RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob120/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00120.26M.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00120_26M0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 128.346,31 EUR samt Anhang sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag. [4] [5]

Nachdem das Erstgericht das Klagebegehren teilweise abgewiesen hatte, wurde die dagegen gerichtete Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Rekurs blieb erfolglos; die dennoch erhobenen Rechtsmittel hatte der OGH bereits mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurückgewiesen. [2] [6]

In weiterer Folge wies das Erstgericht den eventualiter gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für jedenfalls unzulässig. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit des als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittels anhand des Rechtsmittelausschlusses des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. [3] [6]

Ergebnis

Da das Rekursgericht die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bestätigt hatte und kein Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorlag, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich war der Rechtsmittelausschluss für zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sowie die eng begrenzte Ausnahme für formell begründete Klagezurückweisungen. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bestätigt das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Gänze, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist keiner formell begründeten Klagezurückweisung gleichzuhalten und fällt daher nicht unter die gesetzliche Ausnahme.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00120_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.

[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die dagegen dennoch erhobenen Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurück.

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Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.

[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die dagegen dennoch erhobenen Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurück.

[4] Das Erstgericht wies nunmehr den eventualiter erhobenen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers betreffend die Versäumung der Berufungsfrist ab.

[5] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00120_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.

[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

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[6] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.

[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[8] 2. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487). Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T13]).

[9] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel des Klägers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.346,31 EUR sA und Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2026, GZ 5 R 68/26w-85, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. April 2026, GZ 17 Cg 105/24h-74, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00120_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein zur Gänze bestätigter erstinstanzlicher Beschluss unterliegt grundsätzlich dem Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
  • Die Ausnahme für formell begründete Klagezurückweisungen betrifft nur Fälle einer definitiven Versagung des Zugangs zu Gericht.
  • Die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten.
  • Die Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ überwindet einen gesetzlichen Rechtsmittelausschluss nicht.

Häufige Fragen

Warum war der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig?

Das Rekursgericht hatte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zur Gänze bestätigt. Damit griff der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Gilt die Verweigerung der Wiedereinsetzung als Klagezurückweisung?

Nein. Nach der Entscheidung ist die Verweigerung der Wiedereinsetzung einer formell begründeten Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten.

Wann greift die Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO?

Nach den Ausführungen des OGH erfasst sie formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen, die den Zugang zu Gericht definitiv versagen.

Wie entschied der OGH zu 7 Ob 120/26m?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die bestätigte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Über die materiell-rechtliche Deckungspflicht aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag traf der OGH in diesem Beschluss keine Entscheidung.

ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00120.26M.0818.000.

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