RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob176/18k
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00176.18K.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000

Sachverhalt

Der Kläger machte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Er hatte bei einem Freizeitunfall am 14. Oktober 2014 mehrere Beckenringfrakturen, eine Blasenruptur und Nervenläsionen erlitten und stützte sein Begehren auf dauernde Invalidität. Neben einer nicht rekursrelevanten Knochenbruchpauschale begehrte er zunächst 2.500 EUR wegen Invalidität. [2] [3]

Weil der Invaliditätsgrad noch nicht sicher feststand, bezeichnete der Kläger einen Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % als vorläufig und behielt sich eine Ausdehnung nach Vorliegen eines medizinischen Sachverständigengutachtens vor. Nach dem Gutachten dehnte er das Begehren aus; zuletzt waren 15.000 EUR streitgegenständlich. [2] [3]

Die beklagte Versicherung erkannte nach der Ausdehnung das ursprüngliche Begehren von insgesamt 3.000 EUR an, bestritt den darüber hinausgehenden Anspruch aber unter Berufung auf § 12 Abs 3 VersVG. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil wegen Verfahrensmängeln auf, teilte jedoch die Rechtsansicht, dass der mit der Klagsausdehnung geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Ein Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer erheblichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. An den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war der OGH nicht gebunden. [3] [3]

Ergebnis

Die Vorinstanzen bewegten sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor; der Rekurs der beklagten Partei wurde daher zurückgewiesen. [1] [3] [3]

Die klagende Partei musste die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst tragen, weil sie darin nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte und der Schriftsatz deshalb nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die versicherungsrechtliche Ausschlussfrist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts. [3] [3]

Spruch

Kann der Versicherer aufgrund der konkreten Umstände erkennen, dass zunächst nur eine Teilforderung geltend gemacht wird, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, kann die Teilklage die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch für eine entsprechende spätere Klagsausdehnung wahren. Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Der Kläger begehrte aus seiner Unfallversicherung mit der im Dezember 2015 erhobenen Klage – neben einer nicht rekursrelevanten „Knochenbruchpauschale“ von 500 EUR – vorerst 2.500 EUR. Er habe am 14. Oktober 2014 durch einen Freizeitunfall schwere Verletzungen (mehrere Beckenringfrakturen, Blasenruptur und Nervenläsionen) erlitten und mache Ansprüche aus dauernder Invalidität geltend.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, was hier nicht der Fall ist. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P*****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Lins KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 15.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2018, GZ 60 R 2/18a-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine ausdrücklich als vorläufig erkennbare Teilklage kann unter den Umständen des Einzelfalls die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch für eine spätere Ausdehnung wahren.
  • Entscheidend ist, ob der Versicherer den möglichen Gesamtanspruch erkennen und seine Rückstellungen darauf ausrichten kann.
  • Eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung kann gesicherte Rechtsprechung darstellen, wenn sie ausführlich begründet, mehrfach veröffentlicht und weder durch Gegenjudikatur noch

Häufige Fragen

Wahrt eine Teilklage in der Unfallversicherung die Frist für den gesamten Anspruch?

Nach OGH 7 Ob 176/18k kann dies der Fall sein, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht wird, und er den möglichen Gesamtanspruch bei seinen Rückstellungen berücksichtigen kann.

Welche Bedeutung hat ein Vorbehalt der späteren Klagsausdehnung?

Ein ausdrücklicher Vorbehalt kann zeigen, dass das zunächst bezifferte Begehren nur vorläufig ist. Im entschiedenen Fall war außerdem der Invaliditätsgrad bis zum medizinischen Gutachten noch unsicher.

Warum wurde der Rekurs zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage. Die Vorinstanzen hatten im Rahmen der bereits als gesichert angesehenen Rechtsprechung entschieden.

War der ausgeweitete Anspruch nach Ansicht des OGH verfristet?

Nein. Der OGH beanstandete die Beurteilung nicht, dass die ursprüngliche Klage auch für die entsprechende spätere Ausdehnung fristwahrend wirkte.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung unterscheidet sprachlich zwischen der von der Beklagten eingewendeten „Verjährung“ und der vom OGH behandelten Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 3

Die Aussage zur Fristwirkung ist nicht als uneingeschränkte Regel formuliert, sondern an die Erkennbarkeit der Teilforderung und die Möglichkeit der Rückstellun

Die Zurückweisung des Rekurses bedeutet, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage erkannte; sie ist nicht als neuerlicher Sachentscheid über die gesamte Klage

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