RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob98/26v
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00098.26V.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 15.468,17 Euro gerichteten Klagebegehren statt und wies lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens ab. [2]

Auf Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Ersturteil in eine vollständige Klageabweisung ab. Es erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig. [2]

Der Kläger erhob eine als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe und beantragte die Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem OGH vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die unmittelbare Vorlage als verfrüht. Maßgeblich war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 Euro, nicht aber 30.000 Euro überstieg und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hatte. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen; über die Einhaltung der Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO und eine allfällige Verbesserung entscheiden die Vorinstanzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft den besonderen Rechtsmittelweg bei einem zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. [3]

Spruch

Hat das Berufungsgericht bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro die ordentliche Revision nicht zugelassen, ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; über einen notwendigen Verbesserungsauftrag entscheiden die Vorinstanzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 15.468,17 EUR statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab. [2] Das vom Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils angerufene Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das Ersturteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Die ordentliche Revision erklärte es mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Vorlage ist verfrüht: [6] 1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * A*, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 15.468,17 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00098_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro ist eine außerordentliche Revision ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht die ord ord?
  • Stattdessen kommt ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs in Betracht.
  • Auch ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel ist in dieser Konstellation dem Berufungsgericht vorzulegen.
  • Das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags kann verbesserungsfähig sein.
  • Der OGH entschied nicht über die inhaltliche Berechtigung des Zahlungsbegehrens, sondern stellte den Akt wegen des einzuhaltenden Rechtsmittelwegs zurück.

Häufige Fragen

Wann ist eine außerordentliche Revision nach § 502 Abs 3 ZPO ausgeschlossen?

Wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 Euro, nicht aber 30.000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat, ist nach der Entscheidung keine außerordentliche Revision zulässig.

Welcher Rechtsbehelf ist stattdessen vorgesehen?

Nach § 508 Abs 1 ZPO kann beim Berufungsgericht die Abänderung seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beantragt werden. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen.

Wo ist der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO einzubringen?

Der verbundene Antrag und das ordentliche Rechtsmittel sind beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Was geschieht mit einer fälschlich als außerordentlich bezeichneten Revision?

Das Rechtsmittel ist dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Die Bezeichnung und die Adressierung an den OGH ändern diesen Vorlageweg nicht.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Rechtsmittelweg und enthält im gelieferten Text keine materielle Beurteilung des Zahlungsanspruchs.

Die anonymisierten Parteibezeichnungen wurden nicht weiter konkretisiert.

FAQ-Antworten dienen der allgemeinen Einordnung der veröffentlichten Entscheidung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen