RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger mietete Geschäftsräumlichkeiten für eine Zahnarztordination sowie einen KFZ-Abstellplatz. Das Mietverhältnis unterlag dem Teilanwendungsbereich des MRG. Der Mietvertrag vom 7. April 2011 enthielt eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 2005. Als Ausgangsbasis war März 2011 festgelegt; Indexänderungen waren unter Berücksichtigung einer Schwelle von 5 % zu erfassen. [2]
Der Kläger verlangte insgesamt 24.950 EUR samt Anhang zurück. Davon entfielen 20.624 EUR auf wertgesicherte Mietzinszahlungen von Mai 2018 bis Februar 2024 und 4.326 EUR auf Betriebskosten. Er hielt die Wertsicherungsvereinbarung wegen gröblicher Benachteiligung und Verstößen gegen das KSchG für unwirksam. [6]
Das Erstgericht wies die Rückforderung von 20.624 EUR mit Teilurteil ab; das Berufungsgericht bestätigte dies. Anders als das Erstgericht ließ es offen, ob ein Unternehmer-Verbraucher-Geschäft vorlag, weil es die Klausel auch bei Anwendung des KSchG für wirksam hielt. Die Revision betraf ausschließlich die auf die Wertsicherung gestützte Rückforderung. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH war an den nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war inzwischen durch weitere Entscheidungen geklärt. [3] [6]
- ZIAG und Altverträge: Das ZIAG, BGBl I 2025/110, stellte den Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im Sinn von 10 Ob 15/25s klar. Die seit 1. Jänner 2026 geltende Änderung erfasst nach § 41a Abs 41 KSchG auch ältere Verträge. Der OGH wertet sie als zulässige authentische Interpretation. [6]
- Längerfristiges Dauerschuldverhältnis: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nicht anzuwenden, wenn das Dauerschuldverhältnis darauf angelegt ist, dass die Unternehmerleistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss vollständig erbracht wird. Das traf auf den vorliegenden befristeten Mietvertrag zu. [6]
- Sachliche Rechtfertigung der Wertsicherung: Die Anpassung an die Geldentwertung dient der Wahrung des bei Vertragsabschluss bestehenden Äquivalenzverhältnisses. Eine Bindung des Mietzinses an den Verbraucherpreisindex genügt grundsätzlich dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. [6]
- Abnutzung und Erhaltungspflicht: Gewöhnliche Abnutzung nimmt einer Wertsicherung nicht ihre sachliche Rechtfertigung. Auch ein durch den Entfall der Erhaltungspflicht des Vermieters allenfalls zu erwartender Wertverlust muss nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die vereinbarte Wertsicherung unzulässig wird. [6]
- Vorverlegter Basismonat: Unter Berücksichtigung des auch auf Altverträge anwendbaren § 879a ABGB ist entscheidend, ob der frühe Basismonat das Äquivalenzverhältnis verdeckt und erheblich verschiebt. Das kann bei einer signifikanten Belastung mit vergangenen Geldwertverlusten der Fall sein. Der hier vereinbarte Vormonat des Vertragsabschlusses bewirkte dies nicht. [6]
- Zweiseitigkeit der Preisänderung: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt auch eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung. Die Begriffe „Änderung“ und „Veränderung“ trugen diesem Erfordernis Rechnung. „Nicht übersteigen“ und „Überschreitung“ bezogen sich dagegen ausschließlich auf den Schwellenwert. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 8. September 2026 zu 5Ob186/25a wies der OGH die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abweisung der Rückforderung von 20.624 EUR blieb damit bestehen. Über die zusätzlich begehrte Betriebskostenrückzahlung wurde in diesem Revisionsverfahren nicht entschieden. [1] [4] [6]
Der Kläger muss der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung von 1.694,40 EUR einschließlich 282,40 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der Revision mit der Kontrolle einer mietvertraglichen Wertsicherung. Die Neuregelungen des ZIAG waren nach den angeführten Übergangsbestimmungen auch für den 2011 geschlossenen Vertrag zu berücksichtigen. [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Maßgeblich ist deren Vorliegen bei der Entscheidung des OGH; dazu verweist er auf RS0112921 und RS0112769. [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 und § 41a Abs 41 KSchG: Die durch das ZIAG klargestellte Abgrenzung für längerfristige Dauerschuldverhältnisse gilt auch für vor dem 1. Jänner 2026 geschlossene Verträge. [6]
- § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Diese Bestimmungen bilden Maßstäbe für die sachliche Rechtfertigung der Wertsicherung. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt insbesondere die Zweiseitigkeit von Preisänderungen. [6]
- § 879a und § 1503 Abs 30 ABGB: Die gesetzgeberische Wertung des § 879a ABGB ist bei der Prüfung eines vorverlegten Basismonats zu beachten. Die Übergangsbestimmung erfasst Altverträge und ist auch in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. [6]
- §§ 914 f ABGB: Im Individualprozess erfolgt die Klauselauslegung nach diesen Vorschriften und nicht im kundenfeindlichsten Sinn. Eine erhebliche Rechtsfrage setzt bei der Einzelfallauslegung eine auffallende Fehlbeurteilung voraus. [6]
- § 6 Abs 3 KSchG: Auch mit dem Einwand der Intransparenz zeigte die Revision nach dem übermittelten Begründungsbeginn keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die anschließenden Detailausführungen sind im Auszug nicht vollständig enthalten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision gegen die Abweisung der Mietzinsrückforderung mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf das längerfristige Mietverhältnis nicht anzuwenden. Der Basismonat unmittelbar vor Vertragsabschluss begründete keine gröbliche Benachteiligung. Die Auslegung der VPI-Klausel als zweiseitig war nicht zu beanstanden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00186_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten und einem KFZ‑Abstellplatz; er betrieb darin eine Zahnarztordination. Die Beklagte war die Vermieterin. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
[2] Der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Mietvertrag vom 7. 4. 2011 enthält eine Wertsicherungsvereinbarung, wonach der vereinbarte Mietzins auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 2005 mit dem Monat März 2011 als Ausgangsindex und einer 5 % Schwelle für die Berücksichtigung der Änderung wertgesichert ist.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Der Kläger war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten und einem KFZ‑Abstellplatz; er betrieb darin eine Zahnarztordination. Die Beklagte war die Vermieterin. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
[2] Der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Mietvertrag vom 7. 4. 2011 enthält eine Wertsicherungsvereinbarung, wonach der vereinbarte Mietzins auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 2005 mit dem Monat März 2011 als Ausgangsindex und einer 5 % Schwelle für die Berücksichtigung der Änderung wertgesichert ist.
[3] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 24.950 EUR sA. Die im Mietvertrag getroffene Wertsicherungsvereinbarung sei nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB, verstoße gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Zufolge der Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung habe er im Zeitraum Mai 2018 bis Februar 2024 Mietzins in Höhe von insgesamt 20.624 EUR rechtsgrundlos bezahlt. Diese Überzahlung fordere er ebenso zurück, wie zu Unrecht vorgeschriebene Betriebskosten für die Jahre 2017 bis 2021 von insgesamt 4.326 EUR.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Umfang von 20.624 EUR sA mit Teilurteil ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der Wertanpassung von ihm geleisteten Beträge. Die Wertsicherungsvereinbarung sei nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Bestimmungen des KSchG seien nicht anzuwenden, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nicht als Unternehmerin anzusehen gewesen sei.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
[6] Ob an dem Mietvertrag einerseits ein Unternehmer und andererseits ein Verbraucher beteiligt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Selbst im Fall der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG sei die hier zu beurteilende Wertsicherungsklausel nicht unwirksam.
[7] Die Wertsicherungsklausel verstoße weder gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag sei durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, genügten dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
[8] Auch der Umstand der Vordatierung des Bezugswerts auf März 2011 begegne keinen Bedenken im Lichte dieses Sachlichkeitsgebots. Nicht jede Vereinbarung einer vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangsbasis führe zur Unzulässigkeit der Wertsicherung. Eine Wertsicherungsvereinbarung, die – wie hier – an die zuletzt verlautbarte Indexzahl anknüpfe, sei sogar verkehrs- bzw branchenüblich.
[9] Die hier zu beurteilende Wertsicherungsklausel erfülle auch die weiteren Erfordernisse des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Zweiseitigkeit, Festlegung im Vertrag und Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers. Die Wertsicherungsvereinbarung sei ihrem Wortlaut nach insbesondere klar zweiseitig ausgestaltet. Diese Zweiseitigkeit ergebe sich aufgrund der in der Klausel verwendeten Begriffe „verändert“ und „Änderungen“; die ebenfalls genannten Ausdrücke „übersteigen“ und „Überschreitung“ bezögen sich auf die vereinbarte Schwelle, wonach eine Änderung erst dann zu berücksichtigen sei, wenn sie 5 % überschreite.
[10] Die Wertsicherungsklausel widerspreche auch nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Klausel sei eindeutig zu entnehmen, dass die Anpassung des Mietzinses durch Veränderung der verlautbarten Indexzahl für den Monat März 2011 ausgelöst werde. Es entspreche der Übung des redlichen Verkehrs, dass nicht die von der Statistik Austria vorab publizierten, sondern die dann verlautbarten verbindlichen Werte herangezogen werden. Die Klausel sei also auch diesbezüglich nicht unklar oder unverständlich abgefasst.
[11] Die Wertsicherungsklausel im vorliegenden befristeten Mietvertrag könne auch nicht unter Berufung auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für unwirksam erklärt werden. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zu 10 Ob 15/25s habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf ein solches längerfristiges Dauerschuldverhältnis nicht anzuwenden sei.
[12] Das Berufungsgericht erklärte die Revision – über Antrag des Klägers nach § 508 ZPO nachträglich – für zulässig. Das Berufungsgericht habe sich zur Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf die höchstgerichtliche Entscheidung 10 Ob 15/25s gestützt. Der Oberste Gerichtshof habe allerdings zuvor noch in jüngster Vergangenheit in mehreren Entscheidungen zum Teil implizit, zum Teil ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen bejaht.
[13] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und dem auf die zu Unrecht geltend gemachte Wertsicherung gestützten Klagebegehren in Höhe von 20.624 EUR stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[14] Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision entweder wegen Unzulässigkeit zurückweisen oder der Revision nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00186_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[15] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[16] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769).
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[15] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[16] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769).
[17] 2.1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge wurde mittlerweile durch andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geklärt (1 Ob 87/25p; 6 Ob 78/25a; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]; 6 Ob 34/26g; 10 Ob 1/26h; 2 Ob 30/26i; 7 Ob 3/26f).
[18] 2.2. Die tragenden Erwägungen dieser Rechtsprechung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[19] Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten.
[20] § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist daher auf ein Dauerschuldverhältnis, das – wie das vorliegende (befristete) Mietverhältnis – darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anzuwenden.
[21] 2.3. Ausgehend davon kann sich die Revision nicht erfolgreich auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen.
[22] 3.1. Die Revision des Klägers zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[23] 3.2. Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T7]).
[24] Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen (10 Ob 23/24s mwN; 9 Ob 123/25s). Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (9 Ob 123/25s).
[25] Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt dargelegt, dass die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung keinen (real) degressiven Mietzins rechtfertigt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; 1 Ob 64/24d; 10 Ob 1/26h; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]). Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung (RS0020760 [T8]). Auch die Ansicht, dass ein wegen des Entfalls der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB allenfalls durch den Zeitablauf zu erwartender Wertverlust dadurch kompensiert werden müsse, dass die (vereinbarte) Wertsicherung (also der Ausgleich des Kaufkraftverlusts) unzulässig sei, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; zur eingeschränkten Zulässigkeit der Überwälzung der Erhaltungspflicht vgl 6 Ob 67/25h [Klausel 39] mwN).
[26] Soweit der Kläger in seiner Revision die fehlende Auseinandersetzung mit der (angeblich) im Mietvertrag vereinbarten teilweisen Überwälzung der Erhaltungspflicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, ist ihm – abgesehen von der Frage des allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot – zudem entgegen zu halten, dass eine angeblich mangelhafte Begründung durch das Berufungsgericht nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO begründet (RS0042206). Der Nichtigkeitsgrund iSd § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wiederum ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484; RS0042133).
[27] 3.3. Die Wertsicherungsklausel ist auch nicht schon allein deshalb iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, weil ein vor Vertragsbeginn liegender Ausgangswert festgelegt wurde.
[28] Die mit dem ZIAG zum 1. 1. 2026 neu eingeführte Vorschrift des § 879a ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB auch auf vor dem Inkrafttretenszeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden und in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu beachten (7 Ob 3/26f; RS0031419).
[29] Unter Bedachtnahme auf die im Wortlaut des § 879a ABGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sowie die bereits in der Entscheidung 10 Ob 15/25s aufgezeigten Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können (7 Ob 3/26f).
[30] Dies ist bei der hier vorliegenden Vereinbarung der für den Monat vor dem Vertragsabschluss verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis für die Wertsicherung nicht der Fall.
[31] 3.4. Eine Wertsicherungsklausel hat sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung sieht ua die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Ohne Verpflichtung des Unternehmers zur Entgeltsenkung ist die Klausel nichtig (1 Ob 2/26i mwN).
[32] Im Individualprozess ist die Auslegung von Klauseln nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat die Auslegung nach §§ 914 f ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Ob eine Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (8 Ob 128/25v; RS0112106 [T1; T29 ]; RS0042936).
[33] Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Änderung/Veränderung der Indexzahl dem Erfordernis der Zweiseitigkeit klar Rechnung getragen wird, zumal sich die ebenfalls genannten Begriffe „nicht übersteigen“ und „Überschreitung“ ausschließlich auf den vereinbarten Schwellenwert beziehen.
[34] 3.5. Auch in Bezug auf die behauptete Intransparenz der Wertsicherungsklausel iSd § 6 Abs 3 KschG vermag die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Insbesondere ist dessen auf die Übung des redlichen Verkehrs gestütztes Auslegungsergebnis, die Klausel stelle mit hinreichender Deutlichkeit auf die verlautbarte verbindliche Indexzahl ab, nicht zu beanstanden.
[35] 4.1. Ausgehend von der im Entscheidungszeitpunkt des Obersten Gerichtshofs geltenden Rechtslage und der vorliegenden Rechtsprechung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts somit insgesamt als nicht korrekturbedürftig. Die Revision ist daher mangels Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
[36] 4.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (RS0035972). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00186_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* S*, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I* W*, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 24.950 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 20.624 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. August 2025, GZ 5 R 92/25y‑84, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 26. März 2025, GZ 17 C 165/23s‑80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00186_25A0000_000.
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[1] Der Kläger war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten und einem KFZ‑Abstellplatz; er betrieb darin eine Zahnarztordination. Die Beklagte war die Vermieterin. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
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Wichtige Punkte
- Die Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
- Die durch das ZIAG klargestellte Reichweite des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gilt auch für Altverträge.
- Der Basismonat unmittelbar vor Vertragsabschluss machte die konkrete Wertsicherung nicht gröblich benachteiligend.
- Eine Preisänderungsklausel muss nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auch Entgeltsenkungen vorsehen.
- Im Individualprozess werden Klauseln nicht im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 5Ob186/25a zur Mietzinsrückforderung?
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Abweisung der auf die Wertsicherung gestützten Rückforderung von 20.624 EUR bestehen.
Ist ein Basismonat vor Abschluss des Mietvertrags unzulässig?
Nicht allein wegen seiner zeitlichen Lage. Entscheidend ist eine ins Gewicht fallende verdeckte Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses durch vergangene Geldwertverluste. Der unmittelbar vor Vertragsabschluss liegende Basismonat war hier unbedenklich.
Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für den hier geprüften Mietvertrag?
Nein. Das befristete Mietverhältnis war darauf angelegt, dass die Unternehmerleistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss vollständig erbracht wird. Die durch das ZIAG klargestellte Regelung erfasste auch diesen Altvertrag.
Muss eine Wertsicherung auch Mietzinssenkungen ermöglichen?
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt eine zweiseitige Preisänderungsklausel. Ohne Verpflichtung zur Entgeltsenkung ist die Klausel nichtig. Bei der geprüften Klausel ergab sich die Zweiseitigkeit aus der Bezugnahme auf Änderungen der Indexzahl.
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