RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob142/25w
Entscheidungsdatum
2025-11-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00142.25W.1119.000
Dokumentnummer
JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000

Sachverhalt

Der Kläger ist eine in § 178g Abs 1 VersVG genannte Institution und eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 QEG. Der beklagte Versicherungsverein bietet bundesweit im Rahmen der Krankenversicherung Pflegegeldversicherungen an. [2] [3]

Der Beklagte übermittelte dem Kläger mit einem am 4. Dezember 2023 zugegangenen Schreiben die ab 1. Jänner 2024 wirksam werdenden Tarifanpassungen. Angegeben wurden die prozentuellen Anpassungen sowie die bisherigen und neuen Prämien in Euro; Vertrags- und Versicherungsbedingungen waren nicht angeschlossen. [3]

Mit der am 22. Mai 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger für mehrere näher bezeichnete Pflegegeldtarife die Unterlassung jener Prämienerhöhungen, die 7,04 % gegenüber der zuvor verrechneten Prämie überstiegen. Er vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Klagefrist mangels Übermittlung der maßgeblichen Vertragsgrundlagen nicht begonnen habe. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Da die Mitteilung am 4. Dezember 2023 zugegangen war und der Kläger kein Einsichtsverlangen nach § 178h Abs 1 VersVG gestellt hatte, beurteilte der OGH die erst am 22. Mai 2024 eingebrachte Klage als verfristet. [3]

Das QEG und die §§ 619 ff ZPO waren nicht anwendbar, weil die Klage vor deren Inkrafttreten am 18. Juli 2024 eingebracht worden war. Der Revision wurde daher nicht Folge gegeben. [2] [3]

Der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten die mit 2.355,90 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Kostenentscheidung stützte der OGH auf §§ 50 und 41 ZPO. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die besondere Mitteilungs- und Unterlassungsregelung für Änderungen in der Krankenversicherung, das Einsichtsrecht der klagebefugten Institutionen sowie die zeitliche Anwendbarkeit des neuen Verbandsklagenrechts. [3]

Spruch

Die Mitteilungspflicht nach § 178g Abs 1 VersVG umfasst die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes, nicht aber die unaufgeforderte Übermittlung der Vertragsgrundlagen. Diese sind auf Verlangen im Rahmen der Einsicht nach § 178h Abs 1 VersVG zugänglich zu machen. Ohne Einsichtsverlangen wurde die dreimonatige Klagefrist im konkreten Fall nicht gehemmt; die Klage war verfristet.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin enthalten 392,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger ist eine in § 178g Abs 1 VersVG genannte Institution und eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 QEG. Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er betreibt das Versicherungsgeschäft im gesamten Bundesgebiet und bietet dabei im Rahmen der Krankenversicherung Pflegegeldversicherungen an.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. Verfristung gemäß § 178g Abs 1 VersVG [11] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei m* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2025, GZ 41 Cg 49/24z-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin enthalten 392,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00142_25W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Verständigung nach § 178g Abs 1 VersVG muss die Prämien- oder Versicherungsschutzänderung enthalten, nicht aber unaufgefordert die Vertragsgrundlagen.
  • Zusätzliche Kalkulations- und Vertragsgrundlagen können nach § 178h Abs 1 VersVG durch ein Einsichtsverlangen angefordert werden.
  • Ein innerhalb der dreimonatigen Klagefrist gestelltes Einsichtsverlangen hemmt die Frist bis zur Gewährung der Einsicht.
  • Das Verbandsverfahren nach § 178g VersVG ist auf kollektiven Rechtsschutz und nicht auf die Prämienänderung eines einzelnen Versicherungsvertrags gerichtet.
  • Das QEG und die §§ 619 ff ZPO waren wegen des Zeitpunkts der Klageeinbringung nicht anwendbar.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Klagefrist nach § 178g Abs 1 VersVG?

Nach der Entscheidung knüpft die dreimonatige Frist an den Erhalt der Verständigung über die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes an. Die unaufgeforderte Beilage der Vertragsgrundlagen ist für den Fristbeginn nicht erforderlich.

Muss der Versicherer die Vertragsbedingungen gemeinsam mit der Prämienanpassung übermitteln?

Nein. Der OGH leitet aus § 178g Abs 1 VersVG nur die Pflicht zur Mitteilung der Änderung ab. Erforderliche Vertragsgrundlagen sind auf Verlangen im Rahmen der Einsicht nach § 178h VersVG zugänglich zu machen.

Wie kann die dreimonatige Klagefrist gehemmt werden?

Verlangt eine klagebefugte Institution innerhalb der Frist Einsicht nach § 178h Abs 1 VersVG, ist die Klagefrist bis zur Gewährung der Einsicht gehemmt.

Erfasst eine Verbandsklage nach § 178g VersVG einzelne Prämienerhöhungen?

Das Verfahren dient dem kollektiven Rechtsschutz. Im entschiedenen Fall war die konkrete Erhöhung bei einer einzelnen Versicherungsnehmerin nicht Gegenstand des auf sämtliche bezeichneten Verträge gerichteten Klagebegehrens.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung behandelt den Fristbeginn und den Umfang der Mitteilungspflicht, nicht die materielle Zulässigkeit der konkret vorgenommenen Prämienanpassungen

Die Aussage zur Einbeziehung von Vertragsgrundlagen in den Begriff der Kalkulationsgrundlagen entspricht der zweckorientierten Auslegung des OGH im konkreten An

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