RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter vom beklagten Rechtsschutzversicherer die Zahlung der gesamten Vertretungs- und Sachverständigenkosten aus einem von der späteren Gemeinschuldnerin geführten Verfahren zugunsten der Masse. Gegenstand des Verfahrens waren 43.962,91 EUR samt Anhang. [2] [3]
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Als klärungsbedürftig erachtete es die Frage, ob der Zahlungsanspruch der Masse gegen den Rechtsschutzversicherer auf die dem Kostengläubiger zustehende Insolvenzquote zu beschränken sei. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Das bloße Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung genügt dafür nicht, wenn sich die aufgeworfenen Fragen anhand bestehender Rechtsprechung und der Gesetze der Logik beantworten lassen. [3] [3]
- Keine Analogie zu § 157 VersVG: Die Rechtsschutzversicherung dient der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und soll dem Versicherungsnehmer die Bezahlung von Rechtskosten abnehmen. Anders als die Haftpflichtversicherung bezweckt sie keinen besonderen Schutz des Prozessgegners. Mangels planwidriger Gesetzeslücke ist das für die Haftpflichtversicherung geregelte Absonderungsrecht des § 157 VersVG nicht analog anzuwenden. [3]
- Anwaltskosten: Die bereits zu Kosten des Prozessgegners vertretene Rechtsansicht gilt nach Auffassung des OGH konsequenterweise auch für Honoraransprüche des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers. Die Revision brachte keine neuen Argumente vor, die eine Änderung dieser Judikatur veranlasst hätten. [3]
- Umwandlung des Befreiungsanspruchs: Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers verwandelt sich dessen Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch. Der Freistellungsverpflichtete hat an die Masse jenen Betrag zu zahlen, den er auch ohne die Insolvenzeröffnung leisten müsste. [3]
- Keine Beschränkung auf die Quote: Der Rechtsschutzversicherer muss den gesamten geschuldeten Betrag an die Insolvenzmasse zahlen. Ein nicht besonders gesicherter Kostengläubiger kann dagegen wie die übrigen Insolvenzgläubiger nur quotenmäßige Befriedigung verlangen. [3]
- Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung: Eine Begrenzung der Versicherungsleistung auf die Insolvenzquote würde den Versicherer infolge der Insolvenz begünstigen und die Masse zulasten der Insolvenzgläubiger schmälern. Sie würde dem Kostengläubiger im Ergebnis zudem eine nicht bestehende absonderungsähnliche Stellung verschaffen. [3]
- Zulässigkeit der Revision: Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts band den OGH nicht. Da sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Rahmen bestehender höchstgerichtlicher Judikatur hielt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. [3] [3]
Ergebnis
Die Revision der beklagten Partei wurde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der von den Vorinstanzen vertretenen Beurteilung, wonach der Befreiungsanspruch vollständig in die Insolvenzmasse fällt und sich die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht auf die Insolvenzquote reduziert. [1] [3]
Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die mit 2.218,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 369,72 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die zivilprozessualen Regeln zur Zulässigkeit der Revision und behandelt versicherungs- sowie insolvenzrechtlich die Einordnung des Befreiungsanspruchs. [3] [3]
- § 157 VersVG: Das für die Haftpflichtversicherung vorgesehene Absonderungsrecht ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht analog auf die Rechtsschutzversicherung anzuwenden. [3]
- § 156 Abs 1 VersVG: Die Bestimmung wird zur Erläuterung der besonderen Stellung des Geschädigten und der eingeschränkten Verfügbarkeit über den Befreiungsanspruch in der Haftpflichtversicherung herangezogen. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht gebunden. [3] [3]
- § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO: Bei der Zurückweisung konnte sich der OGH auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken. [3] [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen wurde die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gestützt. [3]
- Vorjudikatur: Der OGH verwies insbesondere auf 7 Ob 133/14f zur fehlenden Analogie des § 157 VersVG, auf 6 Ob 159/15y zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs bei Insolvenzeröffnung und auf 8 Ob 8/06v zum Zweck bestmöglicher Gläubigerbefriedigung. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich mit der Insolvenzeröffnung in einen Geldanspruch der Masse in voller Höhe. Die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist nicht auf die Insolvenzquote des Kostengläubigers beschränkt. § 157 VersVG ist auf die Rechtsschutzversicherung nicht analog anzuwenden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.218,32 EUR (darin enthalten 369,72 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsschutzversicherer die Zahlung der gesamten Vertretungs- und Sachverständigenkosten aus einem von der Gemeinschuldnerin geführten Verfahren zu Gunsten der Masse. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht vorliege, ob bei Insolvenz des Versicherungsnehmers der Zahlungsanspruch an die Masse gegen den Rechtsschutzversicherer mit der Konkursquote zu beschränken sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181). Lassen sich – wie im vorliegenden Fall – die von der Revisionswerberin für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik klären, dann liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0118640) und die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig und zurückzuweisen. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 le...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
M***** L*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der J***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.962,91 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2018, GZ 41 Cg 26/17g-15, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00175_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Befreiungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung verwandelt sich bei Insolvenz des Versicherungsnehmers in einen Geldanspruch der Masse.
- Der Rechtsschutzversicherer hat grundsätzlich den vollen Betrag an die Masse zu leisten und kann seine Zahlung nicht auf die Insolvenzquote des Kostengläubigers beschränken.
- § 157 VersVG wird nicht analog auf die Rechtsschutzversicherung angewendet.
- Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einer speziellen Fallgestaltung begründet allein noch keine erhebliche Rechtsfrage.
- Der OGH wies die Revision zurück und sprach Kostenersatz für das Revisionsverfahren zu.
Häufige Fragen
Was geschieht mit dem Befreiungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung bei Insolvenz?
Er verwandelt sich nach der vom OGH herangezogenen Judikatur in einen Geldanspruch, der vollständig in die Insolvenzmasse fällt.
Muss der Rechtsschutzversicherer nur die Insolvenzquote zahlen?
Nein. Nach dieser Entscheidung hat der Versicherer den vollen geschuldeten Betrag an die Masse zu leisten; die Quote betrifft die Befriedigung des nicht besonders gesicherten Kostengläubigers.
Gilt § 157 VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung?
Der OGH verneint eine analoge Anwendung. Die Rechtsschutzversicherung verfolgt einen anderen Schutzzweck als die Haftpflichtversicherung, und es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Die Rechtsfragen ließen sich anhand bestehender Rechtsprechung klären. Daher lag trotz des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Quelle und Hinweis
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Die Zurückweisung der Revision darf nicht mit einer neuen Sachentscheidung des OGH verwechselt werden; maßgeblich ist, dass der OGH die Beurteilung der Vorinst
Die Aussage zur vollen Zahlung an die Masse bezieht sich auf den im RIS-Text behandelten Befreiungs- beziehungsweise Freistellungsanspruch.
Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage zu sämtlichen denkbaren Deckungsfragen der Rechtsschutzversicherung.
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