insgesamt ein Verhalten vorliegt, das gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt.
[8] Das Berufungsgericht vertrat ausgehend von der als unstrittig unterstellten Tatsache, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden wurde, weil dieser die Treuepflicht und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzt habe, die Auffassung, allein diese das Alleinverschulden des Klägers begründenden schweren Eheverfehlungen iSd § 49 EheG würden die Kondiktion hier nicht ausschließen. Den in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmangel verneinte es; es sah also nur die letztlich ohnedies unstrittigen Umstände der Scheidung als vom erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten gedeckt an.
[9] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, wonach selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht ausschließt. Besondere, das Verhaltensunrecht aggravierende Umstände, die hier einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen vermögen, hat die Beklagte nach dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht behauptet. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, betrifft die Auslegung von Prozessvorbringen im Einzelfall und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53; T56]). Eine solche auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte in ihrer Revision nicht auf. Entgegen ihrer Argumentation lässt sich ihrem Vorbringen in erster Instanz die Behauptung einer besonders verwerflichen, „eklatanten“ und „gröblichsten“ Verletzung insbesondere der Treuepflicht nicht entnehmen.
[10] 4. Der Rückforderungsanspruch eines Partners nach § 1435 ABGB nach Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe beschränkt sich auf den die (eheliche) Gemeinschaft überdauernden Nutzen (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0009341).
[11] Die Frage der Bewertung dieses Restnutzens der vorehelichen Leistungen des einen Partners für den anderen betrifft typisch den Einzelfall. Die Vorinstanzen sahen diesen Vorteil hier in einem – im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der jeweils für den Wohnungskauf aufgewendeten Eigenmittel – überproportional ausbezahlten Anteil der Beklagten am Verkaufserlös.
[12] Die Revisionsausführungen der Beklagten zeigen auch in diesem Zusammenhang keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. Es ist zwar richtig, dass der Leistungsempfänger, wenn der angestrebte Erfolg durch das Verhalten des Leistenden (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt wird, seinen entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden und bei der Bestimmung seines Nutzens abziehen kann (RS0021833). Einen solchen eigenen Vertrauensschaden macht die Beklagte mit der Darstellung der vom Kläger vorehelich getätigten Aufwendungen für den Erwerb der Wohnung aber nicht schlüssig geltend. Entgegen ihrer Rechtsansicht ist der Nachteil für die Beklagte nicht unabhängig davon, wann (vor oder nach Eheschließung) und aus welchen finanziellen Mitteln die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden.
[13] Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* F*, vertreten durch die Koman Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 98.960,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 3 R 143/25g‑21, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000.
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das ist hier aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft – wie hier – in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (1 Ob 13/24d; RS0057386).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bereicherungsansprüche aus vorehelichen Leistungen sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.
- Alleinverschulden an der Scheidung schließt die Rückforderung nach § 1435 ABGB nicht automatisch aus.
- Treuwidrige Zweckvereitelung setzt besondere Umstände voraus; die Beweislast trägt die beklagte Partei.
- Rückforderbar ist nur der die Gemeinschaft überdauernde Nutzen.
- Ein eigener Vertrauensschaden kann den Anspruch mindern, muss aber schlüssig geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Verhindert Alleinverschulden an der Scheidung die Rückforderung vorehelicher Leistungen?
Nein, nicht für sich allein. Nach dem OGH setzt ein Ausschluss wegen treuwidriger Zweckvereitelung besondere Umstände voraus. Auch schwere Eheverfehlungen, die das Alleinverschulden begründen, reichen dafür nicht automatisch aus.
Gehören voreheliche Beiträge zur Vermögensbildung in das Aufteilungsverfahren?
Daraus allenfalls entstehende Bereicherungsansprüche werden im Aufteilungsverfahren nicht berücksichtigt. Sie sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. In die Ehe eingebrachte Sachen behalten grundsätzlich ihre bisherige rechtliche Zuordnung.
Wie wird der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB begrenzt?
Maßgeblich ist der Nutzen, der die Gemeinschaft überdauert. Im entschiedenen Fall lag dieser nach den Vorinstanzen in einem Anteil am Wohnungsverkaufserlös, der im Verhältnis zu den eingesetzten Eigenmitteln überproportional war.
Kann ein Vertrauensschaden von der Rückforderung abgezogen werden?
Vereitelt der Leistende den angestrebten Erfolg, kann der Leistungsempfänger einen dadurch entstandenen eigenen Vertrauensschaden einwenden. Hier genügten die Ausführungen zu den Aufwendungen des Klägers nicht, um einen eigenen Schaden der Beklagten schlüssig darzustellen.
Quelle und Hinweis
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