RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob94/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00094.26P.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und ihre drei Töchter eine Krankenversicherung abgeschlossen. Zum Sonderklassetarif kam 2016 ein Zahnzusatztarif hinzu. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren für mitversicherte Kinder ab dem Monatsersten nach Vollendung des 18. Lebensjahres Erwachsenenprämien zu zahlen. [2]

Im Sonderklassetarif konnte die Kinderprämie bei Ausbildung auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterbezahlt werden. Für den Zahnzusatztarif war diese Verlängerung nicht vorgesehen. Nach entsprechender Information durch die Beklagte kündigte die Klägerin den Zahntarif für eine Tochter. [2]

Die Klägerin begehrte insbesondere die Feststellung, dass die Beklagte die Kinderprämien nicht auf Erwachsenenprämien umstellen dürfe. Sie berief sich auf die im Verbandsprozess festgestellte Unzulässigkeit der Klausel. Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, begründeten dies aber unterschiedlich. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision als zulässig, aber nicht berechtigt. Er behandelte die gesetzlichen Grenzen altersabhängiger Prämienänderungen, das Transparenzgebot und die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Verbands- und Individualprozess. [3]

Ergebnis

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Damit blieb die Abweisung ihrer Feststellungsbegehren bestehen. Die Klägerin muss der Beklagten die mit 1.032,90 EUR einschließlich Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [4]

Der übermittelte Volltextauszug endet während der konkreten Auslegung der Umstellungsklausel. Die abschließende Begründung zu dieser Auslegung und zur behaupteten irrtumsbedingten Unwirksamkeit der Kündigung ist daher nicht vollständig dokumentiert. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung erging am 17. September 2026 zu 7Ob94/26p. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der altersabhängigen Prämienumstellung und die eigenständige Auslegung von Versicherungsbedingungen im Individualverfahren. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab der Revision gegen die Abweisung der Feststellungsklage nicht Folge. Das frühere Verbandsurteil zur Umstellungsklausel entfaltet im Individualverfahren keine Bindungswirkung. Die Klausel ist dort eigenständig nach §§ 914, 915 ABGB und nicht im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen. Ein Verstoß gegen das im Verbandsprozess auferlegte Verbot kann dennoch eine Unterlassungsexekution durch den Verband auslösen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin enthalten 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin enthalten 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag für sich, ihren Ehegatten und ihre drei Töchter S*, L* und M* abgeschlossen. Der Vertrag bestand zunächst nur mit einem Sonderklassetarif, wurde zum 1. 6. 2016 aber um einen Zahnzusatztarif ergänzt.

[2] Dem Versicherungsvertragsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB‑1995/Fassung Jänner 2018) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„…

Pflichten des Versicherungsnehmers

§10

A Prämien und Gebühren

…

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Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag für sich, ihren Ehegatten und ihre drei Töchter S*, L* und M* abgeschlossen. Der Vertrag bestand zunächst nur mit einem Sonderklassetarif, wurde zum 1. 6. 2016 aber um einen Zahnzusatztarif ergänzt.

[2] Dem Versicherungsvertragsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB‑1995/Fassung Jänner 2018) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„…

Pflichten des Versicherungsnehmers

§10

A Prämien und Gebühren

…

(2) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind. …“

[3] Die zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung für den Sonderklassetarif lauten auszugsweise wie folgt:

„…

XII. Familienrabatt, Aufnahmealter, Kinderprämie

…

(3) In Abänderung der Bestimmungen des § 10(2) AVB‑1995 kann für allein versicherte Kinder bis zum 18. Lebensjahr die Kinderprämie beantragt werden. Für mitversicherte Kinder kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über Antrag des Versicherungsnehmers die Kinderprämie entrichtet werden, sofern sie in Ausbildung stehen (Studium, Lehre usw.). Das Kind muss hierbei mindestens mit einem Elternteil unter einer Polizzennummer versichert sein. Die Kinderprämie wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten in Rechnung gestellt. …“

[4] Die zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen für den Zahnzusatztarif lauten auszugsweise wie folgt:

„…

II. Familienrabatt, Aufnahmealter, Mitversicherung von Kindern

(1) Familienmitgliedern (Ehegatten, Kinder), welche nach diesem Tarif mit letztgültiger Anpassungsstufe unter einer Versicherungspolizze versichert werden, wird auf die Prämie ein Rabatt gewährt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, entfallen diese Rabatte ab dem nächstfolgenden Monatsersten.

…“

[5] Für den Zahnzusatztarif ist eine Verlängerungsmöglichkeit der Kinderprämie bis zum 25. Lebensjahr nicht vorgesehen.

[6] Alle Töchter der Klägerin waren zunächst mit dem Sonderklassetarif und dem Zahnzusatztarif versichert. In der Polizze wurden diese beiden Tarife auch bei jedem Kind samt zu entrichtender (Kinder‑)Prämie angeführt.

[7] Im März 2023 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Anpassungspolizze, in der bei jedem Kind hinsichtlich beider Tarife nicht nur die geänderte aktuelle (Kinder‑)Prämie sondern auch die ab Vollendung des 18. Lebensjahres für dieses Kind zu entrichtende (Erwachsenen‑)Prämie angeführt war.

[8] Die Tochter S* hat am * 2023 ihr 18. Lebensjahr vollendet, L* am * 2025. M* wird ihr 18. Lebensjahr am * 2027 vollenden.

[9] Mit E‑Mail vom 20. 6. 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr gewünschte Fortzahlung der Kinderprämie im Sonderklassetarif für S* vorgemerkt sei, dass aber die ebenso gewünschte Fortführung des Zahntarifs in der Kinderprämie nur bis zum 18. Lebensjahr möglich sei und für den Fall, dass sie im Zahntarif mit der Umstellung nicht einverstanden sei, der Zahntarif zum Umstellungszeitpunkt gekündigt werden könne. Aufgrund dieser Information kündigte die Klägerin den Zahntarif für S* und die Beklagte schloss den Zahntarif für diese mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2023 aus.

[10] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zustehe, die Kinderprämien der im Versicherungsvertrag versicherten Spitalskosten- und Zahntarife für ihre Töchter auf Erwachsenenprämien umzustellen. Weiters begehrt sie die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag betreffend den Zahntarif für S* und L* auch nach der jeweiligen Vollendung ihres 18. Lebensjahres zur Kinderprämie – unter Berücksichtigung vertragskonformer Prämienanpassungen – aufrecht bestehe. Die Umstellungsklausel sei bereits im Verbandsverfahren wegen Intransparenz für unwirksam erklärt worden und bilde daher keine Grundlage für eine Prämienumstellung. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 12. 7. 2023 auch ausdrücklich zugesichert, sich gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Zudem sei die erfolgte Kündigung des Zahntarifs für S* auch wegen eines von der Beklagten veranlassten Irrtums über die Zulässigkeit der Klausel nicht wirksam.

[11] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Die im Verbandsprozess vorgenommene Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn sei im Individualprozess nicht anzuwenden. Im konkreten Vertragsverhältnis sei nach der Klausel nur die Erwachsenenprämie nach dem jeweils konkret vereinbarten Tarif heranzuziehen. Die Klägerin sei keinem von der Beklagten veranlassten Irrtum unterlegen.

[12] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es erachtete die Umstellungsklausel in § 10 A 2 AVB 1995 zwar nach § 6 Abs 3 KSchG auch im Individualverfahren als unwirksam. Allerdings seien die in der Anpassungspolizze für die versicherten Töchter konkret ausgewiesenen Erwachsenenprämien mangels Widerspruchs binnen Monatsfrist gemäß § 5 VersVG Vertragsinhalt geworden. Die Umstellung auf die Erwachsenenprämie sei daher zu Recht erfolgt. Damit habe die Beklagte auch keinen Irrtum der Klägerin über die Zulässigkeit der Klausel veranlasst.

[13] Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung. Es ging aber in rechtlicher Hinsicht von der Gültigkeit der Umstellungsklausel im Individualprozess aus. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe die Klausel dahin, dass die Beklagte berechtigt sei, die Prämie unter Heranziehung des gleichen Tarifs oder eines vergleichbaren Nachfolgetarifs auf die Erwachsenenprämie umzustellen. Eine zu Lasten der Beklagten gehende Unklarheit liege nicht vor.

[14] Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision zur „abschließenden Klärung“ der Auslegung der Umstellungsklausel zu.

[15] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[16] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen; hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[17] Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Prämienerhöhung in der Krankenversicherung:

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[17] Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Prämienerhöhung in der Krankenversicherung:

[18] 1.1 § 178f VersVG regelt, unter welchen Voraussetzungen vereinbart werden kann, dass der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern. Nach Abs 2 Satz 2 leg cit dürfen bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustand s abhängige Anpassungen jedenfalls nicht vereinbart werden. Eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Verbot enthält Abs 2 Satz 3 leg cit. Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.

[19] 1.2 Die Gesetzesmaterialien zu § 178f VersVG (JAB 1722 BlgNR 18. GP 8) betonen, dass durch die Regelung des Abs 2 Satz 3 leg cit die in der Vergangenheit verbreitete Möglichkeit, Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern preisgünstig mitzuversichern, aus „sozial- und familienpolitischen Gründen“ erhalten bleiben sollte. Da sich Jugendliche später erfahrungsgemäß oftmals dafür entschieden, auf eine private Krankenversicherung zu verzichten, sei die Bildung einer Altersrücklage nicht erforderlich. Die Bestimmung solle eine Vereinbarung ermöglichen, dass der Versicherte erst ab einem bestimmten Lebensalter, das von vornherein festzusetzen sei und 20 Jahre nicht übersteigen dürfe, in das „normale Prämienschema“ übernommen werde (7 Ob 177/21m). Nach der Literatur ist dabei auf jenen Tarif abzustellen, der bei Überschreitung der Altersgrenze gilt (Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2022] § 178f VersVG Rz 22; Schauer in Schauer, VersVG § 178f Rz 28).

2. Zur Transparenz:

[20] 2.1 Den Anforderungen des Transparenzgebots ist auch bei der Krankenversicherung zu genügen, sodass § 6 Abs 3 KSchG – auch ohne ausdrückliche Anführung in § 178f Abs 1 VersVG – neben § 178f VersVG eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden ist (7 Ob 177/21m = RS0116376 [T1]).

[21] 2.2 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: AVB) sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]; RS0122169 [T7]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Aus dem Transparenzgebot kann sich zwar eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben (vgl RS0115219 [T1, T14, T21, T22], RS0115217 [T8]). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden (8 Ob 24/17p; 4 Ob 113/18y).

[22] 2.3 In der Entscheidung 7 Ob 177/21m ging der Senat in einem gegen dieselbe Beklagte geführten Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG zusammengefasst davon aus, dass die hier verfahrensgegenständliche Klausel (§ 10 A 2 AVB 1995) nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG entspreche, weil es nach der Klausel – bei kundenfeindlichster Auslegung – im Belieben der Beklagten stehe, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen.

3. Zur Bindungswirkung:

[23] 3.1 Die Wirkung eines Urteils im Verbandsprozess nach §§ 28, 28a KSchG erstreckt sich aber nicht auf Dritte, insbesondere die betroffenen Verbraucher. Eine Rechtskrafterstreckung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wirkt das Urteil – den allgemeinen Grundsätzen folgend – nur inter partes. Eine gewisse „indirekte“ Wirkung auch auf Einzelverfahren von Verbrauchern ergibt sich lediglich aus dem Verbot, sich in bereits geschlossenen Verträgen auf unzulässige Klauseln zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG). Hält sich der Unternehmer nicht an die ihm im Urteil im Verbandsprozess vollstreckbar auferlegten Verbote und beruft er sich (inner- oder außerhalb eines Verfahrens mit einem Verbraucher) auf seine (vermeintlichen) Rechte aus der Klausel, setzt er sich der Unterlassungsexekution durch den Verband aus (Langer in Kosesnik‑Wehrle, KSchG5 § 30 Rz 1).

[24] Damit entfaltet auch die Entscheidung 7 Ob 177/21m keine Bindungswirkung für das gegenständliche Individualverfahren. Vielmehr ist für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter die Zulässigkeit der Umstellungsklausel eigenständig nach den im Individualverfahren anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen.

4. Auslegung im Individualprozess:

[25] 4.1 Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]).

[26] 4.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[27] 4.3 Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer beurteilt den Sinngehalt der vorliegenden Umstellungsklausel typischerweise ausgehend von dem von ihm konkret abzuschließenden bzw abgeschlossenen Versicherungsvertrag und in einer Gesamtschau mit den konkreten Vertragsgrundlagen. Sein Verständnis der Klausel in Bezug auf die für seine Kinder künftig (nach Vollendung deren 18. Lebensjahres) zu zahlende Prämie wird daher auch primär auf dem bereits bisher gewählten konkreten vertraglichen Tarif aufbauen. Er wird somit die Umstellungsklausel bei objektiver Betrachtung in der vorliegenden Konstellation so verstehen, dass die Beklagte die Prämie nur an das konkrete Alter des mitversicherten Kindes innerhalb der vereinbarten Tarife – oder bei Überschreitung der Altersgrenze in Geltung stehender (vergleichbarer) Nachfolgetarife – anpassen wird.

[28] Dafür spricht die Regelungssystematik der Besonderen Versicherungsbedingungen für den Sonderklassetarif und den Zahnzusatztarif, die die Kinderprämie bloß entweder als Ausnahme von der nach dem jeweiligen Tarif grundsätzlich zu entrichtenden Prämie oder als darauf gewährter „Rabatt“ regeln.

[29] Dies entspricht auch dem objektiven Zweck der Klausel, die – trotz ihrer offenen Formulierung – erkennbar eine nach § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG erlaubte Änderungsvereinbarung zu treffen versucht.

[30] Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird somit im vorliegenden Fall – ausgehend von den vertraglich gewählten Tarifen – unter der nach der Umstellungsklausel für ein mitversichertes Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahres zu entrichtenden Erwachsenenprämie nur jene Prämie verstehen, die die dem Versicherungsvertrag konkret zugrundegelegten und in der Polizze für alle Mitversicherten gleich angeführten Tarife (Sonderklassetarif und Zahnzusatztarif) – oder (vergleichbare) Nachfolgetarife – für einen Versicherten vorsehen, der mit diesem Alter in die Versicherung eintritt.

[31] 5. Ausgehend von diesem Sinngehalt entspricht die Klausel damit im Individualprozess einerseits § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG. Sie ist andererseits auch nicht intransparent, weil die wesentlichen Parameter, die zur Ermittlung der Erwachsenenprämie im Umstellungszeitpunkt herangezogen werden (Tarif, Alter), ausreichend klargestellt werden.

[32] 6. Im konkreten Vertragsverhältnis zur Klägerin wurde die Umstellungsklausel somit zulässig vereinbart. Damit bestehen die Feststellungsbegehren der Klägerin schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Auf die weiteren Ausführungen in der Revision zu § 5 VersVG war nicht näher einzugehen.

[33] 7. Da die Prämienerhöhung im vorliegenden Fall tatsächlich wirksam war, scheidet auch die von der Klägerin angestrebte Irrtumsanfechtung der Kündigung des Zahnzusatztarifs für die älteste Tochter aus, beruht diese doch bloß auf der Behauptung, die Beklagte habe über die Zulässigkeit der Erhöhung auf eine Erwachsenenprämie eine unrichtige Auskunft erteilt und damit bei der Klägerin einen Irrtum veranlasst.

[34] Dass sich das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die Klägerin wäre in ihrer Berufung nicht mehr darauf zurückgekommen, nicht mit dem selbständigen Klagsgrund der Irrtumsanfechtung auseinandergesetzt hat, begründet daher schon mangels abstrakter Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen, nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (vgl RS0043027).

[35] 8. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen die Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Revision war somit nicht Folge zu geben.

[36] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* H*, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026, GZ 50 R 14/26d‑20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. November 2025, GZ 19 C 486/25x‑14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin enthalten 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag für sich, ihren Ehegatten und ihre drei Töchter S*, L* und M* abgeschlossen. Der Vertrag bestand zunächst nur mit einem Sonderklassetarif, wurde zum 1. 6. 2016 aber um einen Zahnzusatztarif ergänzt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00094_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Verbandsurteil bindet das Gericht im Individualverfahren eines Verbrauchers grundsätzlich nicht.
  • Im Individualprozess gelten §§ 914, 915 ABGB statt einer kundenfeindlichsten Auslegung.
  • Die Umstellung einer Kinderprämie ist an den gesetzlichen Rahmen des § 178f VersVG gebunden.
  • Der Verband kann Verstöße gegen ein vollstreckbares Unterlassungsgebot weiterhin exekutiv verfolgen.

Häufige Fragen

Bindet ein Verbandsurteil das Gericht im späteren Individualprozess?

Grundsätzlich nicht. Nach dem OGH fehlt eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung auf betroffene Verbraucher. Die Zulässigkeit der Klausel ist im Individualverfahren eigenständig zu beurteilen.

Gilt im Individualprozess die kundenfeindlichste Auslegung?

Nein. Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze der §§ 914, 915 ABGB. Bei Versicherungsbedingungen kommt es insbesondere auf das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers an.

Darf eine Kinderprämie allein wegen des Alters erhöht werden?

§ 178f Abs 2 VersVG lässt eine bestimmte Ausnahme zu: Vereinbart werden kann die Anhebung einer zunächst niedrigeren Prämie auf die tarifliche Eintrittsprämie ab einem festgelegten Alter. Dieses Alter darf 20 Jahre nicht überschreiten. Auch das Transparenzgebot ist zu beachten.

Wie entschied der OGH in 7Ob94/26p?

Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die Abweisung ihrer Feststellungsbegehren blieb damit bestehen. Die vollständige abschließende Begründung ist im übermittelten Textauszug nicht enthalten.

Quelle und Hinweis

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