RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Patient wurde am 4. 6. 2021 in ein von der beklagten NÖ Landesgesundheitsagentur betriebenes Landesklinikum eingeliefert, nachdem er über Oberbauchschmerzen geklagt hatte und nach einer zahnärztlichen Behandlung kollabiert war. Nach der Erstbegutachtung wurde er stationär in der Gastroenterologie aufgenommen; Auffälligkeiten im Bereich des Herzens wurden nach den Feststellungen nicht weiter abgeklärt. [2]
Am 11. 6. 2021 wurde der Patient in häusliche Pflege entlassen. Am 16. 6. 2021 erlitt er einen Herzinfarkt, gelangte nicht mehr zu Bewusstsein, lag im Wachkoma und verstarb am 5. 3. 2022 an den Folgen des Herzinfarkts. [2]
Nach den Feststellungen war die gastroenterologische Aufnahme und Behandlung lege artis; verabsäumt wurde jedoch die weitere diagnostische Abklärung kardialer Auffälligkeiten. Bei Aufnahme lag ein akutes Koronarsyndrom vor; bei lege-artis-gemäßem Vorgehen hätte der Patient den Herzinfarkt vom 16. 6. 2021 nicht erlitten. [2]
Ausführungen des OGH
Im Revisionsverfahren standen insbesondere die Ersatzfähigkeit weiterer Pflegeheimkosten, Krankenhauskosten, Ansprüche wegen Einschränkung der Arbeitskraft, entgangener Vermögensanhäufung sowie das Feststellungsbegehren im Vordergrund. [3]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH erklärte die außerordentliche Revision für zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Ersatzes der Pflegeheimkosten eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen sei. [3]
- Miterben und Streitwert: Teilbare Nachlassforderungen kommen nach den Ausführungen des OGH jedem Miterben anteilig zu. Da die Kläger Ansprüche des verstorbenen Patienten als Erblasser geltend machten, seien sie als materielle Streitgenossen anzusehen; die Ansprüche seien für den Entscheidungsgegenstand zusammenzurechnen. [3]
- Krankenhauskosten: Der geltend gemachte Behandlungsfehler lag in der unterlassenen kardiologischen Abklärung. Die Kosten des stationären Aufenthalts wurden jedoch nicht als kausal angesehen, weil der Aufenthalt nach den Feststellungen bereits im Vorfeld geplant und im geplanten Umfang lege artis durchgeführt wurde. [3] [2]
- Neuerungsverbot: Soweit erstmals in der Revision vorgebracht wurde, es fehle eine Feststellung dazu, welche Krankenhauskosten bei lege-artis-Behandlung angefallen wären, wertete der OGH dies als unbeachtlich, weil es gegen das Neuerungsverbot verstieß. [3]
- Ansprüche des Patienten nach § 1325 ABGB: Die Kläger machten nach der Beurteilung des OGH ausschließlich Ansprüche des verstorbenen Patienten nach § 1325 ABGB geltend, nicht aber eigene Ansprüche nach § 1327 ABGB. Für die Zeit bis zum Tod waren bestimmte Positionen bereits rechtskräftig erledigt; für Zeiträume nach dem Tod verwies der OGH auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Ansprüchen des unmittelbar Geschädigten und Ansprüchen Dritter. [3]
- Pflegeheimkosten: Hinsichtlich der Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR hielt der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts für korrekturbedürftig und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang auf. Insoweit wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [3] [1]
Ergebnis
Der Revision wurde teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden als Teilurteil abgeändert: Die beklagte Partei wurde zur Zahlung von 113.563,89 EUR samt gestaffelten Zinsen verpflichtet; ein weiteres Zahlungsbegehren von 26.708,88 EUR samt Zinsen wurde abgewiesen. [1]
Das Feststellungsbegehren betreffend zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Spät- und Dauerfolgen aus der fehlerhaften Behandlung wurde abgewiesen. Im Umfang von 36.019,94 EUR samt Zinsen wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. [1]
Die Kostenentscheidung wurde hinsichtlich des Teilbegehrens der Endentscheidung vorbehalten; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]
Rechtsgrundlagen
Zentrale rechtliche Bezugspunkte der Entscheidung sind Schadenersatzansprüche nach ärztlicher Fehlbehandlung, die Abgrenzung vererbter Ansprüche des Patienten von eigenen Ansprüchen Hinterbliebener sowie prozessuale Fragen der Rechtsnachfolge und Anspruchszusammenrechnung. [3] [2]
- § 1325 ABGB: Vom OGH als Anspruchsgrundlage für Ansprüche des unmittelbar geschädigten Patienten behandelt. [3]
- § 1327 ABGB: Im Verfahren als mögliche Grundlage eigener Ansprüche Dritter abgegrenzt; solche Ansprüche wurden nach der Darstellung des OGH nicht geltend gemacht. [3]
- § 330a ASVG: Von der Beklagten und vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit einem behaupteten Ausschluss des Regresses wegen vom Sozialhilfeträger getragener Pflegeheimkosten herangezogen. [2] [3]
- § 11 Z 1 ZPO: Vom OGH für die Einordnung der Kläger als materielle Streitgenossen und die Zusammenrechnung der Ansprüche herangezogen. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verwies darauf, dass die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft wurde und nicht vorlag. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Im RIS-Text werden unter anderem RS0012311, RS0035470, RS0016473 und RS0031580 genannt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei ärztlicher Fehlbehandlung können vererbte Ansprüche des Patienten von eigenen Ansprüchen Hinterbliebener zu trennen sein. Der OGH bestätigte mehrere Abweisungen, hob aber die Entscheidungen zu Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR wegen korrekturbedürftiger Beurteilung auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teils als Teilurteil zu lauten hat: „1.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teils als Teilurteil zu lauten hat: „1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe und Begründung: [1] Am 4. 6. 2021 wurde N* D* (in Folge „Patient“) in das von der Beklagten betriebene Landesklinikum * eingeliefert, nachdem er über Oberbauchschmerzen klagte und nach einer zahnärztlichen Behandlung kollabiert war.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist **zulässig**, weil dem Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Ersatzes der Kosten des Pflegeheims eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, und im Sinn des Aufhebungsantrags auch **teilweise** **berechtigt**. [13] 1. Teilbare Nachlassforderungen kommen jedem Miterben anteilig zu (RS0012311 [T1]; vgl 2 Ob 64/25p).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur, FN 533794t, Stattersdorfer Hauptstraße 6/C, 3100 St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 176.292,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2025, GZ 5 R 25/25w-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260415_OGH0002_0070OB00170_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Revision war nur teilweise erfolgreich.
- Der OGH hob die Entscheidungen zu Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR auf und verwies diesen Teil zurück.
- Vererbte Ansprüche des Patienten nach § 1325 ABGB wurden von möglichen eigenen Ansprüchen Dritter nach § 1327 ABGB abgegrenzt.
- Weitere Krankenhauskosten wurden mangels Kausalität des festgestellten Behandlungsfehlers nicht zugesprochen.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 7 Ob 170/25p?
Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Er änderte die Entscheidungen teilweise als Teilurteil ab und verwies den Streit über Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR an das Erstgericht zurück.
Warum wurde das Verfahren teilweise aufgehoben?
Der OGH sah eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung bei der Beurteilung des Ersatzes der Pflegeheimkosten. Die Sache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Ging es um eigene Ansprüche der Hinterbliebenen?
Nach der Darstellung des OGH machten die Kläger Ansprüche des verstorbenen Patienten geltend. Eigene Ansprüche nach § 1327 ABGB wurden im Verfahren nicht als geltend gemacht behandelt.
Warum wurden weitere Krankenhauskosten abgewiesen?
Die Krankenhauskosten wurden nicht zugesprochen, weil der stationäre Aufenthalt nach den Feststellungen bereits geplant war und im geplanten Umfang lege artis durchgeführt wurde.
Quelle und Hinweis
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