RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob150/25x
Entscheidungsdatum
2025-11-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00150.25X.1119.000
Dokumentnummer
JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf Grundlage der AVB LV_AVB_BV_A.0802. Der Kläger begehrte 16.141,16 EUR samt Anhang und eine Rente. Die Vorinstanzen wiesen die Begehren ab, weil er Berufsunfähigkeit im Sinn der Bedingungen nicht nachgewiesen habe. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Juli 2025 erhob er außerordentliche Revision. [4] [6]

Im Revisionsverfahren war der Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 AVB unstrittig. Streitentscheidend blieb die Möglichkeit einer zumutbaren Betriebsumorganisation. Zu deren wirtschaftlichen Auswirkungen traf das Erstgericht ausschließlich Negativfeststellungen: Der Kläger wollte trotz Aufforderung durch einen Sachverständigen die Betriebsergebnisse des relevanten Zeitraums nicht offenlegen. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die vertraglichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit und die Beweislast für den Versicherungsfall in den Mittelpunkt. Die Beurteilung der Vorinstanzen war nach seiner Ansicht durch den Wortlaut der Bedingungen und die darauf beruhende Rechtsprechung gedeckt. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 19. November 2025 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Klageabweisung durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob Kosten über der in den Erläuterungen genannten 25-%-Grenze jedenfalls unzumutbar wären, traf der OGH nicht. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Für die materielle Beurteilung waren die vereinbarten Versicherungsbedingungen und die Rechtsprechung zur Beweislast maßgeblich. Die genannten ZPO-Bestimmungen betreffen die Zulässigkeit und Behandlung der außerordentlichen Revision. [6] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Nach den vereinbarten Bedingungen musste der Kläger auch beweisen, dass eine Betriebsumorganisation unmöglich oder unzumutbar war. Weil er die relevanten Betriebsergebnisse nicht offenlegte, blieben deren wirtschaftliche Folgen ungeklärt. Die in den Erläuterungen genannte 25-%-Grenze musste daher nicht beurteilt werden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berunfsunfähigkeits-Versicherung (Österreich) in der Fassung LV_AVB_BV_A.0802 (in der Folge: AVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„§ 2 Was ist eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gilt

a) Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall (Absätze 2 bis 5)

[…]

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Begründung:

[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berunfsunfähigkeits-Versicherung (Österreich) in der Fassung LV_AVB_BV_A.0802 (in der Folge: AVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„§ 2 Was ist eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gilt

a) Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall (Absätze 2 bis 5)

[…]

(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen.

[…]

(4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen gilt bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit zusätzlich jeweils:

[…]

b) bei Selbstständigen und Freiberuflern liegen die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres unternehmerischen Freiraumes realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert.

[…]“

[2] Die Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (Österreich) LV_ERLBU_A.0801 (in der Folge: Erläuterungen) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 11 Welche Bedeutung hat die Umorganisation Ihres Betriebes auf die BU-Feststellung?

[…]

Die Zumutbarkeit einer Umorganisation ist nicht von einer völligen Kostenneutralität abhängig. Gewisse kostenbedingte Einkommensminderungen sind von Ihnen dann hinzunehmen, wenn dadurch Ihr erzieltes Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt. Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit von einkommensmindernden Kosten einer Umorganisation kann gerechterweise nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei BU‑Eintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Wir halten hierbei einkommensmindernde Kosten für zumutbar, sofern sie 25 % aller versicherten BU‑Leistungen (versicherte jährliche BU‑Renten und Bruttoprämien) einschließlich der versicherten BU‑Leistungen bei anderen Versicherern nicht übersteigen. Sollten sich jedoch aufgrund der österreichischen Rechtsprechung der zweit‑ oder der höherinstanzlichen Gerichte eine andere Zumutbarkeitsbegrenzung ergeben, wäre diese zu berücksichtigen.

[…]“

[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er berufsunfähig im Sinn der AVB sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.

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[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.

[5] 1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RS0112257). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt (7 Ob 54/22z; vgl RS0111999).

[6] 2.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 AVB nachgewiesen hat.

[7] 2.2. Nach § 2 Abs 4 lit b AVB liegen allerdings bei Selbständigen die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist nach den AVB zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres unternehmerischen Freiraums realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass Selbständige nicht als außerstande angesehen werden können, ihren Beruf auszuüben, sofern ihnen eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist (RS0112002; 7 Ob 372/98a).

[8] 2.3. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043563; RS0043438). Die versicherte Person hat daher im vorliegenden Fall (auch) nachzuweisen, dass ihr eine Umorganisation ihres Betriebs im Sinn des § 2 Abs 4 lit b AVB nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl 7 Ob 372/98a; Walchhofer/Zimmermann in Schauer, VersVG Nach § 179: Berufsunfähigkeitsversicherung Rz 57, 43; Marlow in BeckOKVVG29 § 172 Rn 92; Lücke in Prölss/Martin, VVG32 § 172 Rn 71; Dörner in MüKommVVG3 § 172 Rn 265).

[9] 2.4. Das Erstgericht traf zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der dem Kläger möglichen Umstrukturierungsmaßnahmen ausschließlich Negativfeststellungen, weil dieser trotz Aufforderung durch einen der Sachverständigen die Betriebsergebnisse im relevanten Zeitraum nicht offenlegen wollte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger damit die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Umorganisation seines Betriebs im Sinn des § 2 Abs 4 lit b AVB und demzufolge der Nachweis des Versicherungsfalls nicht gelungen sei, findet Deckung im Wortlaut der Bedingungen und der darauf fußenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[10] Die Revision argumentiert unter (isolierter) Bezugnahme auf einen Satz in § 11 der Erläuterungen, die durch die Umorganisation bedingten einkommensmindernden Kosten seien jedenfalls dann unzumutbar, wenn diese 25 % der dort näher ausgeführten (der nicht festgestellten) versicherten Berufsunfähigkeitsleistungen überstiegen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Da das Erstgericht aber schon die Höhe der durch die Umorganisation bedingten einkommensmindernden Kosten nicht feststellen konnte, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage gar nicht.

[11] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 16.141,16 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 2 R 98/25g‑120, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berunfsunfähigkeits-Versicherung (Österreich) in der Fassung LV_AVB_BV_A.0802 (in der Folge: AVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00150_25X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nach den vereinbarten AVB musste der Kläger auch die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Betriebsumorganisation beweisen.
  • Der unstrittige Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen genügte hier für den Versicherungsfall nicht.
  • Nicht offengelegte Betriebsergebnisse führten zu Negativfeststellungen zulasten des beweispflichtigen Klägers.
  • Der OGH entschied nicht, ob Umorganisationskosten über der genannten 25-%-Grenze jedenfalls unzumutbar sind.

Häufige Fragen

Wer trägt die Beweislast für eine unzumutbare Betriebsumorganisation?

Nach den hier vereinbarten AVB musste der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine Umorganisation seines Betriebs unmöglich oder unzumutbar war. Der OGH ordnete diesen Nachweis der Beweislast für den Versicherungsfall zu.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beurteilung der Vorinstanzen war durch die Bedingungen und die Rechtsprechung gedeckt. Wegen fehlender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Folgen einer Umorganisation hatte der Kläger den Versicherungsfall nicht bewiesen. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lagen nicht vor.

Hat der OGH eine allgemeine 25-%-Grenze für Umorganisationskosten bestätigt?

Nein. Der Kläger berief sich auf die 25-%-Grenze in den Erläuterungen zum Versicherungsschutz. Da schon die Höhe der einkommensmindernden Kosten nicht feststand, musste der OGH deren behauptete Bedeutung nicht beurteilen.

Genügte die gesundheitliche Einschränkung für den Leistungsanspruch?

Im vorliegenden Fall nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen waren zwar unstrittig nachgewiesen. Nach den AVB musste aber zusätzlich feststehen, dass eine zumutbare Betriebsumorganisation nicht möglich war.

Quelle und Hinweis

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