RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob109/26v
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00109.26V.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00109_26V0000_000

Sachverhalt

Der Kläger hatte für seinen Porsche 911 GT3 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Bedingungen schlossen Schäden bei jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken aus, nahmen davon aber Fahrsicherheitstrainings aus. Bei einem Trackday auf dem P*-Ring wurde das Fahrzeug während eines Ausweichmanövers beschädigt. Der Kläger verlangte 25.272,50 EUR Versicherungsleistung sowie 70 EUR an pauschalen Aufwendungen. [2] [4]

Der Kläger fuhr ohne individuellen Instruktor frei in einer Amateurgruppe. Er erhielt an diesem Tag auch keine individuellen Instruktionen der anwesenden Coaches. Vor der Veranstaltung fand ein Fahrerbriefing statt. Eine Zeitmessung wurde vom Veranstalter nicht angeboten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie die Teilnahme nicht als Fahrsicherheitstraining ansahen. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Dass sich der Unfall auf einer Motorsport-Rennstrecke ereignete, war im Revisionsverfahren unstrittig. Zu klären war, ob die Beschädigung im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eingetreten war und damit die Ausnahme vom Risikoausschluss griff. [3]

Ergebnis

Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, gab ihr aber nicht Folge. Damit blieb die Abweisung der Klage auf Versicherungsleistung und Aufwendungsersatz bestehen. Der Kläger muss der beklagten Versicherung die Kosten des Revisionsverfahrens von 1.977,90 EUR einschließlich Umsatzsteuer ersetzen. [3] [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Auslegung und Kontrolle eines vertraglichen Risikoausschlusses. Die führerscheinrechtlichen Vorschriften zieht der OGH zur begrifflichen Einordnung des Fahrsicherheitstrainings heran. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab der Revision gegen die Abweisung der Deckungsklage nach einem Trackday-Unfall nicht Folge. Der Rennstreckenausschluss ist weder intransparent noch überraschend oder gröblich benachteiligend. Für die Ausnahme eines Fahrsicherheitstrainings trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast. Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00109_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand am 18. 10. 2023 ein KFZ‑Vollkaskoversicherungsvertrag für einen PKW Porsche 911 GT3.

[2] Die Versicherungsbedingungen „Mein KFZ – Einfach erklärt“ (in der Folge AKB) lauten auszugsweise wie folgt:

„2.1. Was ist in den Paketen versichert?

[...]

2.1.3. Deckungsumfang der Pakete

[...]

Max (Vollkaskopaket)

Eigenschaden

Was ist versichert?

[...]

Wir leisten Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle, das sind in diesem Zusammenhang unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse. [...]

Was ist nicht versichert?

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Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand am 18. 10. 2023 ein KFZ‑Vollkaskoversicherungsvertrag für einen PKW Porsche 911 GT3.

[2] Die Versicherungsbedingungen „Mein KFZ – Einfach erklärt“ (in der Folge AKB) lauten auszugsweise wie folgt:

„2.1. Was ist in den Paketen versichert?

[...]

2.1.3. Deckungsumfang der Pakete

[...]

Max (Vollkaskopaket)

Eigenschaden

Was ist versichert?

[...]

Wir leisten Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle, das sind in diesem Zusammenhang unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse. [...]

Was ist nicht versichert?

[...] Es gelten die generellen Ausschlüsse gemäß Kapitel 2.2.2. 'Generelle Ausschlüsse für alle sonstigen Deckungen' [...]

[...]

2.2. Was ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst?

[...]

2.2.2. Generelle Ausschlüsse für alle sonstigen Deckungen

[...]

Es besteht generell kein Versicherungsschutz für Schäden, [...]

(6) die bei jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, ausgenommen bei Fahrsicherheitstrainings.

[...]“

[3] Der Kläger nahm am 18. 10. 2023 an den „Trackdays“ am P*‑Ring teil, nachdem er davor bereits zehn Mal an vergleichbaren Veranstaltungen teilgenommen hatte.

[4] Die Veranstaltung „Trackdays“ wird im Internet auszugsweise wie folgt beworben:

„TRACKDAYS & TESTTAGE

Bei unseren Track- & Testdays kommst du – egal ob Hobbyracerin mit Sportwagen oder Motorsportlerin mit Rennauto – ganz bestimmt auf deine Kosten. Wir bieten dir unterschiedliche Formate auf ausgesuchten Rennstrecken, auf denen du dein Fahrzeug am Limit bewegen kannst – natürlich mit ausreichend Auslaufzonen und ohne Angst vorm Führerscheinverlust. Fokussiere dich ganz auf die Strecke, die Brems- und Scheitelpunkte und die Ideallinie.

Was bei uns im Vordergrund steht ist das Miteinander, daher haben [...] Veranstaltungen weder Wettkampfcharakter noch erfolgt eine Zeitnahme. Was zählt, ist die Freude am Fahren, die Verbesserung der eigenen Fahrtechnik und die Fahrzeugbeherrschung bei hohen Geschwindigkeiten.

Im Rahmen unserer Trackdays für straßenzugelassene Sportwagen und Rennautos bieten wir dir die perfekte Gelegenheit dein Fahrzeug auf einer ausgewählten Rennstrecke am Limit zu bewegen und gleichzeitig dein Können zu verbessern. Gefahren wird in zwei Gruppen und im 30-minütigen Wechsel mit jeweils maximal 25 Fahrzeugen. Die Gruppeneinteilung basiert auf der Rundenzeit und stellt sicher, dass ein homogener Ablauf gegeben ist. So fahren Fahrerinnen mit ähnlichem Können gleichzeitig auf der Strecke, um unnötige Gefahrensituationen zu vermeiden.

Wer früh bucht, mahlt und raced zuerst!“

[5] Bei der Motorsport‑Rennstrecke P*‑Ring handelt es sich um einen für den öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Rundkurs. Der Veranstalter bezeichnet den P*‑Ring als „Rennstrecke“. Bei den „Trackdays“ herrscht Helmpflicht. Als Basis‑Betreuung steht den Teilnehmern ein Coaching zur Verfügung. Laut Veranstalter ist die Basis‑Betreuung durch motorsporterfahrene Coaches „Bestandteil des Fahrsicherheitstrainings“. Wer kein zusätzliches individuelles Coaching als Add‑On gebucht hat, nimmt lediglich an einem vor der Veranstaltung stattfindenden Fahrerbriefing teil, in dem die Regeln für die Teilnehmer untereinander und allgemeine Tipps (Einfahrt, Ausfahrt, Verhalten im Falle eines Defekts/Unfalls) besprochen werden.

[6] Der Kläger nahm an der Veranstaltung teil, weil er leidenschaftlich gerne mit seinem PS‑starken Fahrzeug fährt. Er nahm die Möglichkeit wahr, sich mit seinem Fahrzeug mit hohen Geschwindigkeiten im Grenzbereich – aber in einem weitgehend sicheren Rahmen – zu bewegen, wodurch er auch seine Fahrzeugbeherrschung trainierte. Der Kläger buchte für diesen Tag keinen individuellen Instruktor. Er bekam auch von den vor Ort anwesenden Coaches an diesem Tag keine individuellen Instruktionen. Der Kläger bewegte sich in einer Amateurgruppe im Rahmen der für alle geltenden, beim Fahrerbriefing wiederholten Regeln frei auf der Rennstrecke. Von Seiten des Veranstalters wurden keine Zeitmessung und kein Transponder zur Verfügung gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf der Strecke vorhandene Videoüberwachung einen ständigen Sichtkontakt eines Instruktors zum Kläger ermöglichte oder dass es eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme eines Instruktors zum Kläger während des Fahrens gegeben hätte.

[7] Der Unfall ereignete sich im Bereich einer Kurve im Zuge eines Überholmanövers. Der Kläger war mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h unterwegs. Um eine Kollision mit dem überholten und dabei links auslenkenden Fahrzeug zu vermeiden, lenkte der Kläger sein Fahrzeug in die Wiese und anschließend in ein Kiesbett am Fahrbahnrand. Dabei wurde das Klagefahrzeug beschädigt.

[8] Der Kläger begehrt Zahlung von 25.272,50 EUR sA aus der Vollkaskoversicherung und den Ersatz von pauschalen Aufwendungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche in Höhe von 70 EUR sA. Der Schaden sei bei einem von der Versicherung gedeckten Fahrsicherheitstraining verursacht worden.

[9] Die Beklagte beantragt Klageabweisung und wendet – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, die Fahrt des Klägers im Rahmen der „Trackdays“ unterläge dem Risikoausschluss gemäß Art 2.2.2.6 AKB, weil es sich nicht um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe.

[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Beiziehung eines Instruktors liege kein Fahrsicherheitstraining vor, sodass der Risikoausschluss greife.

[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision zu. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer werde den Begriff Fahrsicherheitstraining im vorliegenden Zusammenhang dahin verstehen, dass bei diesem (gefährliche) Fahrsituationen unter Anleitung und Aufsicht eines geschulten Trainers ausprobiert werden. Dies sei hier nach den Feststellungen nicht der Fall gewesen.

[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[13] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

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[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[15] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[16] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).

[17] 2.1. Art 2.2.2.6 AKB ist ein Risikoausschluss. Danach besteht für Schäden, die bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, kein Versicherungsschutz. Schäden, die im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eintreten, sind hingegen wiederum vom Versicherungsschutz umfasst (sekundärer Risikoeinschluss: vgl 7 Ob 110/24p mwN), wofür der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler [2025] Vorbem zu §§ 49–68a Rz 52).

[18] 2.2. Die Revision behauptet, die Klausel sei unverständlich und daher gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Zwar sind die Begriffe „Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken“ und „Fahrsicherheitstraining“ in den Versicherungsbedingungen nicht näher definiert und daher auslegungsbedürftig. Allein daraus folgt jedoch keine Intransparenz, lässt sich ihr Bedeutungsgehalt doch mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 914 und 915 ABGB ermitteln. Die Klausel ist auch weder überraschend im Sinn des § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine typischerweise besonders gefahrengeneigte Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausnimmt (vgl RS0130398; 7 Ob 132/15k).

[19] 3. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der Unfall des Klägers auf einer Motorsport-Rennstrecke erfolgte. Fraglich ist hingegen, ob der Sportwagen des Klägers im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings beschädigt wurde.

[20] 3.1.1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten (RS0123773 [insb auch T6]). In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind daher, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]).

[21] 3.1.2. Nach § 4a Abs 4 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) ist im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für den erstmaligen Erwerb einer Lenkberechtigung (ua) ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren. Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen und hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, und Fahrschulen befugt (§ 4 Abs 6 FSG).

[22] In § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG‑DV) werden die Anforderungen an das Fahrsicherheitstraining und die Übungsfläche sowie die Qualifikation der Instruktoren detailliert geregelt. Zu den Anforderungen gehört etwa, dass den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren ist. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit

und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, sind zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil mit konkret vorgegebenen Ausbildungsinhalten.

[23] 3.1.3. Die Bestimmungen des FSG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung beschreiben somit zwar wesentliche Elemente eines Fahrsicherheitstrainings. Ein unstrittiger Begriffsinhalt im Sinn einer Legaldefinition des Begriffs, wie sie etwa für den Begriff Diebstahl besteht (vgl 7 Ob 140/24z), lässt sich den Bestimmungen jedoch nicht entnehmen.

[24] 3.2. Es stellt sich daher die Frage, wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Begriff „Fahrsicherheitstraining“ unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung versteht.

[25] 3.2.1. In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und in der österreichischen Lehre wird der Begriff im privatversicherungsrechtlichen Kontext nicht näher behandelt.

[26] In der Entscheidung 7 Ob 161/15z wurde lediglich ausgeführt, dass es beim (dort) zu beurteilenden Fahrsicherheitstraining keine Zeitmessung gibt, nicht gegeneinander um die Wette gefahren wurde und es nicht darum ging, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, weshalb der Risikoausschluss des Art 5.1.5 UVB 2000 nicht vorlag. In anderen Entscheidungen wird der Begriff zwar verwendet, dessen Inhalt jedoch nicht näher erörtert (vgl etwa 7 Ob 86/25k; 7 Ob 7/24s = ZVR 2025, 24 [Kapetanovic‑Haim]).

[27] 3.2.2. In der deutschen Lehre wird der Begriff hingegen im hier vorliegenden Zusammenhang näher behandelt: So setzt nach einer Ansicht ein „Fahrsicherheitstraining“ die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden oder das Fahrverhalten zu optimieren (Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB19 Rn 1024). Nach einer anderen Ansicht setzt ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“ eine zielgerichtet gestaltete Interaktion der Teilnehmer voraus, an der es fehle, wenn das „Training“ aus einem freien Befahren der Strecke nach einem vorangegangenen theoretischen Briefing zu den Besonderheiten der Strecke bestehe (Klimke in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.2.9 Rn 75a).

[28] 3.2.3. Insoweit nennen auch die Bestimmungen des FSG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung – auch wenn ihnen kein unstrittiger Begriffsinhalt im Sinn einer Legaldefinition des Begriffs zu entnehmen ist – wesentliche Merkmale eines Fahrsicherheitstrainings, die zugleich das allgemeine Verständnis dieses Begriffs prägen.

[29] Danach setzt ein Fahrsicherheitstraining jedenfalls die Anwesenheit einer Person voraus, die das Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und ihnen Hinweise gibt, um Fahrfehler zu vermeiden und ihr Fahrverhalten zu verbessern. Die Veranstaltung muss somit darauf ausgerichtet sein, dem Teilnehmer durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern.

[30] Für eine solche Auslegung spricht auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Klausel. Während Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken wegen der damit typischerweise verbundenen erhöhten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, nimmt die Klausel Fahrsicherheitstrainings ihrerseits von diesem Risikoausschluss aus. Dies lässt sich nur damit erklären, dass mit einem Fahrsicherheitstraining gegenüber sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken eine geringere Gefahr verbunden ist. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen. Ein bloßes „freies Fahren“ auf einer Rennstrecke, bei dem der Teilnehmer ohne Anleitung versucht, sein Fahrverhalten oder seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

[31] Auf die Bezeichnung einer Veranstaltung als „Fahrsicherheitstraining“ kommt es nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung. Der beweispflichtige Versicherungsnehmer muss daher darlegen, welche Inhalte trainiert wurden, um die Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik mit dem Ziel der besseren Fahrzeugbeherrschung und erhöhten Fahrsicherheit zu erreichen.

[32] 3.2.4. Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall auf einer Rennstrecke. Der Kläger nahm an der Veranstaltung teil, um sich mit seinem Fahrzeug mit hohen Geschwindigkeiten im Grenzbereich in einem weitgehend sicheren Rahmen zu bewegen, wodurch er auch seine Fahrzeugbeherrschung trainierte. Er nahm am allgemeinen Fahrerbriefing teil, in dem die Regeln für die Fahrt und allgemeine Tipps besprochen wurden, er buchte jedoch keinen individuellen Instruktor. Er bekam auch von den vor Ort anwesenden Coaches an diesem Tag keine individuellen Instruktionen. Der Kläger bewegte sich vielmehr in einer Amateurgruppe im Rahmen der für alle geltenden, beim Fahrerbriefing wiederholten Regeln frei auf der Rennstrecke. Dabei ereignete sich auch der Unfall, durch den das Fahrzeug beschädigt wurde.

[33] Von diesen Feststellungen ausgehend haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings im Sinn der Versicherungsbedingungen zutreffend verneint. Das festgestellte allgemeine Fahrerbriefing diente lediglich der Erläuterung der für die Veranstaltung geltenden Regeln. Eine Person, die das Training anleitete, das Fahrverhalten des Klägers beobachtete und ihm Hinweise zur Vermeidung von Fahrfehlern oder zur Verbesserung seines Fahrverhaltens gab, war hingegen – jedenfalls für den Kläger – nicht engagiert. Die Veranstaltung war daher nicht darauf ausgerichtet, dem Kläger durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern. Vielmehr handelte es sich im Wesentlichen um ein „freies Fahren“ auf einer Rennstrecke, bei dem der Kläger ohne entsprechende Anleitung versuchte, sein Fahrverhalten und seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern. Im Vordergrund standen nicht die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Beherrschung von Gefahrensituationen, sondern das Erzielen hoher Geschwindigkeiten und die Erprobung der Leistungsgrenzen von Fahrzeug und Lenker.

[34] Dass der Unfall nicht auf einen Fahrfehler des Klägers zurückzuführen war, ist für die Beurteilung, ob die Veranstaltung als Fahrsicherheitstraining im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein vergleichbarer Unfall im öffentlichen Straßenverkehr möglicherweise einen größeren Schaden verursacht hätte.

[35] 3.3. Zusammengefasst ist der Schaden am Fahrzeug daher nicht im Rahmen eines „Fahrsicherheitstrainings“ im Sinn der Klausel eingetreten.

[36] 4. Die Revision ist daher nicht berechtigt.

[37] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* J*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* Versicherungs‑Aktiengesellschaft *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.342,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 33 R 170/25z‑24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Oktober 2025, GZ 42 Cg 90/24m‑19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand am 18. 10. 2023 ein KFZ‑Vollkaskoversicherungsvertrag für einen PKW Porsche 911 GT3.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Versicherer beweist den Rennstreckenausschluss, der Versicherungsnehmer die Ausnahme für Fahrsicherheitstrainings.
  • Nicht definierte Begriffe machen Versicherungsbedingungen nicht schon deshalb intransparent.
  • FSG und FSG-DV liefern wesentliche Merkmale, aber keine abschließende Legaldefinition für die Klauselauslegung.
  • Die Abweisung der Deckungsklage nach dem Trackday-Unfall blieb bestehen.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH im Fall 7Ob109/26v?

Der OGH gab der Revision des Versicherungsnehmers nicht Folge. Die Abweisung seiner Klage nach dem Trackday-Unfall blieb damit bestehen.

Wer muss ein Fahrsicherheitstraining als Ausnahme vom Ausschluss beweisen?

Der Versicherungsnehmer muss die Voraussetzungen der Ausnahme beweisen. Der OGH ordnet sie als sekundären Risikoeinschluss ein. Den Risikoausschluss selbst muss dagegen der Versicherer beweisen.

Ist ein Rennstreckenausschluss ohne Begriffsdefinition intransparent?

Nicht allein deshalb. Nach dem OGH lässt sich der Bedeutungsgehalt der hier verwendeten Begriffe mit den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit begründet keine Intransparenz.

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