RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Nc9/26x
Entscheidungsdatum
2026-09-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070NC00009.26X.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Graz-Ost hatte die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen. Danach wurde die Pflegschaftssache hinsichtlich des Pu-Akts an das Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit insoweit übernahm. Am 8. Jänner 2026 beschloss das Bezirksgericht Graz-Ost auch die Übertragung des Ps-Akts, weil sich das Kind ständig im Sprengel des Bezirksgerichts Favoriten aufhalte. [2]

Das Bezirksgericht Favoriten lehnte die Übernahme des Ps-Akts am 14. Jänner 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in seinem Sprengel aufhalte. Nach Rückleitung der Akten durch den OGH wurde der Übertragungsbeschluss den Parteien zugestellt. Er blieb unbekämpft. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Übertragung dem Interesse des Kindes dient. Entscheidend war dabei, dass sich sowohl der obsorgeberechtigte Vater als auch das Kind im Ausland aufhalten und eine Übertragung hier nur im Interesse der Mutter läge. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 9. September 2026 genehmigte der OGH zu 7Nc9/26x die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Favoriten nicht. Betroffen war die zuletzt beschlossene Übertragung des Ps-Akts. Die zuvor bereits übernommene Zuständigkeit hinsichtlich des Pu-Akts war davon zu unterscheiden. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet den Fortbestand der einmal begründeten Zuständigkeit mit den besonderen Voraussetzungen einer Übertragung im Interesse des Pflegebefohlenen. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN muss dem Kindeswohl dienen und den Schutz des Kindes voraussichtlich fördern. Da der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland leben, läge die Übertragung hier nur im Interesse der Mutter. Der OGH genehmigte sie daher nicht. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.

[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu‑Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.

[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz‑Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps‑Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.

[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.

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Begründung:

[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.

[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu‑Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.

[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz‑Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps‑Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.

[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.

[5] Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof stellte das Bezirksgericht Graz‑Ost den Übertragungsbeschluss den Parteien zu. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Nun legte es den Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

[7] 1. § 29 JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]).

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[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

[7] 1. § 29 JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]).

[8] 2. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN ist nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RS0046929).

[9] 3. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (4 Nc 15/06b: RS0049144 [T4]).

[10] 4. Hier halten sich der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland auf, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nur im Interesse der Mutter läge. Hinzu kommt, dass § 111 JN als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (9 Nc 24/17d).

[11] 5. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S*, AZ 495 Ps 32/26x des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine nachträgliche Änderung des Aufenthalts beseitigt die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts nicht.
  • Eine Übertragung nach § 111 JN muss den wirksamen Schutz des Kindes voraussichtlich fördern.
  • Das bloße Interesse eines Elternteils rechtfertigte die Übertragung im entschiedenen Fall nicht.

Häufige Fragen

Wann darf eine Pflegschaftssache nach § 111 JN übertragen werden?

Die Übertragung muss im Interesse des Pflegebefohlenen liegen. Bei Minderjährigen ist das Kindeswohl maßgeblich. Der wirksame Schutz des Kindes muss durch die Übertragung voraussichtlich gefördert werden.

Ändert ein neuer Aufenthaltsort automatisch das zuständige Pflegschaftsgericht?

Nein. Nach § 29 JN bleibt die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen. Eine Übertragung an ein anderes Gericht ist auf dem Weg des § 111 JN möglich.

Warum genehmigte der OGH in 7Nc9/26x die Übertragung nicht?

Der obsorgeberechtigte Vater und das Kind hielten sich im Ausland auf. Die Übertragung läge nach der Beurteilung des OGH nur im Interesse der Mutter. Ein entsprechendes Interesse des Kindes lag damit nicht vor.

Quelle und Hinweis

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