RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Betriebs- und einem Hallengebäude. Zwischen den Parteien bestand ein Betriebsversicherungsvertrag, der unter anderem eine Sturmschadenversicherung umfasste; die Versicherungssumme betrug laut Polizze für das Betriebsgebäude 1.060.000 EUR und für das Hallengebäude 310.000 EUR. [2] [1] [2]
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (AStB 1995) zugrunde. Die AStB erfassten unter anderem Schäden durch Schneedruck und enthielten Regelungen zu Risikoausschlüssen, Sicherheitsvorschriften, Ersatzleistung und Aufwendungsersatz. [2]
In der Region der Liegenschaft kam es von Dezember 2020 bis Jänner 2021 zu weit überdurchschnittlichen Schneefällen. Die Klägerin setzte Schneeräumarbeiten auf den Dächern, konnte die hohen Schneemassen nach den Feststellungen aber nicht entfernen; externe Dienstleister waren nicht zeitgerecht verfügbar. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die Revision der Klägerin nicht einheitlich: Ein Teil war bereits wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr revisibel, während der verbleibende Teil eine Aufhebung und Verfahrensergänzung rechtfertigte. [3]
- Teilrechtskraft: Der OGH hielt fest, dass die Klägerin mit ihrer Revision eine vollinhaltliche Stattgebung begehrte, dabei aber überging, dass die erstinstanzliche Abweisung eines Teils des Zahlungsbegehrens von richtig 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. [3]
- Teilweise Zulässigkeit und Berechtigung: Die Revision wurde vom OGH als teilweise zulässig beurteilt und war im Sinn des Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt. [3] [1]
- Teilurteil: Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass das Klagebegehren auf Zahlung von 72.212,73 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung sowie das Feststellungsbegehren zur Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag für den Schneedruckschaden am Betriebs- und Hallengebäude abgewiesen wurde. [1]
- Aufhebung und Verfahrensergänzung: Im Umfang der Abweisung von 340.000 EUR samt Zinsen hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. [1]
Ergebnis
Die Revision wurde hinsichtlich der Abweisung von 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens zurückgewiesen. Im Übrigen gab der OGH der Revision teilweise Folge. [1]
Als Teilurteil blieb die Abweisung von 72.212,73 EUR samt Zinsen und des Feststellungsbegehrens bestehen. Hinsichtlich 340.000 EUR samt Zinsen wurde die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden insoweit als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft einen Betriebsversicherungsvertrag mit Sturmschadenversicherung. Im RIS-Auszug sind insbesondere Bedingungen zu Schneedruckschäden, Risikoausschlüssen, Sicherheitsvorschriften, Gefahrerhöhung, Ersatzleistung und Aufwendungsersatz wiedergegeben. [2]
- Art 1 ABS 1995: Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss; die Bedingungen verweisen auf die §§ 16 bis 21 VersVG. [2]
- Art 2 ABS 1995: Regelungen zur Erhöhung der Gefahr; die Bedingungen verweisen auf die §§ 23 bis 31 VersVG. [2]
- Art 3 ABS 1995: Vereinbarte, gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften und Folgen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung. [2]
- Art 12 ABS 1995: Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls durch den Versicherungsnehmer oder leitende Personen. [2]
- Art 1 AStB 1995: Versicherte Gefahren und Schäden, insbesondere Schneedruckschäden, sowie Haftungsausschluss bei baufälligem Zustand oder mangelhafter Instandhaltung mit Gegenbeweismöglichkeit zum fehlenden ursächlichen Zusammenhang. [2]
- Art 4 AStB 1995: Laufende Instandhaltung der versicherten Gebäude, vor allem des Dachwerks, als vereinbarte Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS. [2]
Spruch
Bei bereits rechtskräftig abgewiesenen Teilen ist die Revision zurückzuweisen; im verbleibenden Umfang kann eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung erfolgen, wenn der OGH die Revision teilweise für zulässig und berechtigt hält.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung von 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens richtet, zurückgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Betriebs- und ein Hallengebäude befinden. Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Betriebsversicherungsvertrag, welcher unter anderem eine Sturmschadenversicherung enthält. Die Versicherungssumme aus der Sturmschadenversicherung betrug laut Polizze vom 28.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[20] Die Revision ist **teilweise zulässig**, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch **teilweise berechtigt**. **Zu I.:** [21] Die Klägerin beantragt in der Revision, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Dabei übergeht sie, dass die erstinstanzliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens, nämlich des Zahlungsbegehrens im Umfang von (richtig) 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 412.212,73 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025, GZ 5 R 59/25w-144, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0070OB00205_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Revision war nur teilweise zulässig und teilweise berechtigt.
- Bereits rechtskräftig abgewiesene Teile konnten im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden.
- Der OGH bestätigte eine Abweisung im Teilurteil, hob aber hinsichtlich 340.000 EUR samt Zinsen zur Verfahrensergänzung auf.
- Zentrale Vertragsgrundlagen waren ABS 1995 und AStB 1995 zur Sturmschaden- und Schneedruckversicherung.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 7 Ob 205/25k?
Der OGH entschied über eine Revision in einem Verfahren aus einem Betriebsversicherungsvertrag mit Sturmschadenversicherung nach Schäden an einem Betriebs- und Hallengebäude infolge erheblicher Schneefälle.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Die Revision wurde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen bereits rechtskräftig abgewiesene Teile richtete. Im Übrigen wurde ihr teilweise Folge gegeben; 340.000 EUR samt Zinsen wurden zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Welche Versicherungsbedingungen waren relevant?
Der RIS-Auszug nennt als zentrale Vertragsgrundlagen die ABS 1995 und AStB 1995, darunter Regelungen zu Schneedruckschäden, Sicherheitsvorschriften, Gefahrerhöhung und Risikoausschlüssen.
Wurde über 340.000 EUR endgültig entschieden?
Der verfügbare Text zeigt keine endgültige Stattgabe in diesem Umfang. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich 340.000 EUR samt Zinsen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung zurück.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltext wurde nur gekürzt übergeben; Aussagen zur weiteren materiellrechtlichen Begründung des OGH wurden daher bewusst vermieden.
Die Abweisung und Aufhebung wurden aus dem Spruch übernommen; die Entscheidung über 340.000 EUR ist nach dem Auszug nicht endgültig.
Parteien wurden nicht ausgeschrieben, weil die abstrahierte Darstellung für eine Entscheidungsseite ausreicht und keine zusätzlichen personenbezogenen Details
Die Rechtsgrundlagen sind als Vertragsbedingungen und gesetzliche Verweise aus dem RIS-Auszug wiedergegeben.
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