RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Nc13/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060NC00013.26B.0721.000
Dokumentnummer
JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 23. Juni 2026 die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltungssache eines minderjährigen Kindes an das Bezirksgericht Steyr. Das Kind lebte in Deutschland; die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hatte die gesetzliche Vertretung nur im Bereich der Vermögensverwaltung inne. [2] [3]

Das Bezirksgericht Steyr lehnte die Übernahme ab. Das übertragende Gericht stellte den Übertragungsbeschluss den Parteien nicht zu, sondern legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Vorlage als verfrüht. Maßgeblich war, dass der Übertragungsbeschluss noch nicht zugestellt worden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen war. [3] [3]

Ergebnis

Da der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden und somit noch nicht rechtskräftig war, stellte der OGH den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses hat den Beschluss zunächst den Parteien zuzustellen. [1] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zuständigkeitsübertragung in Pflegschaftssachen nach § 111 JN. [3] [1]

Spruch

Lehnt das andere Gericht die Übernahme einer Pflegschaftssache ab, darf die Sache erst nach Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Beschluss vom 23. 6. 2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache dem Bezirksgericht Steyr.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Vorlage ist verfrüht. [4] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pertmayr in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*, geboren * 2018, AZ 8 Pg 33/23f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs 2 JN, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

2026 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache dem Bezirksgericht Steyr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Das Kind lebe zwar in Deutschland, die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land habe jedoch die gesetzliche Vertretung (nur) im Bereich der Vermögensverwaltung inne.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0060NC00013_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine abgelehnte Zuständigkeitsübernahme erlaubt noch keine sofortige Vorlage nach § 111 Abs 2 JN; zunächst sind Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erforderlich.
  • Der OGH entschied nicht abschließend über die inhaltliche Zweckmäßigkeit der Übertragung, sondern stellte den Akt wegen der verfrühten Vorlage zurück.
  • Bei mehreren betroffenen Pflegschaftsverfahren sollte klargestellt werden, für welche Verfahren tatsächlich eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN angestrebt wird.

Häufige Fragen

Wann darf eine Pflegschaftssache nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt werden?

Nach der dargestellten Rechtsprechung erst, wenn der Übertragungsbeschluss den Parteien zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

Warum stellte der OGH den Akt zurück?

Der Übertragungsbeschluss war noch nicht zugestellt und daher nicht rechtskräftig. Die Vorlage an den OGH war deshalb verfrüht.

Hat der OGH die Übertragung an das Bezirksgericht Steyr genehmigt?

Nein. In diesem Beschluss erfolgte keine inhaltliche Genehmigung der Übertragung; der Akt wurde wegen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrensschritts zurückgestellt.

Welche Pflegschaftsangelegenheit war Gegenstand der Vorlage?

Die Vorlage betraf die Zuständigkeitsübertragung hinsichtlich der Vermögensverwaltungssache. Unterhalts- und Personensorgeakten waren lediglich zur Kenntnis mitübermittelt worden.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft primär den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Vorlage nach § 111 Abs 2 JN, nicht die endgültige Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsue

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