RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Hernals hatte die Anträge auf Übertragung der auch vorläufigen Obsorge für einen Minderjährigen sowie auf Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen. [2] [3]
Der in Österreich wohnhafte österreichische Antragsteller beantragte daraufhin, das Bezirksgericht Hernals gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN als zuständiges Gericht für das Obsorgeverfahren zu bestimmen. Zur Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Aufenthaltsstaat des Minderjährigen berief er sich insbesondere auf die behauptete Verfolgungs- und Gefährdungslage in Afghanistan. [2] [3]
Das Bezirksgericht Hernals legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag nach § 28 JN vor. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt fest, dass die Voraussetzungen einer Ordination nicht vorlagen. Zusätzlich war der Antrag mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet. Weil der Antrag ohnehin abzuweisen war, konnte ein Verbesserungsverfahren unterbleiben. [3] [3]
- Anwendbarkeit im Außerstreitverfahren: § 28 JN ist auch in Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. [3]
- Rechtskräftig verneinte internationale Zuständigkeit: Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN kann grundsätzlich auch in Betracht kommen, wenn die internationale Zuständigkeit Österreichs bereits rechtskräftig verneint wurde. [3]
- Konkreter Anspruch erforderlich: § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt voraus, dass der Antragsteller einen konkreten Anspruch behauptet, den er wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht durchsetzen kann. Der OGH nannte als Beispiele Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Unterhaltsansprüche. [3]
- Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses: Der Antragsteller behauptete keinen eigenen Anspruch gegen seinen minderjährigen Bruder. Er begehrte vielmehr die Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses, aus dem erst in weiterer Folge Ansprüche abgeleitet werden könnten. Dafür bietet § 28 Abs 1 Z 2 JN nach Ansicht des OGH keine Grundlage. [3]
- Abgrenzung zu 4 Nc 11/25t: Die Entscheidung 4 Nc 11/25t war nach Auffassung des OGH nicht vergleichbar, weil dort ein Elternteil des Minderjährigen den Antrag gestellt hatte. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies den Ordinationsantrag ab. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen der Ordination sowie die formellen Anforderungen an Eingaben im Außerstreitverfahren. [3] [3]
- § 28 Abs 1 Z 2 JN: Ordination bei fehlendem oder nicht ermittelbarem inländischem Gerichtsstand, sofern die dort genannten persönlichen Anknüpfungen bestehen und die Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist. [2] [3]
- § 28 Abs 2 JN: Vom OGH im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Ordination trotz rechtskräftiger Verneinung der internationalen Zuständigkeit angeführt. [3]
- § 10 Abs 3 AußStrG: Vom OGH wegen der fehlenden Anschrift des Minderjährigen als Grundlage für die mangelnde Eignung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung herangezogen. [3] [3]
- 8 Nd 502/79; 7 Nc 21/21d; 4 Nc 11/25t: Vom OGH zur Anwendbarkeit des § 28 JN im Außerstreitverfahren, zur Ordination nach Verneinung der internationalen Zuständigkeit und zur Abgrenzung von einem durch einen Elternteil gestellten Antrag zitiert. [3]
Spruch
Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt einen konkreten Anspruch des Antragstellers voraus, dessen Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Begehren, ein Sorgerechtsverhältnis gegenüber einem minderjährigen Bruder zu begründen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Ordinationsantrag wurde abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Bezirksgericht Hernals wies die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der (auch vorläufigen) Obsorge für den Minderjährigen samt Zuerkennung von vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurück. [2] Der Antragsteller begehrt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hernals zur Führung des Obsorgeverfahrens gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN zu bestimmen. Er sei österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor. [5] 1. Der Antrag ist mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet (§ 10 Abs 3 AußStrG).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*, über den Ordinationsantrag des Antragstellers R*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, den Beschluss gefasst: Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Das Bezirksgericht Hernals wies die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der (auch vorläufigen) Obsorge für den Minderjährigen samt Zuerkennung von vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurück.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 28 JN ist auch im Außerstreitverfahren anwendbar.
- Eine bereits rechtskräftig verneinte internationale Zuständigkeit schließt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht von vornherein aus.
- § 28 Abs 1 Z 2 JN verlangt einen konkreten Anspruch, dessen Durchsetzung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
- Die begehrte Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses gegenüber einem minderjährigen Bruder genügte dieser Voraussetzung nicht.
- Die fehlende Anschrift des Minderjährigen stellte zusätzlich ein formelles Hindernis nach § 10 Abs 3 AußStrG dar.
Häufige Fragen
Kann § 28 JN in einem Obsorgeverfahren angewendet werden?
§ 28 JN ist nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich auch in Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Ob eine Ordination zulässig ist, hängt jedoch von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Was verlangt § 28 Abs 1 Z 2 JN für eine Ordination?
Erforderlich ist insbesondere ein konkreter Anspruch des Antragstellers, dessen Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist.
Kann mit einer Ordination ein Sorgerechtsverhältnis begründet werden?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies, weil der Antragsteller keinen eigenen Anspruch gegen den Minderjährigen geltend machte, sondern erst ein Sorgerechtsverhältnis begründen wollte.
Schließt eine rechtskräftig verneinte internationale Zuständigkeit die Ordination aus?
Nein, nicht zwingend. Der OGH führte aus, dass eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN grundsätzlich auch dann in Betracht kommen kann.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Ordination im konkreten Obsorgeverfahren und ist keine allgemeine Aussage über sämtliche grenzüberschreit}
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