RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Nc9/26i
Entscheidungsdatum
2026-07-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060NC00009.26I.0721.000
Dokumentnummer
JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Hernals hatte die Anträge auf Übertragung der auch vorläufigen Obsorge für einen Minderjährigen sowie auf Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen. [2] [3]

Der in Österreich wohnhafte österreichische Antragsteller beantragte daraufhin, das Bezirksgericht Hernals gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN als zuständiges Gericht für das Obsorgeverfahren zu bestimmen. Zur Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Aufenthaltsstaat des Minderjährigen berief er sich insbesondere auf die behauptete Verfolgungs- und Gefährdungslage in Afghanistan. [2] [3]

Das Bezirksgericht Hernals legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag nach § 28 JN vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt fest, dass die Voraussetzungen einer Ordination nicht vorlagen. Zusätzlich war der Antrag mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet. Weil der Antrag ohnehin abzuweisen war, konnte ein Verbesserungsverfahren unterbleiben. [3] [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof wies den Ordinationsantrag ab. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen der Ordination sowie die formellen Anforderungen an Eingaben im Außerstreitverfahren. [3] [3]

Spruch

Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt einen konkreten Anspruch des Antragstellers voraus, dessen Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Begehren, ein Sorgerechtsverhältnis gegenüber einem minderjährigen Bruder zu begründen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Ordinationsantrag wurde abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Bezirksgericht Hernals wies die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der (auch vorläufigen) Obsorge für den Minderjährigen samt Zuerkennung von vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurück. [2] Der Antragsteller begehrt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hernals zur Führung des Obsorgeverfahrens gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN zu bestimmen. Er sei österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor. [5] 1. Der Antrag ist mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet (§ 10 Abs 3 AußStrG).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*, über den Ordinationsantrag des Antragstellers R*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, den Beschluss gefasst: Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Das Bezirksgericht Hernals wies die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der (auch vorläufigen) Obsorge für den Minderjährigen samt Zuerkennung von vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurück.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00009_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 28 JN ist auch im Außerstreitverfahren anwendbar.
  • Eine bereits rechtskräftig verneinte internationale Zuständigkeit schließt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht von vornherein aus.
  • § 28 Abs 1 Z 2 JN verlangt einen konkreten Anspruch, dessen Durchsetzung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
  • Die begehrte Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses gegenüber einem minderjährigen Bruder genügte dieser Voraussetzung nicht.
  • Die fehlende Anschrift des Minderjährigen stellte zusätzlich ein formelles Hindernis nach § 10 Abs 3 AußStrG dar.

Häufige Fragen

Kann § 28 JN in einem Obsorgeverfahren angewendet werden?

§ 28 JN ist nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich auch in Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Ob eine Ordination zulässig ist, hängt jedoch von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Was verlangt § 28 Abs 1 Z 2 JN für eine Ordination?

Erforderlich ist insbesondere ein konkreter Anspruch des Antragstellers, dessen Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist.

Kann mit einer Ordination ein Sorgerechtsverhältnis begründet werden?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies, weil der Antragsteller keinen eigenen Anspruch gegen den Minderjährigen geltend machte, sondern erst ein Sorgerechtsverhältnis begründen wollte.

Schließt eine rechtskräftig verneinte internationale Zuständigkeit die Ordination aus?

Nein, nicht zwingend. Der OGH führte aus, dass eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN grundsätzlich auch dann in Betracht kommen kann.

Quelle und Hinweis

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Die Darstellung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Texten und Metadaten.

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Ordination im konkreten Obsorgeverfahren und ist keine allgemeine Aussage über sämtliche grenzüberschreit}

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