RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine private Krankenzusatzversicherung auf Grundlage der AVB 1999 abgeschlossen. Pkt 2.1.e) schließt unter anderem Unfälle aus, die aufgrund missbräuchlichen Alkoholgenusses eintreten. Nach einem Unfall begehrte der Kläger 5.084,30 EUR samt Anhang für Sonderklasse, Arzthonorare und Krankenhaus-Tagegeld. [6]
Am 16. Juni 2023 stieg der Kläger mit zumindest 1,59 Promille Blutalkohol auf einen Hochstand, um einen schweren Ansitzsack zu holen. Beim Abstieg verfehlte er die Leiter und stürzte etwa 3,20 Meter ab. Seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit war alkoholbedingt beeinträchtigt; dadurch unterschätzte er die Sturzgefahr. Die Vorinstanzen wiesen sein Leistungsbegehren ab. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Er prüfte insbesondere, ob der Ausschluss auch einmaligen Alkoholkonsum erfasst und ob die Klausel dem Transparenzgebot entspricht. [3] [6]
- Risikoausschluss statt Verhaltenssanktion: Pkt 2.1.e) AVB 1999 nimmt bestimmte alkoholbedingt verursachte Risiken vom Versicherungsschutz aus. Entscheidend ist die Kausalität des missbräuchlichen Konsums für Eintritt oder Verschlechterung, nicht ein Verschulden des Versicherten. Ausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als Wortlaut, Zweck und Zusammenhang erfordern. [6]
- Einmaliger Konsum genügt: Wortlaut und Zweck verlangen keinen regelmäßigen oder chronischen Alkoholmissbrauch. Gerade bei Unfällen kann bereits einmaliger übermäßiger Konsum die Gefahr erhöhen. Ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt, dass auch solche Unfallfolgen vom Ausschluss erfasst sein können. [6]
- Wesentliche Beeinträchtigung: Unfallkausaler Alkoholkonsum ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn er die psychische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich sind auch die Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit und die Fähigkeit, mit der konkreten Unfallsituation einigermaßen zurechtzukommen. [6]
- Anwendung auf den Hochstandsturz: Der Kläger war bei zumindest 1,59 Promille körperlich und geistig beeinträchtigt. Beim Abstieg wollte er zusätzlich einen schweren Ansitzsack transportieren und unterschätzte alkoholbedingt die Sturzgefahr. Unter diesen Umständen lag missbräuchlicher Genuss im Sinn der Klausel vor. [6]
- Transparenz ohne feste Promillegrenze: Die Klausel ist nicht deshalb intransparent, weil sie keine Alkoholmengen oder Blutalkoholwerte nennt. Die Gefahrerhöhung hängt von individuellen Umständen und äußeren Einflüssen, insbesondere der Tätigkeit, ab. Feste Grenzwerte wären dafür nicht praktikabel. [6]
- Festgestellte Mitursächlichkeit: Die Alkoholisierung war nach den Feststellungen zumindest mitursächlich für den Sturz. Die dagegen gerichteten Revisionsausführungen gingen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Diese Feststellungen beruhten nicht auf einem Anscheinsbeweis und waren in der Berufung nicht angefochten worden. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge. Damit blieb die Abweisung seines Begehrens auf Versicherungsleistung bestehen. Der Kläger muss der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens von 602,54 EUR einschließlich 100,42 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 7Ob49/26w vom 17. September 2026 betrifft die Auslegung und Transparenz eines Risikoausschlusses in einer privaten Krankenzusatzversicherung. Im Mittelpunkt steht Pkt 2.1.e) AVB 1999. [6]
- Pkt 2.1.e) AVB 1999: Die Klausel schließt unter anderem Krankheiten und Unfälle aus, die durch missbräuchlichen Alkohol- oder Suchtgiftgenuss eintreten oder verschlechtert werden, sowie dadurch erschwerte Heilbehandlungen. [6]
- § 6 Abs 3 KSchG: Maßstab der Transparenzkontrolle ist das Verständnis des typischen Durchschnittskunden. Risikoausschlüsse müssen klar erkennbar sein. Der OGH verneinte hier eine Intransparenz. [6]
- § 178b VersVG: Der OGH verweist im Zusammenhang mit der Behandlung von Unfallfolgen auf Literatur zu § 178b VersVG und auf die Überschneidung von Kranken- und Unfallversicherung. [6]
- §§ 50, 41 ZPO: Auf diesen Bestimmungen beruht die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren. [6]
- 7 Ob 260/04t: Diese Vorentscheidung wird für die Einordnung als verschuldensunabhängiger Risikoausschluss und für die Bedeutung der alkoholbedingten Risikoerhöhung herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Risikoausschluss in Pkt 2.1.e) AVB 1999 erfasst auch einmaligen übermäßigen Alkoholkonsum. Unfallkausaler Konsum ist jedenfalls bei wesentlicher Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit missbräuchlich. Die Klausel ist auch ohne feste Alkoholgrenzwerte transparent. Beim festgestellten alkoholbedingten Sturz blieb die Revision des Versicherten erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger schloss bei der Beklagten eine private Krankenzusatzversicherung ab, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten‑ und Krankenhaus‑Tagegeldversicherung (AVB 1999) zugrunde lagen.
[2] Diese lauten auszugsweise:
„1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1.1.a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. [...]
[...]
2 . Einschränkung des Versicherungsschutzes
2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[...]
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Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger schloss bei der Beklagten eine private Krankenzusatzversicherung ab, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten‑ und Krankenhaus‑Tagegeldversicherung (AVB 1999) zugrunde lagen.
[2] Diese lauten auszugsweise:
„1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1.1.a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. [...]
[...]
2 . Einschränkung des Versicherungsschutzes
2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[...]
2.1.e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
[...]“
[3] Am 16. Juni 2023 erlitt der Kläger einen Unfall. Nachdem er eine nicht mehr feststellbare Menge Bier getrunken hatte, stieg er mit einem Blutalkoholgehalt von zumindest 1,59 Promille auf einen Hochstand um einen schweren Ansitzsack von dort zu holen. Beim Abstieg verfehlte er die Leiter und stürzte etwa 3,20 Meter in die Tiefe. Der Kläger war durch die Alkoholisierung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Er unterschätzte dadurch die Gefahr, in alkoholisiertem Zustand vom Hochstand zu stürzen.
[4] Von 16. Juni 2023 bis 29. Juni 2023 war der Kläger aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen in einem Universitätsklinikum in Behandlung
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von 5.084,30 EUR sA an Versicherungsleistung (Kosten der Sonderklasse Einzelbelegung, Arzthonorare, Krankenhaus-Tagegeld).
[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, die begehrten Behandlungskosten und das Tagegeld seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil der Kläger den Unfall durch missbräuchlichen Genuss von Alkohol herbeigeführt habe. Der vereinbarte Risikoausschluss des Pkt 2.1.e) AVB 1999 sei damit verwirklicht.
[7] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Ein missbräuchlicher Genuss von Alkohol liege auch bei einmaligem Konsum vor, wenn dieser dazu führe, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei mit der Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalls befinde, einigermaßen zurecht zu kommen. Die Bestimmung des Pkt 2.1.e) AVB 1999 sei auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.
[8] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob ein missbräuchlicher Genuss von Alkohol im Sinne der Versicherungsbedingungen nur bei länger dauerndem Konsum vorliegen könne. Gleiches gelte für die Frage, ob die Bedingung im Lichte des § 6 KSchG intransparent sei.
[9] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
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[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1.1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031 [T1]).
[13] 1.2 Bei der Bestimmung des Pkt 2.1.e) AVB 1999 handelt es sich um einen Risikoausschluss. Demnach führt nicht ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, nämlich Alkoholmissbrauch zum Entzug des Versicherungsschutzes, sondern sind Krankheiten und Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, für deren Eintritt oder Verschlechterung missbräuchlicher Genuss von Alkohol oder Suchtgiften kausal ist, ohne dass es etwa auf ein schuldhaftes Verhalten des Versicherten ankäme (7 Ob 260/04t).
[14] 2. Dem Wortlaut der Bedingung ist – entgegen den Revisionsausführungen – keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass ein „missbräuchlicher Genuss“ grundsätzlich nur bei regelmäßigem, längerfristigem oder wiederholtem Konsum von Alkohol vorliegen könnte. Die Regelung bezieht sich sowohl auf Krankheiten als auch auf Unfälle und Unfallfolgen, wobei kein (chronischer) Alkoholmissbrauch vorliegen muss, sondern bereits „ein missbräuchlicher Genuss von Alkohol“ ausreichend ist. Nun mag bei den von dieser Regelung ausgeschlossenen Krankheiten „aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol“ das Verständnis nahe liegen, dass solche vor allem bei länger anhaltendem Alkoholmissbrauch auftreten. Das Gleiche kann aber nicht für Unfälle gesagt werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird vielmehr verstehen, dass die Unfallgefahr bei missbräuchlichem Alkoholgenuss steigt, sowohl wenn er einmalig als auch wenn er regelmäßig erfolgt. Er wird daher der Regelung in Bezug auf Unfälle auch diese Bedeutung unterstellen.
[15] Gerade die Bezugnahme auf Unfälle, für deren Eintritt der missbräuchliche Alkoholkonsum kausal gewesen sein muss, legt auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe, dass auch der einmalige übermäßige Konsum von Alkohol missbräuchlich im Sinn des Risikoausschlusses sein kann.
[16] 3.1 Nach der Bedingungslage ist die Beklagte auch für Behandlungen deckungspflichtig, die Unfallfolgen sind, also für Behandlungen von Zuständen, die durch einen Unfall verursacht wurden (vgl 7 Ob 3/21y). Insofern weist die Krankenversicherung Parallelen zur Unfallversicherung auf (vgl Perner/Artner‑Herzberg in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG14 § 179 Rz 2). Es ist auch die Rede davon, dass die Krankenversicherung eine Unfallversicherung in sich einschließe (Schauer in Schauer, VersVG § 178b Rz 8).
[17] In den Unfallversicherungsbedingungen werden regelmäßig Unfälle, „die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchgifte oder Medikamente erleidet“ von der Versicherung ausgeschlossen.
[18] Der – einem verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare – Sinn dieser Ausschlussklauseln liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und sich daraus ergebenden Einschränkung sind (7 Ob 100/25v; 7 Ob 171/20b; vgl RS0122121).
[19] 3.2 Soweit Pkt 2.1.e) AVB 1999 Unfälle, „die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten“ vom Versicherungsschutz ausnimmt, dient dies demselben Zweck. Auch hier soll erkennbar die Behandlung von Unfällen, für die eine alkoholbedingt erhöhte Gefahr bestand, von der Versicherungsdeckung ausgenommen werden. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der Regelung – jedenfalls in Bezug auf die Behandlung von Unfallfolgen – in der Krankenversicherung einen anderen Sinn zuzuschreiben als vergleichbaren Risikoausschlüssen in der Unfallversicherung. Dieser Regelungszweck ist für einen verständigen Versicherungsnehmer aus der Formulierung der Bedingung auch ohne Weiteres zu erkennen.
[20] Da bereits der einmalige Konsum von Alkohol zu einer stark gefahrerhöhenden Beeinträchtigung führen kann, ist die Bestimmung auch nach ihrem Zweck nicht auf längerfristigen Alkoholmissbrauch zu beschränken.
[21] 4.1 Vor diesem Hintergrund ist der für einen Unfall kausale Konsum von Alkohol jedenfalls dann als missbräuchlich im Sinn der Bedingungslage zu beurteilen, wenn dadurch die psychische Leistungsfähigkeit des Versicherten wesentlich beeinträchtigt war.
[22] Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht (RS0081871). Wenn der Blutalkohol allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu bemessen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich in der Zeit des Unfalls befindet, einigermaßen zurechtzukommen (RS0081872).
[23] 4.2 Nach den Feststellungen führte der Alkoholkonsum des Klägers dazu, dass er im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,59 Promille aufwies. Er war dadurch in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Er kletterte dennoch über eine Leiter auf einen Hochstand und wollte beim Hinunterklettern zusätzlich einen schweren Ansitzsack transportieren. Dabei unterschätzte er – wiederum alkoholbedingt – die mit der ausgeübten Tätigkeit und seinem Alkoholisierungsgrad verbundene Sturzgefahr.
[24] Auf Basis dieser Umstände erweist sich der Alkoholkonsum („Genuss“) als missbräuchlich im Sinn von Pkt 2.1.e) AVB 1999.
[25] 5.1 Maßstab für das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder unklares Bild zu einer vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (RS0037107 [T6]; RS0115219).
[26] Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) klar erkennbar geschieht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und Einschränkungen zu rechnen (RS0016777 [T4, T11]).
[27] 5.2 Wie bereits dargelegt, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer, der auch Maßstab für die Transparenzkontrolle ist, die Bedingung nicht einschränkend dahin verstehen, dass ein missbräuchlicher Genuss von Alkohol ausschließlich bei langfristigem Konsum vorliegen kann.
[28] 5.3 Auch der Umstand, dass die Klausel keine konkreten Alkoholmengen oder Blutalkoholwerte nennt, macht sie nicht intransparent. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Bedingung nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Versicherten ankommt, sondern Unfälle aufgrund der alkoholbedingten Risikoerhöhung verschuldensunabhängig vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen (vgl 7 Ob 260/04t). Dafür erscheint die Festlegung bestimmter Grenzwerte auch nicht praktikabel, weil das Ausmaß der Gefahrerhöhung sowohl von individuellen Umständen (zB Konstitution, Gewöhnung) als auch von äußeren Einflüssen (zB ausgeübte Tätigkeit) abhängt.
[29] 6. Bei ihren Ausführungen zur (mangelnden) Kausalität der Alkoholisierung für den Unfall, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
[30] Die Feststellungen, wonach die Alkoholisierung des Klägers für den Sturz zumindest mitursächlich (vgl RS0082132 [T1]) war, wurden vom Erstgericht nicht infolge eines Anscheinsbeweises getroffen. Sie wurden in der Berufung auch nicht angefochten. Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Anscheinsbeweis kommt es daher nicht an.
[31] 7. Damit war der Revision nicht Folge zu geben.
[32] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H*, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 5.084,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2026, GZ 50 R 181/25m‑51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. August 2025, GZ 18 C 10/25i‑46, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger schloss bei der Beklagten eine private Krankenzusatzversicherung ab, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten‑ und Krankenhaus‑Tagegeldversicherung (AVB 1999) zugrunde lagen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00049_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch einmaliger übermäßiger Alkoholkonsum kann den Risikoausschluss nach Pkt 2.1.e) AVB 1999 erfüllen.
- Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen alkoholbedingter Gefahrerhöhung und Unfall; Verschulden ist nicht erforderlich.
- Die Klausel ist nicht allein wegen fehlender Alkohol- oder Promillegrenzen intransparent.
- Die festgestellten 1,59 Promille sind kein vom OGH festgelegter allgemeiner Grenzwert.
Häufige Fragen
Kann einmaliger Alkoholkonsum den Versicherungsschutz ausschließen?
Nach Pkt 2.1.e) AVB 1999 kann auch einmaliger übermäßiger Konsum genügen. Der OGH bejahte missbräuchlichen Genuss bei unfallkausalem Konsum mit wesentlicher Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit.
Gilt nach OGH 7Ob49/26w eine feste Promillegrenze?
Nein. Der OGH stellte keinen allgemeinen Grenzwert auf. Die Beurteilung hängt auch von den Anforderungen der Tätigkeit und den konkreten Umständen ab. Im entschiedenen Fall waren zumindest 1,59 Promille und eine alkoholbedingte Fehleinschätzung der Sturzgefahr festgestellt.
Ist ein Alkoholausschluss ohne konkrete Blutalkoholwerte intransparent?
Der OGH verneinte dies für die geprüfte Klausel. Die alkoholbedingte Gefahrerhöhung hängt von individuellen Umständen und äußeren Einflüssen ab. Das Fehlen fixer Grenzwerte macht die Klausel daher nicht intransparent.
Muss die Alkoholisierung den Unfall allein verursacht haben?
Im entschiedenen Fall genügte die festgestellte Mitursächlichkeit der Alkoholisierung. Die Revision konnte diese Feststellungen nicht durch davon abweichende Ausführungen zur Kausalität ersetzen.
Quelle und Hinweis
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