RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein zehnjähriger Patient befand sich am 18. September 2025 zur tagesklinischen Behandlung in einer dislozierten Tagesklinik. Diese war organisatorisch und personell einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zugeordnet. Nach fremdaggressivem Verhalten bei der Verabschiedung von seiner Großmutter wurde er festgehalten und in einen Ruheraum gebracht. Dessen Tür wurde jedenfalls fünf Minuten zugehalten; anschließend blieb er weitere 15 Minuten allein im Raum. [6]
Eine unverzügliche Verständigung seines Vertreters sowie eine Verständigung des Gerichts unterblieben. Der vertretende Verein beantragte die nachträgliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkung. Die Vorinstanzen lehnten die Anwendung des UbG auf die Tagesklinik ab. Gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhob der Verein Revisionsrekurs. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig und berechtigt. Im Mittelpunkt stand zunächst der räumliche Anwendungsbereich des UbG. Dabei unterschied er zwischen der Zugehörigkeit zu einer Krankenanstalt, der Aufnahme in Anstaltspflege und dem psychiatrischen Charakter der Einrichtung. [3] [6]
- Teilstationäre Aufnahme: Das UbG kann grundsätzlich auch auf teilstationäre Betreuungsformen in allgemeinen oder Sonderkrankenanstalten angewendet werden. Die kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung des Patienten in der Tagesklinik war als teilstationäre Aufnahme in Anstaltspflege zu qualifizieren. [6]
- Abgrenzung zur Ambulanz: Selbständigen Ambulatorien fehlt die Aufnahme in Anstaltspflege. Dass am Standort möglicherweise auch eine Ambulanz bestand, änderte hier nichts: Die festgestellte Freiheitsbeschränkung erfolgte in der Tagesklinik und nicht in der Ambulanz. [6]
- Einheit mit der psychiatrischen Abteilung: Die Tagesklinik war organisationsrechtlich und personell Teil der psychiatrischen Abteilung. Aufgrund des engen personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhangs bildeten beide unterbringungsrechtlich eine Einheit. Damit war das UbG auch auf die Tagesklinik anwendbar. [6]
- Räumliche Trennung: Die Entfernung zur psychiatrischen Abteilung schloss die Anwendung des UbG nicht aus. Andernfalls könnte dessen Schutz durch die bloße räumliche Trennung einer funktionell-organisatorisch verbundenen Einheit ausgeschaltet werden. [6]
- Kurzfristige Beschränkungen: Auch kurzfristige Bewegungseinschränkungen fallen unter das UbG. Dass eine längerfristige Anhaltung in einer Tagesklinik begrifflich nicht in Betracht kommt, spricht daher nicht gegen seine Anwendung. Der Begriff der Abteilung im UbG ist zudem nicht im krankenanstaltenrechtlichen Sinn zu verstehen. [6]
- Offengelassene Einordnung: Ob die Tagesklinik für sich allein die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung erfüllte, ließ der OGH offen. Die Zugehörigkeit zur psychiatrischen Abteilung genügte bereits für die Anwendung des UbG. [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er erklärte die Beschränkung der Bewegungsfreiheit am 18. September 2025 von 10:20 Uhr bis 10:45 Uhr für unzulässig. Erfasst waren das Festhalten und Verbringen in den Ruheraum, das anschließende Aufhalten bei zugehaltener Tür sowie der weitere alleinige Aufenthalt im Raum. [1]
Die Maßnahmen unterlagen den Kontrollbefugnissen des Unterbringungsgerichts. Der übermittelte Begründungstext bricht allerdings während der weiteren Prüfung ihrer Zulässigkeit ab. Die vollständige Begründung der Unzulässigkeit lässt sich daraus nicht wiedergeben. [6] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt vor allem den räumlichen Anwendungsbereich des UbG und die nachträgliche gerichtliche Kontrolle einer bereits beendeten Freiheitsbeschränkung. Für die Einordnung der Tagesklinik zieht der OGH auch das Krankenanstaltenrecht heran. [6]
- § 2 Abs 1 UbG: Die Bestimmung umschreibt den räumlichen Anwendungsbereich. Entscheidend war hier die Zugehörigkeit der Tagesklinik zu einer psychiatrischen Abteilung. [6]
- § 33 und § 38a Abs 1 UbG: Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters ist die Zulässigkeit einer Bewegungsbeschränkung nach § 33 UbG auch nach deren Beendigung gerichtlich zu überprüfen. [6]
- § 10 Abs 2 und § 17 UbG: Der Verein berief sich auf die Verletzung der Verständigungspflichten nach diesen Bestimmungen. Festgestellt war, dass weder der Vertreter unverzüglich noch das Gericht verständigt worden war. [6]
- § 1 und § 2a Abs 3 KAKuG: Der Krankenanstaltenbegriff des UbG entspricht jenem des Krankenanstaltenrechts. Örtlich getrennte Organisationseinheiten sind bei entsprechender funktionell-organisatorischer Verbindung rechtlich Teil der Stammkrankenanstalt. [6]
- § 2b Abs 2 Z 4, § 6 Abs 1 lit b und § 22 Abs 1 KAKuG: Diese Bestimmungen dienen der Einordnung dislozierter Tageskliniken und teilstationärer Aufnahmen. Die Zuordnung von Tages- und Nachtkliniken zur Anstaltspflege stützt ihre grundsätzliche Erfassung durch das UbG. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine dislozierte Tagesklinik bildet bei engem personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhang unterbringungsrechtlich eine Einheit mit der psychiatrischen Abteilung. Das UbG erfasst dort auch kurzfristige Bewegungsbeschränkungen. Der OGH erklärte das Festhalten, Verbringen und anschließende Aufhalten des minderjährigen Patienten im Ruheraum für unzulässig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:
„Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des minderjährigen Patienten in der dislozierten Tagesklinik in W* am 18. 9. 2025 10:20 Uhr bis 10:45 Uhr durch das Festhalten und Verbringen des Patienten in den Ruheraum, das anschließende Aufhalten des Patienten allein im Ruheraum unter Zuhalten der Tür des Ruheraums für 'jedenfalls fünf Minuten' und das anschließende Aufhalten des Patienten für weitere 15 Minuten allein im Ruheraum war unzulässig.“
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:
„Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des minderjährigen Patienten in der dislozierten Tagesklinik in W* am 18. 9. 2025 10:20 Uhr bis 10:45 Uhr durch das Festhalten und Verbringen des Patienten in den Ruheraum, das anschließende Aufhalten des Patienten allein im Ruheraum unter Zuhalten der Tür des Ruheraums für 'jedenfalls fünf Minuten' und das anschließende Aufhalten des Patienten für weitere 15 Minuten allein im Ruheraum war unzulässig.“
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Der zehnjährige Patient hielt sich am 18. 9. 2025 in der dislozierten Tagesklinik in W* im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme auf. Die Tagesklinik ist organisatorisch der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* des LK B* zugeordnet. Im Zuge der Verabschiedung des Patienten von seiner Großmutter kam es zu fremdaggressivem Verhalten des Patienten. Daraufhin wurde er von 10:20 Uhr bis 10:22 Uhr festgehalten und in den sogenannten „Ruheraum“ verbracht. Daran anschließend wurde die Tür des Ruheraums für jedenfalls fünf Minuten zugehalten, während der Patient alleine im Ruheraum war. Danach hielt sich der Patient noch 15 Minuten alleine im Ruheraum auf. Es erfolgte weder eine unverzügliche Verständigung des Vertreters des Patienten noch eine Verständigung des Gerichts.
[2] Der Verein begehrt die Überprüfung der Zulässigkeit dieser Maßnahme gemäß § 33 UbG iVm § 38a UbG. Die Verständigungspflichten nach § 10 Abs 2 und § 17 UbG seien verletzt worden. Das UbG sei anwendbar, weil die dislozierte Tagesklinik Teil der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* sei. Das Erstgericht sei deshalb auch örtlich zuständig.
[3] Die zuständige Abteilungsleiterin brachte vor, im Rahmen von tagesklinischen Aufnahmen könne es – wie hier – zu kurzfristigen „Beschränkungsnotwendigkeiten“ kommen, die jedoch längerfristig nicht die Unterbringungskriterien erfüllen würden. Es sei offen, nach welchen gesetzlichen Grundlagen solche kurzfristige Beschränkungen in der Tagesklinik zu melden seien. Die Tagesklinik erfülle weder die räumlichen Kriterien einer Unterbringungseinheit, noch sei immer ein Facharzt vor Ort. Eine stationäre Vorstellung im „Haupthaus“ sei nach Beruhigung der Situation nicht sinnvoll, weil dies zu weiteren Irritationen führen würde.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag des Vereins ab, die im Spruch genannte Maßnahme für unzulässig zu erklären. Die Tagesklinik sei weder eine Krankenanstalt noch eine psychiatrische Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG. Das KAKuG stelle der Organisationsform der Abteilung explizit jene der dislozierten Tagesklinik gegenüber. Die Tagesklinik sei auch nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* angeschlossen.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die dislozierte Tagesklinik sei ein Anstaltsambulatorium. Das UbG setze aber eine „Aufnahme“ in stationäre Anstaltspflege voraus. Dies treffe bei bloß ambulanter Versorgung nicht zu. Im Übrigen sei die Tagesklinik auch kein Teil der psychiatrischen Abteilung, weil die konkreten Voraussetzungen für einen Vollzug des UbG dort nicht vorlägen.
[6] Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob eine dislozierte Ambulanz und Tagesklinik einer Abteilung für Psychiatrie die Anforderungen an eine Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG erfülle.
[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vereins, mit dem Antrag, die Maßnahme für unzulässig zu erklären; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist auch berechtigt.
Zum räumlichen Anwendungsbereich des UbG:
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[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist auch berechtigt.
Zum räumlichen Anwendungsbereich des UbG:
[9] 1. § 2 UbG beschreibt den räumlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Es gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Eine Anwendung des UbG kommt daher nur in Krankenanstalten für Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie in Österreich in Betracht (vgl etwa Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II² § 2 UbG Rz 1 mwN). Nur dort gelten die Kontrollbefugnisse der Unterbringungsgerichte (vgl Halmich, UbG [2014] § 2 Rz 2; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 28; 7 Ob 139/23a; 7 Ob 2/24f).
[10] 2. Die Anwendbarkeit des UbG setzt damit zuerst voraus, dass es sich beim Ort der Unterbringung um eine Krankenanstalt handelt.
[11] 2.1 Dabei ist davon auszugehen, dass der vom UbG verwendete Begriff der Krankenanstalt mit jenem des Krankenanstaltenrechts (vgl § 1 KAKuG) inhaltsgleich ist (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 29; 7 Ob 2/24f). Örtlich getrennte Auslagerungen von psychiatrischen Organisationseinheiten („Außenstellen“, „Exposituren“) sind bei entsprechender funktionell-organisatorischer Verbindung rechtlich Teil der Stammkrankenanstalt (sog dislozierte Organisationseinheiten iSd § 2a Abs 3 KAKuG; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 36). Eine solche Organisationseinheit bildet nach § 2b Abs 2 Z 4 KAKuG auch eine dislozierte Tagesklinik.
[12] 2.2 Das UbG stellt weiters erkennbar auf eine Aufnahme in stationäre Anstaltspflege ab (vgl §§ 6, 10 UbG: arg „aufgenommen“). Selbständigen Ambulatorien, also „organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen“ (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) fehlt dieses Merkmal definitionsgemäß, weshalb sie nicht unter die Krankenstalten iSd § 2 UbG fielen.
[13] Das UbG ist wegen der ausdrücklichen Verankerung der teilstationären Aufnahme („bis zur Dauer eines Tages“, vgl zB § 22 Abs 1 KAKuG) und der Zuordnung von Tages- oder Nachtkliniken zur Anstaltspflege (vgl § 6 Abs 1 lit b KAKuG) grundsätzlich auch auf solche Betreuungsformen in allgemeinen oder Sonderkrankenanstalten anwendbar. Dazu gehört etwa die teilstationäre Aufnahme eines Minderjährigen in eine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie während der Vormittagsstunden zum Zwecke des Besuchs einer „Heilstättenschule“ (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 4; Halmich, UbG [2014] § 2 Rz 2).
[14] 3. Zusätzlich zum Status als „Krankenanstalt“ ist für die Anwendbarkeit des UbG erforderlich, dass es sich um eine Krankenanstalt für Psychiatrie oder um eine psychiatrische Abteilung einer anderen Krankenanstalt handelt. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppen (Art der Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insbesondere fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen; es kommt auf die materielle Beurteilung an, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit und der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt oder Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht (7 Ob 139/23a; RS0122210).
[15] Auch eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Patienten führt nur dann zum Vorliegen einer Unterbringung im Sinne des § 2 UbG, wenn diese Beschränkung in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung mit „psychiatrischem Charakter“ stattfindet (vgl Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 14; 7 Ob 2/24f).
[16] 4. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die dislozierte Tagesklinik in W*, in der die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesetzt wurde, dem UbG unterliegt:
[17] 4.1 Es ist unstrittig, dass es sich beim LK B* um eine Krankenanstalt im Sinne des KAKuG handelt und sowohl die dislozierte Tagesklinik in W* als auch die (ebenfalls örtlich getrennt untergebrachte) Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* dieser Krankenanstalt zugehörig sind. Von der Abteilungsleiterin wurde auch nicht bestritten, dass es sich bei der zuletzt genannten Abteilung um eine psychiatrische Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG handelt.
[18] 4.2 Laut Stellungnahme der Anstaltsleiterin absolvierte der Patient in der Tagesklinik eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme.
[19] In psychiatrischen Tageskliniken werden typischerweise Behandlungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen einer teilstationären Aufnahme der Patienten angeboten, die sich über mehrere Wochen erstrecken. Dabei werden die Patienten während der Dauer der Therapie in der Regel tagsüber in der Tagesklinik – stationär – betreut und verbringen lediglich die Nächte sowie die Wochenenden zu Hause, sodass das gewohnte soziale Umfeld und der Kontakt zu Familien und Freunden aufrecht erhalten werden kann.
[20] Davon ausgehend ist auch die hier vorliegende kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung des Patienten in der Tagesklinik als eine – grundsätzlich dem UbG unterliegende – teilstationäre Aufnahme in die Anstaltspflege zu qualifizieren.
[21] 4.3 Dass – wie das Rekursgericht vertritt – am Standort der dislozierten Tagesklinik in W* auch eine Ambulanz eingerichtet sein mag, und bei ambulanter Versorgung eines Patienten in einer Krankenanstalt keine Aufnahme in die Anstaltspflege vorliege, ändert nichts daran, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem übereinstimmenden Vorbringen und den Feststellungen in der Tagesklinik – und nicht etwa in der Ambulanz – erfolgte.
[22] 4.4 Eine Anwendung des UbG im vorliegenden Fall käme entweder in Betracht, wenn die dislozierte Tagesklinik für sich allein betrachtet die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG erfüllt, oder wenn sie als Teil der psychiatrischen Abteilung am Standort H* anzusehen ist.
[23] Die Tagesklinik ist – anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 2/24f zugrunde liegenden Sachverhalt – nach den Feststellungen organisatorisch der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* zugeordnet. Weiters blieb im Verfahren unstrittig, dass die Tagesklinik organisationsrechtlich und personell Teil dieser Abteilung ist. Aufgrund dieses engen personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Einheiten bildet die dislozierte Tagesklinik in W*, in der nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen von Patienten im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme erfolgen, unterbringungsrechtlich eine Einheit mit der psychiatrischen Abteilung am Standort H*. Als Teil dieser psychiatrischen Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG ist somit das UbG räumlich auch auf die Tagesklinik anwendbar.
[24] 4.5 Daran vermag die räumliche Entfernung der Tagesklinik in W* von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* nichts zu ändern, könnte doch ansonsten allein durch die räumliche Trennung einer – ansonsten funktionell-organisatorisch mit der psychiatrischen Abteilung verbundenen – Organisationseinheit die Anwendbarkeit des UbG ausgeschaltet werden. Dies stünde aber im Widerspruch zum Zweck des UbG, die Persönlichkeitsrechte psychisch kranker Personen zu schützen (vgl RS0075840).
[25] 4.6 Auch dass in einer Tagesklinik eine längerfristige „Anhaltung“ begrifflich nicht in Betracht kommt, spricht nicht gegen ihre Unterstellung unter das UbG, weil das Gesetz auch auf kurzfristige Bewegungseinschränkungen anwendbar ist (vgl Kopetzki, aaO Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 4). Ebensowenig ist maßgeblich, dass das KAKuG etwa in § 2 Abs 3 Z 1 zwischen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten (wie etwa dislozierten Tageskliniken) differenziert, weil der im UbG verwendete Begriff der „Abteilung“ nicht im krankenanstaltenrechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 6; 6 Ob 46/07v; 7 Ob 169/15a).
[26] 4.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die in der dislozierten Tagesklinik in W* gesetzten Beschränkungsmaßnahmen den Kontrollbefugnissen des Unterbringungsgerichts unterliegen.
[27] Da das UbG hier schon aufgrund der Zugehörigkeit zur psychiatrischen Abteilung am Standort H* anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob die dislozierte Tagesklinik isoliert betrachtet die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung erfüllt.
Zur Zulässigkeit der beschränkenden Maßnahme:
[28] 5. Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach § 33 UbG auch zu entscheiden, wenn diese bereits beendet ist (§ 38a Abs 1 UbG). Gegenstand des Verfahrens ist hier eine nachträgliche Überprüfung einer Maßnahme gemäß § 38 UbG an einem nicht untergebrachten minderjährigen Patienten.
[29] Klarzustellen ist, dass seit der UbG‑IPRG‑Novelle 2022 (BGBl I 2022/147) Obsorgeberechtigte nicht mehr für ihre minderjährigen Kinder einer Unterbringung auf Verlangen zustimmen können. § 5 UbG wurde ersatzlos gestrichen. Minderjährige können daher nur dann auf Verlangen untergebracht werden, wenn sie selbst entscheidungsfähig sind und wirksam der Unterbringung zustimmen. In allen anderen Fällen liegt eine Unterbringung ohne Verlangen vor (Ganner, Unterbringung auf Verlangen - Neues und Ungeklärtes, ÖZPR 2024/56). Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit – soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen sind – von einer Unterbringung des minderjährigen Patienten ohne Verlangen, wenn auch offensichtlich nicht im geschlossenen Bereich, auszugehen.
[30] 5.1 Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG untergebracht, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer Unterbringung iSd § 2 UbG führen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (RS0075831; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 50, 543). Die Aufnahme in den geschlossenen Bereich ist daher keine zwingend notwendige Voraussetzung für eine „Unterbringung“. Diese ist auch im offenen Bereich möglich (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 14).
[31] Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach § 33 UbG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht (RS0075871 [T1, T7]). Wann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse des betroffenen Patienten zu beurteilen (RS0075871 [T8]). Auch ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig (RS0075871 [T15]).
[32] 5.3 Nach der Lehre stellen aber bei Minderjährigen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit von geringer Intensität sowie die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nach § 162 Abs 1 ABGB noch keine Freiheitsbeschränkung dar (vgl ausführlich Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.C.]; vgl auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 40e Rz 14). Daraus wird abgeleitet, dass solange der Aufenthalt eines Minderjährigen in der psychiatrischen Abteilung von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten gedeckt sei, Bewegungsbeschränkungen, denen Minderjährige dieses Alters (im Rahmen von Krankenhausaufenthalten) üblicherweise ausgesetzt seien, auf das vom Abteilungspersonal vertretungsweise ausgeübte Sorgerecht gestützt werden könnten. Sie würden keine Unterbringung darstellen und seien von der Anwendung des UbG ausgenommen. Erst bei Überschreiten dieser – nicht präzise formulierbaren – altersabhängigen Schwelle liege eine Unterbringung vor (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] XXXI. Kapitel Rz 4; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 60).
[33] 5.4 Dem entspricht auch § 3 Abs 1a HeimAufG, wonach alterstypische Freiheitsbeschränkungen an einem Minderjährigen keine solchen im Sinne dieses Gesetzes sind.
[34] Daneben stellen nach § 40e Abs 1 UbG auch Maßnahmen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden und die nicht in Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes bestehen („krankenhaustypische Beschränkungen“), keine Beschränkungen iSd §§ 33 bis 34a UbG dar, sodass solche Maßnahmen für sich genommen ebenfalls keine Unterbringung begründen (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] XXXI. Kapitel Rz 4).
[35] 5.5 Der Fachsenat gelangt aufgrund all dieser Argumente zur Ansicht, dass der Unterbringungsbegriff bei Minderjährigen teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass alterstypische Bewegungsbeschränkungen auch in psychiatrischen Abteilungen keine Unterbringung darstellen (vgl dazu bereits Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.A.]). Soweit solche Bewegungsbeschränkungen nicht (mehr) durch die Maßnahmen der Pflege und Erziehung gedeckt sind, sind sie aber nach dem UbG zu beurteilen. Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0075871 [T14]). Dabei kommt es neben dem Alter, der Entwicklung und der Persönlichkeit des Minderjährigen auch auf die konkrete Gefahrensituation und die Art und Intensität der eingreifenden Mittel an (vgl Ganner aaO Rz 14).
[36] 5.6 Das UbG unterscheidet zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind (§ 33 Abs 2), und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß § 33 Abs 3, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen (RS0109085; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 543, 556).
[37] Gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Die unverzügliche Mitteilung an den Vertreter des Kranken unterliegt damit als formelle Voraussetzung der Überprüfung durch das Gericht (RS0121011). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Ein Unterlassen der Meldung bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme (RS0121228; 7 Ob 59/13x). Unter diesem Gesichtspunkt wurde auch bereits ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG wahrgenommen (7 Ob 197/15v, 7 Ob 114/17s).
[38] 6.1 Hier wurde der minderjährige Patient am 18. 9. 2026 ca 2 Minuten festgehalten und in den Ruheraum „verbracht“, anschließend die Tür des Ruheraums für „jedenfalls fünf Minuten“ zugehalten, während der Patient alleine im Ruheraum war, und daran anschließend hielt er sich für weitere 15 Minuten allein im Ruheraum auf.
[39] 6.2 Dieser Vorgang ist nach den konkreten Umständen des Falls als einheitliche Beschränkung zu beurteilen. Es handelt sich um zeitlich unmittelbar hintereinander gesetzte, fließend ineinander übergehende Teile einer einzigen Maßnahme zur „Ruhigstellung“ des Patienten aufgrund ein und derselben – weiterhin andauernden – Gefährdungssituation. Eine Zergliederung in unterschiedliche Einzelmaßnahmen und eine jeweils gesonderte Zulässigkeitsprüfung im Sinne des UbG ist hier nicht angezeigt.
[40] 6.3 Die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes iSd § 33 Abs 3 UbG. Bei einer gesamthaften Betrachtung geht die im vorliegenden Fall vorgenommene Beschränkung, die auch das kurzzeitige Einsperren des Patienten im Ruheraum umfasste, insgesamt über das Maß einer im Rahmen der Pflege und Erziehung eines zehnjährigen Kindes typischerweise zur Wahrung des körperlichen Wohles, der Gesundheit des Kindes oder aus erzieherischen Gründen notwendigen, verhältnismäßigen (vgl Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [III.B.]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 161 Rz 2; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2025] § 161 ABGB Rz 3, 4) Freiheitsbeschränkung hinaus.
[41] Die Beschränkungsmaßnahme unterliegt daher dem UbG.
[42] 6.4 Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 40e Abs 1 UbG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dafür keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vorliegen darf.
[43] 6.5 Weiters steht fest, dass eine unverzügliche Verständigung des Vertreters des Patienten von der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit nicht erfolgte. Damit wurden die formellen Voraussetzungen des § 33 Abs 3 erster Satz UbG nicht eingehalten. Die Maßnahme war daher schon aus diesem Grund unzulässig, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG für die beschränkende Maßnahme eingehalten wurden.
[44] 7. Dagegen war eine – nach den Feststellungen ebenfalls unterbliebene – Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG von der Beschränkung der Bewegungsfreiheit unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich: Zwar wird in der Literatur vertreten, dass es – wie hier – bei Vornahme einer weitergehenden Beschränkung nach § 33 Abs 3 UbG bei einer nicht untergebrachten Person wegen der damit erfolgten Unterbringung gemäß § 2 UbG zusätzlich zu den Vorgaben des § 33 UbG auch einer (unverzüglichen) Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG bedürfe (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 559; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 33 UbG Rz 4). Der Zweck einer solchen Veständigung des Gerichts liegt aber in der Ermöglichung der amtswegigen (vgl RS0075790) Durchführung des Verfahrens über die Unterbringung ohne Verlangen. Wird jedoch eine allein durch weitergehende Beschränkungen iSd § 33 Abs 3 UbG begründete Unterbringung – wie hier – durch Beendigung dieser Beschränkungen bereits nach wenigen Minuten wieder beendet, ist eine amtswegige Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Unterbringung faktisch nicht möglich, zumal das Verfahren bei Aufhebung der Unterbringung vor Entscheidung des Gerichts einzustellen wäre (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 387; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 18 UbG Rz 8). Eine Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG würde damit keinem Zweck dienen. In diesen Fällen kommt nur eine nachträgliche Überprüfung der Beschränkung durch das Unterbringungsgericht gemäß § 38a UbG über Antrag einer berechtigten Person in Betracht. Eine solche Antragstellung soll gerade durch die Pflicht zur (unverzüglichen) Verständigung des Vertreters des Patienten gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG ermöglicht werden (vgl 7 Ob 59/13x).
Ergebnis
[45] 8. Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des minderjährigen Patienten P* N*, vertreten durch den Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Patientenanwältin Mag. S*), *, dieser vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterbringung, über den Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. Mai 2026, GZ 16 R 119/26b-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 12. März 2026, GZ 40 Ub 16/26m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
„Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des minderjährigen Patienten in der dislozierten Tagesklinik in W* am 18. 9. 2025 10:20 Uhr bis 10:45 Uhr durch das Festhalten und Verbringen des Patienten in den Ruheraum, das anschließende Aufhalten des Patienten allein im Ruheraum unter Zuhalten der Tür des Ruheraums für 'jedenfalls fünf Minuten' und das anschließende Aufhalten des Patienten für weitere 15 Minuten allein im Ruheraum war unzulässig.“
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00124_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine organisatorisch und personell verbundene Tagesklinik kann unterbringungsrechtlich Teil einer psychiatrischen Abteilung sein.
- Räumliche Trennung allein schließt den Schutz des UbG nicht aus.
- Auch kurzfristige Bewegungsbeschränkungen in einer erfassten Tagesklinik unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.
- Der OGH erklärte die konkret überprüfte Freiheitsbeschränkung des minderjährigen Patienten für unzulässig.
Häufige Fragen
Gilt das UbG auch in einer dislozierten psychiatrischen Tagesklinik?
Ja, im entschiedenen Fall bildete die Tagesklinik aufgrund ihres engen personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhangs eine Einheit mit der psychiatrischen Abteilung. Die räumliche Trennung stand der Anwendung des UbG nicht entgegen.
Sind auch kurzfristige Freiheitsbeschränkungen vom UbG erfasst?
Ja. Der OGH betont, dass das UbG auch auf kurzfristige Bewegungseinschränkungen anwendbar ist. Die fehlende Möglichkeit einer längerfristigen Anhaltung in einer Tagesklinik schließt seine Anwendung nicht aus.
Kann eine bereits beendete Bewegungsbeschränkung überprüft werden?
Nach § 38a Abs 1 UbG entscheidet das Gericht auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters auch nachträglich über die Zulässigkeit einer bereits beendeten Bewegungsbeschränkung nach § 33 UbG.
Wie entschied der OGH in 7Ob124/26z?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge. Er erklärte das Festhalten und Verbringen des Patienten in den Ruheraum sowie das anschließende Aufhalten dort für unzulässig und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend ab.
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