RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger machte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Er hatte bei einem Freizeitunfall am 14. Oktober 2014 mehrere Beckenringfrakturen, eine Blasenruptur und Nervenläsionen erlitten und stützte sein Begehren auf dauernde Invalidität. Neben einer nicht rekursrelevanten Knochenbruchpauschale begehrte er zunächst 2.500 EUR wegen Invalidität. [2] [3]
Weil der Invaliditätsgrad noch nicht sicher feststand, bezeichnete der Kläger einen Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % als vorläufig und behielt sich eine Ausdehnung nach Vorliegen eines medizinischen Sachverständigengutachtens vor. Nach dem Gutachten dehnte er das Begehren aus; zuletzt waren 15.000 EUR streitgegenständlich. [2] [3]
Die beklagte Versicherung erkannte nach der Ausdehnung das ursprüngliche Begehren von insgesamt 3.000 EUR an, bestritt den darüber hinausgehenden Anspruch aber unter Berufung auf § 12 Abs 3 VersVG. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil wegen Verfahrensmängeln auf, teilte jedoch die Rechtsansicht, dass der mit der Klagsausdehnung geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Ein Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer erheblichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. An den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war der OGH nicht gebunden. [3] [3]
- Gesicherte Rechtsprechung: Auch eine bislang einzige, aber ausführlich begründete und mehrfach veröffentlichte Entscheidung kann gesicherte Rechtsprechung bilden, wenn keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und das Schrifttum sie ohne Kritik übernommen hat. Diese Voraussetzungen sah der OGH hinsichtlich der Vorentscheidung 7 Ob 61/07g als erfüllt an. [3] [3]
- Zweck der Ausschlussfrist: § 12 Abs 3 VersVG soll eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung ermöglichen. Verzögerungen können die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschweren. Nach den Ausführungen des OGH kann dieser Zweck auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht werden, der aus prozessualer Sicht mit Mängeln behaftet ist. [3]
- Fristwirkung der Teilklage: Kann der Versicherer nach den spezifischen Umständen erkennen, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht wird, und kann er sich bei seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, kann die Teilklage die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung wahren. [3]
- Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger hatte bereits in der Klage auf die schweren Unfallverletzungen, den noch unsicheren Invaliditätsgrad und die beabsichtigte Ausdehnung nach Vorliegen des Gutachtens hingewiesen. Aufgrund dieser Angaben und der unstrittigen Versicherungssumme waren die maximal erforderlichen Rückstellungen für die Versicherung überblickbar. Der OGH beanstandete daher die Bejahung der Fristwirkung auch für die spätere Ausdehnung nicht. [3]
Ergebnis
Die Vorinstanzen bewegten sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor; der Rekurs der beklagten Partei wurde daher zurückgewiesen. [1] [3] [3]
Die klagende Partei musste die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst tragen, weil sie darin nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte und der Schriftsatz deshalb nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die versicherungsrechtliche Ausschlussfrist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts. [3] [3]
- § 12 Abs 3 VersVG: Ausschlussfrist nach Ablehnung eines Versicherungsanspruchs; im Mittelpunkt stand ihre Wahrung durch eine Teilklage bei späterer Klagsausdehnung. [3]
- § 12 Abs 1 VersVG: Vom OGH im Zusammenhang damit angeführt, dass die Klagsausdehnung weniger als drei Jahre nach dem Unfall erfolgte. [3]
- §§ 502 Abs 1, 519 Abs 1 Z 2 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Rekurses. [3] [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist bei der Zulässigkeitsprüfung nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3]
- § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO: Ermöglicht die Beschränkung der Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe. [3] [3]
- §§ 50, 40 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung über die Rekursbeantwortung. [3]
Spruch
Kann der Versicherer aufgrund der konkreten Umstände erkennen, dass zunächst nur eine Teilforderung geltend gemacht wird, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, kann die Teilklage die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch für eine entsprechende spätere Klagsausdehnung wahren. Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Der Kläger begehrte aus seiner Unfallversicherung mit der im Dezember 2015 erhobenen Klage – neben einer nicht rekursrelevanten „Knochenbruchpauschale“ von 500 EUR – vorerst 2.500 EUR. Er habe am 14. Oktober 2014 durch einen Freizeitunfall schwere Verletzungen (mehrere Beckenringfrakturen, Blasenruptur und Nervenläsionen) erlitten und mache Ansprüche aus dauernder Invalidität geltend.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, was hier nicht der Fall ist. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P*****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Lins KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 15.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2018, GZ 60 R 2/18a-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00176_18K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine ausdrücklich als vorläufig erkennbare Teilklage kann unter den Umständen des Einzelfalls die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch für eine spätere Ausdehnung wahren.
- Entscheidend ist, ob der Versicherer den möglichen Gesamtanspruch erkennen und seine Rückstellungen darauf ausrichten kann.
- Eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung kann gesicherte Rechtsprechung darstellen, wenn sie ausführlich begründet, mehrfach veröffentlicht und weder durch Gegenjudikatur noch
Häufige Fragen
Wahrt eine Teilklage in der Unfallversicherung die Frist für den gesamten Anspruch?
Nach OGH 7 Ob 176/18k kann dies der Fall sein, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht wird, und er den möglichen Gesamtanspruch bei seinen Rückstellungen berücksichtigen kann.
Welche Bedeutung hat ein Vorbehalt der späteren Klagsausdehnung?
Ein ausdrücklicher Vorbehalt kann zeigen, dass das zunächst bezifferte Begehren nur vorläufig ist. Im entschiedenen Fall war außerdem der Invaliditätsgrad bis zum medizinischen Gutachten noch unsicher.
Warum wurde der Rekurs zurückgewiesen?
Der OGH sah keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage. Die Vorinstanzen hatten im Rahmen der bereits als gesichert angesehenen Rechtsprechung entschieden.
War der ausgeweitete Anspruch nach Ansicht des OGH verfristet?
Nein. Der OGH beanstandete die Beurteilung nicht, dass die ursprüngliche Klage auch für die entsprechende spätere Ausdehnung fristwahrend wirkte.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung unterscheidet sprachlich zwischen der von der Beklagten eingewendeten „Verjährung“ und der vom OGH behandelten Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 3
Die Aussage zur Fristwirkung ist nicht als uneingeschränkte Regel formuliert, sondern an die Erkennbarkeit der Teilforderung und die Möglichkeit der Rückstellun
Die Zurückweisung des Rekurses bedeutet, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage erkannte; sie ist nicht als neuerlicher Sachentscheid über die gesamte Klage
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Fortsetzung eines Erwachsenenvertretungsverfahrens bei konkreten Anhaltspunkten – OGH 7 Ob
Der OGH zur Fortsetzung eines bereits anhängigen Erwachsenenvertretungsverfahrens, zu konkreten Anhaltspunkten nach § 117a AußStrG und zur Zulässigkeit des außerordent
Unfallversicherung: Mitwirkung degenerativer Veränderungen – OGH 7 Ob 178/18d
Der OGH befasste sich mit der Mitwirkung degenerativer Veränderungen an Unfallfolgen, der Bemessung des Mitwirkungsanteils und den Grenzen der Überprüfung von Sachverhalt
Gleichteiliges Scheidungsverschulden bei beiderseitigen Eheverfehlungen – OGH 6 Ob 137/25b
Der OGH stellt klar: Überwiegendes Scheidungsverschulden setzt einen augenscheinlichen graduellen Unterschied voraus. Im konkreten Fall blieb es bei gleichteiligem Versch
Gewaltschutz für Minderjährige durch einstweilige Verfügung – OGH 7 Ob 93/26s
Der OGH bestätigt die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei einem Sicherungsantrag nach § 382c EO und erläutert die Grenzen des Revisionsrekursverf