RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger ist eine in § 178g Abs 1 VersVG genannte Institution und eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 QEG. Der beklagte Versicherungsverein bietet bundesweit im Rahmen der Krankenversicherung Pflegegeldversicherungen an. [2] [3]
Der Beklagte übermittelte dem Kläger mit einem am 4. Dezember 2023 zugegangenen Schreiben die ab 1. Jänner 2024 wirksam werdenden Tarifanpassungen. Angegeben wurden die prozentuellen Anpassungen sowie die bisherigen und neuen Prämien in Euro; Vertrags- und Versicherungsbedingungen waren nicht angeschlossen. [3]
Mit der am 22. Mai 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger für mehrere näher bezeichnete Pflegegeldtarife die Unterlassung jener Prämienerhöhungen, die 7,04 % gegenüber der zuvor verrechneten Prämie überstiegen. Er vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Klagefrist mangels Übermittlung der maßgeblichen Vertragsgrundlagen nicht begonnen habe. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. [3] [3]
- Umfang der Mitteilungspflicht: Nach dem klaren Wortlaut des § 178g Abs 1 VersVG muss der Versicherer den klagebefugten Institutionen die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes mitteilen. Eine Verpflichtung, zugleich auch die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen zu übermitteln, besteht nicht. [3]
- Einsicht in Grundlagen: Benötigt eine klagebefugte Institution weitere Grundlagen zur Prüfung der Wirksamkeit einer Prämienänderung, kann sie nach § 178h Abs 1 VersVG Einsicht in die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen verlangen. Der OGH versteht diesen Begriff zweckorientiert dahin, dass davon auch die für die Kontrolle erforderlichen Vertragsgrundlagen umfasst sind. [3]
- Hemmung der Klagefrist: Wird innerhalb der dreimonatigen Klagefrist Einsicht verlangt, ist die Frist gemäß § 178h Abs 2 VersVG bis zur Gewährung der Einsicht gehemmt. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall kein entsprechendes Einsichtsverlangen gestellt. [3]
- Keine Gesetzeslücke: Der OGH verneinte eine planwidrige Unvollständigkeit: § 178g VersVG regelt die Mitteilung der Änderung, während § 178h VersVG den Zugang zu den weiterführenden Prüfungsgrundlagen auf Verlangen und die damit verbundene Fristenhemmung vorsieht. [3]
- KSchG: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nach den Ausführungen des OGH für den Umfang der Mitteilungspflicht gemäß § 178g Abs 1 VersVG nicht maßgeblich. [3]
- Einzelner Versicherungsvertrag: Die bei einer bestimmten Versicherungsnehmerin vorgenommene Prämienerhöhung von 20,1 % war für das konkrete Verbandsverfahren nicht relevant. Das Verfahren nach § 178g VersVG dient dem kollektiven Rechtsschutz und hatte hier die mitgeteilte Prämienänderung für sämtliche vom Klagebegehren erfassten Verträge zum Gegenstand, nicht die Änderung eines einzelnen Versicherungsvertrags. [3]
Ergebnis
Da die Mitteilung am 4. Dezember 2023 zugegangen war und der Kläger kein Einsichtsverlangen nach § 178h Abs 1 VersVG gestellt hatte, beurteilte der OGH die erst am 22. Mai 2024 eingebrachte Klage als verfristet. [3]
Das QEG und die §§ 619 ff ZPO waren nicht anwendbar, weil die Klage vor deren Inkrafttreten am 18. Juli 2024 eingebracht worden war. Der Revision wurde daher nicht Folge gegeben. [2] [3]
Der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten die mit 2.355,90 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Kostenentscheidung stützte der OGH auf §§ 50 und 41 ZPO. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die besondere Mitteilungs- und Unterlassungsregelung für Änderungen in der Krankenversicherung, das Einsichtsrecht der klagebefugten Institutionen sowie die zeitliche Anwendbarkeit des neuen Verbandsklagenrechts. [3]
- § 178g Abs 1 VersVG: Mitteilung einer Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes; Unterlassungsanspruch bei unwirksamer Änderung; Erlöschen des Anspruchs, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird. [3]
- § 178h Abs 1 und 2 VersVG: Einsicht in die eine Änderung begründenden Kalkulationsgrundlagen auf Verlangen; Hemmung der dreimonatigen Klagefrist bei rechtzeitigem Einsichtsverlangen bis zur Gewährung der Einsicht. [3]
- § 178f VersVG: Gesetzlicher Bezugspunkt für die Beurteilung einseitiger Prämien- oder Vertragsänderungen in der Krankenversicherung. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Regelung über nachträgliche einseitige Entgeltänderungen; nach Ansicht des OGH für den Umfang der Mitteilungspflicht nach § 178g Abs 1 VersVG nicht relevant. [3]
- § 5 Abs 1 und § 15 QEG; §§ 619 ff und § 636 Abs 4 ZPO: Bestimmungen zum neuen kollektiven Rechtsschutz und zu dessen zeitlicher Anwendbarkeit; auf die bereits am 22. Mai 2024 eingebrachte Klage nicht anwendbar. [3]
- §§ 50, 41 ZPO: Grundlagen der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
Spruch
Die Mitteilungspflicht nach § 178g Abs 1 VersVG umfasst die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes, nicht aber die unaufgeforderte Übermittlung der Vertragsgrundlagen. Diese sind auf Verlangen im Rahmen der Einsicht nach § 178h Abs 1 VersVG zugänglich zu machen. Ohne Einsichtsverlangen wurde die dreimonatige Klagefrist im konkreten Fall nicht gehemmt; die Klage war verfristet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin enthalten 392,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger ist eine in § 178g Abs 1 VersVG genannte Institution und eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 QEG. Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er betreibt das Versicherungsgeschäft im gesamten Bundesgebiet und bietet dabei im Rahmen der Krankenversicherung Pflegegeldversicherungen an.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. Verfristung gemäß § 178g Abs 1 VersVG [11] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei m* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2025, GZ 41 Cg 49/24z-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin enthalten 392,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verständigung nach § 178g Abs 1 VersVG muss die Prämien- oder Versicherungsschutzänderung enthalten, nicht aber unaufgefordert die Vertragsgrundlagen.
- Zusätzliche Kalkulations- und Vertragsgrundlagen können nach § 178h Abs 1 VersVG durch ein Einsichtsverlangen angefordert werden.
- Ein innerhalb der dreimonatigen Klagefrist gestelltes Einsichtsverlangen hemmt die Frist bis zur Gewährung der Einsicht.
- Das Verbandsverfahren nach § 178g VersVG ist auf kollektiven Rechtsschutz und nicht auf die Prämienänderung eines einzelnen Versicherungsvertrags gerichtet.
- Das QEG und die §§ 619 ff ZPO waren wegen des Zeitpunkts der Klageeinbringung nicht anwendbar.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Klagefrist nach § 178g Abs 1 VersVG?
Nach der Entscheidung knüpft die dreimonatige Frist an den Erhalt der Verständigung über die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes an. Die unaufgeforderte Beilage der Vertragsgrundlagen ist für den Fristbeginn nicht erforderlich.
Muss der Versicherer die Vertragsbedingungen gemeinsam mit der Prämienanpassung übermitteln?
Nein. Der OGH leitet aus § 178g Abs 1 VersVG nur die Pflicht zur Mitteilung der Änderung ab. Erforderliche Vertragsgrundlagen sind auf Verlangen im Rahmen der Einsicht nach § 178h VersVG zugänglich zu machen.
Wie kann die dreimonatige Klagefrist gehemmt werden?
Verlangt eine klagebefugte Institution innerhalb der Frist Einsicht nach § 178h Abs 1 VersVG, ist die Klagefrist bis zur Gewährung der Einsicht gehemmt.
Erfasst eine Verbandsklage nach § 178g VersVG einzelne Prämienerhöhungen?
Das Verfahren dient dem kollektiven Rechtsschutz. Im entschiedenen Fall war die konkrete Erhöhung bei einer einzelnen Versicherungsnehmerin nicht Gegenstand des auf sämtliche bezeichneten Verträge gerichteten Klagebegehrens.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung behandelt den Fristbeginn und den Umfang der Mitteilungspflicht, nicht die materielle Zulässigkeit der konkret vorgenommenen Prämienanpassungen
Die Aussage zur Einbeziehung von Vertragsgrundlagen in den Begriff der Kalkulationsgrundlagen entspricht der zweckorientierten Auslegung des OGH im konkreten An
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