RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die Revision der beklagten Partei gegen ein bestätigendes Urteil des Oberlandesgerichts Linz in einem Rechtsstreit über 16.525,66 EUR samt Anhang. [4]
Der OGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 19. November 2025 zu 7 Ob 77/25m bis zu Entscheidungen des EuGH über drei Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Diese Ersuchen wurden später von den vorlegenden Gerichten zurückgezogen. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich in diesem Beschluss nicht abschließend mit der materiellen Haftungsfrage, sondern mit der Fortsetzung und neuerlichen Unterbrechung des Revisionsverfahrens. [1] [3]
- Wegfall des Unterbrechungsgrundes: Durch die Rücknahme der ursprünglich maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen fiel die Grundlage der bisherigen Unterbrechung weg. Das Verfahren war daher gemäß § 90a Abs 1 GOG fortzusetzen. [2]
- Weitere EuGH-Verfahren: In mehreren anderen Verfahren wurden dem EuGH im Wesentlichen inhaltsgleiche Fragen vorgelegt. Dazu zählt das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz zu 15 R 151/25v beziehungsweise C-555/26. [5] [6]
- Unionsrechtliche Vorlagefrage: Die Vorlagen betreffen den Schutz individueller Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors, wenn Fahrzeug- und Motorhersteller nicht identisch sind, der Fahrzeughersteller aber eine vollständig oder nahezu vollständig im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist. [3] [4]
- Erneute Unterbrechung: Wegen der anhängigen EuGH-Verfahren hielt der OGH eine neuerliche Unterbrechung aus denselben Gründen wie in seinen früheren Beschlüssen zu 7 Ob 183/24y und 7 Ob 77/25m für erforderlich. [4]
Ergebnis
Der OGH setzte das Verfahren zunächst fort und unterbrach das Revisionsverfahren anschließend erneut bis zu den im Spruch bezeichneten Entscheidungen des EuGH. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss stützt die Fortsetzung und Unterbrechung auf österreichisches Verfahrensrecht und verweist hinsichtlich der offenen materiellen Frage auf unionsrechtliche Vorschriften über Fahrzeugtypgenehmigung und unzulässige Abschalteinrichtungen. [2] [4]
- § 90a Abs 1 GOG: Die Bestimmung wird als Grundlage für die Fortsetzung nach Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes angeführt. [2]
- Richtlinie 2007/46/EG und Verordnung (EU) 2018/858: Die Vorabentscheidungsfrage betrifft die Auslegung der typgenehmigungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz individueller Fahrzeugkäufer. [4]
- Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007: Die Vorlagefrage nimmt auf das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen Bezug. [4]
- EuGH C-100/21, Mercedes-Benz Group: Die unionsrechtlichen Bestimmungen sollen im Licht des EuGH-Urteils vom 31. März 2023 ausgelegt werden. [4]
- RS0110583 und RS0142803: Der OGH verweist im Zusammenhang mit der neuerlichen Unterbrechung und weiteren Vorlagefragen auf diese Rechtssätze. [3] [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH setzte das Verfahren nach Rücknahme der ursprünglich maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen zunächst fort. Wegen weiterer beim EuGH anhängiger, im Wesentlichen inhaltsgleicher Fragen zur unionsrechtlichen Haftung des Motorherstellers wurde das Revisionsverfahren neuerlich unterbrochen. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen ist es von Amts wegen fortzusetzen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),
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I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 77/25m, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 (EuGH C-525/25) unterbrochen.
[2] 2. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 26. 2. 2026, des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 29. 4. 2026 und des Bezirksgerichts Steyr vom 5. 12. 2025 zurückgezogen.
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Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 77/25m, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 (EuGH C-525/25) unterbrochen.
[2] 2. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 26. 2. 2026, des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 29. 4. 2026 und des Bezirksgerichts Steyr vom 5. 12. 2025 zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung
Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurde dem EuGH – neben jenen Fragen, die zu 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m uvm (vgl RS0142803) vorgelegt wurden – folgende im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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[4] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurde dem EuGH – neben jenen Fragen, die zu 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m uvm (vgl RS0142803) vorgelegt wurden – folgende im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[5] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes‑Benz Group (C‑100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % bzw nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
[6] 2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits in den Beschlüssen des Senats vom 20. 11. 2024, 7 Ob 183/24y, und vom 19. 11. 2025, 7 Ob 77/25m, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen (vgl RS0110583).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.525,66 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 2 R 94/24t-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Mai 2024, GZ 11 Cg 26/20t-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00104_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rücknahme der ursprünglich maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen führte zunächst zur Fortsetzung des OGH-Verfahrens.
- Weitere beim EuGH anhängige, im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorlagefragen machten eine neuerliche Unterbrechung erforderlich.
- Eine abschließende Aussage zur materiellen Haftung des Motorherstellers enthält der Beschluss nicht.
Häufige Fragen
Warum wurde das Verfahren zu OGH 7 Ob 104/26h erneut unterbrochen?
Mehrere Gerichte hatten dem EuGH im Wesentlichen inhaltsgleiche Fragen zur unionsrechtlichen Haftung des Motorherstellers vorgelegt. Der OGH wartet deren Beantwortung ab.
Welche Bedeutung hat die Geschäftszahl 15 R 151/25v?
Unter dieser Geschäftszahl legte das Landesgericht Linz eine der maßgeblichen Fragen vor. Das EuGH-Verfahren wird unter C-555/26 geführt.
Hat der OGH bereits über die Haftung des Motorherstellers entschieden?
Nein. Der Beschluss betrifft die Fortsetzung und neuerliche Unterbrechung des Revisionsverfahrens; die materielle unionsrechtliche Frage blieb offen.
Wie wird das Verfahren nach den EuGH-Entscheidungen fortgeführt?
Nach dem Spruch des OGH wird das Revisionsverfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen von Amts wegen fortgesetzt.
Quelle und Hinweis
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Die materielle Haftungsfrage wurde vom OGH in diesem Beschluss nicht abschließend beantwortet.
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