RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob102/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00102.26I.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000

Sachverhalt

Gegenstand war eine Pflegschaftssache wegen Obsorge und Kontaktrecht für zwei minderjährige Kinder. Die Mutter erhob gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine Begründung auf die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und die beantragten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Von einer weiteren Begründung wurde nach § 71 Abs 3 AußStrG abgesehen. [3]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wurde abgewiesen. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses, zum Kostenersatz in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sowie zum Umfang der Entscheidungsbegründung. [1] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht zugesprochen, weil in Verfahren über Obsorge und persönliche Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet und eine vor Freistellung eingebrachte Beantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Abgesehen davon, dass im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet (§ 107 Abs 5 AußStrG), dient eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).

[2] Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* S*, geboren * 2016 und 2. T* S*, geboren * 2020, *, Vater S* S*, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach‑Berg, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S* S*, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Mai 2026, GZ 15 R 139/26f‑69, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • In Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren findet nach § 107 Abs 5 AußStrG generell kein Kostenersatz statt.
  • Eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung gilt nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgung.
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG.
  • Der OGH nahm gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keine weitergehende Begründung vor.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 7Ob102/26i?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und lehnte den beantragten Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung ab.

Gibt es im Obsorgeverfahren Kostenersatz?

Nach der vom OGH herangezogenen Regelung des § 107 Abs 5 AußStrG findet in Verfahren über Obsorge und persönliche Kontakte generell kein Kostenersatz statt.

Wann ist eine Revisionsrekursbeantwortung nicht kostenersatzfähig?

Nach dieser Entscheidung dient eine bereits vor der Freistellung durch den OGH erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Warum enthält der Beschluss keine nähere Begründung?

Der OGH erklärte, dass die Entscheidung gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner weiteren Begründung bedarf.

Quelle und Hinweis

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Der verfügbare Text enthält keine nähere Begründung dafür, weshalb die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlten.

Aussagen zur materiellen Beurteilung der Obsorge oder des Kontaktrechts wären auf Grundlage der gelieferten Quellen nicht abgesichert.

Die Kostenentscheidung lässt sich dagegen unmittelbar aus § 107 Abs 5 AußStrG und dem Verweis auf RS0121741 zusammenfassen.

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