RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 23. Juni 2026 die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltungssache eines minderjährigen Kindes an das Bezirksgericht Steyr. Das Kind lebte in Deutschland; die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hatte die gesetzliche Vertretung nur im Bereich der Vermögensverwaltung inne. [2] [3]
Das Bezirksgericht Steyr lehnte die Übernahme ab. Das übertragende Gericht stellte den Übertragungsbeschluss den Parteien nicht zu, sondern legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Vorlage als verfrüht. Maßgeblich war, dass der Übertragungsbeschluss noch nicht zugestellt worden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen war. [3] [3]
- Übertragungsinteresse: Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder eines sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Als maßgeblicher Gesichtspunkt nennt der OGH insbesondere die voraussichtliche Förderung eines wirksamen pflegschaftsgerichtlichen Schutzes. [3] [3]
- Zustellung und Rechtskraft: Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, muss der Übertragungsbeschluss zunächst den Parteien zugestellt und seine Rechtskraft abgewartet werden. [3] [3]
- Vorlage nach § 111 Abs 2 JN: Erst danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen. Der OGH verwies hierfür auf seine ständige Rechtsprechung. [3]
- Weitere Verfahren: Ergänzend regte der OGH eine Klarstellung dazu an, ob auch hinsichtlich der Personensorge- und Unterhaltssache eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN angestrebt werde oder ob das übertragende Gericht die jeweilige Ablehnung der Übernahme anerkenne. [3]
Ergebnis
Da der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden und somit noch nicht rechtskräftig war, stellte der OGH den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses hat den Beschluss zunächst den Parteien zuzustellen. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zuständigkeitsübertragung in Pflegschaftssachen nach § 111 JN. [3] [1]
- § 111 Abs 1 JN: Übertragung der Zuständigkeit durch das Pflegschaftsgericht, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint. [3] [3]
- § 111 Abs 2 JN: Entscheidung über die Zuständigkeitsübertragung nach Ablehnung der Übernahme; die Vorlage setzt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung die Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. [1] [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies auf 10 Nc 14/25b, 6 Nc 22/23x sowie RS0047067 und RS0128772; zur angesprochenen Klarstellung betreffend weitere Verfahren wurde 8 Nc 8/21z genannt. [3]
Spruch
Lehnt das andere Gericht die Übernahme einer Pflegschaftssache ab, darf die Sache erst nach Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Beschluss vom 23. 6. 2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache dem Bezirksgericht Steyr.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die Vorlage ist verfrüht. [4] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pertmayr in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*, geboren * 2018, AZ 8 Pg 33/23f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs 2 JN, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache dem Bezirksgericht Steyr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Das Kind lebe zwar in Deutschland, die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land habe jedoch die gesetzliche Vertretung (nur) im Bereich der Vermögensverwaltung inne.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine abgelehnte Zuständigkeitsübernahme erlaubt noch keine sofortige Vorlage nach § 111 Abs 2 JN; zunächst sind Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erforderlich.
- Der OGH entschied nicht abschließend über die inhaltliche Zweckmäßigkeit der Übertragung, sondern stellte den Akt wegen der verfrühten Vorlage zurück.
- Bei mehreren betroffenen Pflegschaftsverfahren sollte klargestellt werden, für welche Verfahren tatsächlich eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN angestrebt wird.
Häufige Fragen
Wann darf eine Pflegschaftssache nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt werden?
Nach der dargestellten Rechtsprechung erst, wenn der Übertragungsbeschluss den Parteien zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
Warum stellte der OGH den Akt zurück?
Der Übertragungsbeschluss war noch nicht zugestellt und daher nicht rechtskräftig. Die Vorlage an den OGH war deshalb verfrüht.
Hat der OGH die Übertragung an das Bezirksgericht Steyr genehmigt?
Nein. In diesem Beschluss erfolgte keine inhaltliche Genehmigung der Übertragung; der Akt wurde wegen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrensschritts zurückgestellt.
Welche Pflegschaftsangelegenheit war Gegenstand der Vorlage?
Die Vorlage betraf die Zuständigkeitsübertragung hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache. Unterhalts- und Personensorgeakten waren lediglich zur Kenntnis mitübermittelt worden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft primär den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Vorlage nach § 111 Abs 2 JN, nicht die endgültige Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsue
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Keine Ordination zur Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses – OGH 6 Nc 9/26i
Der OGH verneinte eine Ordination für ein Obsorgeverfahren: § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt einen konkreten, im Ausland nicht durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers voraus.
Kindesrückführung nach dem HKÜ in die Slowakei – OGH 6 Ob 122/26y
Der OGH ordnete die Rückführung zweier Kinder in die Slowakei an. Integration und gewöhnliche Nachteile eines Aufenthaltswechsels genügten nicht als Rückführungshindernis
Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 419 ZPO – OGH 6 Ob 26/26f
Der OGH berichtigt in 6 Ob 26/26f eine offenbare Unrichtigkeit: In Rz 19 wird „Zahlungsauftrag“ durch „Unterlassungsauftrag“ ersetzt.
Delegierung einer Strafsache nach § 39 StPO – OGH 14 Ns 50/26b
Der OGH delegierte mit Beschluss vom 28. Juli 2026 eine Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.