RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine klagende Partei begehrte von einer Gesellschaft mit Sitz in Curaçao 97.618,25 EUR samt Anhang. Der Rechtsstreit betraf die Rückforderung von Einsätzen aus konzessionslosem Online-Glücksspiel. Die Online-Aktivitäten der Beklagten waren auf Österreich ausgerichtet; der OGH ging von einem Verbrauchervertrag aus. [4] [6]
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision mit einem Revisionsinteresse von 91.618,25 EUR und beantragte eine Vorabentscheidung des EuGH. Sie wandte sich unter anderem gegen die internationale Zuständigkeit, die Anwendung österreichischen Rechts und die Rückforderbarkeit der Spieleinsätze. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen nicht mehr überprüfbaren Zuständigkeitsfragen und den übrigen Revisionsargumenten. Weder zur kollisionsrechtlichen Beurteilung noch zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielsystems zeigte die Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- Verneinte Nichtigkeit: Das Berufungsgericht hatte die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geprüft und verneint. Aufgrund von § 519 Abs 1 ZPO konnten die internationale Unzuständigkeit und die behauptete Unanwendbarkeit der EuGVVO in der Revision nicht erneut überprüft werden. [6] [3]
- Vorabentscheidung: Eine Partei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Zur nicht mehr überprüfbaren Zuständigkeitsfrage kam auch eine amtswegige Vorlage nicht in Betracht. Für die übrigen Fragen sah der OGH ebenfalls keinen Vorlageanlass. [6] [3]
- Österreichisches Verbraucherstatut: Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO erfasst Verträge, die in eine auf den Verbraucherstaat ausgerichtete unternehmerische Tätigkeit fallen. Bei den hier auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten verwies das Verbraucherstatut auf österreichisches Recht. [6]
- Keine ausschließlich im Ausland erbrachte Dienstleistung: Die Ausnahme nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO setzt voraus, dass der Verbraucher die Dienstleistung nicht in seinem Aufenthaltsstaat nutzen kann und dafür ins Ausland reisen muss. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. [6]
- Rückabwicklung nach dem Vertragsstatut: Nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO unterliegen auch die Folgen der Vertragsnichtigkeit dem Vertragsstatut. Die Rückabwicklung war daher nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Hinweis der Revision auf Art 4 Rom II-VO zeigte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. [6]
- Dienstleistungsfreiheit und Glücksspielmonopol: Ob sich die Beklagte über das Assoziierungssystem der Art 198 ff AEUV auf Art 56 AEUV berufen konnte, ließ der OGH offen. Auch dann blieb ihr konzessionsloses Angebot unzulässig. Das österreichische Konzessionssystem entsprach nach der angeführten Rechtsprechung im relevanten Zeitraum den unionsrechtlichen Vorgaben. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung zurück. Das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung war jedenfalls unzulässig. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [6]
Auch das Argument eines durch Rückforderungen ermöglichten „risikolosen Spiels“ griff nicht durch. Der OGH verwies auf die ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke des Glücksspielgesetzes, die absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern. Nach der angeführten EuGH-Entscheidung C-440/23 stehen Art 56 AEUV und das Rechtsmissbrauchsverbot der dort beschriebenen Rückforderung von Einsätzen nicht entgegen. [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die kollisionsrechtlichen Regeln für Verbraucherverträge und deren Rückabwicklung sowie die Beschränkungen der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Hinzu kamen die unionsrechtlichen Maßstäbe für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielbereich. [6]
- Art 6 Abs 1 lit b und Abs 4 lit a Rom I-VO: Die Bestimmungen regeln das Verbraucherstatut bei ausgerichteter Tätigkeit und die hier nicht einschlägige Ausnahme für ausschließlich im Ausland erbrachte Dienstleistungen. [6]
- Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO: Das Vertragsstatut erfasst auch die Folgen der Nichtigkeit und damit die Rückabwicklung nichtiger Verträge. [6]
- § 519 Abs 1 und § 477 Abs 1 Z 3 ZPO: Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit konnte im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. [6] [3]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision im Übrigen zurückzuweisen. [1] [6]
- Art 56 AEUV: Verbraucherschutz und Schutz der Sozialordnung können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielbereich rechtfertigen. [6]
- EuGH C-440/23 vom 16. April 2026: Der OGH verwies auf diese Entscheidung insbesondere zur Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit, zur Rechtfertigung nationaler Glücksspielregeln und zur Rückforderung von Einsätzen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei auf Österreich ausgerichtetem Online-Glücksspiel gilt im Anlassfall österreichisches Verbraucherrecht einschließlich der Regeln zur Rückabwicklung nichtiger Verträge. Die Einwände gegen das Glücksspielmonopol und die Rückforderbarkeit zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit war nicht mehr überprüfbar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00119_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Zu I.:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00119_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]).
Zu II.:
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]).
Zu II.:
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]).
[3] 2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit und Unanwendbarkeit der EuGVVO unterliegen somit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 7 Ob 113/26g ErwGr III; 6 Ob 53/26a ErwGr III.2.; 3 Ob 33/26p Rz 5).
[4] 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht (vgl 7 Ob 113/26g ErwGr III; 6 Ob 53/26a ErwGr III.3.; 5 Ob 49/26f ErwGr III.3.).
Zu III.:
[5] 1.1. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I‑VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (vgl jüngst EuGH 16. 4. 2026, C‑440/23, FB gegen European Lotto and Betting Ltd, Deutsche Lotto‑ und Sportwetten Ltd, Rn 54). Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH 7. 12. 2010, C‑585/08 und C‑144/09, Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und Hotel Alpenhof gegen Oliver Heller, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier – auf Österreich ausgerichteten Online‑Aktivitäten der Fall ist (vgl 6 Ob 53/26a ErwGr IV.1. [zur auch hier Beklagten]; 1 Ob 82/26d ErwGr II.1.1.; 7 Ob 206/25g Rz 4; 6 Ob 157/24t Rz 4).
[6] 1.2. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH 3. 10. 2019, C‑272/18, Verein für Konsumenteninformation gegen TVP Treuhand‑ und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (6 Ob 53/26a ErwGr IV.1.; 7 Ob 206/25g Rz 5; 6 Ob 157/24t Rz 5; 7 Ob 150/24w Rz 4).
[7] 1.3. Nach Art 12 Abs 1 Rom I‑VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z Rz 15; 2 Ob 40/22d Rz 13; 6 Ob 12/22s Rz 15 f). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (6 Ob 53/26a ErwGr IV.1.; 7 Ob 206/25g Rz 6; 6 Ob 157/24t Rz 6; 7 Ob 150/24w Rz 5).
[8] 1.4. Soweit die Revision auf Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO, auch in Verbindung mit Art 4 Rom II‑VO, abstellt und die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nach Art 6 Abs 1 lit b Rom I‑VO gänzlich unberücksichtigt lässt, vermag sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darzutun. Eine Auslegungsfrage zu diesen Bestimmungen stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Es besteht daher auch kein Anlass, das von der Beklagten zur Auslegung dieser Bestimmungen angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen (vgl 6 Ob 53/26a ErwGr IV.1.; 3 Ob 33/26p Rz 10).
[9] 2. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Art 198 ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels:
[10] 2.1. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl 5 Ob 30/21d). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel‑ und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl jüngst EuGH 16. 4. 2026, C‑440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto‑ und Sportwetten [Rn 65]; 1 Ob 82/26d ErwGr 2.2.; 6 Ob 85/26g [Pkt II.4.]; jeweils mwN).
[11] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel‑Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (zuletzt etwa 1 Ob 82/26d ErwGr 2.1.; 6 Ob 85/26g ErwGr II.3.; jeweils mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
[12] Ein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden (vgl 1 Ob 82/26d ErwGr 2.4.; 6 Ob 85/26g [Pkt II.4.]). Auch aus dessen Entscheidung vom 16. 4. 2026, C‑440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto‑ und Sportwetten, ergibt sich ein solches Verbot nicht (1 Ob 82/26d ErwGr 2.4.).
[13] 2.3. Dem Argument der Beklagten, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil sonst die Möglichkeit eines „risikolosen Spiels“ bestehe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen nicht gefolgt (etwa 8 Ob 54/25m [Rz 10 mwN]). Es lässt die mit dem Glücksspielgesetz verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (vgl 8 Ob 21/24g). Zuletzt hat der EuGH zu C‑440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto‑ und Sportwetten, ausgesprochen, dass Art 56 AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die Veranstalter im Internet angeboten haben, die nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügen, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt.
[14] 2.4. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht weder die Notwendigkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, noch ist sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.
[15] 3. Die Revision ist demnach zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00119_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, geboren am *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 97.618,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 91.618,25 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2026, GZ 15 R 76/26w‑33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2026, GZ 58 Cg 312/24i‑28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00119_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00119_26G0000_000.
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Wichtige Punkte
- Auf Österreich ausgerichtetes Online-Glücksspiel unterlag hier dem österreichischen Verbraucherstatut.
- Auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge richtet sich nach dem Vertragsstatut.
- Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann in der Revision nicht erneut bekämpft werden.
- Das Argument eines „risikolosen Spiels“ stand der Rückforderbarkeit nicht entgegen.
Häufige Fragen
Welches Recht galt für die Rückforderung der Online-Glücksspieleinsätze?
Im Anlassfall galt österreichisches Recht. Die auf Österreich ausgerichtete Tätigkeit fiel unter Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO. Nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO erfasste dieses Vertragsstatut auch die Folgen der Nichtigkeit.
Hat der OGH die internationale Zuständigkeit erneut geprüft?
Nein. Das Berufungsgericht hatte die darauf gestützte Nichtigkeit bereits verneint. Diese Entscheidung konnte wegen der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden.
Warum wurde keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt?
Ein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf einen solchen Antrag besteht nicht. Zur nicht mehr überprüfbaren Zuständigkeitsfrage kam auch eine amtswegige Vorlage nicht in Betracht. Zu den übrigen Fragen sah der OGH keinen Anlass für eine Vorlage.
Schließt die Möglichkeit eines „risikolosen Spiels“ eine Rückforderung aus?
Der OGH folgte diesem Einwand nicht. Er verwies auf die Zwecke des Glücksspielgesetzes und auf die EuGH-Rechtsprechung, nach der Art 56 AEUV und das Rechtsmissbrauchsverbot der dort beschriebenen Rückforderung nicht entgegenstehen.
Quelle und Hinweis
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