RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob60/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00060.26V.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erlitt bei Wartungsarbeiten in einem Sickerschacht tödliche Schäden durch eine hohe Kohlendioxid- und geringe Sauerstoffkonzentration. Ursache waren Faulgase aus einer früher von der beklagten Gemeinde auf dem Grundstück betriebenen Mülldeponie. Die Träger der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung machten gemäß § 332 ASVG übergegangene Ersatzansprüche im Wege der Amtshaftung geltend. [6]

In dritter Instanz stützten die Klägerinnen ihre Ansprüche auf unterlassene Bau- oder Nutzungsbeschränkungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie auf fehlende Bauauflagen und Warnungen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen erhoben die Klägerinnen außerordentliche Revision. [6]

Ausführungen des OGH

Die Klägerinnen legten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, lagen aber nicht vor. In der Rechtsrüge unterschied der OGH zwischen Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baubewilligung und Aufklärung. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestehen. Die Entscheidung begründet keine allgemeine Haftungsfreiheit für Gefahren ehemaliger Deponien, sondern beurteilt die konkret vorgetragenen Haftungsgründe und Revisionsargumente. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Zentral waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision, der Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger und die Bindung der Amtshaftungsgerichte an die Beurteilungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Hinzu kamen die von den Klägerinnen angeführten raumplanungsrechtlichen Bestimmungen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Sozialversicherungsträger zurück. Die Beurteilungen von VfGH und VwGH waren für das Amtshaftungsverfahren bindend. Die Klägerinnen zeigten weder konkrete gesetzliche Pflichten zu weiteren Planungsbeschränkungen noch eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des nicht vom Bauantrag umfassten Sickerschachts auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Die Klägerinnen sind Träger der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Ein bei ihnen pflichtversicherter Arbeitnehmer der Erstnebenintervenientin wurde bei einem Arbeitsunfall tödlich verletzt. Er war in einen Sickerschacht gestiegen, um dort aufgrund eines der Erstnebenintervenientin (deren Mitarbeiter der Drittnebenintervenient war) von der Zweitnebenintervenientin erteilten Auftrags Wartungsarbeiten vorzunehmen. Wegen der im Schacht herrschenden hohen Kohlendioxid- und geringen Sauerstoffkonzentration erlitt er tödliche Schäden. Das Ansammeln von Kohlendioxid und Absinken des Sauerstoffgehalts war auf das Ausbreiten von Faulgasen aus einer von der beklagten Gemeinde früher auf dem Grundstück mit dem Sickerschacht betriebenen Mülldeponie zurückzuführen.

[2] Die Klägerinnen machen den gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruch des Unfallopfers im Wege der Amtshaftung geltend. Sie leiten die Haftung der Beklagten in dritter Instanz nur mehr daraus ab, dass es deren Organe unterlassen hätten, im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan Bau- oder Nutzungsbeschränkungen zu verordnen, um der von der ehemaligen Deponie ausgehenden Gefahr durch Faulgase zu begegnen. Außerdem hätten sie es pflichtwidrig unterlassen, dem Bauwerber des Grundstücks, auf dem sich der Unfall ereignete, Auflagen zum Schutz vor einer solchen Gefahr vorzuschreiben oder ihn vor dieser zu warnen.

[3] Die Nebenintervenienten auf Seite der Klägerinnen schlossen sich im Wesentlichen deren Vorbringen an.

[4] Die Beklagte wendet – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, dass der Verfassungsgerichtshof den beanstandeten Flächenwidmungsplan als nicht rechtswidrig erkannt habe, woran die Amtshaftungsgerichte gebunden seien. Es habe auch keine Verpflichtung zur Anordnung von Bau- oder Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan bestanden, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Gasbildung entgegenzuwirken. Der Amtshaftungsanspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, dass bei Erteilung der Baubewilligung keine Auflagen vorgeschrieben worden seien, um ein Ausbreiten von Gasen in den Sickerschacht – für dessen Errichtung im Bauverfahren keine Anhaltspunkte bestanden hätten – zu verhindern. Die Beklagte sei auch zu keiner Aufklärung des Bauwerbers über die damit verbundenen Gefahren verpflichtet gewesen.

[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil die Organe der Beklagten von den von der – von ihr selbst betriebenen – Deponie ausgehenden Gefahren zumindest wissen hätten müssen. Es sei ihnen vorzuwerfen, dass sie weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan Bau- oder Nutzungsbeschränkungen festgelegt haben, um die Errichtung des mit dem Deponiekörper verbundenen Sickerschachts – und damit den in diesem Schacht erfolgten Unfall – zu verhindern. Da sich die Haftung der Beklagten aus einer rechtswidrigen Unterlassung ergebe, bestehe keine Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem dieser die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten erlassenen Flächenwidmungsplans verneint habe.

[6] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

[7] Die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans habe der Verfassungsgerichtshof für das Amtshaftungsverfahren bindend verneint. Selbst wenn sich dessen Erkenntnis nicht auf die Frage bezogen hätte, ob es die Beklagte rechtswidrig unterlassen habe, im Flächenwidmungsplan (oder auch im Bebauungsplan) Bau- oder Nutzungsbeschränkungen wegen der von der Deponie ausgehenden (Gas-)Gefahr zu verordnen, sei nicht ersichtlich, gegen welche gesetzlichen Handlungspflichten die Beklagte verstoßen haben soll. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Baubewilligung habe der Verwaltungsgerichtshof für das Amtshaftungsverfahren bindend verneint, sodass auch daraus keine Haftung der Beklagten abgeleitet werden könne.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[9] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Zum Flächenwidmungsplan:

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[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[9] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Zum Flächenwidmungsplan:

[10] 2.1.1. Um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag auf Aufhebung nach Art 89 Abs 2 oder 3 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (§ 11 Abs 3 AHG; 1 Ob 199/16w [Pkt 2. mwN]; RS0050058 [T7]). Liegt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vor, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden (11. 3. 1996, 1 Ob 31/94 = RS0102227; s auch RS0082345). Gegenstand der Bindung sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden oder verneinenden Erkenntnisses auch die diesen konkretisierenden Entscheidungsgründe (vgl RS0082345 [T3]).

[11] 2.1.2. Der im Amtshaftungsverfahren angerufene Verfassungsgerichtshof sprach zu V 53/2012 (Pkt II.2.2.2.2.) aus, dass der von der Beklagten erlassene Flächenwidmungsplan, mit dem das gegenständliche Grundstück – ohne „Nutzungsbeschränkungen“ im Hinblick auf von der Deponie ausgehende Gefahren – von Grünland in Bauland umgewidmet wurde, nicht rechtswidrig gewesen sei. Er begründete dies damit, dass die Widmung als Bauland nicht den Schluss zulasse, dass auf dieser Fläche jedenfalls gefahrlos gebaut werden könne. Vielmehr sei das Zusammenspiel unterschiedlicher Raumordnungsvorschriften zu beachten, wonach die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks von weiteren Festlegungen, insbesondere durch einen Bebauungsplan und den Baubescheid abhänge.

[12] 2.1.3. Dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs einen auf einen gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan gestützten Amtshaftungsanspruch verneinte, begegnet keinen Bedenken. Mit ihrem Argument, die Bindungswirkung erstrecke sich nicht auf den Vorwurf, die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, der von der Deponie ausgehenden Gefahr durch „Nutzungsbeschränkungen“ im Flächenwidmungsplan zu begegnen, übergehen die Revisionswerberinnen, dass der Verfassungsgerichtshof die tatsächlich erfolgte, also ohne eine solche Einschränkung vorgenommene Umwidmung als nicht gesetzwidrig ansah. Davon abgesehen legen sie nicht dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihrer Ansicht nach welche konkreten „Nutzungsbeschränkungen“ zu verordnen gewesen wären. Soweit sie sich dazu auf § 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 (LGBl 1970/1; Kundmachung der Landesregierung vom 5. November 1969, Zl. Verf-633/1/1969, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes) beziehen, sah diese Bestimmung nur die Ersichtlichmachung von Widmungen für eine besondere Nutzung aufgrund überörtlicher Maßnahmen oder Planungen (Z 1 leg cit) sowie bestehender Nutzungsbeschränkungen, wie etwa Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz uä (Z 2 leg cit) vor. Warum sich daraus eine Pflicht der Beklagten zur Vorschreibung von – in der Revision nicht näher konkretisierten – „Nutzungsbeschränkungen“ aufgrund einer möglichen Ausbreitung von Deponiegasen ergeben sollte, legen die Klägerinnen nicht dar. Vielmehr gehen sie im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs selbst davon aus, dass der Flächenwidmungsplan nicht das „richtige Werkzeug“ zum Schutz vor solchen Gefahren gewesen wäre.

2.2. Zum Bebauungsplan:

[13] Die Revisionswerberinnen zeigen auch nicht auf, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die Beklagte im Bebauungsplan welche konkreten Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor von der Deponie ausgehenden Gasen anordnen hätte müssen:

[14] Der von den Klägerinnen nur kursorisch angesprochene § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 normierte in Abs 1 die generelle Pflicht zur Erlassung von Bebauungsplänen. Ein solcher wurde von der Beklagten ohnehin erlassen. Warum die Beklagte nach den § 13 und § 14 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 den von der Deponie ausgehenden Gefahren durch Festlegung von Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan begegnen hätte müssen, legen die Revisionswerberinnen, die auf den möglichen gesetzlichen Inhalt eines solchen Plans nicht eingehen, nicht dar. Ihrem Rechtsmittel kann insbesondere nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Bebauungs- oder Nutzungsbeschränkungen die Beklagte anordnen hätte müssen und warum diese den Unfall verhindert hätten. Die bloße Bezugnahme auf „konkrete, die Gefährdungssituation im Bereich der ehemaligen Mülldeponie berücksichtigende“ Bebauungspläne lässt dies nicht erkennen.

2.3. Zur Baubewilligung:

[15] 2.3.1. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten daraus ableiten, dass ihre Organe dem Bauwerber im Bauverfahren keine Auflage erteilt haben, die geeignet gewesen wäre, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Ausbreitung von Faulgasen vorzubeugen, behaupten sie einen rechtswidrigen Baubescheid. Ob dieser mangels Erteilung einer solchen Auflage rechtswidrig war, war Gegenstand des gemäß § 11 Abs 1 AHG an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrags des Erstgerichts. Dieser wies den Feststellungsantrag mangels Präjudizialität des Baubescheids für das Amtshaftungsverfahren zurück und führte in seinem zu Fe 2022/06/0001 (Rz 13) ergangenen Beschluss inhaltlich – und für das Amtshaftungsverfahren bindend – aus, dass Gegenstand des Bauantrags nur die Errichtung einer Montagehalle mit Büro- und Lagerräumen gewesen sei, nicht hingegen der Sickerschacht, in dem sich der spätere Unfall ereignete. Der Baubehörde sei es daher verwehrt gewesen, über diesen Schacht abzusprechen. Damit verneinte er eine Rechtswidrigkeit des Baubescheids hinsichtlich des vom Bauantrag nicht umfassten Sickerschachts. Darauf kann der Amtshaftungsanspruch daher nicht gestützt werden.

[16] 2.3.2. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten aus einer unterbliebenen Aufklärung des Bauwerbers über die Gefahr ableiten, dass sich im Sickerschacht gefährliche Deponiegase ansammeln können, könnte eine solche Aufklärungspflicht nur dann bestanden haben, wenn den Organen der Beklagten diese Gefahr – die sich letztlich verwirklicht hat – zumindest erkennbar gewesen wäre. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0016390; RS0014811). Sie endet an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Interessengefährdung (RS0016390 [T22]; nichts anderes ergibt sich aus der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 178/06t). Da die Errichtung des Sickerschachts gerade nicht Gegenstand des Bauverfahrens war, musste den Organen der Beklagten die Gefahr einer Gasansammlung in diesem Schacht nicht bekannt sein. Dass sie von der geplanten Errichtung des Schachts gewusst hätten oder wissen hätten müssen, behaupten die Revisionswerberinnen nicht. Damit gelingt es ihnen nicht, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Davon abgesehen lässt das Rechtsmittel auch nicht erkennen, warum die geforderte Aufklärung des Bauwerbers über die von der Deponie ausgehenden Gefahren den Unfall eines Dritten verhindert hätte.

[17] 3. Da die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, 2. Österreichische Gesundheitskasse, Klagenfurt am Wörthersee, Kempfstraße 8, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, alle vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, sowie die auf Seite der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, 2. K* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 127.510,10 EUR sA (Erstklägerin), 114.759,45 EUR sA (Zweitklägerin) und 182.035,99 EUR sA (Drittklägerin) und Feststellung (Erstklägerin, Drittklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 5 R 155/25s-348, den

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RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerinnen sind Träger der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Ein bei ihnen pflichtversicherter Arbeitnehmer der Erstnebenintervenientin wurde bei einem Arbeitsunfall tödlich verletzt. Er war in einen Sickerschacht gestiegen, um dort aufgrund eines der Erstnebenintervenientin (deren Mitarbeiter der Drittnebenintervenient war) von der Zweitnebenintervenientin erteilten Auftrags Wartungsarbeiten vorzunehmen. Wegen der im Schacht herrschenden hohen Kohlendioxid- und geringen Sauerstoffkonzentration erlitt er tödliche Schäden. Das Ansammeln von Kohlendioxid und Absinken des Sauerstoffgehalts war auf das Ausbreiten von Faulgasen aus einer von der beklagten Gemeinde früher auf dem Grundstück mit dem Sickerschacht betriebenen Mülldeponie zurückzuführen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die außerordentliche Revision scheiterte an der fehlenden Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage.
  • Die Bindung an das VfGH-Erkenntnis erfasste auch die Umwidmung ohne die verlangten Nutzungsbeschränkungen.
  • Die Revision ließ konkrete gesetzliche Planungspflichten und unfallverhindernde Beschränkungen offen.
  • Für die behauptete Aufklärungspflicht fehlte die Darlegung erkennbarer Gefahren der geplanten Schachterrichtung.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 1Ob60/26v?

Sozialversicherungsträger verlangten nach einem tödlichen Arbeitsunfall durch Deponiegase Ersatz im Wege der Amtshaftung. Sie warfen der Gemeinde fehlende Planungsbeschränkungen, Bauauflagen und Warnungen vor.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Klägerinnen zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie legten insbesondere keine konkreten gesetzlichen Pflichten zu zusätzlichen Planungsbeschränkungen dar. Auch die Argumente zu Bauauflagen und Aufklärung trugen die Revision nicht.

Welche Bedeutung hatte das Erkenntnis des VfGH?

Der VfGH hatte die Umwidmung ohne Nutzungsbeschränkungen als nicht gesetzwidrig beurteilt. Daran war das Amtshaftungsgericht gebunden. Diese Bindung ließ sich nicht durch den Vorwurf umgehen, gerade die Beschränkungen seien rechtswidrig unterlassen worden.

Warum waren fehlende Auflagen zum Sickerschacht kein tragfähiger Haftungsgrund?

Der Sickerschacht war nicht Gegenstand des Bauantrags. Nach der vom OGH als bindend behandelten Beurteilung des VwGH durfte die Baubehörde deshalb nicht darüber absprechen. Eine Haftung wegen fehlender Auflagen zum Schacht ließ sich daraus nicht ableiten.

Quelle und Hinweis

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