RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Graz-Ost hatte die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen. Danach wurde die Pflegschaftssache hinsichtlich des Pu-Akts an das Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit insoweit übernahm. Am 8. Jänner 2026 beschloss das Bezirksgericht Graz-Ost auch die Übertragung des Ps-Akts, weil sich das Kind ständig im Sprengel des Bezirksgerichts Favoriten aufhalte. [2]
Das Bezirksgericht Favoriten lehnte die Übernahme des Ps-Akts am 14. Jänner 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in seinem Sprengel aufhalte. Nach Rückleitung der Akten durch den OGH wurde der Übertragungsbeschluss den Parteien zugestellt. Er blieb unbekämpft. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Übertragung dem Interesse des Kindes dient. Entscheidend war dabei, dass sich sowohl der obsorgeberechtigte Vater als auch das Kind im Ausland aufhalten und eine Übertragung hier nur im Interesse der Mutter läge. [3]
- Fortbestand der Zuständigkeit: § 29 JN gilt auch im Außerstreitverfahren. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt trotz nachträglicher Sachverhaltsänderungen bestehen. Eine Übertragung an ein anderes Gericht ist nur nach Maßgabe des § 111 JN möglich. [3]
- Kindeswohl als Maßstab: Eine Übertragung nach § 111 Abs 1 JN darf nur genehmigt werden, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Bei Minderjährigen ist stets das Kindeswohl ausschlaggebend. Die Übertragung muss den wirksamen Schutz des Kindes voraussichtlich fördern. [3]
- Interesse eines Elternteils reicht nicht: Der OGH verweist auf die Rechtsprechung zum Auslandsaufenthalt von Mutter und Kind bei einem im Inland wohnenden Vater. Spiegelbildlich leben hier der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland. Eine Übertragung nur im Interesse der Mutter erfüllt die Voraussetzung nicht. [3]
- Restriktive Auslegung: § 111 JN ist eine Ausnahme zu § 29 JN und grundsätzlich restriktiv auszulegen. Der OGH verweist dazu auf 9 Nc 24/17d. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 9. September 2026 genehmigte der OGH zu 7Nc9/26x die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Favoriten nicht. Betroffen war die zuletzt beschlossene Übertragung des Ps-Akts. Die zuvor bereits übernommene Zuständigkeit hinsichtlich des Pu-Akts war davon zu unterscheiden. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet den Fortbestand der einmal begründeten Zuständigkeit mit den besonderen Voraussetzungen einer Übertragung im Interesse des Pflegebefohlenen. [3]
- § 29 JN: Die Zuständigkeit bleibt auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen. Der OGH verweist auf RS0046068 und für den Übertragungsweg nach § 111 JN auf RS0046068 [T3]. [3]
- § 111 Abs 1 JN: Die Übertragung muss im Interesse des Pflegebefohlenen liegen. Zum Kindeswohl verweist der OGH auf RS0047074, zur voraussichtlichen Förderung des wirksamen Schutzes auf RS0046929. [3]
- § 111 Abs 2 JN: Auf dieser Grundlage wurde der Akt dem OGH zur Entscheidung über die Genehmigung der vom Bezirksgericht Favoriten abgelehnten Übertragung vorgelegt. [4] [2]
- Rechtsprechung zum Auslandsaufenthalt: Für die Abgrenzung zwischen Kindesinteresse und bloßem Elterninteresse verweist der OGH auf 4 Nc 15/06b und RS0049144 [T4]. Die restriktive Auslegung des § 111 JN stützt er auf 9 Nc 24/17d. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN muss dem Kindeswohl dienen und den Schutz des Kindes voraussichtlich fördern. Da der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland leben, läge die Übertragung hier nur im Interesse der Mutter. Der OGH genehmigte sie daher nicht. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.
[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu‑Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.
[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz‑Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps‑Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.
[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.
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Begründung:
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.
[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu‑Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.
[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz‑Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps‑Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.
[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.
[5] Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof stellte das Bezirksgericht Graz‑Ost den Übertragungsbeschluss den Parteien zu. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Nun legte es den Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[7] 1. § 29 JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]).
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[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[7] 1. § 29 JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]).
[8] 2. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN ist nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RS0046929).
[9] 3. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (4 Nc 15/06b: RS0049144 [T4]).
[10] 4. Hier halten sich der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland auf, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nur im Interesse der Mutter läge. Hinzu kommt, dass § 111 JN als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (9 Nc 24/17d).
[11] 5. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S*, AZ 495 Ps 32/26x des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz‑Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine nachträgliche Änderung des Aufenthalts beseitigt die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts nicht.
- Eine Übertragung nach § 111 JN muss den wirksamen Schutz des Kindes voraussichtlich fördern.
- Das bloße Interesse eines Elternteils rechtfertigte die Übertragung im entschiedenen Fall nicht.
Häufige Fragen
Wann darf eine Pflegschaftssache nach § 111 JN übertragen werden?
Die Übertragung muss im Interesse des Pflegebefohlenen liegen. Bei Minderjährigen ist das Kindeswohl maßgeblich. Der wirksame Schutz des Kindes muss durch die Übertragung voraussichtlich gefördert werden.
Ändert ein neuer Aufenthaltsort automatisch das zuständige Pflegschaftsgericht?
Nein. Nach § 29 JN bleibt die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen. Eine Übertragung an ein anderes Gericht ist auf dem Weg des § 111 JN möglich.
Warum genehmigte der OGH in 7Nc9/26x die Übertragung nicht?
Der obsorgeberechtigte Vater und das Kind hielten sich im Ausland auf. Die Übertragung läge nach der Beurteilung des OGH nur im Interesse der Mutter. Ein entsprechendes Interesse des Kindes lag damit nicht vor.
Quelle und Hinweis
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