RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob141/25y
Entscheidungsdatum
2025-12-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00141.25Y.1217.000
Dokumentnummer
JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000

Sachverhalt

Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin einer Geschäftsräumlichkeit. Die Nebenintervenientin hatte das Objekt 1999 auf unbestimmte Zeit gemietet. Der Mietvertrag räumte ihr ein unbefristetes Weitergaberecht ein. Voraussetzung war die vorherige schriftliche Bekanntgabe des neuen Bestandnehmers; die Vermieterin durfte der Weitergabe aus Gründen der Bonität oder des Leumunds widersprechen. [2] [3]

Im Dezember 2019 vereinbarten die bisherige Mieterin und die Klägerin die Übertragung der Hauptmietrechte. Die Vermieterin wurde schriftlich verständigt. In weiterer Folge wurden unterschiedliche Stichtage genannt und Unterlagen zur Prüfung von Bonität und Leumund übermittelt. [3]

Die Klägerin begehrte insbesondere die Feststellung, seit 1. Jänner 2020, hilfsweise seit 1. Februar 2020 oder seit 12. Oktober 2021 Mieterin zu sein. Die Beklagte bestritt einen wirksamen Rechtsübergang und berief sich unter anderem auf die fehlende eindeutige Festlegung des Übertragungsstichtags sowie auf unzureichende Prüfungsunterlagen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. Er stellte die Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung eines Weitergaberechts von einem bloßen Präsentationsrecht dar. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit wurde noch keine abschließende Sachentscheidung über sämtliche Feststellungs- und Leistungsbegehren getroffen. [1] [3]

Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die vertragliche Ausgestaltung der Weitergabe von Mietrechten und die höchstgerichtlichen Abgrenzungskriterien zwischen Weitergaberecht und Präsentationsrecht. [3] [3]

Spruch

Ein vertragliches Recht, Mietrechte durch Erklärung auf einen Dritten zu übertragen, kann auch dann ein Weitergaberecht sein, wenn dem Vermieter ein sachlich begrenztes Ablehnungsrecht eingeräumt ist. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse *, und Vermieterin der dort gelegenen Geschäftsräumlichkeit Top Nr 4. Die Nebenintervenientin mietete diese Geschäftsräumlichkeit mit Mietvertrag vom 28. 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt. [16] 1.1. Wenn der Vermieter schon im Mietvertrag dem Mieter das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf einen Dritten – sei es unbeschränkt (vgl 1 Ob 125/99k) oder sei es beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis (vgl 6 Ob 258/99f) oder mit einem begründeten Ablehnungsrecht des Vermieters (vgl 1 Ob 125/99k) – mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Mieter wird, ohne dass es einer Erklärung (Zustimmung) des Vermieters bedarf, liegt ein Weitergaberecht vor (RS0105786; RS0032700; RS0032747).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin P* GmbH, *, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z* GmbH, *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juni 2025, GZ 38 R 274/24m‑47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251217_OGH0002_0070OB00141_25Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein begründetes Ablehnungsrecht des Vermieters macht eine Vertragsklausel nicht automatisch zu einem bloßen Präsentationsrecht. [ris-rechtliche-beurteilung; ris-3]
  • Beim Weitergaberecht ist die Bekanntgabe der Mietrechtsübertragung an den Vermieter für den Eintritt des Nachmieters maßgeblich.
  • Ob ein Widerspruch des Vermieters berechtigt ist, muss bei Streit gerichtlich geprüft werden.
  • Die Aufhebung und Zurückverweisung bedeutet, dass über die Begehren noch nicht abschließend entschieden wurde. [ris-spruch; ris-3]

Häufige Fragen

Was ist ein mietvertragliches Weitergaberecht?

Es erlaubt dem Mieter nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis durch Erklärung auf einen Dritten zu übertragen. Eine neuerliche Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn sie bereits vertraglich vorweggenommen wurde. [ris-rechtliche-beurteilung; ris-3]

Ist ein Widerspruchsrecht des Vermieters mit einem Weitergaberecht vereinbar?

Ja. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung kann ein beschränktes Weitergaberecht vorliegen, wenn der Vermieter den vorgesehenen Nachmieter aus sachlich bestimmten Gründen ablehnen darf. [ris-rechtliche-beurteilung; ris-3]

Wann tritt der neue Mieter in den Mietvertrag ein?

Bei einem vertraglichen Weitergaberecht ist nach den angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen die Bekanntgabe der Abtretung an den Vermieter maßgeblich. Die konkreten Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Vertragsklausel und Erklärung ab.

Was entschied der OGH in 7 Ob 141/25y?

Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. [ris-spruch; ris-3]

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zum Präsentationsrecht; spätere Erwägungen des OGH konnten daher nicht ausgewertet werden.

Die konkrete Wirksamkeit der einzelnen Übertragungserklärungen, die Bedeutung der unterschiedlichen Stichtage und die Berechtigung des Widerspruchs werden mangt

Die Entscheidung ist ein Aufhebungsbeschluss und enthält nach den verfügbaren Quellen keine abschließende Stattgabe der Klagebegehren.

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