RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob175/18p
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00175.18P.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter vom beklagten Rechtsschutzversicherer die Zahlung der gesamten Vertretungs- und Sachverständigenkosten aus einem von der späteren Gemeinschuldnerin geführten Verfahren zugunsten der Masse. Gegenstand des Verfahrens waren 43.962,91 EUR samt Anhang. [2] [3]

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Als klärungsbedürftig erachtete es die Frage, ob der Zahlungsanspruch der Masse gegen den Rechtsschutzversicherer auf die dem Kostengläubiger zustehende Insolvenzquote zu beschränken sei. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Das bloße Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung genügt dafür nicht, wenn sich die aufgeworfenen Fragen anhand bestehender Rechtsprechung und der Gesetze der Logik beantworten lassen. [3] [3]

Ergebnis

Die Revision der beklagten Partei wurde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der von den Vorinstanzen vertretenen Beurteilung, wonach der Befreiungsanspruch vollständig in die Insolvenzmasse fällt und sich die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht auf die Insolvenzquote reduziert. [1] [3]

Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die mit 2.218,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 369,72 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die zivilprozessualen Regeln zur Zulässigkeit der Revision und behandelt versicherungs- sowie insolvenzrechtlich die Einordnung des Befreiungsanspruchs. [3] [3]

Spruch

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich mit der Insolvenzeröffnung in einen Geldanspruch der Masse in voller Höhe. Die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist nicht auf die Insolvenzquote des Kostengläubigers beschränkt. § 157 VersVG ist auf die Rechtsschutzversicherung nicht analog anzuwenden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.218,32 EUR (darin enthalten 369,72 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsschutzversicherer die Zahlung der gesamten Vertretungs- und Sachverständigenkosten aus einem von der Gemeinschuldnerin geführten Verfahren zu Gunsten der Masse. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht vorliege, ob bei Insolvenz des Versicherungsnehmers der Zahlungsanspruch an die Masse gegen den Rechtsschutzversicherer mit der Konkursquote zu beschränken sei.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181). Lassen sich – wie im vorliegenden Fall – die von der Revisionswerberin für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik klären, dann liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0118640) und die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig und zurückzuweisen. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 le...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

M***** L*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der J***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.962,91 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2018, GZ 41 Cg 26/17g-15, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Befreiungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung verwandelt sich bei Insolvenz des Versicherungsnehmers in einen Geldanspruch der Masse.
  • Der Rechtsschutzversicherer hat grundsätzlich den vollen Betrag an die Masse zu leisten und kann seine Zahlung nicht auf die Insolvenzquote des Kostengläubigers beschränken.
  • § 157 VersVG wird nicht analog auf die Rechtsschutzversicherung angewendet.
  • Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einer speziellen Fallgestaltung begründet allein noch keine erhebliche Rechtsfrage.
  • Der OGH wies die Revision zurück und sprach Kostenersatz für das Revisionsverfahren zu.

Häufige Fragen

Was geschieht mit dem Befreiungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung bei Insolvenz?

Er verwandelt sich nach der vom OGH herangezogenen Judikatur in einen Geldanspruch, der vollständig in die Insolvenzmasse fällt.

Muss der Rechtsschutzversicherer nur die Insolvenzquote zahlen?

Nein. Nach dieser Entscheidung hat der Versicherer den vollen geschuldeten Betrag an die Masse zu leisten; die Quote betrifft die Befriedigung des nicht besonders gesicherten Kostengläubigers.

Gilt § 157 VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung?

Der OGH verneint eine analoge Anwendung. Die Rechtsschutzversicherung verfolgt einen anderen Schutzzweck als die Haftpflichtversicherung, und es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Die Rechtsfragen ließen sich anhand bestehender Rechtsprechung klären. Daher lag trotz des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Quelle und Hinweis

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Die Zurückweisung der Revision darf nicht mit einer neuen Sachentscheidung des OGH verwechselt werden; maßgeblich ist, dass der OGH die Beurteilung der Vorinst

Die Aussage zur vollen Zahlung an die Masse bezieht sich auf den im RIS-Text behandelten Befreiungs- beziehungsweise Freistellungsanspruch.

Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage zu sämtlichen denkbaren Deckungsfragen der Rechtsschutzversicherung.

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