RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger schloss 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Laufzeit bis 1. November 2023 ab. Der Antrag enthielt eine Kapitalgarantie mit Höchststandsgarantie, sah aber auch Bedingungen für deren Entfall vor. Die Garantie sollte durch Garantiefonds beziehungsweise eine weitere Gesellschaft getragen werden; die Versichererin übernahm weder die Garantie für den Anteilswert noch für die Solvenz dieser Gesellschaft. [6]
Das Investment wurde jährlich in einen neuen Fonds weitergeschoben. 2017 informierte die Beklagte den Kläger über die Auflösung des Garantiefonds und den Entfall der Garantie. 2018 teilte sie ihm den neuen Fonds mit und erklärte, 85 % des dort investierten Kapitals zu garantieren. [6]
Der Kläger verlangte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des gesamten Vertrags: die eingezahlten Prämien samt Zinsen aus einer Alternativveranlagung abzüglich der erhaltenen Rückzahlung. Er berief sich auf eine intransparente Garantieklausel, Rücktrittsrechte nach §§ 5b und 165a VersVG sowie irreführende Vertriebsunterlagen. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. [6]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob die Schreiben von 2017 und 2018 tatsächlich eine Vertragsänderung bewirkten, ließ der OGH offen. Auch bei Annahme einer Änderung stellte sich die geltend gemachte unionsrechtliche Auslegungsfrage für das konkrete Begehren nicht. [3] [6]
- Rücktritt nur von der Vertragsänderung: Das Rücktrittsrecht schützt vor Übereilung. Eine fehlende oder unrichtige Belehrung im Zuge einer späteren Änderung könnte ein Rücktrittsrecht von dieser Änderung begründen. Ein solches Recht trägt aber nicht die hier begehrte Rückabwicklung des gesamten 2003 abgeschlossenen Vertrags. [6]
- Rücktritt nach § 5b VersVG: Die Revision setzte sich nicht mit der Beurteilung auseinander, wonach die begehrte zusätzliche Feststellung wegen des Vertragsabschlusses über einen Makler nicht wesentlich sei. Damit lag in diesem Punkt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor. [6]
- Folgen eines möglichen Klauselwegfalls: Der Kläger ging selbst davon aus, dass bei Wegfall der beanstandeten Klausel eine Kapitalgarantie abzüglich Versicherungssteuer verbleibe. Die Beurteilung, der Klauselwegfall beeinflusse allenfalls die Höhe des garantierten Kapitals, mache den Vertrag aber nicht undurchführbar, war nicht korrekturbedürftig. [6]
- Keine festgestellte Täuschung: Ansprüche nach § 874 ABGB scheiterten an der fehlenden Täuschung. Nach den Feststellungen hatte der Kläger verstanden, dass nicht die Versichererin Garantiegeberin war und dass die Garantie unter bestimmten Bedingungen entfallen konnte. Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht. [6]
- Nachträgliche Unmöglichkeit: Das Berufungsgericht hatte die Rechtsrüge zur nachträglichen Unmöglichkeit als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet. Die Revision bekämpfte dies weder mit Argumenten noch mit einer Mängelrüge wegen verweigerter Sachprüfung. Eine Überprüfung durch den OGH war daher ausgeschlossen. [6]
- Neuerungsverbot: Eine anfängliche Unmöglichkeit nach § 878 ABGB hatte der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht. Sein entsprechendes Revisionsvorbringen verstieß daher gegen das Neuerungsverbot. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Klageabweisung bestehen. Die Entscheidung stellt weder eine Vertragsänderung noch die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel fest; beide Fragen wurden für die behandelten Argumente nur hypothetisch zugrunde gelegt. [1] [6]
Der Beschluss vom 15. April 2026 trägt die Geschäftszahl 7Ob156/25d. Für die Abgrenzung des Rücktrittsumfangs verweist der OGH auf 7 Ob 155/24f; zur Rückabwicklung von Verträgen mit gleichem Antragswortlaut auf 7 Ob 156/24b und 7 Ob 190/24b. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die materiell-rechtliche Abgrenzung des Rücktrittsumfangs mit den Anforderungen an eine gesetzmäßige Rechtsrüge und den Grenzen des Revisionsverfahrens. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1]
- § 165a VersVG: Ein allfälliges Rücktrittsrecht bei einer späteren Vertragsänderung trägt hier nicht die begehrte Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrags in seiner Gesamtheit. [6]
- § 5b VersVG und RS0043605: Zum behaupteten Rücktrittsrecht fehlte eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Begründung des Berufungsgerichts und damit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. [6]
- § 874 ABGB: Die Schadenersatzansprüche scheiterten im konkreten Fall daran, dass nach den Feststellungen keine Täuschung des Klägers vorlag. [6]
- § 878 ABGB, RS0042025 und RS0037612: Das erstmals in der Revision erhobene Vorbringen einer anfänglichen Unmöglichkeit verstieß gegen das Neuerungsverbot. [6]
- RS0043231: Die nicht als Verfahrensmangel gerügte Verweigerung der sachlichen Behandlung einer Rechtsrüge durch das Berufungsgericht konnte der OGH nicht überprüfen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Ein allfälliges Rücktrittsrecht wegen einer späteren Vertragsänderung trägt die begehrte Rückabwicklung des ursprünglichen Lebensversicherungsvertrags in seiner Gesamtheit nicht. Der mögliche Wegfall der beanstandeten Garantieklausel macht den Vertrag nicht undurchführbar. Weitere Einwände scheiterten an den Feststellungen oder an prozessualen Grenzen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00156_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2003 und Laufzeitende 1. 11. 2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
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Begründung:
[1] Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2003 und Laufzeitende 1. 11. 2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„Die Kapitalgarantie besteht darin, dass zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer der aktuelle Fondswert, mindestens jedoch das investierte Kapital als Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Auszahlung gelangt. Das investierte Kapital entspricht der eingezahlten Prämie abzüglich der während der Vertragslaufzeit anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstigen Kosten und Gebühren. [...] Die Kapitalgarantie beinhaltet eine Höchststandsgarantie [...] Wann entfällt die Kapitalgarantie? Die Kapitalgarantie besteht nicht während der Vertragsdauer, im Ablebensfall, bei gänzlichem Rückkauf, bei teilweisem Rückkauf, für den rückgekauften Teil, Vorauszahlung und Laufzeitverkürzung. Bestimmungsgemäß stellen die diesem Tarif zugrundeliegenden Garantiefonds den garantierten Wert der Anteile zum Ablaufzeitpunkt der Garantiefonds zur Verfügung. Verfügt ein Fonds zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichendes Vermögen, garantiert die S*, die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz der S*. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer. Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Garantiefonds - aus welchen Gründen auch immer - für die S* AG nicht mehr verfügbar sind.“
[2] Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierte die Lebensversicherung rollierend, das heißt so, dass das Investment des Kunden jedes Jahr in einen neuen Fonds weitergeschoben wurde. Die Beklagte informierte den Kläger zunächst in einem Schreiben 2017 über die Auflösung des Garantiefonds und den damit verbundenen Entfall der Garantie. 2018 teilte sie dem Kläger mit, in welchen Fonds das Investment des Klägers nunmehr investiert wird. Weiters erklärte die Beklagte 85 % des in den neuen Fonds investierten Kapitals zu garantieren.
[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten – soweit im Revisionsverfahren relevant – die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und fordert die Summe der seit 2003 einbezahlten Prämien samt Zinsen aus einer Alternativveranlagung abzüglich der bereits erhaltenen Rückzahlung. Die Garantieklausel sei intransparent. Ihm stünden Rücktrittsrechte nach den §§ 5b und 165a VersVG zu. Die Beklagte hafte zudem für den (bewusst) irreführenden Inhalt ihrer Vertriebsunterlage.
[4] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, selbst wenn die Klausel als unwirksam angesehen werden sollte, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Sie habe nicht arglistig gehandelt. Ansprüche in Zusammenhang mit der Fondsänderung seien verjährt.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00156_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Vertragsänderung durch die beiden Schreiben in den Jahren 2017 und 2018 verneint. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Vertragsänderung erfolgt ist. Die von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts zum Rücktrittsrecht bei einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag stellt sich nämlich selbst im Falle einer Vertragsänderung nicht.
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[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Vertragsänderung durch die beiden Schreiben in den Jahren 2017 und 2018 verneint. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Vertragsänderung erfolgt ist. Die von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts zum Rücktrittsrecht bei einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag stellt sich nämlich selbst im Falle einer Vertragsänderung nicht.
[8] Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung 7 Ob 155/24f macht der Kläger nicht bloß den Rücktritt im Umfang der Vertragsänderung geltend, sondern er begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags in seiner Gesamtheit.
[9] Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, weil er ihn – nach einer Überlegungsfrist – doch nicht abschließen will, wobei der Grund für den Rücktritt unerheblich ist (7 Ob 155/24f). Bei einer 2017 bzw 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies folgerichtig dazu führen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er (nur) im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt daher ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren nicht.
[10] 2. Mit der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung sei aufgrund der Art des Zustandekommens des Vertrags über Einschaltung eines Maklers für die Beurteilung eines Rücktrittsrechts nach § 5b VersVG nicht wesentlich (vgl 7 Ob 147/20y), setzt sich die Revision nicht auseinander, sodass in diesem Punkt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (vgl RS0043605).
[11] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 7 Ob 156/24b und 7 Ob 190/24b Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu fondsgebundenen Lebensversicherungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit gleichem Antragswortlaut zu beurteilen.
[12] Die in den beiden zitierten Entscheidungen herangezogenen Erwägungen treffen auch hier zu. Der Kläger geht selbst davon aus, dass es bei Wegfall der von ihm beanstandeten Klausel bei der Kapitalgarantie abzüglich der Versicherungssteuer bleibe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Klausel hätte allenfalls Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals, führe aber nicht zu Undurchführbarkeit des Vertrags, ist nicht korrekturbedürftig.
[13] 4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Schadenersatzansprüche gemäß § 874 ABGB scheiterten daran, dass keine Täuschung des Klägers vorliege, weil sich aus dem Antrag und der Polizze übereinstimmend ergeben habe, dass Garantiegeberin die S*, nicht jedoch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei und der Kläger dies nach den getroffenen Feststellungen ebenso verstanden habe, wie dass die Garantie unter gewissen Bedingungen entfallen könne, ist nicht zu beanstanden.
[14] 5. Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung, dass durch den Entfall der Garantien im Jahr 2017 eine nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingetreten sei, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung in diesem Punkt verweigert hätte, hat der Kläger in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[15] 6. Eine anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB, weil die Garantie bis zum Vertragsende von Anfang an nicht erfüllbar gewesen sei, wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Das dahingehende Revisionsvorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (vgl RS0042025; RS0037612).
[16] 7. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00156_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H* W*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.034,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2025, GZ 3 R 42/25f‑23, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00156_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2003 und Laufzeitende 1. 11. 2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein allfälliger Rücktritt von einer späteren Vertragsänderung trägt hier keine Rückabwicklung des gesamten ursprünglichen Vertrags.
- Der mögliche Wegfall der Garantieklausel machte den Vertrag nach der nicht beanstandeten Beurteilung nicht undurchführbar.
- Der OGH ließ offen, ob die Schreiben von 2017 und 2018 eine Vertragsänderung bewirkten.
- Unzureichende Rechtsrügen und erstmals erhobenes Vorbringen begrenzten die Prüfung im Revisionsverfahren.
Häufige Fragen
Erlaubt eine spätere Garantieänderung die Rückabwicklung der gesamten Lebensversicherung?
Ein allfälliges Rücktrittsrecht aufgrund der späteren Änderung trug im entschiedenen Fall keine Gesamtrückabwicklung. Der OGH unterschied zwischen dem ursprünglichen Vertrag und einer möglichen späteren Vertragsänderung.
Hat der OGH eine Vertragsänderung durch die Schreiben von 2017 und 2018 festgestellt?
Nein. Der OGH ließ diese Frage offen. Selbst bei Annahme einer Vertragsänderung würde ein allfälliges Rücktrittsrecht von dieser Änderung das konkrete Begehren auf Gesamtrückabwicklung nicht tragen.
Hat der OGH die Garantieklausel für unwirksam erklärt?
Nein. Er behandelte die Folgen eines möglichen Klauselwegfalls. Die Beurteilung, dass dieser allenfalls die Höhe des garantierten Kapitals beeinflusse, den Vertrag aber nicht undurchführbar mache, war nicht korrekturbedürftig.
Warum wurde die außerordentliche Revision in 7Ob156/25d zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Einzelne Einwände scheiterten zudem an einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, einer unterbliebenen Mängelrüge oder am Neuerungsverbot.
Quelle und Hinweis
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